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   EuGH, 17.10.2019 - C-653/18   

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EuGH, 17.10.2019 - C-653/18 (https://dejure.org/2019,34069)
EuGH, Entscheidung vom 17.10.2019 - C-653/18 (https://dejure.org/2019,34069)
EuGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2019 - C-653/18 (https://dejure.org/2019,34069)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Unitel

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 146 - Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr - Begriff "Lieferung von Gegenständen" - Art. 131 - Von den Mitgliedstaaten festgelegte Bedingungen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Begriff "Lieferung von Gegenständen" bei der Ausfuhr - Praxis eines Mitgliedstaats, die darin besteht, das Recht auf Steuerbefreiung zu versagen, wenn der Erwerber der ausgeführten Gegenstände nicht identifiziert wird

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 146 - Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr - Begriff "Lieferung von Gegenständen" - Art. 131 - Von den Mitgliedstaaten festgelegte Bedingungen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 28.03.2019 - C-275/18

    Vins

    Auszug aus EuGH, 17.10.2019 - C-653/18
    Die Vorschrift ist in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie zu sehen, wonach als "Lieferung von Gegenständen" die Übertragung der Befähigung gilt, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen (Urteile vom 19. Dezember 2013, BDV Hungary Trading, C-563/12, EU:C:2013:854, Rn. 23, und vom 28. März 2019, Vins, C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 22).

    Diese Steuerbefreiung soll die Besteuerung der betreffenden Lieferungen von Gegenständen an deren Bestimmungsort sicherstellen, d. h. an dem Ort, an dem die Erzeugnisse verbraucht werden (Urteil vom 28. März 2019, Vins, C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, ergibt sich aus den in Rn. 19 des vorliegenden Urteils genannten Vorschriften und insbesondere aus dem in Art. 146 Abs. 1 Buchst. a und b der Mehrwertsteuerrichtlinie verwendeten Begriff "versandt", dass die Ausfuhr eines Gegenstands durchgeführt worden und die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung anwendbar ist, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über diesen Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, der Lieferant nachweist, dass der Gegenstand an einen Ort außerhalb der Union versandt oder befördert worden ist, und der Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung das Hoheitsgebiet der Union physisch verlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, BDV Hungary Trading, C-563/12, EU:C:2013:854, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. März 2019, Vins, C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 24).

    Die Umsätze sind nämlich unter Berücksichtigung ihrer objektiven Merkmale zu besteuern (Urteile vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 38, und vom 28. März 2019, Vins, C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 29).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gibt es nur zwei Fälle, in denen die Nichteinhaltung einer formellen Anforderung den Verlust des Rechts auf Mehrwertsteuerbefreiung nach sich ziehen kann (Urteile vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 40, und vom 28. März 2019, Vins, C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 32).

    Zum einen kann der Verstoß gegen eine formelle Anforderung zur Versagung der Mehrwertsteuerbefreiung führen, wenn er den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Urteile vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 42, und vom 28. März 2019, Vins, C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 35).

    Sollte der betreffende Steuerpflichtige gewusst haben oder hätte er wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verknüpft war, und hat er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um diese zu verhindern, müsste ihm der Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung versagt werden (Urteile vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 41, und vom 28. März 2019, Vins, C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 33).

  • EuGH, 08.11.2018 - C-495/17

    Cartrans Spedition - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 17.10.2019 - C-653/18
    Die Umsätze sind nämlich unter Berücksichtigung ihrer objektiven Merkmale zu besteuern (Urteile vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 38, und vom 28. März 2019, Vins, C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 29).

    Sind die materiellen Voraussetzungen erfüllt, erfordert ferner der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass die Mehrwertsteuerbefreiung gewährt wird, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (Urteil vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 39).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gibt es nur zwei Fälle, in denen die Nichteinhaltung einer formellen Anforderung den Verlust des Rechts auf Mehrwertsteuerbefreiung nach sich ziehen kann (Urteile vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 40, und vom 28. März 2019, Vins, C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 32).

    Zum einen kann der Verstoß gegen eine formelle Anforderung zur Versagung der Mehrwertsteuerbefreiung führen, wenn er den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Urteile vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 42, und vom 28. März 2019, Vins, C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 35).

