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   EuGH, 17.10.2018 - C-425/17   

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https://dejure.org/2018,33057
EuGH, 17.10.2018 - C-425/17 (https://dejure.org/2018,33057)
EuGH, Entscheidung vom 17.10.2018 - C-425/17 (https://dejure.org/2018,33057)
EuGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2018 - C-425/17 (https://dejure.org/2018,33057)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Günter Hartmann Tabakvertrieb

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen - Richtlinie 2014/40/EU - Verbot des Inverkehrbringens von Tabak zum oralen Gebrauch - Begriffe "Kautabak" und "Tabak zum oralen Gebrauch" - Paste aus fein ...

  • Betriebs-Berater

    Auslegung des Begriffs "zum Kauen bestimmte Tabakerzeugnisse"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen - Richtlinie 2014/40/EU - Verbot des Inverkehrbringens von Tabak zum oralen Gebrauch - Begriffe "Kautabak" und "Tabak zum oralen Gebrauch" - Paste aus fein ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Günter Hartmann Tabakvertrieb

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen - Richtlinie 2014/40/EU - Verbot des Inverkehrbringens von Tabak zum oralen Gebrauch - Begriffe "Kautabak" und "Tabak zum oralen Gebrauch" - Paste aus fein ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Tabakverbot bei oralem Gebrauch: Lutschen ist nicht Kauen

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 14.12.2004 - C-434/02

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DAS VERBOT VON TABAKERZEUGNISSEN ZUM ORALEN GEBRAUCH FÜR

    Auszug aus EuGH, 17.10.2018 - C-425/17
    Wie nämlich Generalanwalt Geelhoed in Nr. 31 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Arnold André (C-434/02, EU:C:2004:487) ausgeführt hat, unterscheiden die in Rede stehenden Bestimmungen die Erzeugnisse nicht danach, ob sie herkömmlich sind oder nicht, sondern nach ihrer Gebrauchsbestimmung.

    Schließlich steht zum einen fest, dass das in Art. 17 der Richtlinie 2014/40 errichtete Verbot des Inverkehrbringens von Tabak zum oralen Gebrauch u. a. Lutschtabak des Typs Snus betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Dänemark, C-468/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:504, Rn. 24 und 25) und dass dieses Erzeugnis als "fein gemahlener oder geschnittener Tabak, der lose oder in kleinen Portionsbeuteln verkauft und zum Konsum zwischen Zahnfleisch und Lippe geschoben wird", beschrieben werden kann (Urteil vom 14. Dezember 2004, Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 19).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-646/16

    Jafari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    Auszug aus EuGH, 17.10.2018 - C-425/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2016, Thomas Philipps, C-419/15, EU:C:2016:468, Rn. 18, und vom 26. Juli 2017, Jafari, C-646/16, EU:C:2017:586, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.06.2016 - C-419/15

    Thomas Philipps - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

    Auszug aus EuGH, 17.10.2018 - C-425/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2016, Thomas Philipps, C-419/15, EU:C:2016:468, Rn. 18, und vom 26. Juli 2017, Jafari, C-646/16, EU:C:2017:586, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.05.2016 - C-358/14

    Die neue Richtlinie der Europäischen Union über Tabakerzeugnisse ist gültig

    Auszug aus EuGH, 17.10.2018 - C-425/17
    Sodann ist hinsichtlich der Zielsetzung der in Rede stehenden Bestimmungen als Erstes darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2014/40 nach ihrem Art. 1 ein doppeltes Ziel verfolgt, nämlich, ausgehend von einem hohen Schutz der menschlichen Gesundheit, besonders für junge Menschen, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse zu erleichtern (Urteile vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 171, und vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 80).
  • EuGH, 04.05.2016 - C-547/14

    Philip Morris Brands u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 17.10.2018 - C-425/17
    Sodann ist hinsichtlich der Zielsetzung der in Rede stehenden Bestimmungen als Erstes darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2014/40 nach ihrem Art. 1 ein doppeltes Ziel verfolgt, nämlich, ausgehend von einem hohen Schutz der menschlichen Gesundheit, besonders für junge Menschen, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse zu erleichtern (Urteile vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 171, und vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 80).
  • EuGH, 06.10.2005 - C-291/03

    MyTravel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Regelung für Reisebüros -

