Rechtsprechung
EuGH, 17.11.1998 - C-228/96 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Abgaben gleicher Wirkung - Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Nationale Verfahrensfristen
- Europäischer Gerichtshof
Aprile
- EU-Kommission
Aprile / Amministrazione delle Finanze dello Stato
1 Gemeinschaftsrecht - Unmittelbare Wirkung - Mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare innerstaatliche Abgaben - Erstattung - Modalitäten - Anwendung des nationalen Rechts - Ausschlußfristen - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Beachtung des Grundsatzes der Effektivität des ...
- EU-Kommission
Aprile / Amministrazione delle Finanze dello Stato
- Wolters Kluwer
Verstoß gegen das Verbot der Abgaben gleicher Wirkung ; Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge; Ersetzen einer Verjährungsfrist bei zollrechtlichen Erstattungsklagen durch Ausschlussfristen
- Judicialis
EG-Vertrag Art. 177
- datenbank.nwb.de
Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Zollabgaben - Nationale Ausschlussfristen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Nationale Verjährungs- und Ausschlußfristen
Sonstiges (2)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EGV Art 29 Abs 1
Gemeinschaftsrecht und nationales Recht; Wirkung der Richtlinien - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Giudice conciliatore Mailand - Auslegung von Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts - Unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobene Zölle - Ausschlußfrist für Klage auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beträge - Rückwirkende Änderung ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1998 - C-228/96
- EuGH, 17.11.1998 - C-228/96
Papierfundstellen
- EuZW 1999, 256 (Ls.)
- DVBl 1999, 384
Wird zitiert von ... (108) Neu Zitiert selbst (21)
- EuGH, 25.07.1991 - C-208/90
Emmott / Minister for Social Welfare und Attorney General
Auszug aus EuGH, 17.11.1998 - C-228/96
Da der Giudice conciliatore Mailand Zweifel an der Vereinbarkeit der streitigen Vorschriften mit mehreren Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts hat, hat er dem Gerichtshof folgende neuen Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Stehen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des effektiven Schutzes der aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte sowie der Grundsatz, daß diese Rechte hinsichtlich des Rechtsschutzes nicht diskriminiert werden dürfen (wonach das innerstaatliche Verfahren nicht ungünstiger gestaltet sein darf und die Ausübung dieser Rechte jedenfalls nicht übermäßig erschweren darf), die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelt hat, der Einführung nationaler Vorschriften wie Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 428 vom 29. Dezember 1990 entgegen, der scheinbar als Auslegungsnorm formuliert ist und daher rückwirkende Kraft hat, der aber in Wirklichkeit die bisher geltende allgemeine (zehnjährige) Verjährungsfrist durch eine (fünfjährige) Ausschlußfrist ersetzt hat und diese Fristen im Rahmen der weiteren Verkürzung der Ausschlußfrist auf drei Jahre als im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits laufende Fristen behandelt und der dadurch ohne erkennbaren Grund auch von dem in Artikel 252 der Durchführungs- und Übergangsvorschriften zum Codice Civile genannten allgemeinen Grundsatz abweicht, wonach immer dann, wenn die Ausübung eines Rechtes einer kürzeren Frist unterworfen wird, als sie in den älteren Gesetzen vorgesehen war, die neue, auch auf die Ausübung bereits bestehender Rechte anwendbare Frist erst ab Inkrafttreten der neuen Vorschrift zu laufen beginnt? 2. Steht der Grundsatz, wonach das Verfahren für den Schutz der aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte durch die innerstaatlichen Vorschriften nicht ungünstiger gestaltet werden darf als das Verfahren für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen (Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, und in der Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043, auch in weiteren späteren Urteilen bekräftigt), der Einführung einer nationalen Vorschrift entgegen, die wie Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 428 vom 29. Dezember 1990 scheinbar die Fristen für die Erstattung von im Zusammenhang mit Zollhandlungen gezahlten Beträgen vereinheitlichen soll, die aber