    Sollte der betreffende Steuerpflichtige gewusst haben oder hätte er wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verknüpft war, und hat er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um diese zu verhindern, müsste ihm der Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung versagt werden (Urteile vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 41, und vom 28. März 2019, Vins, C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 33).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-563/12

    BDV Hungary Trading Kft. - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 146 -

    Auszug aus EuGH, 17.10.2019 - C-653/18
    Insbesondere weist es darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2013, BDV Hungary Trading (C-563/12, EU:C:2013:854), entschieden habe, dass in einer Situation, in der die Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei der Ausfuhr nach Art. 146 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie, u. a. die Verbringung der betroffenen Gegenstände aus dem Zollgebiet der Union, nachgewiesen seien, für eine Lieferung keine Mehrwertsteuer geschuldet sei, und dass unter diesen Umständen grundsätzlich keine Gefahr eines Steuerbetrugs oder finanzieller Verluste mehr bestehe, die die Besteuerung des betroffenen Umsatzes rechtfertigen könnte.

    Die Vorschrift ist in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie zu sehen, wonach als "Lieferung von Gegenständen" die Übertragung der Befähigung gilt, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen (Urteile vom 19. Dezember 2013, BDV Hungary Trading, C-563/12, EU:C:2013:854, Rn. 23, und vom 28. März 2019, Vins, C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 22).

    Wie der Gerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, ergibt sich aus den in Rn. 19 des vorliegenden Urteils genannten Vorschriften und insbesondere aus dem in Art. 146 Abs. 1 Buchst. a und b der Mehrwertsteuerrichtlinie verwendeten Begriff "versandt", dass die Ausfuhr eines Gegenstands durchgeführt worden und die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung anwendbar ist, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über diesen Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, der Lieferant nachweist, dass der Gegenstand an einen Ort außerhalb der Union versandt oder befördert worden ist, und der Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung das Hoheitsgebiet der Union physisch verlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, BDV Hungary Trading, C-563/12, EU:C:2013:854, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. März 2019, Vins, C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 24).

    Im Urteil vom 19. Dezember 2013, BDV Hungary Trading (C-563/12, EU:C:2013:854), auf das sich das vorlegende Gericht bezieht, hat der Gerichtshof in Rn. 40 festgestellt, dass dann, wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei der Ausfuhr nach Art. 146 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie, u. a. die Verbringung der betroffenen Gegenstände aus dem Zollgebiet der Union, nachgewiesen sind, für eine solche Lieferung keine Mehrwertsteuer geschuldet wird und grundsätzlich keine Gefahr eines Steuerbetrugs oder finanzieller Verluste mehr besteht, die die Besteuerung des betroffenen Umsatzes rechtfertigen kann.

  • EuGH, 21.02.2008 - C-271/06

    Netto Supermarkt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Nr. 2 -

    Auszug aus EuGH, 17.10.2019 - C-653/18
    Es wäre nämlich offenkundig unverhältnismäßig, einem Steuerpflichtigen anzulasten, dass durch betrügerische Machenschaften Dritter, auf die er keinen Einfluss hat, Steuereinnahmen entgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2008, Netto Supermarkt, C-271/06, EU:C:2008:105, Rn. 23).
  • EuGH, 21.11.2013 - C-494/12

    Dixons Retail - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Lieferung von

    Auszug aus EuGH, 17.10.2019 - C-653/18
    Die Steuerverwaltung ist dabei nicht verpflichtet, Untersuchungen anzustellen, um die Absicht des betroffenen Steuerpflichtigen zu ermitteln, oder gar die Absicht eines von diesem Steuerpflichtigen verschiedenen, an derselben Lieferkette beteiligten Händlers zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2013, Dixons Retail, C-494/12, EU:C:2013:758, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.02.2018 - C-307/16

    Pienkowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus EuGH, 17.10.2019 - C-653/18
    Die Mitgliedstaaten müssen bei der Ausübung ihrer Befugnisse gleichwohl die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten, die Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind und zu denen u. a. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zählt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2018, Pie?"kowski, C-307/16, EU:C:2018:124, Rn. 32 und 33).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-656/19

