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   EuGH, 17.09.2020 - C-806/18   

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https://dejure.org/2020,26823
EuGH, 17.09.2020 - C-806/18 (https://dejure.org/2020,26823)
EuGH, Entscheidung vom 17.09.2020 - C-806/18 (https://dejure.org/2020,26823)
EuGH, Entscheidung vom 17. September 2020 - C-806/18 (https://dejure.org/2020,26823)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    JZ (Peine d'emprisonnement en cas d'interdiction d'entrée)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Richtlinie 2008/115/EG - Art. 11 - Einreiseverbot - Drittstaatsangehöriger, gegenüber dem ein solches Verbot verhängt wurde, der ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts; Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger; Richtlinie 2008/115/EG; Art. 11; Einreiseverbot; Drittstaatsangehöriger, gegenüber dem ein solches Verbot verhängt wurde, der aber den ...

  • doev.de PDF

    JZ - Inhaftierung bei illegaler Einreise in Kenntnis eines Einreiseverbots

  • Informationsverbund Asyl und Migration

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 26.07.2017 - C-225/16

    Ouhrami - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 17.09.2020 - C-806/18
    Dieser weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 26. Juli 2017, 0uhrami (C-225/16, EU:C:2017:590), u. a. entschieden habe, dass ein Einreiseverbot erst ab dem Zeitpunkt Rechtswirkungen entfalte, zu dem der Drittstaatsangehörige tatsächlich in sein Herkunftsland oder in ein anderes Drittland zurückgekehrt sei.

    Ist ein nationaler Straftatbestand, nach dem sich strafbar macht, wer sich als Drittstaatsangehöriger im Hoheitsgebiet der Niederlande aufhält, nachdem gegen ihn nach Art. 66a Abs. 7 Vw ein Einreiseverbot verhängt worden ist, wenn nach dem nationalen Recht ebenso feststeht, dass dieser Ausländer sich nicht rechtmäßig in den Niederlanden aufhält und dass die Schritte des in der Richtlinie 2008/115 festgelegten Rückkehrverfahrens durchlaufen worden sind, die tatsächliche Rückkehr aber nicht stattgefunden hat, mit dem Unionsrecht, insbesondere mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juli 2017, 0uhrami (C-225/16, EU:C:2017:590, Rn. 49), vereinbar, wonach das in Art. 11 der Richtlinie 2008/115 geregelte Einreiseverbot erst ab dem Zeitpunkt der Rückkehr des Ausländers in sein Herkunftsland oder ein anderes Drittland "wirksam" wird?.

    In diesem Zusammenhang fragt sich das vorlegende Gericht insbesondere, welche Konsequenzen aus dem Urteil vom 26. Juli 2017, 0uhrami (C-225/16, EU:C:2017:590), zu ziehen sind.

    In den Rn. 45 bis 51 des Urteils vom 26. Juli 2017, 0uhrami (C-225/16, EU:C:2017:590), nach dessen Tragweite sich das vorlegende Gericht fragt, hat der Gerichtshof im Wesentlichen festgestellt, dass sich aus der Verwendung des Begriffs "Einreiseverbot", dem Wortlaut von Art. 3 Nrn. 4 und 6 der Richtlinie 2008/115 und dem Wortlaut und dem Zweck ihres Art. 11 Abs. 1 sowie der Systematik dieser Richtlinie, die klar unterscheidet zwischen einer Rückkehrentscheidung und einer möglichen Abschiebungsverfügung auf der einen Seite und einem Einreiseverbot auf der anderen Seite, ergibt, dass ein solches Verbot eine Rückkehrentscheidung ergänzen soll, indem es dem Betroffenen für eine bestimmte Zeit nach seiner "Rückkehr" - und damit seiner Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten - untersagt wird, erneut in dieses Gebiet einzureisen und sich anschließend dort aufzuhalten.

    Somit ist festzustellen, dass sich der Betroffene in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der er die Niederlande nach dem Erlass der Rückkehrentscheidung nicht verlassen hat und die darin vorgesehene Rückkehrverpflichtung folglich nie durchgeführt worden ist, in einer Situation des ursprünglichen, aber nicht eines späteren illegalen Aufenthalts befindet, der die Folge einer Verletzung des Einreiseverbots im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2008/115 wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, 0uhrami, C-225/16, EU:C:2017:590, Rn. 55).

