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   EuGH, 17.09.2015 - C-589/13   

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https://dejure.org/2015,24983
EuGH, 17.09.2015 - C-589/13 (https://dejure.org/2015,24983)
EuGH, Entscheidung vom 17.09.2015 - C-589/13 (https://dejure.org/2015,24983)
EuGH, Entscheidung vom 17. September 2015 - C-589/13 (https://dejure.org/2015,24983)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG - Zwischensteuer auf von einer inländischen Stiftung erzielte Kapitalerträge und Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen - Versagung des Rechts, Zuwendungen an nicht gebietsansässige Begünstigte, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG - Zwischensteuer auf von einer inländischen Stiftung erzielte Kapitalerträge und Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen - Versagung des Rechts, Zuwendungen an nicht gebietsansässige Begünstigte, ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Freier Kapitalverkehr; Art. 56 EG; Zwischensteuer auf von einer inländischen Stiftung erzielte Kapitalerträge und Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen; Versagung des Rechts, Zuwendungen an nicht gebietsansässige Begünstigte, die im ...

  • Betriebs-Berater

    Österreichische Zwischenbesteuerung bei Stiftungen EU-rechtswidrig

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Zwischensteuer auf von einer inländischen Stiftung erzielte Kapitalerträge und Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen - Versagung des Rechts, Zuwendungen an nicht gebietsansässige Begünstigte, die im Mitgliedstaat der Besteuerung der Stiftung aufgrund eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 63, EG Art 56
    Kapitalerträge, Privatstiftung, Doppelbesteuerungabkommen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Verwaltungsgerichtshof - Auslegung von Art. 56 AEUV - System der Besteuerung der von einer österreichischen Privatstiftung erzielten Kapitalerträge und Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen, das eine steuerliche Belastung der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 22.04.2010 - C-510/08

    Mattner - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Schenkungsteuer -

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-589/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verbietet Art. 56 Abs. 1 EG ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten (Urteile Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 23, und Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 18).

    Schenkungen und Stiftungen sind in der Rubrik XI des Anhangs I der Richtlinie 88/361 unter der Überschrift "Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter" aufgeführt (Urteile Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 24, Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 19, und Kommission/Spanien, C-127/12, EU:C:2014:2130, Rn. 52).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die steuerliche Behandlung von Schenkungen unabhängig davon, ob es sich um Geldbeträge, um bewegliche oder um unbewegliche Sachen handelt, unter die Vertragsbestimmungen über den Kapitalverkehr fällt; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 27, Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 20, und Q, C-133/13, EU:C:2014:2460, Rn. 18).

    Sie kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Mitgliedstaat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (Urteile Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 32, und FIM Santander Top 25 Euro Fi, C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 21).

    (Urteile Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 33, und FIM Santander Top 25 Euro Fi, C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 22).

    Ferner ist die unterschiedliche Behandlung der beiden Kategorien von Zuwendungen nur gerechtfertigt, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zum Erreichen des mit dieser Regelung verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Manninen, C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 29, Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 34, und FIM Santander Top 25 Euro Fi, C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 23).

  • EuGH, 24.02.2015 - C-559/13

    Grünewald - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Direkte

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-589/13
    Zum anderen bleiben die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs in Ermangelung unionsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen befugt, insbesondere zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen (Urteile DMC, C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 46 und 47, Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 64, und Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 40).

    Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann nämlich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung nachgewiesen ist, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Papillon, C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 43 und 44, Kommission/Deutschland, C-211/13, EU:C:2014:2148, Rn. 55, und Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 47).

    Zunächst besteht dieser unmittelbare Zusammenhang u. a. dann nicht, wenn es um verschiedene Steuern oder die steuerliche Behandlung verschiedener Steuerpflichtiger geht (vgl. in diesem Sinne Urteile DI. VI. Finanziaria di Diego della Valle & C., C-380/11, EU:C:2012:552, Rn. 47, und Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 49).

  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-589/13
    Sie kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Mitgliedstaat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (Urteile Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 32, und FIM Santander Top 25 Euro Fi, C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 21).

    (Urteile Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 33, und FIM Santander Top 25 Euro Fi, C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 22).

    Ferner ist die unterschiedliche Behandlung der beiden Kategorien von Zuwendungen nur gerechtfertigt, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zum Erreichen des mit dieser Regelung verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Manninen, C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 29, Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 34, und FIM Santander Top 25 Euro Fi, C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 23).

  • EuGH, 27.01.2009 - C-318/07

    DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-589/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verbietet Art. 56 Abs. 1 EG ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten (Urteile Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 23, und Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 18).

    Schenkungen und Stiftungen sind in der Rubrik XI des Anhangs I der Richtlinie 88/361 unter der Überschrift "Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter" aufgeführt (Urteile Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 24, Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 19, und Kommission/Spanien, C-127/12, EU:C:2014:2130, Rn. 52).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die steuerliche Behandlung von Schenkungen unabhängig davon, ob es sich um Geldbeträge, um bewegliche oder um unbewegliche Sachen handelt, unter die Vertragsbestimmungen über den Kapitalverkehr fällt; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 27, Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 20, und Q, C-133/13, EU:C:2014:2460, Rn. 18).

