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   EuGH, 17.10.2019 - C-459/18   

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https://dejure.org/2019,34072
EuGH, 17.10.2019 - C-459/18 (https://dejure.org/2019,34072)
EuGH, Entscheidung vom 17.10.2019 - C-459/18 (https://dejure.org/2019,34072)
EuGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2019 - C-459/18 (https://dejure.org/2019,34072)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Argenta Spaarbank

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Abzug für Risikokapital - Verringerung des abzugsfähigen Betrags bei Gesellschaften mit einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat, deren Einkünfte aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 49, DBA BEL
    Belgien, Betriebsstätte, Doppelbesteuerungsabkommen, steuerpflichtiger Gewinn

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Argenta Spaarbank

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NZG 2020, 520
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 04.07.2013 - C-350/11

    Argenta Spaarbank - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Abzug für Risikokapital -

    Auszug aus EuGH, 17.10.2019 - C-459/18
    Auf ein Vorabentscheidungsersuchen hin hat der Gerichtshof mit Urteil vom 4. Juli 2013, Argenta Spaarbank (C-350/11, EU:C:2013:447), für Recht erkannt, dass Art. 49 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach bei der Berechnung des Abzugs, der einer in einem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaft gewährt wird, der Nettowert der Aktiva einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Betriebsstätte nicht berücksichtigt wird, wenn die Gewinne dieser Betriebsstätte im ersten Mitgliedstaat gemäß einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht steuerpflichtig sind, wohingegen die Aktiva, die einer in diesem ersten Mitgliedstaat gelegenen Betriebsstätte zugeordnet sind, für diesen Abzug berücksichtigt werden.

    Das vorlegende Gericht stellt fest, dass die Parteien hinsichtlich der Vereinbarkeit insbesondere des geänderten Art. 205quinquies WIB 1992 mit Art. 49 AEUV sowie dem Urteil vom 4. Juli 2013, Argenta Spaarbank (C-350/11, EU:C:2013:447), unterschiedlicher Auffassung seien.

    Anders als in dem in der Rechtssache, in der das Urteil vom 4. Juli 2013, Argenta Spaarbank (C-350/11, EU:C:2013:447), ergangen sei, in Rede stehenden Steuerjahr 2008 sei keine Übertragung auf die Folgejahre mehr möglich, wenn in einem bestimmten Besteuerungszeitraum keine oder unzureichende Gewinne anfielen, um den Abzug für Risikokapital nutzen zu können.

    Auch wenn die Bestimmungen des Unionsrechts über die Niederlassungsfreiheit nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sicherstellen sollen, verbieten sie es ebenfalls, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (Urteile vom 4. Juli 2013, Argenta Spaarbank, C-350/11, EU:C:2013:447, Rn. 20, und vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Erwägungen gelten auch, wenn eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft über eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat tätig ist (Urteile vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 20, vom 4. Juli 2013, Argenta Spaarbank, C-350/11, EU:C:2013:447, Rn. 21, und vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 17).

    Der Gerichtshof hat in diesem Kontext bereits entschieden, dass die Berücksichtigung der Aktiva einer Betriebsstätte bei der Berechnung des Abzugs für Risikokapital einer Gesellschaft, die in Belgien der Körperschaftsteuer unterliegt, ebenfalls einen Steuervorteil darstellt, weil eine solche Berücksichtigung dazu beiträgt, den effektiven Satz der von einer solchen Gesellschaft in diesem Mitgliedstaat zu entrichtenden Körperschaftsteuer herabzusetzen (Urteil vom 4. Juli 2013, Argenta Spaarbank, C-350/11, EU:C:2013:447, Rn. 24).

  • EuGH, 12.06.2018 - C-650/16

    Bevola und Jens W. Trock - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 17.10.2019 - C-459/18
    Mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 49 AEUV den Unionsbürgern zuerkennt, ist gemäß Art. 54 AEUV für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 15).

    Auch wenn die Bestimmungen des Unionsrechts über die Niederlassungsfreiheit nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sicherstellen sollen, verbieten sie es ebenfalls, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (Urteile vom 4. Juli 2013, Argenta Spaarbank, C-350/11, EU:C:2013:447, Rn. 20, und vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Erwägungen gelten auch, wenn eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft über eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat tätig ist (Urteile vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 20, vom 4. Juli 2013, Argenta Spaarbank, C-350/11, EU:C:2013:447, Rn. 21, und vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 17).

  • EuGH, 17.03.2011 - C-128/10

    Naftiliaki Etaireia Thasou - Vorabentscheidungsersuchen - Freier

    Auszug aus EuGH, 17.10.2019 - C-459/18
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof nämlich nicht befugt, das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats auszulegen (Urteil vom 17. März 2011, Naftiliaki Etaireia Thasou und Amaltheia I Naftiki Etaireia, C-128/10 und C-129/10, EU:C:2011:163, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung

    Auszug aus EuGH, 17.10.2019 - C-459/18
    Diese Erwägungen gelten auch, wenn eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft über eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat tätig ist (Urteile vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 20, vom 4. Juli 2013, Argenta Spaarbank, C-350/11, EU:C:2013:447, Rn. 21, und vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 17).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-389/18

    Brussels Securities

    Der ARK, der einer Gesellschaft gewährt wird, die in Belgien der Gesellschaftssteuer unterliegt, stellt einen Steuervorteil dar, der bewirkt, dass sich der tatsächliche Gesellschaftssteuersatz, den eine solche Gesellschaft in diesem Mitgliedstaat zu entrichten hat, verringert (Urteil vom 17. Oktober 2019, Argenta Spaarbank, C-459/18, EU:C:2019:871, Rn. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-707/20

    Gallaher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49, 63 und 64 AEUV -

    13 Vgl. Urteile vom 20. September 2018, EV (C-685/16, EU:C:2018:743, Rn. 50), und vom 17. Oktober 2019, Argenta Spaarbank (C-459/18, EU:C:2019:871, Rn. 35).
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