  • EuGH, 06.12.2011 - C-329/11

    Die "Rückführungsrichtlinie" steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach

    Auszug aus EuGH, 17.09.2020 - C-806/18
    Folglich steht die Richtlinie dem Recht eines Mitgliedstaats nicht entgegen, das den illegalen Aufenthalt als Straftat einstuft und strafrechtliche Sanktionen vorsieht, um von der Begehung derartiger Verstöße abzuschrecken und sie zu ahnden (Urteile vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 28, und vom 6. Dezember 2012, Sagor, C-430/11, EU:C:2012:777, Rn. 31).

    Daher müssen die Mitgliedstaaten ungeachtet dessen, dass weder durch Art. 63 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EG, der in Art. 79 Abs. 2 Buchst. c AEUV übernommen wurde, noch durch die Richtlinie 2008/115, die insbesondere auf der Grundlage dieser Bestimmung des EG-Vertrags erlassen wurde, die strafrechtliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der illegalen Einwanderung und des illegalen Aufenthalts ausgeschlossen wird, ihre Rechtsvorschriften in diesem Bereich so ausgestalten, dass die Wahrung des Unionsrechts gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2011, El Dridi, C-61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 53 bis 55, vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 33, und vom 6. Dezember 2012, Sagor, C-430/11, EU:C:2012:777, Rn. 32).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinie 2008/115 der Regelung eines Mitgliedstaats, die den illegalen Aufenthalt mit strafrechtlichen Sanktionen ahndet, entgegensteht, soweit diese Regelung die Inhaftierung eines Drittstaatsangehörigen zur Strafvollstreckung zulässt, der sich zwar illegal im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält und nicht bereit ist, dieses Hoheitsgebiet freiwillig zu verlassen, gegen den aber keine Zwangsmaßnahmen im Sinne von Art. 8 dieser Richtlinie verhängt wurden und dessen Haft im Fall einer Inhaftnahme zur Vorbereitung und Durchführung seiner Abschiebung die höchstzulässige Dauer noch nicht erreicht hat (Urteil vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 50).

    Folglich steht diese Richtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Inhaftierung eines Drittstaatsangehörigen zur Strafvollstreckung zulässt, auf den das mit dieser Richtlinie geschaffene Rückkehrverfahren angewandt wurde und der sich ohne Rechtfertigungsgrund für seine Nichtrückkehr illegal im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhält (Urteil vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 46, 48 und 50).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass bei der Verhängung strafrechtlicher Sanktionen gegen Drittstaatsangehörige, auf die das Rückkehrverfahren angewandt wurde und die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, ohne dass es einen Rechtfertigungsgrund für die Nichtrückkehr gibt, die Grundrechte, insbesondere diejenigen, die in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind, in vollem Umfang gewahrt werden müssen (Urteil vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 49).

  • EuGH, 28.04.2011 - C-61/11

    El Dridi

    Auszug aus EuGH, 17.09.2020 - C-806/18
    Wie sich sowohl aus ihrem Titel als auch aus ihrem Art. 1 ergibt, werden durch die Richtlinie 2008/115 zu diesem Zweck "gemeinsame Normen und Verfahren" geschaffen, die von jedem Mitgliedstaat bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger anzuwenden sind (Urteile vom 28. April 2011, El Dridi, C-61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 31 und 32, sowie vom 30. Mai 2013, Arslan, C-534/11, EU:C:2013:343, Rn. 42).

    Daher müssen die Mitgliedstaaten ungeachtet dessen, dass weder durch Art. 63 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EG, der in Art. 79 Abs. 2 Buchst. c AEUV übernommen wurde, noch durch die Richtlinie 2008/115, die insbesondere auf der Grundlage dieser Bestimmung des EG-Vertrags erlassen wurde, die strafrechtliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der illegalen Einwanderung und des illegalen Aufenthalts ausgeschlossen wird, ihre Rechtsvorschriften in diesem Bereich so ausgestalten, dass die Wahrung des Unionsrechts gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2011, El Dridi, C-61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 53 bis 55, vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 33, und vom 6. Dezember 2012, Sagor, C-430/11, EU:C:2012:777, Rn. 32).

