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   EuGH, 17.10.2019 - C-579/18   

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EuGH, 17.10.2019 - C-579/18 (https://dejure.org/2019,34067)
EuGH, Entscheidung vom 17.10.2019 - C-579/18 (https://dejure.org/2019,34067)
EuGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2019 - C-579/18 (https://dejure.org/2019,34067)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Comida paralela 12

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuern - Richtlinie 2008/118/EG - Art. 8 und 38 - Schuldner von Verbrauchsteuern infolge der unrechtmäßigen Einfuhr von Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats - Begriff - Gesellschaft, die für die von ihrem ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Verbrauchsteuern; Richtlinie 2008/118/EG; Art. 8 und 38; Schuldner von Verbrauchsteuern infolge der unrechtmäßigen Einfuhr von Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats; Begriff; Gesellschaft, die für die von ihrem Geschäftsführer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EUV 952/2013 Art 79, ZK Art 79
    Zollkodex, Einfuhrabgaben, vorschriftswidrige Verbringung, zivilrechtliche Haftung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Comida paralela 12

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 16.05.2019 - C-509/17

    Plessers

    Auszug aus EuGH, 17.10.2019 - C-579/18
    Um dem Gericht, das ihm eine Vorlagefrage gestellt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben, kann der Gerichtshof allerdings veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteile vom 13. Oktober 2016, M. und S., C-303/15, EU:C:2016:771, Rn. 16, und vom 16. Mai 2019, Plessers, C-509/17, EU:C:2019:424, Rn. 32).

    Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, hat der Gerichtshof die ihm vorgelegte Frage daher umzuformulieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2019, Plessers, C-509/17, EU:C:2019:424, Rn. 32).

  • EuGH, 07.02.2019 - C-49/18

    Escribano Vindel

    Auszug aus EuGH, 17.10.2019 - C-579/18
    Wenn diese Fragen die Auslegung des Unionsrechts betreffen, ist der Gerichtshof nämlich grundsätzlich gehalten, über diese Fragen zu befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2019, Escribano Vindel, C-49/18, EU:C:2019:106, Rn. 24).

    Es ist somit allein Sache der mit einem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, in deren Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die jeder Rechtssache eigenen Besonderheiten sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2019, Escribano Vindel, C-49/18, EU:C:2019:106, Rn. 24).

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

    Auszug aus EuGH, 17.10.2019 - C-579/18
    Hierzu ist eingangs darauf hinzuweisen, dass für die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 27).

    Wenn jedoch die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind, kann er das Vorabentscheidungsersuchen als unzulässig zurückweisen (Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 27).

  • EuGH, 27.10.2016 - C-114/15

    Audace u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 34 und

    Auszug aus EuGH, 17.10.2019 - C-579/18
    Wegen der Zusammenarbeit, die das Verhältnis zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens bestimmt, führt das Fehlen bestimmter vorheriger Feststellungen durch das vorlegende Gericht nicht zwingend zur Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, wenn sich der Gerichtshof trotz dieser Unzulänglichkeiten in der Lage sieht, dem vorlegenden Gericht anhand der in der Akte enthaltenen Angaben eine sachdienliche Antwort zu geben (Urteil vom 27. Oktober 2016, Audace u. a., C-114/15, EU:C:2016:813, Rn. 38).
  • EuGH, 13.10.2016 - C-303/15

    M. und S. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Technische Vorschriften im

    Auszug aus EuGH, 17.10.2019 - C-579/18
    Um dem Gericht, das ihm eine Vorlagefrage gestellt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben, kann der Gerichtshof allerdings veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteile vom 13. Oktober 2016, M. und S., C-303/15, EU:C:2016:771, Rn. 16, und vom 16. Mai 2019, Plessers, C-509/17, EU:C:2019:424, Rn. 32).
  • EuGH, 01.10.2009 - C-567/07

    EIN VERFAHREN DER VORHERIGEN GENEHMIGUNG FÜR GRENZÜBERSCHREITENDE INVESTITIONEN

    Auszug aus EuGH, 17.10.2019 - C-579/18
    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zwar für die Entscheidung über eine Vorlagefrage nicht zuständig ist, wenn die Vorschrift des Unionsrechts, um deren Auslegung er ersucht wird, offensichtlich nicht anwendbar ist (vgl. u. a. Urteil vom 1. Oktober 2009, Woningstichting Sint Servatius, C-567/07, EU:C:2009:593, Rn. 43).
  • EuGH, 17.05.2023 - C-97/22

    Nichtaufklärung über das Widerrufsrecht: Widerruft ein Verbraucher einen bereits

    Schließlich lassen diese Feststellungen die eventuell vom nationalen Recht vorgesehene Möglichkeit unberührt, dass DC, soweit Letztere nicht dafür verantwortlich gemacht werden kann, dass HJ nicht über sein Recht auf Widerruf des außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags unterrichtet wurde, eine Regressklage gegen den Unternehmer erhebt, der ihr sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag unter solchen Bedingungen abgetreten hat (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Oktober 2019, Comida paralela 12, C-579/18, EU:C:2019:875, Rn. 44).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-500/18

    Reliantco Investments und Reliantco Investments Limassol Sucursala Bucuresti -

    Jedoch kann zum einen der Gerichtshof, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind, das Vorabentscheidungsersuchen als unzulässig zurückweisen (Urteil vom 17. Oktober 2019, Comida paralela 12, C-579/18, EU:C:2019:875, Rn. 20).

