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   EuGH, 17.10.2018 - C-393/18 PPU   

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EuGH, 17.10.2018 - C-393/18 PPU (https://dejure.org/2018,33094)
EuGH, Entscheidung vom 17.10.2018 - C-393/18 PPU (https://dejure.org/2018,33094)
EuGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2018 - C-393/18 PPU (https://dejure.org/2018,33094)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    UD

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 8 Abs. 1 - Zuständigkeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung - Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes" - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    UD

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 8 Abs. 1 - Zuständigkeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung - Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes" - ...

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Gewöhnlicher Aufenthalt eines Kleinkindes

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Gewöhnlicher Aufenthalt eines Säuglings nach Geburt in einem Drittstaat

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    UD

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 8 Abs. 1 - Zuständigkeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung - Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes" - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 415
  • FamRZ 2019, 132
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 15.02.2017 - C-499/15

    W und V - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 17.10.2018 - C-393/18
    Nach diesem Erwägungsgrund sollte die Zuständigkeit vorzugsweise dem Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes vorbehalten sein, außer in bestimmten Fällen, in denen sich der Aufenthaltsort des Kindes geändert hat oder in denen die Träger der elterlichen Verantwortung etwas anderes vereinbart haben (Urteil vom 15. Februar 2017, W und V, C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    8 der Verordnung Nr. 2201/2003 setzt dieses Ziel um, indem er für die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine allgemeine Zuständigkeit für Entscheidungen vorsieht, die die elterliche Verantwortung betreffen (Urteil vom 15. Februar 2017, W und V, C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 52).

    Wie der Gerichtshof überdies wiederholt klargestellt hat, muss bei der Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes neben seiner körperlichen Anwesenheit in einem Mitgliedstaat aus anderen Faktoren hervorgehen, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende oder gelegentliche Anwesenheit handelt (Urteile vom 2. April 2009, A, C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 38, vom 22. Dezember 2010, Mercredi, C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 49, vom 9. Oktober 2014, C, C-376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 51, vom 15. Februar 2017, W und V, C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 60, vom 8. Juni 2017, OL, C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 43, und vom 28. Juni 2018, HR, C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 41).

    Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes in einem bestimmten Mitgliedstaat zumindest erfordert, dass das Kind in diesem Mitgliedstaat körperlich anwesend war (Urteil vom 15. Februar 2017, W und V, C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 61).

    So wird Art. 8 der Verordnung Nr. 2201/2003 durch besondere Vorschriften ergänzt, die u. a. anwendbar sind, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, das sich in einem Mitgliedstaat befindet, nicht festgestellt werden kann und die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 12 bestimmt werden kann (Art. 13), wenn sich aus den Art. 8 bis 13 keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats ergibt (Art. 14), oder in Ausnahmefällen und unter bestimmten Voraussetzungen, wenn das zuständige Gericht den Fall an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats verweist, das seines Erachtens den Fall besser beurteilen kann (Art. 15) (Urteil vom 15. Februar 2017, W und V, C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 56).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-497/10

    Mercredi - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 17.10.2018 - C-393/18
    Die Verwendung des Adjektivs "gewöhnlich" zeigt lediglich an, dass der Aufenthalt eine gewisse Beständigkeit oder Regelmäßigkeit haben muss (Urteil vom 22. Dezember 2010, Mercredi, C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 44).

    Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 22. Dezember 2010, Mercredi, C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Deshalb muss dieser Begriff unter Berücksichtigung des Kontexts, in dem die Bestimmungen dieser Richtlinie stehen, und des von ihr verfolgten Ziels ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Mercredi, C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 46).

    Wie der Gerichtshof überdies wiederholt klargestellt hat, muss bei der Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes neben seiner körperlichen Anwesenheit in einem Mitgliedstaat aus anderen Faktoren hervorgehen, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende oder gelegentliche Anwesenheit handelt (Urteile vom 2. April 2009, A, C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 38, vom 22. Dezember 2010, Mercredi, C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 49, vom 9. Oktober 2014, C, C-376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 51, vom 15. Februar 2017, W und V, C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 60, vom 8. Juni 2017, OL, C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 43, und vom 28. Juni 2018, HR, C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 41).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Absicht der Eltern, sich mit dem Kind in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, die sich in bestimmten äußeren Umständen wie dem Erwerb oder der Anmietung einer Wohnung im Aufnahmemitgliedstaat manifestiert, ein Indiz für die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts sein kann (Urteil vom 22. Dezember 2010, Mercredi, C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.06.2017 - C-111/17

    OL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus EuGH, 17.10.2018 - C-393/18
    Wie der Gerichtshof überdies wiederholt klargestellt hat, muss bei der Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes neben seiner körperlichen Anwesenheit in einem Mitgliedstaat aus anderen Faktoren hervorgehen, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende oder gelegentliche Anwesenheit handelt (Urteile vom 2. April 2009, A, C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 38, vom 22. Dezember 2010, Mercredi, C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 49, vom 9. Oktober 2014, C, C-376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 51, vom 15. Februar 2017, W und V, C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 60, vom 8. Juni 2017, OL, C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 43, und vom 28. Juni 2018, HR, C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 41).