  • EuGH, 04.07.2013 - C-350/11

    Argenta Spaarbank - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Abzug für Risikokapital -

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-589/13
    Im Übrigen hat der Gerichtshof in Rn. 51 des Urteils Argenta Spaarbank (C-350/11, EU:C:2013:447), in dem es um eine steuerliche Behandlung betreffend die Körperschaftsteuer und die Berücksichtigung von Verlusten ging, ausgeführt, dass der Umstand, dass nach einem Doppelbesteuerungsabkommen die Gewinne einer in einem Mitgliedstaat gelegenen Betriebsstätte allein in diesem Mitgliedstaat steuerpflichtig sind und folglich der andere Mitgliedstaat, der Partei des Abkommens ist, seine Steuerbefugnis nicht in Bezug auf die Gewinne der genannten Betriebsstätte ausüben kann, nicht systematisch jede Weigerung rechtfertigen kann, dem im letztgenannten Mitgliedstaat niedergelassenen Stammhaus der Betriebsstätte einen Vorteil zu gewähren.

    Eine solche Weigerung liefe nämlich darauf hinaus, eine unterschiedliche Behandlung allein mit der Begründung zu rechtfertigen, dass eine in einem Mitgliedstaat gelegene Gesellschaft eine grenzüberschreitende wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet hat, die dem Mitgliedstaat keine Steuereinnahmen verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Argenta Spaarbank, C-350/11, EU:C:2013:447, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.03.2007 - C-347/04

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-589/13
    Ein Liquiditätsnachteil, der bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt auftritt, kann eine Beschränkung der Grundfreiheiten darstellen, wenn dieser Nachteil bei einem rein nationalen Sachverhalt nicht auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteile Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 44, 54 und 76, X und Y, C-436/00, EU:C:2002:704, Rn. 36 und 37, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, EU:C:2007:194, Rn. 26 bis 30, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 36 und 37, DMC, C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 40 bis 43, und Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 55 bis 61).

    Eine Rechtfertigung mit der Notwendigkeit, eine ausgewogene Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, kann u. a. dann anerkannt werden, wenn mit der betreffenden Steuerregelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteile Rewe Zentralfinanz, C-347/04, EU:C:2007:194, Rn. 42, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 54, und Aberdeen Property Fininvest Alpha, C-303/07, EU:C:2009:377, Rn. 66).

  • EuGH, 16.04.2015 - C-591/13

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-589/13
    Ein Liquiditätsnachteil, der bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt auftritt, kann eine Beschränkung der Grundfreiheiten darstellen, wenn dieser Nachteil bei einem rein nationalen Sachverhalt nicht auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteile Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 44, 54 und 76, X und Y, C-436/00, EU:C:2002:704, Rn. 36 und 37, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, EU:C:2007:194, Rn. 26 bis 30, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 36 und 37, DMC, C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 40 bis 43, und Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 55 bis 61).

    Zum anderen bleiben die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs in Ermangelung unionsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen befugt, insbesondere zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen (Urteile DMC, C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 46 und 47, Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 64, und Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 40).

  • EuGH, 23.01.2014 - C-164/12

    DMC - Steuerwesen - Körperschaftsteuer - Einbringung von Anteilen an einer

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-589/13
    Ein Liquiditätsnachteil, der bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt auftritt, kann eine Beschränkung der Grundfreiheiten darstellen, wenn dieser Nachteil bei einem rein nationalen Sachverhalt nicht auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteile Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 44, 54 und 76, X und Y, C-436/00, EU:C:2002:704, Rn. 36 und 37, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, EU:C:2007:194, Rn. 26 bis 30, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 36 und 37, DMC, C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 40 bis 43, und Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 55 bis 61).

    Zum anderen bleiben die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs in Ermangelung unionsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen befugt, insbesondere zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen (Urteile DMC, C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 46 und 47, Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 64, und Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 40).

  • EuGH, 04.09.2014 - C-211/13

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 63 AEUV

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-589/13
    Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann nämlich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung nachgewiesen ist, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Papillon, C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 43 und 44, Kommission/Deutschland, C-211/13, EU:C:2014:2148, Rn. 55, und Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 47).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-380/11

    DI. VI. Finanziaria di Diego della Valle & C. - Niederlassungsfreiheit - Art. 49

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-589/13
    Zunächst besteht dieser unmittelbare Zusammenhang u. a. dann nicht, wenn es um verschiedene Steuern oder die steuerliche Behandlung verschiedener Steuerpflichtiger geht (vgl. in diesem Sinne Urteile DI. VI. Finanziaria di Diego della Valle & C., C-380/11, EU:C:2012:552, Rn. 47, und Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 49).
  • EuGH, 17.09.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 18.06.2009 - C-303/07

    Aberdeen Property Fininvest Alpha - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie

  • EuGH, 27.11.2008 - C-418/07

    Papillon - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern -

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

  • EuGH, 12.12.2002 - C-324/00

    Lankhorst-Hohorst

  • EuGH, 18.12.2014 - C-133/13

    Q - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht -

  • EuGH, 03.09.2014 - C-127/12

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten

  • EuGH, 01.07.2010 - C-233/09

    Dijkman und Dijkman-Lavaleije - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