in Wirklichkeit (wie aus der Überschrift und dem Wortlaut der Vorschrift selbst klar hervorgeht) bewirkt, daß die zuvor in Artikel 91 des Zollgesetzes vorgesehenen Ausschlußfristen (die nur für Berechnungsfehler oder die Erhebung einer anderen als der tariflich festgesetzten Abgabe galten) auf die auf einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht zurückführbare objektive Nichtschuld ausgedehnt werden, während für gleichartige Klagen auf Erstattung der objektiven Nichtschuld des allgemeinen innerstaatlichen Rechts (Artikel 2033 Codice Civile) die zehnjährige Verjährungsfrist gilt? 3. Ist der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 (Emmott, Slg. 1991, I-4269) aufgestellte Grundsatz, daß sich der säumige Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung einer EWG-Richtlinie nicht auf die Verspätung einer Klage berufen kann, die ein einzelner zum Schutz der ihm durch die Bestimmungen dieser Richtlinie verliehenen Rechte gegen ihn erhoben hat, und daß eine Klagefrist des nationalen Rechts erst zu diesem Zeitpunkt beginnen kann, als Ausgestaltung des Grundsatzes der Rechtssicherheit für das nationale Gericht ebenso verbindlich wie das geschriebene Gemeinschaftsrecht? 4. Falls die dritte Frage bejaht wird: Hat dieser im Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 aufgestellte Grundsatz als konkrete Ausgestaltung eines der tragenden Grundsätze des Gemeinschaftsrechts unmittelbare und allgemeine Wirkung, d. h. ist er unmittelbar anwendbar und kann sich ein einzelner vor den nationalen Gerichten auch in allen anderen Fällen der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung einer Richtlinie wie z. B. in dem Fall, der Gegenstand des Urteils vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 340/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 1483) war und die Richtlinie 83/643/EWG betraf und jedenfalls immer dann darauf berufen, wenn nationale Rechtsvorschriften beibehalten oder eingeführt werden, die eine Regelung vorsehen, die von den unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften abweicht wie z. B. von den Vorschriften des Vertrages über das Verbot von Abgaben gleicher Wirkung und über den Gemeinsamen Zolltarif, die Gegenstand der Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-1575) und vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-125/94 (Aprile, Slg. 1995, I-2919) waren und nationale Vorschriften betrafen, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dem Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung nicht geschuldeter Abgaben in Situationen (wie z. B. bei der Zollabfertigung von Waren) auferlegten, in denen er sich dieser Zahlung nicht widersetzen konnte? Kann sich also der Mitgliedstaat, der seiner Verpflichtung zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften, die unmittelbare Geltung besitzen, nicht nachgekommen ist, für die Zeit, in der die unvereinbaren nationalen Vorschriften beibehalten wurden, auf den Ablauf von Ausschluß- oder Verjährungsfristen berufen? Zur Zulässigkeit der Vorabentscheidungsfragen.Mit seiner dritten und seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht unter Bezugnahme auf das Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 (Emmott, Slg. 1991, I-4269) im wesentlichen wissen, ob das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat verwehrt, Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen erhoben wurden, eine nationale Ausschlußfrist entgegenzuhalten, solange dieser Mitgliedstaat seine nationalen Rechtsvorschriften noch nicht dahin geändert hat, daß sie mit diesen Bestimmungen vereinbar sind.
Nach Ansicht der Klägerin sind diese Fragen zu bejahen, da der im Urteil Emmott entwickelte Grundsatz sehr weit auszulegen sei und auf alle ähnlichen Fälle übertragbar sei, in denen gemeinschaftsrechtswidrige nationale Bestimmungen den Bürger daran hinderten, von seinen Rechten Kenntnis zu erlangen.
Ihrer Ansicht nach geht aus den Urteilen vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91 (Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475) und vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92 (Johnson, Slg. 1994, I-5483) eindeutig hervor, daß die Entscheidung im Urteil Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt gewesen sei und daß sie keinesfalls Ausdruck eines tragenden Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts sei.