    Dem Kriterium der räumlichen Nähe, dem der Unionsgesetzgeber im Rahmen der Verordnung Nr. 2201/2003 gerade deshalb den Vorzug gegeben hat, um die Berücksichtigung des Kindeswohls zu gewährleisten, wird nämlich durch die Auslegung besser Rechnung getragen, wonach, wenn das Kind selbst in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anwesend ist, Erwägungen wie die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils dargestellten keine Berücksichtigung finden können (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juni 2017, OL, C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 67).

  • EuGH, 28.06.2018 - C-512/17

    HR - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus EuGH, 17.10.2018 - C-393/18
    Wie der Gerichtshof überdies wiederholt klargestellt hat, muss bei der Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes neben seiner körperlichen Anwesenheit in einem Mitgliedstaat aus anderen Faktoren hervorgehen, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende oder gelegentliche Anwesenheit handelt (Urteile vom 2. April 2009, A, C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 38, vom 22. Dezember 2010, Mercredi, C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 49, vom 9. Oktober 2014, C, C-376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 51, vom 15. Februar 2017, W und V, C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 60, vom 8. Juni 2017, OL, C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 43, und vom 28. Juni 2018, HR, C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 41).

    Ist das Kind selbst jedoch nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat anwesend, kann Umständen wie der Absicht des Elternteils, der de facto die Sorge für das Kind wahrnimmt, oder dem eventuellen gewöhnlichen Aufenthalt eines der beiden Elternteile in diesem Mitgliedstaat nicht auf Kosten objektiver geografischer Überlegungen ausschlaggebende Bedeutung für die Auslegung des Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" beigemessen werden, ohne die Absicht des Unionsgesetzgebers zu missachten (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Juni 2018, HR, C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 60).

  • EuGH, 09.10.2014 - C-376/14

    C - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 17.10.2018 - C-393/18
    Es fällt somit in den in Art. 107 der Verfahrensordnung festgelegten Anwendungsbereich des Eilvorabentscheidungsverfahrens (Urteile vom 9. Oktober 2014, C, C-376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 34, vom 9. Januar 2015, RG, C-498/14 PPU, EU:C:2015:3, Rn. 36, und vom 19. November 2015, P, C-455/15 PPU, EU:C:2015:763, Rn. 31).

    Wie der Gerichtshof überdies wiederholt klargestellt hat, muss bei der Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes neben seiner körperlichen Anwesenheit in einem Mitgliedstaat aus anderen Faktoren hervorgehen, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende oder gelegentliche Anwesenheit handelt (Urteile vom 2. April 2009, A, C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 38, vom 22. Dezember 2010, Mercredi, C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 49, vom 9. Oktober 2014, C, C-376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 51, vom 15. Februar 2017, W und V, C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 60, vom 8. Juni 2017, OL, C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 43, und vom 28. Juni 2018, HR, C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 41).

  • EuGH, 01.03.2005 - C-281/02

    Owusu

    Auszug aus EuGH, 17.10.2018 - C-393/18
    Denn die Vereinheitlichung der Zuständigkeitsvorschriften durch diese Verordnung hat als solche ganz sicher zum Ziel, die Hemmnisse für das Funktionieren des Binnenmarkts, die sich aus den Unterschieden in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften ergeben können, zu beseitigen (vgl. entsprechend - zum Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [ABl. 1972, L 299, S. 32] in der durch die Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung - Urteil vom 1. März 2005, Owusu, C-281/02, EU:C:2005:120, Rn. 34).
  • EuGH, 02.04.2009 - C-523/07

    A - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, Anerkennung und

    Auszug aus EuGH, 17.10.2018 - C-393/18
    Wie der Gerichtshof überdies wiederholt klargestellt hat, muss bei der Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes neben seiner körperlichen Anwesenheit in einem Mitgliedstaat aus anderen Faktoren hervorgehen, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende oder gelegentliche Anwesenheit handelt (Urteile vom 2. April 2009, A, C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 38, vom 22. Dezember 2010, Mercredi, C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 49, vom 9. Oktober 2014, C, C-376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 51, vom 15. Februar 2017, W und V, C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 60, vom 8. Juni 2017, OL, C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 43, und vom 28. Juni 2018, HR, C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 41).
  • EuGH, 09.01.2015 - C-498/14