    Auszug aus EuGH, 17.10.2018 - C-425/17
    Was die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erzeugnisse betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen des Art. 267 AEUV nicht zur Anwendung der Unionsvorschriften auf einen Einzelfall, sondern nur zur Auslegung der Verträge und der Handlungen der Unionsorgane befugt ist (Urteile vom 10. Mai 2001, Veedfald, C-203/99, EU:C:2001:258, Rn. 31, und vom 6. Oktober 2005, MyTravel, C-291/03, EU:C:2005:591, Rn. 43).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-468/14

    Kommission / Dänemark

    Auszug aus EuGH, 17.10.2018 - C-425/17
    Schließlich steht zum einen fest, dass das in Art. 17 der Richtlinie 2014/40 errichtete Verbot des Inverkehrbringens von Tabak zum oralen Gebrauch u. a. Lutschtabak des Typs Snus betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Dänemark, C-468/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:504, Rn. 24 und 25) und dass dieses Erzeugnis als "fein gemahlener oder geschnittener Tabak, der lose oder in kleinen Portionsbeuteln verkauft und zum Konsum zwischen Zahnfleisch und Lippe geschoben wird", beschrieben werden kann (Urteil vom 14. Dezember 2004, Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 19).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2004 - C-434/02

    Arnold André - Gültigkeit des Artikels 8 der Richtlinie 2001/37/EG des

    Auszug aus EuGH, 17.10.2018 - C-425/17
    Wie nämlich Generalanwalt Geelhoed in Nr. 31 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Arnold André (C-434/02, EU:C:2004:487) ausgeführt hat, unterscheiden die in Rede stehenden Bestimmungen die Erzeugnisse nicht danach, ob sie herkömmlich sind oder nicht, sondern nach ihrer Gebrauchsbestimmung.
  • EuGH, 14.12.2004 - C-210/03

    Swedish Match

    Auszug aus EuGH, 17.10.2018 - C-425/17
    Gleichzeitig war der Unionsgesetzgeber der Ansicht, dass andere rauchlose Tabakerzeugnisse, die wie Kautabak als "herkömmliche" Tabakerzeugnisse angesehen werden könnten, unter Berücksichtigung insbesondere ihrer fehlenden Neuartigkeit und Attraktivität für Kinder und Jugendliche anders zu behandeln seien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 66).
  • EuGH, 10.05.2001 - C-203/99

    Veedfald

    Auszug aus EuGH, 17.10.2018 - C-425/17
    Was die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erzeugnisse betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen des Art. 267 AEUV nicht zur Anwendung der Unionsvorschriften auf einen Einzelfall, sondern nur zur Auslegung der Verträge und der Handlungen der Unionsorgane befugt ist (Urteile vom 10. Mai 2001, Veedfald, C-203/99, EU:C:2001:258, Rn. 31, und vom 6. Oktober 2005, MyTravel, C-291/03, EU:C:2005:591, Rn. 43).
  • VGH Bayern, 10.10.2019 - 20 BV 18.2231

    Vertriebsverbote für Tabakerzeugnisse rechtmäßig

    Dies ist nicht der Fall, wenn das Tabakerzeugnis, obwohl es auch gekaut werden kann, nur im Mund gehalten werden muss, damit seine wesentlichen Inhaltsstoffe freigesetzt werden (lt. EuGH, U.v. 17.10.2018 - C-425/17, Rn 32 und 33).

    Ob dies der Fall ist, hat das nationale Gericht anhand aller relevanten objektiven Merkmale des Tabakerzeugnisses wie ihrer Zusammensetzung, ihrer Konsistenz, ihrer Darreichungsform und ggf. ihrer tatsächlichen Verwendung durch die Verbraucher festzustellen (lt. EuGH, U.v. 17.10.2018 - C-425/17, Rn. 35).

    Maßgeblich sind allein die Auslegungskriterien gemäß dem Urteil des EuGH vom 17. Oktober 2018 (C-425/17).

    Dem Urteil des EuGH vom 17. Oktober 2018 (C-425/17) lässt sich eine Aussage, dass es für die "Bestimmung zum Kauen" auf die Quantität oder den Anteil der extrahierbaren Menge der wesentlichen Inhaltsstoffe des Tabakerzeugnisses, die bzw. der nur durch Kauen freigesetzt werden kann, ankomme, nicht entnehmen.

    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 17. Oktober 2018 (C-425/17) auf die Vorlage des Senats wie folgt entschieden:.

    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 17. Oktober 2018 (C-425/17) auf die Vorlage des Senats entschieden, dass Art. 2 Nr. 8 i.V.m. Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2014/40/EU dahin auszulegen ist, dass zum Kauen bestimmte Tabakerzeugnisse im Sinne dieser Bestimmungen nur Tabakerzeugnisse sind, die an sich nur gekaut konsumiert werden können, was vom nationalen Gericht anhand aller relevanten objektiven Merkmale der betreffenden Erzeugnisse wie ihrer Zusammensetzung, ihrer Konsistenz, ihrer Darreichungsform und ggf. ihrer tatsächlichen Verwendung durch die Verbraucher zu beurteilen sei (Rn. 37).