  • EuGH, 06.12.2012 - C-430/11

    Die Richtlinie über die Rückführung illegaler Einwanderer verbietet es nicht,

    Auszug aus EuGH, 17.09.2020 - C-806/18
    Folglich steht die Richtlinie dem Recht eines Mitgliedstaats nicht entgegen, das den illegalen Aufenthalt als Straftat einstuft und strafrechtliche Sanktionen vorsieht, um von der Begehung derartiger Verstöße abzuschrecken und sie zu ahnden (Urteile vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 28, und vom 6. Dezember 2012, Sagor, C-430/11, EU:C:2012:777, Rn. 31).

    Daher müssen die Mitgliedstaaten ungeachtet dessen, dass weder durch Art. 63 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EG, der in Art. 79 Abs. 2 Buchst. c AEUV übernommen wurde, noch durch die Richtlinie 2008/115, die insbesondere auf der Grundlage dieser Bestimmung des EG-Vertrags erlassen wurde, die strafrechtliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der illegalen Einwanderung und des illegalen Aufenthalts ausgeschlossen wird, ihre Rechtsvorschriften in diesem Bereich so ausgestalten, dass die Wahrung des Unionsrechts gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2011, El Dridi, C-61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 53 bis 55, vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 33, und vom 6. Dezember 2012, Sagor, C-430/11, EU:C:2012:777, Rn. 32).

  • EuGH, 10.01.2012 - C-534/11

    Arslan

    Auszug aus EuGH, 17.09.2020 - C-806/18
    Wie sich sowohl aus ihrem Titel als auch aus ihrem Art. 1 ergibt, werden durch die Richtlinie 2008/115 zu diesem Zweck "gemeinsame Normen und Verfahren" geschaffen, die von jedem Mitgliedstaat bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger anzuwenden sind (Urteile vom 28. April 2011, El Dridi, C-61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 31 und 32, sowie vom 30. Mai 2013, Arslan, C-534/11, EU:C:2013:343, Rn. 42).
  • EuGH, 03.06.2021 - C-546/19

    Westerwaldkreis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Dem Wortlaut dieser Bestimmungen ist zu entnehmen, dass ein "Einreiseverbot" die Rückkehrentscheidung dadurch ergänzen soll, dass dem Betroffenen verboten wird, während eines bestimmten Zeitraums nach seiner "Rückkehr", wie sie in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 definiert wird, also nach seiner Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, erneut in dieses Gebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten (Urteile vom 26. Juli 2017, 0uhrami, C-225/16, EU:C:2017:590, Rn. 45, sowie vom 17. September 2020, JZ [Freiheitsstrafe bei Verstoß gegen ein Einreiseverbot], C-806/18, EU:C:2020:724, Rn. 32).

    Ein Einreiseverbot entfaltet folglich seine Wirkungen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betreffende das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten tatsächlich verlässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2020, JZ [Freiheitsstrafe bei Verstoß gegen ein Einreiseverbot], C-806/18, EU:C:2020:724, Rn. 33).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    Die Richtlinie 2008/115/EG und das an eine Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot bezwecken, die Effizienz der Rückkehrpolitik der Union zu erhöhen (vgl. EuGH, Urteile vom 14.01.2021 - C-441/19, TQ -, juris Rn. 79, und vom 17.09.2020 - C-806/18, JZ -, juris Rn. 32; Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.11.2022 - C-528/21, M.D. -, juris Rn. 51 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2021 - 12 S 2505/20

    Ausweisung aus dem Bundesgebiet

    Eine Abschiebungsandrohung und ein hierauf für den Fall der Abschiebung bezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot, welche unstreitig der Richtlinie 2008/115/EG unterfallen, wobei Letzteres seine Wirkung erst ab dem Zeitpunkt entfaltet, zu dem der Betroffene den Mitgliedstaat verlassen hat (EuGH, Urteil vom 17.09.2020 - C-806/18 -, juris Rn. 33), ergehen hingegen allein in den Fällen, in denen bei einem Ausgewiesenen auch eine Aufenthaltsbeendigung in den Heimatstaat oder einen anderen Staat zulässig ist; in einem solchen Fall gibt es ein nationales und ein unionsrechtliches Einreise- und Aufenthaltsverbote mit unterschiedlichen Wirkungen.
  • EuGH, 24.02.2021 - C-673/19