Deshalb müsse das Urteil Emmott auf Klagen auf Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgaben angewandt werden, da andernfalls der säumige Mitgliedstaat einen Vorteil aus der von ihm begangenen Vertragsverletzung ziehen würde.
Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Emmott (Randnr. 23) entschieden, daß sich der säumige Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie nicht auf die Verspätung einer Klage berufen kann, die ein einzelner zur Wahrung der ihm durch die Bestimmungen einer Richtlinie verliehenen Rechte gegen ihn erhoben hat, und daß eine Klagefrist des nationalen Rechts erst von diesem Zeitpunkt an läuft.
Darüber hinaus geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile Haahr Petroleum, Randnr. 53, und Texaco und Olieselskabet Danmark, Randnr. 49) hervor, daß die Entscheidung im Urteil Emmott nicht auf Erstattungsansprüche anwendbar ist, die nicht auf die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie gestützt werden.
- EuGH, 27.10.1993 - C-338/91
Steenhorst-Neerings / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor Detailhandel, …
Auszug aus EuGH, 17.11.1998 - C-228/96
Ihrer Ansicht nach geht aus den Urteilen vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91 (Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475) und vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92 (Johnson, Slg. 1994, I-5483) eindeutig hervor, daß die Entscheidung im Urteil Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt gewesen sei und daß sie keinesfalls Ausdruck eines tragenden Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts sei.Die Kommission hat zunächst geltend gemacht, daß sich die Urteile Steenhorst-Neerings und Johnson auf Beschwerden bezögen, in denen es um zu Unrecht verweigerte Sozialleistungen gegangen sei; folglich seien sie im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
Doch ergibt sich, wie im Urteil Johnson (Randnr. 26) bestätigt worden ist, aus dem Urteil Steenhorst-Neerings, daß die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jede Möglichkeit genommen war, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (vgl. auch Urteile Haahr Petroleum, Randnr. 52, und vom 17. Juli 1997 in den Rechtssachen C-114/95 und C-115/95, Texaco und Olieselskabet Danmark, Slg. 1997, I-4263, Randnr. 48).
- EuGH, 02.02.1988 - 309/85
Barra / Belgischer Staat
Auszug aus EuGH, 17.11.1998 - C-228/96
Das verstoße gegen die Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 309/85 (Barra, Slg. 1988, 355) und Deville.Im Urteil Barra (Randnr. 19) hat der Gerichtshof entschieden, daß das Gemeinschaftsrecht einer nationalen Vorschrift entgegensteht, nach der nur diejenigen Antragsteller die Erstattung einer vom Gerichtshof für vertragswidrig erklärten Abgabe verlangen können, die vor Erlaß des betreffenden Urteils eine Erstattungsklage eingereicht haben.
Daraus folgt, daß die Urteile Barra und Deville auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sind.
- EuGH, 17.07.1997 - C-90/94
Haahr Petroleum
Auszug aus EuGH, 17.11.1998 - C-228/96
17 und 18, Denkavit italiana, a. a. O., Randnr. 23; vgl. auch Urteile vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 28, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-90/94, Haahr Petroleum, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 48).Doch ergibt sich, wie im Urteil Johnson (Randnr. 26) bestätigt worden ist, aus dem Urteil Steenhorst-Neerings, daß die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jede Möglichkeit genommen war, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (vgl. auch Urteile Haahr Petroleum, Randnr. 52, und vom 17. Juli 1997 in den Rechtssachen C-114/95 und C-115/95, Texaco und Olieselskabet Danmark, Slg. 1997, I-4263, Randnr. 48).
Darüber hinaus geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile Haahr Petroleum, Randnr. 53, und Texaco und Olieselskabet Danmark, Randnr. 49) hervor, daß die Entscheidung im Urteil Emmott nicht auf Erstattungsansprüche anwendbar ist, die nicht auf die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie gestützt werden.
