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   EuGH, 17.11.1993 - C-69/92   

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https://dejure.org/1993,2316
EuGH, 17.11.1993 - C-69/92 (https://dejure.org/1993,2316)
EuGH, Entscheidung vom 17.11.1993 - C-69/92 (https://dejure.org/1993,2316)
EuGH, Entscheidung vom 17. November 1993 - C-69/92 (https://dejure.org/1993,2316)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Luxemburg

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e
    Steuerrecht; Harmonisierung; Umsatzsteuern; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Dienstleistungen; Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts; "Leistungen auf dem Gebiet der Werbung" im Sinne der Sechsten Richtlinie; Begriff; Vorgang im Rahmen einer Werbekampagne oder ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Luxemburg

  • Wolters Kluwer

    Vermietung von Werbeflächen; Verkauf beweglicher Sachen im Rahmen einer Werbekampagne; Festlegung der Besteuerung von Leistungen auf dem Gebiet der Werbung

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 169; ; Richtlinie 77/388/EWG vom 17.05.1977 Art. 9 Abs. 1; ; Richtlinie 77/388/EWG vom 17.05.1977 Art. 9 Abs. 2 e

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Dienstleistungen - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts - "Leistungen auf dem Gebiet der Werbung" im Sinne der Sechsten Richtlinie - Begriff - Vorgang im Rahmen einer Werbekampagne ...

  • rechtsportal.de

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Dienstleistungen - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts - "Leistungen auf dem Gebiet der Werbung" im Sinne der Sechsten Richtlinie - Begriff - Vorgang im Rahmen einer Werbekampagne ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Leistungen auf dem Gebiet der Werbung.

Papierfundstellen

  • BB 1994, 168
  • BB 1994, 416
  • DB 1995, 255
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 14.05.1985 - 139/84

    Van Dijk's Boekhuis / Staatsecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 17.11.1993 - C-69/92
    a) die von ihrer Verwaltung für richtig gehaltene enge Auslegung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, denn sie finde in der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 14. Mai 1985 in der Rechtssache 139/84, Van Dijk' s Bökhuis, Slg. 1985, 1405) eine Stütze;.
  • EuGH, 16.12.1992 - C-210/91

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 17.11.1993 - C-69/92
    13 Was die Zulässigkeit angeht, so ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-210/91, Kommission/Republik Griechenland, Slg. 1992, I-6735, Randnr. 10) eine nach Artikel 169 EWG-Vertrag erhobene Klage nur auf Gründe gestützt werden kann, die schon in der mit Gründen versehenen Stellungnahme angeführt worden sind.
  • EuGH, 27.10.2011 - C-530/09

    Inter-Mark Group - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 52 Buchst. a

    Zur Begründung der Klage führte sie aus, die vom Dyrektor vorgenommene Auslegung stehe im Widerspruch u. a. zu Art. 52 Buchst. a und Art. 56 Abs. 1 Buchst. b und/oder g der Richtlinie 2006/112 sowie zur Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie sich aus mehreren Urteilen ergebe, die zur Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) ergangen seien, nämlich den Urteilen vom 17. November 1993, Kommission/Frankreich (C-68/92, Slg. 1993, I-5881), Kommission/Luxemburg (C-69/92, Slg. 1993, I-5907) und Kommission/Spanien (C-73/92, Slg. 1993, I-5997), sowie vom 26. September 1996, Dudda (C-327/94, Slg. 1996, I-4595), vom 5. Juni 2003, Design Concept (C-438/01, Slg. 2003, I-5617), und vom 9. März 2006, Gillan Beach (C-114/05, Slg. 2006, I-2427).
  • FG Hessen, 25.11.2008 - 6 K 2542/01

    Umsatzsteuerbarkeit von sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Organisation

    Soweit der Empfänger möglicherweise in dem Staat, in dem er seinen Sitz hat, die Waren verkauft oder die Dienstleistungen erbringt, für die geworben wird, und damit die entsprechende Mehrwertsteuer dem Endverbraucher in Rechnung stellt, ist es also nach Ansicht des Gemeinschaftsgesetzgebers angezeigt, dass auch die Mehrwertsteuer auf die Werbeleistungen vom Empfänger an diesen Staat entrichtet wird (EuGH-Urteile vom 17. November 1993 Rs. C-68/92, amtliche Slg. 1993, I-5881; Rs. C-69/92, amtliche Slg. 1993, I-5907 und Rs. C-73/92, amtliche Slg. 1993, I-5997).

    aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH fällt unter den Begriff der Werbung jede Maßnahme der Absatzförderung, wenn diese mit der Übermittlung einer Botschaft verbunden ist, durch die das Publikum über die Existenz und die Eigenschaften des Erzeugnisses oder der Dienstleistung, um die es bei dieser Maßnahme geht, unterrichtet werden soll (EuGH-Urteile vom 17. November 1993, Rs. C-68/92, amtliche Slg. 1993, I-5881; Rs. C-69/92, amtliche Slg. 1993, I-5907 und Rs. C- 73/92, amtliche Slg. 1993, I-5997 und vom 5. Juni 2003 Rs. C-438/01, amtliche Slg. 2003, I-5617; vgl. auch Stadie in Rau/Dürrwächter UStG § 3a, Rdnr. 245 m.w.N.).