    BAKATI PLUS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Zwar dient diese generell - ebenso wie die in Art. 146 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie vorgesehene Befreiung - dazu, im Rahmen des internationalen Handelsverkehrs den Grundsatz zu wahren, dass die betreffenden Gegenstände an ihrem Bestimmungsort besteuert werden, und damit zu gewährleisten, dass der fragliche Umsatz ausschließlich an dem Ort besteuert wird, an dem die Erzeugnisse verbraucht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2017, L.C., C-288/16, EU:C:2017:502, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Oktober 2019, Unitel, C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Vorschrift ist in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie zu sehen, wonach als "Lieferung von Gegenständen" die Übertragung der Befähigung gilt, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen (Urteile vom 28. Februar 2018, Pie?"kowski, C-307/16, EU:C:2018:124, Rn. 24, und vom 17. Oktober 2019, Unitel, C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus diesen Vorschriften und insbesondere dem in Art. 146 Abs. 1 Buchst. b verwendeten Begriff "versandt" ergibt sich, dass die Ausfuhr eines Gegenstands durchgeführt worden und die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung anwendbar ist, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über diesen Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, der Lieferant nachweist, dass der Gegenstand an einen Ort außerhalb der Union versandt oder befördert worden ist und der Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung das Hoheitsgebiet der Union physisch verlassen hat (Urteile vom 28. Februar 2018, Pie?"kowski, C-307/16, EU:C:2018:124, Rn. 25, und vom 17. Oktober 2019, Unitel, C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Steuerverwaltung ist dabei nicht verpflichtet, Untersuchungen anzustellen, um die Absicht des betroffenen Steuerpflichtigen zu ermitteln oder gar die Absicht eines von diesem Steuerpflichtigen verschiedenen, an derselben Lieferkette beteiligten Händlers zu berücksichtigen (Urteil vom 17. Oktober 2019, Unitel, C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hieraus ergibt sich, dass Umsätze wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Lieferungen von Gegenständen im Sinne von Art. 146 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellen, wenn sie die in Rn. 56 des vorliegenden Urteils dargelegten objektiven Kriterien erfüllen, auf denen dieses Konzept beruht (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Oktober 2019, Unitel, C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 23).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten bei Ausübung ihrer Befugnisse nach den Art. 131 und 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten müssen, die Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind und zu denen u. a. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zählt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2018, Pie?"kowski, C-307/16, EU:C:2018:124, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Oktober 2019, Unitel, C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 26).

    Die Umsätze sind nämlich unter Berücksichtigung ihrer objektiven Merkmale zu besteuern (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Oktober 2019, Unitel, C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sind die materiellen Voraussetzungen erfüllt, erfordert der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass die Mehrwertsteuerbefreiung gewährt wird, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formalen Anforderungen nicht genügt hat (Urteil vom 17. Oktober 2019, Unitel, C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gibt es nur zwei Fälle, in denen die Nichteinhaltung einer formalen Anforderung den Verlust des Rechts auf Mehrwertsteuerbefreiung nach sich ziehen kann (Urteil vom 17. Oktober 2019, Unitel, C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens kann der Verstoß gegen eine formale Anforderung zur Versagung der Mehrwertsteuerbefreiung führen, wenn er den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Urteil vom 17. Oktober 2019, Unitel, C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sollte der betreffende Steuerpflichtige gewusst haben oder hätte er wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verknüpft war, und hat er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um diese zu verhindern, müsste ihm der Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung versagt werden (Urteil vom 17. Oktober 2019, Unitel, C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es wäre nämlich offenkundig unverhältnismäßig, einem Steuerpflichtigen anzulasten, dass durch betrügerische Machenschaften Dritter, auf die er keinen Einfluss hat, Steuereinnahmen entgehen (Urteil vom 17. Oktober 2019, Unitel, C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dann, wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei der Ausfuhr nach Art. 146 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie, u. a. die Verbringung der betroffenen Gegenstände aus dem Zollgebiet der Union, nachgewiesen sind, für eine solche Lieferung keine Mehrwertsteuer geschuldet wird und grundsätzlich keine Gefahr eines Steuerbetrugs oder finanzieller Verluste mehr besteht, die die Besteuerung des betroffenen Umsatzes rechtfertigen kann (Urteile vom 19. Dezember 2013, BDV Hungary Trading, C-563/12, EU:C:2013:854, Rn. 40, und vom 17. Oktober 2019, Unitel, C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 35).

    Auch hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Betrug, der das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdet, nicht allein deshalb ausgeschlossen werden kann, weil die betrügerischen Handlungen in einem Drittstaat begangen wurden, und dass es in einem solchen Fall Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob die fraglichen Umsätze tatsächlich in einen solchen Betrug einbezogen waren, und gegebenenfalls zu beurteilen, ob der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass dies der Fall war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2019, Unitel, C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 37).

  • BFH, 21.11.2023 - VII R 10/21

    Zu den Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung

    Auf die Identität des Erwerbers bei einer igL kann auch nicht deshalb verzichtet werden, weil der EuGH im Zusammenhang mit einer Ausfuhr von Waren nach Art. 146 Abs. 1 Buchst. a und b MwStSystRL entschieden hat, dass diese Steuerbefreiung nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass der Empfänger identifiziert wird (EuGH-Urteil Unitel vom 17.10.2019 - C-653/18, EU:C:2019:876, Rz 24 f., 32).