- EuGH, 06.12.1994 - C-410/92
Johnson / Chief Adjudication Officer
Auszug aus EuGH, 17.11.1998 - C-228/96
Ihrer Ansicht nach geht aus den Urteilen vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91 (Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475) und vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92 (Johnson, Slg. 1994, I-5483) eindeutig hervor, daß die Entscheidung im Urteil Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt gewesen sei und daß sie keinesfalls Ausdruck eines tragenden Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts sei.Doch ergibt sich, wie im Urteil Johnson (Randnr. 26) bestätigt worden ist, aus dem Urteil Steenhorst-Neerings, daß die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jede Möglichkeit genommen war, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (vgl. auch Urteile Haahr Petroleum, Randnr. 52, und vom 17. Juli 1997 in den Rechtssachen C-114/95 und C-115/95, Texaco und Olieselskabet Danmark, Slg. 1997, I-4263, Randnr. 48).
- EuGH, 17.07.1997 - C-114/95
Texaco
Auszug aus EuGH, 17.11.1998 - C-228/96
Doch ergibt sich, wie im Urteil Johnson (Randnr. 26) bestätigt worden ist, aus dem Urteil Steenhorst-Neerings, daß die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jede Möglichkeit genommen war, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (vgl. auch Urteile Haahr Petroleum, Randnr. 52, und vom 17. Juli 1997 in den Rechtssachen C-114/95 und C-115/95, Texaco und Olieselskabet Danmark, Slg. 1997, I-4263, Randnr. 48).Darüber hinaus geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile Haahr Petroleum, Randnr. 53, und Texaco und Olieselskabet Danmark, Randnr. 49) hervor, daß die Entscheidung im Urteil Emmott nicht auf Erstattungsansprüche anwendbar ist, die nicht auf die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie gestützt werden.
- EuGH, 02.12.1997 - C-188/95
Fantask u.a.
Auszug aus EuGH, 17.11.1998 - C-228/96
In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission diese Auffassung jedoch nicht mehr vertreten; ihr stehe das Urteil vom 2. Dezember 1997 in der Rechtssache C-188/95 (Fantask u. a., Slg. 1997, I-6783) entgegen.So hat der Gerichtshof im Urteil Fantask u. a. entschieden, daß das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat, der die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (…ABl. L 249, S. 25) nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, nicht verwehrt, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen diese Richtlinie erhoben worden sind, auf eine fünfjährige nationale Verjährungsfrist, die vom Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Forderungen an läuft, zu berufen.
- EuGH, 29.06.1988 - 240/87
Deville / Administration des impôts
Auszug aus EuGH, 17.11.1998 - C-228/96
Zur Beantwortung dieser Frage weist die Kommission insbesondere darauf hin, daß der nationale Gesetzgeber nach dem Urteil vom 29. Juni 1988 in der Rechtssache 240/87 (Deville, Slg. 1988, 3513) nicht nach Verkündung eines Urteils des Gerichtshofes, durch das bestimmte Rechtsvorschriften für mit dem Vertrag unvereinbar erklärt würden, eine Verfahrensregel erlassen könne, die speziell die Möglichkeiten einschränke, auf Erstattung der Abgaben zu klagen, die aufgrund dieser Rechtsvorschriften zu Unrecht erhoben worden seien.Desgleichen hat der Gerichtshof im Urteil Deville für Recht erkannt, daß der nationale Gesetzgeber nicht nach Verkündung eines Urteils des Gerichtshofes, durch das bestimmte Rechtsvorschriften für mit dem Vertrag unvereinbar erklärt werden, eine Verfahrensregel erlassen kann, die speziell die Möglichkeiten einschränkt, auf Erstattung der Abgaben zu klagen, die aufgrund dieser Rechtsvorschriften zu Unrecht erhoben worden sind.