    RG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 17.10.2018 - C-393/18
    Es fällt somit in den in Art. 107 der Verfahrensordnung festgelegten Anwendungsbereich des Eilvorabentscheidungsverfahrens (Urteile vom 9. Oktober 2014, C, C-376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 34, vom 9. Januar 2015, RG, C-498/14 PPU, EU:C:2015:3, Rn. 36, und vom 19. November 2015, P, C-455/15 PPU, EU:C:2015:763, Rn. 31).
  • EuGH, 19.11.2015 - C-455/15

    P - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 17.10.2018 - C-393/18
    Es fällt somit in den in Art. 107 der Verfahrensordnung festgelegten Anwendungsbereich des Eilvorabentscheidungsverfahrens (Urteile vom 9. Oktober 2014, C, C-376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 34, vom 9. Januar 2015, RG, C-498/14 PPU, EU:C:2015:3, Rn. 36, und vom 19. November 2015, P, C-455/15 PPU, EU:C:2015:763, Rn. 31).
  • EuGH, 12.05.2016 - C-281/15

    Sahyouni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung

    Auszug aus EuGH, 17.10.2018 - C-393/18
    In einem Fall hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass er für die Beantwortung von Vorlagefragen, die die Anerkennung einer in einem Drittstaat ausgesprochenen Scheidung betreffen, offensichtlich unzuständig ist, und u. a. ausgeführt, dass sich die Verordnung Nr. 2201/2003 nach Art. 2 Nr. 4 und Art. 21 Abs. 1 auf die Anerkennung von Entscheidungen eines Gerichts eines Mitgliedstaats beschränkt (Beschluss vom 12. Mai 2016, Sahyouni, C-281/15, EU:C:2016:343, Rn. 21, 22 und 33).
  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Eine Verzögerung beim Erlass einer gerichtlichen Entscheidung würde daher den derzeitigen Zustand verlängern und somit die Gefahr mit sich bringen, dass die Entwicklung des Kindes ernsthaft, wenn nicht sogar irreversibel beeinträchtigt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2018, UD, C-393/18 PPU, EU:C:2018:835, Rn. 26).
  • BGH, 28.10.2020 - XII ZB 187/20

    Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung

    Hierfür maßgeblich ist eine verordnungsautonome Auslegung, die unter Berücksichtigung von Wortlaut und Kontext der Vorschrift sowie des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. etwa EuGH Urteile vom 17. Oktober 2018 - Rs. C-393/18 PPU - FamRZ 2019, 132 Rn. 46 mwN und vom 31. Mai 2018 - Rs. C-335/17 Valcheva./.Babanarakis - FamRZ 2018, 1083 Rn. 19).
  • OLG Köln, 01.04.2019 - 21 Wx 2/18

    Aussetzung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Berichtigung eines

    Der in Vorschriften des nationalen, internationalen und europäischen Rechts verwendete, autonom zu bestimmende Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts bezeichnet den Daseinsmittelpunkt einer Person; es bedarf tatsächlicher Belege dafür, dass der Aufenthalt über eine vorübergehende oder gelegentliche Anwesenheit hinaus Ausdruck einer gewissen Integration in ein soziales und familiäres Umfeld ist (vgl. EuGH FamRZ 2011, 617 [Rn. 44 ff.]; FamRZ 2019, 132 [Rn. 45 ff.]; Palandt / Thorn, a.a.O., EGBGB 5 Rn. 10 m.w.N.).

    Wesentlich ist jedenfalls das objektive Kriterium räumlicher Nähe, so dass weder vorgeburtliches rechtswidriges Verhalten eines Elternteils noch andere Umstände den gewöhnlichen Aufenthalt eines Kindes in einem Staat begründen können, in dem es sich niemals körperlich aufgehalten hat (vgl. EuGH FamRZ 2019, 132 [Rn. 51 ff.]).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2021 - C-262/21

    A

    16 Vgl. Urteile vom 22. Dezember 2010, Mercredi (C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 44), und vom 17. Oktober 2018, UD (C-393/18 PPU, EU:C:2018:835, Rn. 45).

    17 Vgl. Urteile vom 2. April 2009, A (C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 34 und 35), vom 22. Dezember 2010, Mercredi (C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 44 bis 46), vom 9. Oktober 2014, C (C-376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 50), vom 8. Juni 2017, OL (C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, Rn. 40), vom 28. Juni 2018, HR (C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 40), und vom 17. Oktober 2018, UD (C-393/18 PPU, EU:C:2018:835, Rn. 45).

    25 Vgl. die Schlussanträge von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache UD (C-393/18 PPU, EU:C:2018:749, Nr. 52).

    29 Vgl. die Schlussanträge von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache UD (C-393/18 PPU, EU:C:2018:749, Nr. 94).