    Im Übrigen hat der EuGH im vorgehend zitierten Urteil klargestellt, dass die Steuerbefreiung für die Ausfuhr dann abgelehnt werden kann, wenn aufgrund fehlender Identifizierung des tatsächlichen Empfängers nicht nachgewiesen werden kann, dass eine Ausfuhrlieferung vorliegt (EuGH-Urteil Unitel vom 17.10.2019 - C-653/18, EU:C:2019:876, Rz 31).

  • BFH, 12.03.2020 - V R 20/19

    Steuerhinterziehung bei Ausfuhrlieferung

    a) Nach der EuGH-Rechtsprechung ist entsprechend dem Grundsatz der steuerrechtlichen Neutralität --ebenso wie bei anderen Steuerbefreiungen-- die Ausfuhrlieferung steuerfrei, wenn sie die materiellen Voraussetzungen hierfür erfüllt; dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (EuGH-Urteil Unitel vom 17.10.2019 - C-653/18, EU:C:2019:876, Rz 28, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2019, 1103).

    b) Ausnahmefälle, die dazu berechtigen, hiervon abzuweichen (vgl. EuGH-Urteil Unitel, EU:C:2019:876, Rz 29, HFR 2019, 1103), liegen nicht vor.

    aa) Die Ausfuhrlieferung ist zum einen steuerpflichtig, wenn der Verstoß gegen eine formelle Anforderung den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind (EuGH-Urteil Unitel, EU:C:2019:876, Rz 30, HFR 2019, 1103).

    Umgekehrt wird der sichere Nachweis, dass der gelieferte Gegenstand nach Orten außerhalb der Union versandt wurde und das Gebiet der Union physisch verlassen hat, nicht dadurch in Frage gestellt, dass der tatsächliche Empfänger nicht identifiziert wird (EuGH-Urteil Unitel, EU:C:2019:876, Rz 32, HFR 2019, 1103).

    Sollte der Steuerpflichtige gewusst haben oder hätte er wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers zu Lasten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems verknüpft war, und hat er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um diese zu verhindern, müsste ihm der Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung versagt werden (EuGH-Urteil Unitel, EU:C:2019:876, Rz 33, HFR 2019, 1103).

    Für den Fall, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei der Ausfuhr nach Art. 146 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL und damit die Verbringung der Gegenstände aus dem Zollgebiet nachgewiesen sind, weist der EuGH aber darauf hin, dass für eine solche Lieferung keine Mehrwertsteuer geschuldet wird und grundsätzlich keine Gefahr eines Steuerbetrugs oder finanzieller Verluste mehr besteht, der die Besteuerung des Umsatzes rechtfertigen kann (EuGH-Urteil Unitel, EU:C:2019:876, Rz 35, HFR 2019, 1103, unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil BDV Hungary Trading vom 19.12.2013 - C-563/12, EU:C:2013:854, Rz 40, HFR 2014, 182).

    (2) In Übereinstimmung hiermit geht der EuGH davon aus, dass bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen für die Ausfuhrlieferung grundsätzlich keine Gefahr eines Steuerbetrugs oder finanzieller Verluste besteht, die eine Besteuerung rechtfertigen (EuGH-Urteil Unitel, EU:C:2019:876, Rz 35, HFR 2019, 1103).

    Soweit der EuGH zusätzlich darauf verweist, dass der Begehungsort einer betrügerischen Handlung in einem Drittstaat nicht ausreicht, um das Vorliegen irgendeines Betrugs zum Nachteil des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems auszuschließen (EuGH-Urteil Unitel, EU:C:2019:876, Rz 37, HFR 2019, 1103), folgt hieraus nicht, dass betrügerische Handlungen in einem Drittstaat zum Verlust der Steuerbefreiung für die Ausfuhrlieferung führen, sondern fordert nur dies eine Prüfung, ob sich aus Handlungen in einem Drittstaat eine Schädigung des unionalen Steueraufkommens ergibt.

    Insbesondere im Hinblick auf das EuGH-Urteil Unitel (EU:C:2019:876, HFR 2019, 1103) bestehen keine Zweifel an der zutreffenden Auslegung des Unionsrechts.