- EuGH, 30.05.1989 - 340/87
Kommission / Italien
Auszug aus EuGH, 17.11.1998 - C-228/96
Der Gerichtshof hat in den Urteilen vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 340/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 1483) und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-1575) festgestellt, daß die Italienische Republik gegen die Vertragsvorschriften über das Verbot von Abgaben gleicher Wirkung verstoßen hat, indem sie den Wirtschaftsteilnehmern im innergemeinschaftlichen Handel die Kosten der Kontrollen und Verwaltungsformalitäten während eines Teils der üblichen Öffnungszeiten der Zollstellen an den Grenzübergängen, wie sie durch die Richtlinie 83/643/EWG des Rates vom 1. Dezember 1983 zur Erleichterung der Kontrollen und Verwaltungsformalitäten im Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (…ABl. L 359, S. 8) in der Fassung der Richtlinie 87/53/EWG des Rates vom 15. Dezember 1986 (…ABl. 1987, L 24, S. 33) festgelegt worden sind, auferlegt hat und indem sie für Dienstleistungen, die mehreren Unternehmen bei der Erfüllung der Zollformalitäten im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gleichzeitig erbracht worden sind, von jedem Unternehmen einzeln die Zahlung eines Entgelts verlangt hat, das zu den Kosten der erbrachten Dienstleistungen außer Verhältnis steht.Da der Giudice conciliatore Mailand Zweifel an der Vereinbarkeit der streitigen Vorschriften mit mehreren Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts hat, hat er dem Gerichtshof folgende neuen Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Stehen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des effektiven Schutzes der aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte sowie der Grundsatz, daß diese Rechte hinsichtlich des Rechtsschutzes nicht diskriminiert werden dürfen (wonach das innerstaatliche Verfahren nicht ungünstiger gestaltet sein darf und die Ausübung dieser Rechte jedenfalls nicht übermäßig erschweren darf), die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelt hat, der Einführung nationaler Vorschriften wie Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 428 vom 29. Dezember 1990 entgegen, der scheinbar als Auslegungsnorm formuliert ist und daher rückwirkende Kraft hat, der aber in Wirklichkeit die bisher geltende allgemeine (zehnjährige) Verjährungsfrist durch eine (fünfjährige) Ausschlußfrist ersetzt hat und diese Fristen im Rahmen der weiteren Verkürzung der Ausschlußfrist auf drei Jahre als im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits laufende Fristen behandelt und der dadurch ohne erkennbaren Grund auch von dem in Artikel 252 der Durchführungs- und Übergangsvorschriften zum Codice Civile genannten allgemeinen Grundsatz abweicht, wonach immer dann, wenn die Ausübung eines Rechtes einer kürzeren Frist unterworfen wird, als sie in den älteren Gesetzen vorgesehen war, die neue, auch auf die Ausübung bereits bestehender Rechte anwendbare Frist erst ab Inkrafttreten der neuen Vorschrift zu laufen beginnt? 2. Steht der Grundsatz, wonach das Verfahren für den Schutz der aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte durch die innerstaatlichen Vorschriften nicht ungünstiger gestaltet werden darf als das Verfahren für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen (Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, und in der Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043, auch in weiteren späteren Urteilen bekräftigt), der Einführung einer nationalen Vorschrift entgegen, die wie Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 428 vom 29. Dezember 1990 scheinbar die Fristen für die Erstattung von im Zusammenhang mit Zollhandlungen gezahlten Beträgen vereinheitlichen soll, die aber in Wirklichkeit (wie aus der Überschrift und dem Wortlaut der Vorschrift selbst klar hervorgeht) bewirkt, daß die zuvor in Artikel 91 des Zollgesetzes vorgesehenen Ausschlußfristen (die nur für Berechnungsfehler oder die Erhebung einer anderen als der tariflich festgesetzten Abgabe galten) auf die auf einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht zurückführbare objektive Nichtschuld ausgedehnt werden, während für gleichartige Klagen auf Erstattung der objektiven Nichtschuld des allgemeinen innerstaatlichen Rechts (Artikel 2033 