  • VG Regensburg, 26.09.2022 - RO 5 S 22.2047

    Verbot des Inverkehrbringens von Tabak zum oralen Gebrauch, Abgrenzung von

    Zum Kauen bestimmt in diesem Sinne sind nach der Rechtsprechung des EUGH (U.v. 17.10.2018 - C-425/17 - juris Rn. 32) nur Tabakerzeugnisse, "die an sich nur gekaut konsumiert werden können, d.h. die ihre wesentlichen Inhaltsstoffe im Mund nur durch Kauen freisetzen können".

    Dies gilt auch dann, wenn sie zur Umgehung des bestehenden Verbots als Kautabak vermarktet werden (vgl. EUGH, U.v. 17.10.2018 - C-425/17 - juris Rn. 31).

    Die nach der Rechtsprechung des EUGH eng auszulegende Ausnahme für Kautabak erfasst daher ein Tabakerzeugnis nicht, "das obwohl es auch gekaut werden kann, im Wesentlichen zum Lutschen bestimmt ist, d.h. ein Erzeugnis, das nur im Mund gehalten werden muss, damit seine wesentlichen Inhaltsstoffe freigesetzt werden" (EUGH, U.v. 17.20.2018 - C-425/17 - juris Rn. 33).

    Denn die Eignung zum Kauen ist nach der vom EuGH vorgenommenen Auslegung eine notwendige, jedoch keine hinreichende Bedingung für die Bewertung als zum Kauen bestimmt i.S.v. Art. 2 Nr. 8 der RL 2014/40/EU (EUGH, U.v. 17.20.2018 - C-425/17 - juris Rn 35).

    Die Gebrauchsbestimmung - zum Kauen oder Lutschen - ist anhand aller relevanten objektiven Merkmale der betreffenden Erzeugnisse wie ihrer Zusammensetzung, ihrer Konsistenz, ihrer Darreichungsform und ggf. ihrer tatsächlichen Verwendung durch die Verbraucher zu beurteilen (EUGH, U.v. 17.20.2018 - C-425/17 - juris Rn. 35).

    Auf tatsächlicher Ebene ist in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob es sich bei den betreffenden Produkten nach den vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 17.10.2018 (C - 425/17) zur Abgrenzung entwickelten Kriterien (Zusammensetzung, Konsistenz, Darreichungsform und ggf. die tatsächliche Verwendung durch die Verbraucher) um Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch handelt, die nicht zum Kauen bestimmt sind i.S.v. Art. 2 Nr. 8 der RL 2014/40/EU.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-681/17

    slewo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU

    10 Vgl. u. a. Urteile vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin (C-485/17, EU:C:2018:642, Rn. 27), sowie vom 17. Oktober 2018, Günter Hartmann Tabakvertrieb (C-425/17, EU:C:2018:830, Rn. 18).
  • BVerwG, 12.05.2020 - 3 B 5.20

    Zur Abgrenzung von Kau- und Lutschtabak

    Mit Urteil vom 17. Oktober 2018 - C-425/17 [ECLI:EU:C:2018:830] - (ZLR 2019, 96) hat der EuGH entschieden, dass Art. 2 Nr. 8 i.V.m. Nr. 6 der Richtlinie 2014/40/EU dahin auszulegen ist, dass zum Kauen bestimmte Tabakerzeugnisse im Sinne dieser Bestimmungen nur Tabakerzeugnisse sind, die an sich nur gekaut konsumiert werden können, was vom nationalen Gericht anhand aller relevanten objektiven Merkmale der betreffenden Erzeugnisse wie ihrer Zusammensetzung, ihrer Konsistenz, ihrer Darreichungsform und gegebenenfalls ihrer tatsächlichen Verwendung durch die Verbraucher zu beurteilen ist.

    Zum Kauen bestimmt in diesem Sinne sind nach der Rechtsprechung des EuGH nur Tabakerzeugnisse, "die an sich nur gekaut konsumiert werden können, d.h., die ihre wesentlichen Inhaltsstoffe im Mund nur durch Kauen freisetzen können" (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 - C-425/17 - Rn. 32).