  • BFH, 12.03.2020 - V R 24/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12.3.2020 V R 20/19 -

    a) Nach der EuGH-Rechtsprechung ist entsprechend dem Grundsatz der steuerrechtlichen Neutralität --ebenso wie bei anderen Steuerbefreiungen-- die Ausfuhrlieferung steuerfrei, wenn sie die materiellen Voraussetzungen hierfür erfüllt; dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (EuGH-Urteil Unitel vom 17.10.2019 - C-653/18, EU:C:2019:876, Rz 28, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2019, 1103).

    b) Ausnahmefälle, die dazu berechtigen, hiervon abzuweichen (vgl. EuGH-Urteil Unitel, EU:C:2019:876, Rz 29, HFR 2019, 1103), liegen nicht vor.

    aa) Die Ausfuhrlieferung ist zum einen steuerpflichtig, wenn der Verstoß gegen eine formelle Anforderung den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind (EuGH-Urteil Unitel, EU:C:2019:876, Rz 30, HFR 2019, 1103).

    Umgekehrt wird der sichere Nachweis, dass der gelieferte Gegenstand nach Orten außerhalb der Union versandt wurde und das Gebiet der Union physisch verlassen hat, nicht dadurch in Frage gestellt, dass der tatsächliche Empfänger nicht identifiziert wird (EuGH-Urteil Unitel, EU:C:2019:876, Rz 32, HFR 2019, 1103).

    Sollte der Steuerpflichtige gewusst haben oder hätte er wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers zu Lasten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems verknüpft war, und hat er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um diese zu verhindern, müsste ihm der Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung versagt werden (EuGH-Urteil Unitel, EU:C:2019:876, Rz 33, HFR 2019, 1103).

    Für den Fall, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei der Ausfuhr nach Art. 146 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL und damit die Verbringung der Gegenstände aus dem Zollgebiet nachgewiesen sind, weist der EuGH aber darauf hin, dass für eine solche Lieferung keine Mehrwertsteuer geschuldet wird und grundsätzlich keine Gefahr eines Steuerbetrugs oder finanzieller Verluste mehr besteht, der die Besteuerung des Umsatzes rechtfertigen kann (EuGH-Urteil Unitel, EU:C:2019:876, Rz 35, HFR 2019, 1103, unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil BDV Hungary Trading vom 19.12.2013 - C-563/12, EU:C:2013:854, Rz 40, HFR 2014, 182).

    (2) In Übereinstimmung hiermit geht der EuGH davon aus, dass bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen für die Ausfuhrlieferung grundsätzlich keine Gefahr eines Steuerbetrugs oder finanzieller Verluste besteht, die eine Besteuerung rechtfertigen (EuGH-Urteil Unitel, EU:C:2019:876, Rz 35, HFR 2019, 1103).

    Soweit der EuGH zusätzlich darauf verweist, dass der Begehungsort einer betrügerischen Handlung in einem Drittstaat nicht ausreicht, um das Vorliegen irgendeines Betrugs zum Nachteil des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems auszuschließen (EuGH-Urteil Unitel, EU:C:2019:876, Rz 37, HFR 2019, 1103), folgt hieraus nicht, dass betrügerische Handlungen in einem Drittstaat zum Verlust der Steuerbefreiung für die Ausfuhrlieferung führen, sondern fordert nur dies eine Prüfung, ob sich aus Handlungen in einem Drittstaat eine Schädigung des unionalen Steueraufkommens ergibt.

    Insbesondere im Hinblick auf das EuGH-Urteil Unitel (EU:C:2019:876, HFR 2019, 1103) bestehen keine Zweifel an der zutreffenden Auslegung des Unionsrechts.

  • EuGH, 14.04.2021 - C-108/20

    Finanzamt Wilmersdorf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Soweit das vorlegende Gericht ausführt, dass die Bösgläubigkeit des Steuerpflichtigen kein Kriterium sei, das die aktive Teilnahme dieses Steuerpflichtigen ersetzen könne, ist außerdem darauf hinzuweisen, dass es nicht gegen das Unionsrecht verstößt, von einem Wirtschaftsteilnehmer zu fordern, dass er in gutem Glauben handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2019, Vins, C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 33, und vom 17. Oktober 2019, Unitel, C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 33).

    So hat er zwangsläufig auch entschieden, dass eine solche Versagung nicht als ein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität angesehen werden kann, auf den sich im Übrigen ein Steuerpflichtiger, der sich an einer Steuerhinterziehung beteiligt hat, für die Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht berufen kann (vgl. entsprechend Urteile vom 28. März 2019, Vins, C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 33, und vom 17. Oktober 2019, Unitel, C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 33).