    Folglich fallen auch Seminare und ähnliche Veranstaltungen unter dem Begriff der Werbung, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen die betreffende Leistung erfolgt, zur Übermittlung einer Werbebotschaft beitragen und so der Absatzförderung dienen (vgl. EuGHUrteile vom 17. November 1993 Rs. C-69/92, amtliche Slg. 1993, I-5907).

    Der EuGH bezieht Dienstleistungen, die im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit (public-relation) erbracht werden, in den Anwendungsbereich der Richtlinie ein, wenn die betreffenden Vorgänge mit der Übermittlung einer Botschaft verbunden sind, durch die das Publikum - zum Zweck der Erhöhung des Absatzes - über die Existenz und die Eigenschaften des Erzeugnisses oder der Dienstleistung, um die es bei diesem Vorgang geht, unterrichtet werden soll (vgl. EuGH-Urteile vom 17. November 1993 Rs. C-69/92, amtliche Slg. 1993, I-5907).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH stellen die in Art. 9 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie vorgesehenen Ortbestimmungen eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechts dar und erfordern daher eine gemeinschaftsrechtliche Definition (vgl. Urteil vom 17. November 1993, Rs C-68/92, amtliche Slg. 1993, I-5881; Rs. C- 69/92, amtliche Slg. 1993, I-5907 und Rs. C- 73/92, amtliche Slg. 1993, I-5997 und vom 5. Juni 2003 Rs. C-438/01, amtliche Slg. 2003, I-5617).

  • FG Hessen, 19.08.2009 - 6 K 2904/05

    Ort der sonstigen Leistungen beim technischen Service und der Betreuung von

    Da der dort verwendete Ausdruck "Tätigkeiten auf den Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports (...) einschließlich derjenigen der Veranstalter solcher Tätigkeiten sowie gegebenenfalls der damit zusammenhängenden Tätigkeiten (Dienstleistungen)" den steuerrechtlichen Anknüpfungspunkt für den Ort dieser Leistungen bildet, handelt es sich um einen gemeinschaftsrechtlichen Begriff, der einheitlich ausgelegt werden muss, um eine Doppelbesteuerung oder eine Nichtbesteuerung der Umsätze, die sich aus unterschiedlichen Auslegungen ergeben könnte, zu verhindern (EuGH-Urteile vom 17. November 1993 Rs. C-68/92 - Kommission gegen Französische Republik -, amtliche Slg. 1993, I-5881 und Rs. C-69/92 - Kommission gegen Großherzogtum Luxemburg -, amtliche Slg. 1993, I-5907).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH stellen die in Art. 9 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie vorgesehenen Ortbestimmungen eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechts dar, die dazu dienen, Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppel- oder Nichtbesteuerung von Umsätzen führen, zu vermeiden und daher eine gemeinschaftsrechtliche Definition erfordern (vgl. Urteil vom 17. November 1993, Rs. C-68/92 - Kommission gegen Französische Republik -, amtliche Slg. 1993, I-5881 und Rs. C-69/92, - Kommission gegen Großherzogtum Luxemburg -,.

    amtliche Slg. 1993, I-5907 vom 5. Juni 2003 Rs. C-438/01 - Design Concept SA -, amtliche Slg. 2003, I-5617 sowie vom 26. September 1996 Rs. C-327/94 - Duda -, amtliche Slg. 1996, I-4595).