    Dies gilt auch dann, wenn sie zur Umgehung des bestehenden Verbots als Kautabak vermarktet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 a.a.O. Rn. 31; kritisch hierzu Natterer/Sirakova, ZLR 2019, 104 ).

    Die nach der Rechtsprechung des EuGH eng auszulegende Ausnahme für Kautabak erfasst daher ein Tabakerzeugnis nicht, "das, obwohl es auch gekaut werden kann, im Wesentlichen zum Lutschen bestimmt ist, d.h. ein Erzeugnis, das nur im Mund gehalten werden muss, damit seine wesentlichen Inhaltsstoffe freigesetzt werden" (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 a.a.O. Rn. 33).

    Die Gebrauchsbestimmung - zum Kauen oder Lutschen - ist anhand aller objektiven Merkmale der betreffenden Erzeugnisse wie ihrer Zusammensetzung, ihrer Konsistenz, ihrer Darreichungsform und gegebenenfalls ihrer tatsächlichen Verwendung durch die Verbraucher zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 - C 425/17 - Rn. 35).

  • BVerwG, 04.06.2020 - 3 B 6.20

    Rechtsstreit um die Einordnung eines Erzeugnisses als Kautabak; Anforderungen an

    Mit Urteil vom 17. Oktober 2018 - C-425/17 [ECLI:EU:C:2018:830] - (ZLR 2019, 96) hat der EuGH entschieden, dass Art. 2 Nr. 8 i.V.m. Nr. 6 der Richtlinie 2014/40/EU dahin auszulegen ist, dass zum Kauen bestimmte Tabakerzeugnisse im Sinne dieser Bestimmungen nur Tabakerzeugnisse sind, die an sich nur gekaut konsumiert werden können, was vom nationalen Gericht anhand aller relevanten objektiven Merkmale der betreffenden Erzeugnisse wie ihrer Zusammensetzung, ihrer Konsistenz, ihrer Darreichungsform und gegebenenfalls ihrer tatsächlichen Verwendung durch die Verbraucher zu beurteilen ist.

    Zum Kauen bestimmt in diesem Sinne sind nach der Rechtsprechung des EuGH nur Tabakerzeugnisse, "die an sich nur gekaut konsumiert werden können, d.h., die ihre wesentlichen Inhaltsstoffe im Mund nur durch Kauen freisetzen können" (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 - C-425/17 - Rn. 32).

    Dies gilt auch dann, wenn sie zur Umgehung des bestehenden Verbots als Kautabak vermarktet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 a.a.O. Rn. 31; kritisch hierzu Natterer/Sirakova, ZLR 2019, 104 ).

    Die nach der Rechtsprechung des EuGH eng auszulegende Ausnahme für Kautabak erfasst daher ein Tabakerzeugnis nicht, "das, obwohl es auch gekaut werden kann, im Wesentlichen zum Lutschen bestimmt ist, d.h. ein Erzeugnis, das nur im Mund gehalten werden muss, damit seine wesentlichen Inhaltsstoffe freigesetzt werden" (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 a.a.O. Rn. 33).

    Die Gebrauchsbestimmung - zum Kauen oder Lutschen - ist anhand aller objektiven Merkmale der betreffenden Erzeugnisse wie ihrer Zusammensetzung, ihrer Konsistenz, ihrer Darreichungsform und gegebenenfalls ihrer tatsächlichen Verwendung durch die Verbraucher zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 - C 425/17 - Rn. 35).

  • EuGH, 05.09.2019 - C-28/18

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Technische

    Jedoch sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 17. Oktober 2018, Günter Hartmann Tabakvertrieb, C-425/17, EU:C:2018:830, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OVG Hamburg, 07.05.2021 - 5 Bs 178/20

    Zur Abgrenzung von (verkehrsfähigem) "Kautabak" zu (nicht verkehrsfähigem) "Tabak

    Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren seien offen; es lasse sich im Eilverfahren nach den vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 17. Oktober 2018 (C-425/17) zur Abgrenzung entwickelten Kriterien (Zusammensetzung, Konsistenz, Darreichungsform und ggf. die tatsächliche Verwendung durch die Verbraucher) auch unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Gutachten nicht hinreichend sicher klären, ob es sich bei den betreffenden Produkten um Kautabak oder um Lutschtabak handele.

    Die Abgrenzung zwischen Kautabak und Tabak zum oralen Gebrauch sei demnach anhand aller relevanten objektiven Merkmale der betreffenden Erzeugnisse wie ihrer Zusammensetzung, ihrer Konsistenz, ihrer Darreichungsform und gegebenenfalls ihrer tatsächlichen Verwendung durch die Verbraucher zu beurteilen (EuGH, Urt. v. 17.10.2018, C-425/17).