  • BFH, 11.03.2020 - XI R 38/18

    Keine Versagung des Vorsteuerabzugs bei fehlendem Nachweis eines Steuerbetrugs;

    Dabei müssen für die Annahme eines Betrugs zum Nachteil des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch missbräuchliche oder betrügerische Nichtentrichtung der Steuer zur Nichtabführung andere objektive Anhaltspunkte hinzutreten (vgl. EuGH-Urteil Unitel vom 17.10.2019 - C-653/18, EU:C:2019:876, HFR 2019, 1103, Rz 37; BFH-Beschluss vom 03.07.2019 - XI B 17/19, BFH/NV 2019, 1351, Rz 21).
  • BFH, 11.03.2020 - XI R 18/18

    Zur Bestimmung der bewegten Lieferung in einem Reihengeschäft

    b) Der deutsche Gesetzgeber setzte damit im Streitjahr Art. 146 Abs. 1 Buchst. a und b MwStSystRL in nationales Recht um, wonach die Mitgliedstaaten die Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer oder für dessen Rechnung bzw. durch den Empfänger oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb der Union versandt oder befördert werden, von der Steuer befreien (vgl. EuGH-Urteil Unitel vom 17.10.2019 - C-653/18, EU:C:2019:876, UR 2019, 849, Rz 19).

    Aus dem verwendeten Begriff "versandt" ergibt sich jeweils, dass die Ausfuhr eines Gegenstands durchgeführt worden und die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung anwendbar ist, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über diesen Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, der Lieferant nachweist, dass der Gegenstand an einen Ort außerhalb der Union versandt oder befördert worden ist und der Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung das Hoheitsgebiet der Union physisch verlassen hat (vgl. EuGH-Urteile BDV Hungary Trading vom 19.12.2013 - C-563/12, EU:C:2013:854, HFR 2014, 182, Rz 24; Pierikowski vom 28.02.2018 - C-307/16, EU:C:2018:124, UR 2018, 436, Rz 25; Unitel, EU:C:2019:876, UR 2019, 849, Rz 21).

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.02.2020 - 5 K 5311/16

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Versagung des Vorsteuerabzugs wegen

    eine "Beteiligung" des Steuerpflichtigen mit seinem Umsatz an der auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe begangenen Steuerhinterziehung voraussetzt (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - C-653/18, Unitel, UR 2019, 849, Rn. 33; EuGH, Urteil vom 28. März 2019 - C-275/18, Vin?, UR 2019, 550, Rn. 33; EuGH, Urteil vom 8. November 2018 - C-495/17, Cartrans Spedition, UR 2018, 908, Rn. 41; EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2018 - C-528/17, Bozicevic Jezovnik, UR 2018, 904, Rn. 35; EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - C-101/16, Paper Consult, UR 2018, 213, Rn. 52; EuGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - C-624/15, Litdana, UR 2017, 552, Rn. 33f.; EuGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - C-21/16, Euro Tyre, UR 2017, 271, Rn. 40; EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016 - C-81/15, Kapnoviomichania Karelia, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern - ZfZ - 2016, 271, Rn. 42; EuGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - C-80/11 und C-142/11, Mahagében und Dávid, BFH/NV 2012, 1404, Rn. 54),.
  • EuGH, 03.09.2020 - C-610/19

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    Folglich sind die Umsätze im Ausgangsverfahren Lieferungen von Gegenständen im Sinne des oben genannten Artikels - obwohl sie vom Rechnungsaussteller weder hergestellt noch geliefert wurden und die Person, bei der sie tatsächlich erworben wurden, nicht identifiziert worden ist -, wenn sie die objektiven Kriterien erfüllen, auf denen dieser Begriff beruht, und kein Mehrwertsteuerbetrug vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2013, Dixons Retail, C-494/12, EU:C:2013:758, Rn. 20 bis 22, und entsprechend Urteil vom 17. Oktober 2019, Unitel, C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 22 und 23).
  • FG Nürnberg, 21.09.2021 - 2 K 345/20

    EuGH-Vorlage zur Versagung des Vorsteuerabzugs wegen Steuerhinterziehung des

    Sie beruht darauf, dass dem Beteiligten an einer Steuerhinterziehung anzulasten ist, dass durch die Steuerhinterziehung Steuereinnahmen entgehen (Urteil vom 17.10.2019 C-653/18 ECLI:EU:C:2019:876 - Unitel, Rz 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-656/19

    BAKATI PLUS - Vorabentscheidungsverfahren - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-640/21

    Zes Zollner Electronic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung

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