    Zum anderen führt wegen der Zusammenarbeit, die das Verhältnis zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens bestimmt, das Fehlen bestimmter vorheriger Feststellungen durch das vorlegende Gericht nicht zwingend zur Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, wenn sich der Gerichtshof trotz dieser Unzulänglichkeiten in der Lage sieht, dem vorlegenden Gericht anhand der in der Akte enthaltenen Angaben eine sachdienliche Antwort zu geben (Urteil vom 17. Oktober 2019, Comida paralela 12, C-579/18, EU:C:2019:875, Rn. 21).

  • EuGH, 26.03.2020 - C-496/18

    HUNGEOD u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Wenn diese Fragen die Auslegung des Unionsrechts betreffen, ist der Gerichtshof nämlich grundsätzlich gehalten, über diese Fragen zu befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2019, Comida paralela 12, C-579/18, EU:C:2019:875, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist somit allein Sache der mit einem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, in deren Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die jeder Rechtssache eigenen Besonderheiten sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen (Urteil vom 17. Oktober 2019, Comida paralela 12, C-579/18, EU:C:2019:875, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn jedoch die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind, kann er das Vorabentscheidungsersuchen als unzulässig zurückweisen (Urteil vom 17. Oktober 2019, Comida paralela 12, C-579/18, EU:C:2019:875, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.06.2021 - C-279/19

    Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Agent innocent)

    Diese zweite Voraussetzung, die mit einem subjektiven Tatbestandsmerkmal vergleichbar ist, wurde vom Unionsgesetzgeber nicht in Art. 33 Abs. 3 und im Übrigen auch nicht in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie übernommen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Oktober 2019, Comida paralela 12, C-579/18, EU:C:2019:875, Rn. 39).

    Diese Auslegung von Art. 33 Abs. 3 der Richtlinie 2008/118 lässt die gegebenenfalls im nationalen Recht vorgesehene Möglichkeit unberührt, dass die Person, die die nach dieser Bestimmung zu entrichtenden Verbrauchsteuern gezahlt hat, eine Regressklage gegen eine andere Person, die diese Steuern schuldet, erhebt (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Oktober 2019, Comida paralela 12, C-579/18, EU:C:2019:875, Rn. 44).

  • FG Düsseldorf, 29.09.2023 - 4 V 1068/23

    Steuerentstehung durch Inbesitzhalten von Tabakwaren: Erwerb von Substituten für

    Auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hält eine Abgabenschuldnerschaft von juristischen Personen grundsätzlich für möglich (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2019, C-579/18, ECLI:EU:C:2019:875, Rn. 35).

    Anders als Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL (EU) 2020/262 wird gerade nicht auch "jede andere am Inbesitzhalten beteiligte Person" als möglicher Steuerschuldner genannt, sondern nur in Einzahl auf "denjenigen" abgestellt, der die Ware in Besitz hält (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2019, C-579/18, ECLI:EU:C:2019:875, Rn. 34, 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-279/19

    Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Agent innocent)

    21 C-579/18, EU:C:2019:875, Rn. 34 und 35.

    22 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2019, Comida paralela 12 (C--579/18, EU:C:2019:875, Rn. 44).

  • EuGH, 07.04.2022 - C-385/20

    Caixabank

    Wegen der Zusammenarbeit, die das Verhältnis zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens bestimmt, führt das Fehlen bestimmter vorheriger Feststellungen durch das vorlegende Gericht nicht zwingend zur Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, wenn sich der Gerichtshof trotz dieser Unzulänglichkeiten in der Lage sieht, dem vorlegenden Gericht anhand der in der Akte enthaltenen Angaben eine sachdienliche Antwort zu geben (Urteil vom 17. Oktober 2019, Comida paralela 12, C-579/18, EU:C:2019:875, Rn. 21).
  • EuGH, 02.03.2023 - C-394/21

    Bursa Româna de Marfuri - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Allerdings kann der Gerichtshof, um dem Gericht, das ihm eine Vorlagefrage gestellt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben, veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 17. Oktober 2019, Comida paralela 12, C-579/18, EU:C:2019:875, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG München, 15.09.2023 - 14 K 2480/22

    Kaffeesteuer

    bb) Anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des EuGH, nach der eine juristische Person wegen der Handlungen einer natürlichen Person als Verbrauchsteuerschuldner angesehen werden kann, wenn die natürliche Person als Beauftragter der juristischen Person gehandelt hat (vgl. EuGH-Urteil Comida paralela 12 vom 17. Oktober 2019 - C-579/18, ECLI:EU:C:2019:875, Rn. 40).
  • FG München, 25.05.2023 - 14 K 981/22

    Versender, Besitzer oder Verwender des Kaffees Steuerschuldner nach dem

    bb) Anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des EuGH, nach der eine juristische Person wegen der Handlungen einer natürlichen Person als Verbrauchsteuerschuldner angesehen werden kann, wenn die natürliche Person als Beauftragter der juristischen Person gehandelt hat (vgl. EuGH-Urteil Comida paralela 12 vom 17. Oktober 2019 - C-579/18, EU:C:2019:875, Rn. 40).
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