  • EuGH, 15.02.2000 - C-34/98

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 21.11.2002 - C-436/00

    X und Y

  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

  • EuGH, 08.06.2016 - C-479/14

    Hünnebeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV

    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet Art. 63 Abs. 1 AEUV ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten (vgl. Urteil vom 17. September 2015, F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt, C-589/13, EU:C:2015:612, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Köln, 30.11.2023 - 7 K 217/21

    Die liechtensteinische Familienstiftung - und die Schenkungsteuer

    Davon mitumfasst wird die Einbringung von Stiftungsvermögen in eine Stiftung bei deren Gründung durch den Stifter (EuGH-Urteil vom 17.09.2015, C-589/13 - F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt -, NZG 2015, 1440).

    Ein solcher Liquiditätsnachteil, der bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt auftritt, stellt eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit dar (vgl. hierzu EuGH-Urteil vom 17.09.2015 C-589/13 - F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt, NZG 2015, 1440).

  • FG Hessen, 07.03.2019 - 10 K 541/17

    § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG, Art. 40 EWR-Abkommen

    Unstreitig hiervon mitumfasst wird die Einbringung des Stiftungsvermögens in eine Stiftung bei deren Gründung durch den Stifter (EuGH-Urteil vom 17. September 2015 C-589/13 - F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt -,Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht - NZG - 2015, 1440).

    Ein solcher Liquiditätsnachteil, der bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt auftritt, stellt nach der Überzeugung des Senats eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit dar (vgl. hierzu EuGH-Urteil vom 17. September 2015 C-589/13 - F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt, NZG 2015, 1440 [OLG Köln 29.06.2015 - 8 AR 39/15] ).

  • FG Hessen, 21.08.2019 - 4 K 2079/16

    Anspruch eines im EU-Ausland ansässigen Investmentfonds auf

    Der Rechtfertigungsgrund der "Kohärenz des Steuersystems" könne deshalb nicht eingreifen, weil der EuGH insbesondere in den Rs. C-338/11 bis C-347/11 vom 10. Mai 2012 (Santander Asset Management SGIIC), C-190/12 vom 10. April 2014 (Emerging Markets Series) und C-589/13 vom 17. September 2015 (Familien Privatstiftung Eisenstadt) dargelegt habe, dass das Eingreifen des Rechtfertigungsgrundes der "Kohärenz des Steuersystems" einen Zusammenhang von Vor- und Nachteil beim selben Steuerpflichtigen und damit Personenidentität voraussetze.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15

    Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr -

    38 - In Rn. 71 des Urteils F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt (C-589/13, EU:C:2015:612) wird diese Erwägung wie folgt bestätigt: "[D]a [die Republik Österreich] in diesen Abkommen [zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung] darauf verzichtet hat, ihre Steuerhoheit in Bezug auf Zuwendungen an in diesen beiden anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen auszuüben, [kann sie sich] nicht auf die ausgewogene Aufteilung der Steuerhoheit berufen, um Stiftungen, die eine Zuwendung an diese Personen erbringen, mit einer besonderen Steuer zu belegen, weil diese Personen nicht ihrer Steuerhoheit unterlägen.
  • FG Hessen, 21.08.2019 - 4 K 999/17

    Anspruch eines im EU-Ausland ansässigen Investmentfonds auf

    Der Rechtfertigungsgrund der "Kohärenz des Steuersystems" könne deshalb nicht eingreifen, weil der EuGH insbesondere in den Rs. C-338/11 bis C-347/11 vom 10. Mai 2012 (Santander Asset Management SGIIC), C-190/12 vom 10. April 2014 (Emerging Markets Series) und C-589/13 vom 17. September 2015 (Familien Privatstiftung Eisenstadt) dargelegt habe, dass das Eingreifen des Rechtfertigungsgrundes der "Kohärenz des Steuersystems" einen Zusammenhang von Vor- und Nachteil beim selben Steuerpflichtigen und damit Personenidentität voraussetze.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-593/14

    Masco Denmark und Damixa - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) -

    37 - Siehe nur Urteil F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt (C-589/13, EU:C:2015:612, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2016 - C-300/15

    Kohll und Kohll-Schlesser - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung -

    33 - Rechtssache F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt (C-589/13, EU:C:2015:612, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Münster, 14.05.2018 - 13 K 4040/15

    Körperschaften - Steuerfreiheit verdeckter Gewinnausschüttung nach § 8a KStG a.F.

    Denn die Entstehung einer möglichen Besteuerungslücke oder Steuermindereinnahmen seien nicht als Missbrauch anzusehen; im Übrigen sei eine solche theoretische Gefahr vom Europäischen Gerichtshof - EuGH - auch nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung anerkannt (z.B. EuGH-Urteile vom 17.9.2015 C-589/13 "F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt", juris; vom 12.12.2002 C-324/00 "Lankhorst-Hohorst", Abl EU 2003, Nr. C 31, 2).
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