  • EuGH, 24.03.2021 - C-603/20

    Die Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts, das mit einem die

    Der Gerichtshof habe diese Auslegung bereits in Rn. 33 des Urteils vom 17. Oktober 2018, UD (C-393/18 PPU, EU:C:2018:835), bestätigt und sei dabei den Schlussanträgen des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe vom 20. September 2018 in derselben Rechtssache (C-393/18 PPU, EU:C:2018:749) gefolgt.

    41 Zudem hat der Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens zur Auslegung von Art. 8 der Verordnung Nr. 2201/2003 bereits festgestellt, dass die Anwendung von Art. 10 dieser Verordnung dessen Wortlaut zufolge zwangsläufig einen potenziellen Zuständigkeitskonflikt zwischen Gerichten mehrerer Mitgliedstaaten voraussetzt (Urteil vom 17. Oktober 2018, UD, C-393/18 PPU, EU:C:2018:835, Rn. 33).

    58 Als Drittes ist festzustellen, dass eine Auslegung von Art. 10 der Verordnung Nr. 2201/2003, die zu einer zeitlich unbegrenzten Fortdauer der Zuständigkeit führen würde, nicht mit einem der grundlegenden Ziele dieser Verordnung in Einklang stünde, nämlich dem Wohl des Kindes zu entsprechen, indem zu diesem Zweck dem Kriterium der räumlichen Nähe Vorrang eingeräumt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2017, W und V, C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Oktober 2018, UD, C-393/18 PPU, EU:C:2018:835, Rn. 48).

  • OLG Stuttgart, 08.04.2024 - 15 WF 16/24

    Umgangsrecht: Polnisches Gericht für unzuständig erklärt

    Grundlegende Voraussetzung ist die körperliche Anwesenheit des Kindes (Kriterium räumlicher Nähe; EuGH NJW 2019, 415).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-572/21

    Ein Gericht eines Mitgliedstaats behält die nach der Brüssel-IIa-Verordnung

    Im Übrigen ergibt sich, wie der Gerichtshof im Urteil vom 17. Oktober 2018, UD (C-393/18 PPU, EU:C:2018:835, Rn. 33 bis 41), entschieden hat, weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschrift dahin zu verstehen wäre, dass darunter nur Rechtsstreitigkeiten fallen, die das Verhältnis zwischen Gerichten der Mitgliedstaaten betreffen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-35/23

    Greislzel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 -

    4 Urteile vom 13. Juli 2023, TT (Widerrechtliches Verbringen des Kindes) (C-87/22, EU:C:2023:571, im Folgenden: Urteil TT), vom 24. März 2021, MCP (C-603/20 PPU, EU:C:2021:231, im Folgenden: Urteil MCP), vom 17. Oktober 2018, UD (C-393/18 PPU, EU:C:2018:835), sowie Beschluss vom 10. April 2018, CV (C-85/18 PPU, EU:C:2018:220).

    Zur Relevanz der körperlichen Anwesenheit des Kindes für die Begründung seines gewöhnlichen Aufenthalts und zu dessen engem Zusammenhang mit dem Kriterium der geografischen Nähe vgl. Urteil vom 17. Oktober 2018, UD (C-393/18 PPU, EU:C:2018:835).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-501/20

    M P A (Résidence habituelle - État tiers)

    74 Urteil vom 17. Oktober 2018, UD (C-393/18 PPU, EU:C:2018:835, Rn. 57).

    75 Urteil vom 17. Oktober 2018, UD (C-393/18 PPU, EU:C:2018:835, Rn. 66).

  • EuGH, 01.08.2022 - C-501/20

    DFON

    Sollte die in den Rn. 70 bis 78 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung - wonach im Wesentlichen die physische Präsenz des Kindes in einem Mitgliedstaat eine Vorbedingung ist, um dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen - zur Folge haben, dass es unmöglich ist, nach den die elterliche Verantwortung betreffenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 2201/2003 ein Gericht eines Mitgliedstaats als zuständig zu bestimmen, ändert dies im vorliegenden Fall nichts daran, dass es jedem Mitgliedstaat nach Art. 14 dieser Verordnung unbenommen bleibt, die Zuständigkeit seiner eigenen Gerichte auf Vorschriften des innerstaatlichen Rechts zu stützen und dabei von dem Kriterium der räumlichen Nähe, auf das sich die Vorschriften der Verordnung stützen, abzuweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2018, UD, C-393/18 PPU, EU:C:2018:835, Rn. 57).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-421/20

    Acacia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinschaftsgeschmacksmuster -

  • OLG Stuttgart, 15.10.2020 - 15 UF 8/20

    Internationale Zuständigkeit sowie Anwendbarkeit deutschen Rechts in einem

  • KG, 18.09.2023 - 24 U 110/22

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  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2021 - C-603/20

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  • OLG München, 28.07.2022 - 14 U 4616/21

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  • AG Hamm, 08.07.2020 - 3 F 26/20

    Gewöhnlicher Aufenthalt

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