    Das Kriterium der "wesentlichen Inhaltsstoffe in einer für den Konsum wesentlichen Menge" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.5.2020, a. a. O., Rn. 11) dürfte auf die Wahrnehmung des Konsumenten abzielen; dem entspricht es, dass es für die Abgrenzung von Kautabak zu Lutschtabak auch auf die tatsächlichen Gebrauchsgewohnheiten der Konsumenten ankommen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 17.10.2018, C-425/17, Rn. 36, juris).

    Dem entspricht es, dass sowohl der EuGH (Urt. v. 17.10.2018, a. a. O., Rn. 32, 33) als auch das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 12.5.2020, a. a. O., Rn. 11, 12) in diesem Zusammenhang nicht allein die Freisetzung von Nikotin, sondern die Freisetzung der "wesentlichen Inhaltsstoffe" als maßgeblich ansehen.

    Die all diesen Produkten anhaftende "Frische" im Gegensatz zur "Würzigkeit" klassischer Kautabake sagt noch nichts darüber aus, ob sie nach ihrer Zusammensetzung, Konsistenz, Darreichungsform und dem Nutzerverhalten als legaler Kautabak oder als unerlaubter Tabak zum oralen Gebrauch anzusehen sind; die "Neuartigkeit" oder "Herkömmlichkeit" der betreffenden Produkte ist für diese Unterscheidung nicht ausschlaggebend (vgl. EuGH, Urt. v. 17.10.2018, a. a. O., Rn. 27).

  • VGH Bayern, 10.10.2019 - 20 BV 18.2234

    Vertriebsverbote für Tabakerzeugnisse rechtmäßig

    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 17. Oktober 2018 (C-425/17) auf die Vorlage des Senats wie folgt entschieden:.

    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 17. Oktober 2018 (C-425/17) auf die Vorlage des Senats entschieden, dass Art. 2 Nr. 8 i.V.m. Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2014/40/EU dahin auszulegen ist, dass zum Kauen bestimmte Tabakerzeugnisse im Sinne dieser Bestimmungen nur Tabakerzeugnisse sind, die an sich nur gekaut konsumiert werden können, was vom nationalen Gericht anhand aller relevanten objektiven Merkmale der betreffenden Erzeugnisse wie ihrer Zusammensetzung, ihrer Konsistenz, ihrer Darreichungsform und ggf. ihrer tatsächlichen Verwendung durch die Verbraucher zu beurteilen sei (Rn. 37).

  • OVG Niedersachsen, 09.02.2021 - 13 ME 580/20

    Beschwerde; Gesundheitsschädlichkeit; Lebensmittel; Nikotinbeutel;

    Würden sie tabakhaltig sein, dann wären sie fraglos von der aktuellen Tabakrichtlinie 2014/40/EU, auf die der Verweis in Art. 2 Abs. 3 Buchst. f) der BasisVO gilt (vgl. hierzu Zipfel/Rathke, a.a.O., Rn. 220), eindeutig erfasst und je nachdem, ob sie an sich nur gekaut konsumiert werden können, untersagt (Art. 1 Buchst. c), 2 Nr. 6 und 8 der RL 2014/40/EU; EuGH, Urt. v. 17.10.2018 - C-425/17 -, juris).
  • VG Braunschweig, 23.09.2021 - 4 A 23/19

    Rauchlos; Tabakerzeugnisse; Verbrennungsprozess

    Zudem ist weder der "herkömmliche" Charakter noch die "Neuartigkeit" eines Tabakerzeugnisses an sich für die Einstufung ausschlaggebend (vgl. EuGH, Urteil vom 17.10.2018 - C-425/17 -, juris Rn. 27), sodass es vorliegend nicht auf eine ähnliche Verwendungsart zu einer bestimmten Produktkategorie ankommt (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 10.10.2019 - 20 BV 18.2234 -, juris Rn. 35).
  • VG Hamburg, 05.03.2021 - 7 E 73/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Untersagung des Inverkehrbringens tabakfreier

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-370/20

    Pro Rauchfrei - Richtlinie 2014/40/EU - Gesundheitsbezogene Warnhinweise, die auf

  • EuGH, 16.05.2019 - C-689/17

    Conti 11. Container Schiffahrt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt -

  • VG Hamburg, 11.10.2023 - 17 K 4985/20

    Erfolgreiche Klage gegen die Untersagung des In-Verkehr-Bringens von

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-689/17

    Conti 11. Container Schiffahrt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Basler

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