    M u.a. (Transfert vers un État membre) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asyl und

    Wie sich sowohl aus ihrem Titel als auch aus ihrem Art. 1 ergibt, werden durch die Richtlinie 2008/115 "gemeinsame Normen und Verfahren" geschaffen, die von jedem Mitgliedstaat bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger anzuwenden sind (Urteil vom 17. September 2020, JZ [Freiheitsstrafe bei Verstoß gegen ein Einreiseverbot], C-806/18, EU:C:2020:724, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass bei der zwangsweisen Überstellung und der Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen unter Umständen wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden sowohl die Grundrechte, insbesondere diejenigen, die in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind, als auch das am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnete Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in vollem Umfang gewahrt werden müssen (Urteile vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 49, vom 1. Oktober 2015, Celaj, C-290/14, EU:C:2015:640, Rn. 32, und vom 17. September 2020, JZ [Freiheitsstrafe bei Verstoß gegen ein Einreiseverbot], C-806/18, EU:C:2020:724, Rn. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-439/19

    Latvijas Republikas Saeima (Points de pénalité)

    57 Vgl. Urteil vom 17. September 2020, JZ (Freiheitsstrafe bei Verstoß gegen ein Einreiseverbot ) (C-806/18, EU:C:2020:724, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.2023 - 12 S 2373/22

    Ausweisung eines pädophilen Ausländers

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 26.07.2017 - C-225/16 -, vom 17.09.2020 - C-806/18 -, und vom 03.06.2021 - C-546/19 -), von der der Kläger das Urteil vom 26.07.2017 teilweise (Rn. 50 - 53) zitiert, regele die Rückkehrentscheidung den Aufenthalt bis zur Ausreise; erst danach werde der Status eines Betroffenen durch das Einreise- und Aufenthaltsverbot geregelt.
  • EuGH, 27.04.2023 - C-528/21

    M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Denn es gewährleistet, dass ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger nach seiner Abschiebung während eines bestimmten Zeitraums nicht legal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zurückkehren kann (Urteil vom 17. September 2020, JZ [Freiheitsstrafe bei Verstoß gegen ein Einreiseverbot], C-806/18, EU:C:2020:724, Rn. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2021 - C-546/19

    Westerwaldkreis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrollen, Asyl und

    In jüngerer Zeit hat sich der Gerichtshof im Urteil vom 17. September 2020, JZ (Freiheitsstrafe bei Verstoß gegen ein Einreiseverbot) (C-806/18, EU:C:2020:724, Rn. 32 bis 34), auf diese Erwägungen gestützt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2022 - C-528/21

    M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum

    32 Urteil vom 17. September 2020, JZ (Freiheitsstrafe bei Verstoß gegen ein Einreiseverbot) (C-806/18, EU:C:2020:724, Rn. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-804/21

    C und CD (Obstacles juridiques à l'exécution d'une décision de remise) -

    29 Urteile vom 15. März 2017, Al Chodor (C-528/15, EU:C:2017:213, Rn. 40), vom 19. Dezember 2019, Deutsche Umwelthilfe (C-752/18, EU:C:2019:1114, Rn. 46), und vom 17. September 2020, JZ (Freiheitsstrafe bei Verstoß gegen ein Einreiseverbot) (C-806/18, EU:C:2020:724, Rn. 41), jeweils unter Berufung auf Urteil des EGMR vom 21. Oktober 2013, Del Río Prada/Spanien (CE:ECHR:2013:1021JUD004275009, § 125), sowie in Bezug auf den Europäischen Haftbefehl Urteil vom 12. Februar 2019, TC (C-492/18 PPU, EU:C:2019:108, Rn. 58 und 60).
  • EuGH, 06.10.2022 - C-241/21

    Politsei- ja Piirivalveamet (Placement en rétention - Risque de commettre une

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-241/21

    Politsei- ja Piirivalveamet (Placement en rétention - Risque de commettre une

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