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   EuGH, 17.09.2020 - C-92/19   

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https://dejure.org/2020,26825
EuGH, 17.09.2020 - C-92/19 (https://dejure.org/2020,26825)
EuGH, Entscheidung vom 17.09.2020 - C-92/19 (https://dejure.org/2020,26825)
EuGH, Entscheidung vom 17. September 2020 - C-92/19 (https://dejure.org/2020,26825)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Burgo Group

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung - Nationale Vorschriften, die eine Förderregelung vorsehen - Über den 31. Dezember 2010 hinausgehende Förderregelung zugunsten von nicht hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 1579
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 26.09.2013 - C-195/12

    IBV & Cie - Richtlinie 2004/8/EG - Geltungsbereich - Kraft-Wärme-Kopplung und

    Auszug aus EuGH, 17.09.2020 - C-92/19
    Vor dem vorlegenden Gericht macht Burgo Group u. a. geltend, dass das Tribunale amministrativo per il Lazio (Verwaltungsgericht für die Region Latium) das Urteil des Gerichtshofs vom 26. September 2013, 1BV & Cie (C-195/12, EU:C:2013:598), nicht berücksichtigt habe, in dem der Gerichtshof die in Rede stehende nationale Förderregelung in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, nicht nur auf hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, sondern auf alle Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen angewendet habe.

    Er hat klargestellt, dass der Unionsgesetzgeber den Geltungsbereich nicht auf die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des Art. 3 Buchst. i dieser Richtlinie beschränken wollte, und festgestellt, dass in Art. 2 dieser Richtlinie, mit dem ausweislich seiner Überschrift der "Geltungsbereich" dieser Richtlinie festgelegt wird, hervorgehoben wird, dass sie "für die KWK im Sinne des Artikels 3" gilt und dass der Unionsgesetzgeber mit Bedacht sowohl den Begriff "Kraft-Wärme-Kopplung" als auch den Begriff "hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung" für die Zwecke der Richtlinie 2004/8 definiert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, 1BV & Cie, C-195/12, EU:C:2013:598, Rn. 36 und 37).

    Da der Geltungsbereich des die Förderregelungen auf nationaler Ebene betreffenden Art. 7 der Richtlinie 2004/8 nicht nur auf "hocheffiziente" Kraft-Wärme-Kopplung beschränkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, 1BV & Cie, C-195/12, EU:C:2013:598, Rn. 38), können die Mitgliedstaaten unter den in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen Regelungen zur Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die nicht hocheffizient sind, vorsehen.

  • EuGH, 04.12.2018 - C-378/17

    The Minister for Justice and Equality und Commissioner of the Garda Síochána -

    Auszug aus EuGH, 17.09.2020 - C-92/19
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána, C-378/17, EU:C:2018:979, Rn. 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána, C-378/17, EU:C:2018:979, Rn. 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 31.03.2022 - C-472/20

    Fremdwährungskredite: Die unverbindliche Stellungnahme eines Obersten

    Um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, müssen nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsersuchen u. a. eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, sowie der Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt, enthalten sein (Urteil vom 17. September 2020, Burgo Group, C-92/19, EU:C:2020:733, Rn. 38).
  • EuGH, 07.04.2022 - C-236/20

    Ministero della Giustizia u.a. (Status der italienischen Friedensrichter)

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 17. September 2020, Burgo Group, C-92/19, EU:C:2020:733, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 17. September 2020, Burgo Group, C-92/19, EU:C:2020:733, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-705/19

    Axpo Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Förderung

    51 Im kürzlich ergangenen Urteil vom 17. September 2020, Burgo Group (C-92/19, EU:C:2020:733, Rn. 41 bis 44), hat der Gerichtshof zwei Fragen eines anderen Vorabentscheidungsersuchens des Consiglio di Stato (Staatsrat) für unzulässig erklärt, weil er nicht die erforderlichen Angaben gemacht hatte, um feststellen zu können, "ob Art. 107 AEUV ... einer nationalen Regelung [entgegensteht], wonach Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, bei denen es sich nicht um hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne dieser Richtlinie [2004/8] handelt, auch nach dem 31. Dezember 2010 weiterhin eine Regelung zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung zugutekommen kann, nach der sie u. a. von der Pflicht zum Erwerb grüner Zertifikate befreit sind".
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