  • BFH, 24.11.1994 - V R 30/92

    Ort der Lieferung und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung

    Etwas anderes folgt nicht aus den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 17. November 1993 Rs. C-68/92, C-69/92, C-73/92 (Betriebs-Berater - BB - 1994, 416).
  • EuGH, 15.03.2001 - C-108/00

    SPI

    Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass der Gerichtshof - wenn auch in einem etwas anderen Zusammenhang - ebenfalls entschieden hat, dass für die Entscheidung, ob ein bestimmter Umsatz eine Leistung auf dem Gebiet der Werbung im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe e der Sechsten Richtlinie darstellt, jedesmal alle Umstände, unter denen die betreffende Leistung erfolgt, zu berücksichtigen sind, und dass ein Umsatz auch dann als Leistung auf dem Gebiet der Werbung angesehen werden kann, wenn er von einem Leistenden getätigt wied, der keine Werbeagentur ist (Urteile vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-68/92, Kommission/Frankreich, Slg. 1993, I-5881, Randnr. 17, und in der Rechtssache C-69/92, Kommission/Luxemburg, Slg. 1993, I-5907, Randnr. 18).
  • FG Hamburg, 20.04.2010 - 3 K 3/09

    Umsatzsteuerrecht: EuGH-Vorlage zum Rechtsbegriff "Gestellung von Personal" und

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, jetzt: Gerichtshof der Europäischen Union - EUGH -, hat dies zunächst als wesentliches Auslegungskriterium herangezogen (EuGH Urteil vom 26. September 1996, C-327/94, "Dudda", Slg 1996, I-4595, BStBl II 1998, 313, Tz. 22, 23; Urteil vom 17. November 1993, C-69/92, Slg 1993, I-5907, Betriebs-Berater 1994, 416, Tz. 16), später jedoch relativiert dahingehend, dass auch andere Aspekte, wie etwa Vermeidung von Kompetenzkonflikten und Wettbewerbsverzerrungen, Grund für die Verlagerung des Leistungsorts in den Katalogfällen sein können (EuGH Urteil vom 5. Juni 2003, C-438/01, "Design Concept", Slg 2003, I-5617, Internationales Steuerrecht 2003, 92, Tz. 22, 24, 27 unter Verweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts vom 12. Dezember 2002, insbesondere Tz. 27).
  • EuGH, 05.06.2003 - C-438/01

    Design Concept

    Da diese Annahme jedoch auf einer Feststellung beruht, die das vorlegende Gericht selbst als vorläufig betrachtet, ist zu betonen, dass es sich bei dem Begriff "Leistungen auf dem Gebiet der Werbung" in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e zweiter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie um einen gemeinschaftsrechtlichen Begriff handelt, der einheitlich ausgelegt werden muss (vgl. u. a. Urteil vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-69/92, Kommission/Luxemburg, Slg. 1993, I-5907, Randnr. 15), und dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, die Einstufung der betreffenden Dienstleistungen gegebenenfalls im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu überprüfen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2013 - C-155/12

    RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    17 - Vgl. in diesem Sinne zu Art. 9 der Sechsten Richtlinie Urteile vom 17. November 1993, Kommission/Frankreich (C-68/92, Slg. 1993, I-5881, Randnr. 14), Kommission/Luxemburg (C-69/92, Slg. 1993, I-5907, Randnr. 15) und Kommission/Spanien (C-73/92, Slg. 1993, I-5997, Randnr. 12) sowie Gillan Beach (zitiert in Fn. 16, Randnr. 20) und vom 22. Oktober 2009, Swiss Re Germany Holding (C-242/08, Slg. 2009, I-10099, Randnr. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    36 - Vgl. Urteil SFI (zitiert in Fußnote 32, Randnr. 19 und 20) unter Verweis auf die Urteile vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-68/92 (Kommission/Frankreich, Slg. 1993, I-5881, Randnr. 17) und in der Rechtssache C-69/92 (Kommission/Luxemburg, Slg. 1993, I-5907, Randnr. 18) wonach Umsätze im Bereich der Werbung auch vorliegen können, wenn sie nicht von einer Werbeagentur erbracht worden sind.
  • EuGH, 05.06.2003 - C-438/00

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e - Ort des

    Da diese Annahme jedoch auf einer Feststellung beruht, die das vorlegende Gericht selbst als vorläufig betrachtet, ist zu betonen, dass es sich bei dem Begriff Leistungen auf dem Gebiet der Werbung in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e zweiter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie um einen gemeinschaftsrechtlichen Begriff handelt, der einheitlich ausgelegt werden muss (vgl. u. a. Urteil vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-69/92, Kommission/Luxemburg, Slg. 1993, I-5907, Randnr. 15), und dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, die Einstufung der betreffenden Dienstleistungen gegebenenfalls im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu überprüfen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-58/04

    Köhler - Mehrwertsteuer - Ort des steuerbaren Umsatzes - Lieferung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-452/03

    RAL (Channel Islands) u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2000 - C-429/97

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.1996 - C-327/94

    Jürgen Dudda gegen Finanzgericht Bergisch Gladbach. - Sechste

  • FG Hamburg, 09.10.2009 - 2 K 100/09

    Sonstige Leistungen, die der Werbung oder der öffentlichkeitsarbeit dienen

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien A/S gegen Finanzamt Flensburg. -

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