Codice Civile) die zehnjährige Verjährungsfrist gilt? 3. Ist der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 (Emmott, Slg. 1991, I-4269) aufgestellte Grundsatz, daß sich der säumige Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung einer EWG-Richtlinie nicht auf die Verspätung einer Klage berufen kann, die ein einzelner zum Schutz der ihm durch die Bestimmungen dieser Richtlinie verliehenen Rechte gegen ihn erhoben hat, und daß eine Klagefrist des nationalen Rechts erst zu diesem Zeitpunkt beginnen kann, als Ausgestaltung des Grundsatzes der Rechtssicherheit für das nationale Gericht ebenso verbindlich wie das geschriebene Gemeinschaftsrecht? 4. Falls die dritte Frage bejaht wird: Hat dieser im Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 aufgestellte Grundsatz als konkrete Ausgestaltung eines der tragenden Grundsätze des Gemeinschaftsrechts unmittelbare und allgemeine Wirkung, d. h. ist er unmittelbar anwendbar und kann sich ein einzelner vor den nationalen Gerichten auch in allen anderen Fällen der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung einer Richtlinie wie z. B. in dem Fall, der Gegenstand des Urteils vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 340/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 1483) war und die Richtlinie 83/643/EWG betraf und jedenfalls immer dann darauf berufen, wenn nationale Rechtsvorschriften beibehalten oder eingeführt werden, die eine Regelung vorsehen, die von den unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften abweicht wie z. B. von den Vorschriften des Vertrages über das Verbot von Abgaben gleicher Wirkung und über den Gemeinsamen Zolltarif, die Gegenstand der Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-1575) und vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-125/94 (Aprile, Slg. 1995, I-2919) waren und nationale Vorschriften betrafen, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dem Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung nicht geschuldeter Abgaben in Situationen (wie z. B. bei der Zollabfertigung von Waren) auferlegten, in denen er sich dieser Zahlung nicht widersetzen konnte? Kann sich also der Mitgliedstaat, der seiner Verpflichtung zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften, die unmittelbare Geltung besitzen, nicht nachgekommen ist, für die Zeit, in der die unvereinbaren nationalen Vorschriften beibehalten wurden, auf den Ablauf von Ausschluß- oder Verjährungsfristen berufen? Zur Zulässigkeit der Vorabentscheidungsfragen.
- EuGH, 16.12.1976 - 45/76
Comet BV /Produktschap voor Siergewassen
Auszug aus EuGH, 17.11.1998 - C-228/96
Da der Giudice conciliatore Mailand Zweifel an der Vereinbarkeit der streitigen Vorschriften mit mehreren Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts hat, hat er dem Gerichtshof folgende neuen Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Stehen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des effektiven Schutzes der aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte sowie der Grundsatz, daß diese Rechte hinsichtlich des Rechtsschutzes nicht diskriminiert werden dürfen (wonach das innerstaatliche Verfahren nicht ungünstiger gestaltet sein darf und die Ausübung dieser Rechte jedenfalls nicht übermäßig erschweren darf), die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelt hat, der Einführung nationaler Vorschriften wie Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 428 vom 29. Dezember 1990 entgegen, der scheinbar als Auslegungsnorm formuliert ist und daher rückwirkende Kraft hat, der aber in Wirklichkeit die bisher geltende allgemeine (zehnjährige) Verjährungsfrist durch eine (fünfjährige) Ausschlußfrist ersetzt hat und diese Fristen im Rahmen der weiteren Verkürzung der Ausschlußfrist auf drei Jahre als im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits laufende Fristen behandelt und der dadurch ohne erkennbaren Grund auch von dem in Artikel 252 der Durchführungs- und Übergangsvorschriften zum Codice Civile genannten allgemeinen Grundsatz abweicht, wonach immer dann, wenn die Ausübung eines Rechtes einer kürzeren Frist unterworfen wird, als sie in den älteren Gesetzen vorgesehen war, die neue, auch auf die Ausübung bereits bestehender Rechte anwendbare Frist erst ab Inkrafttreten der neuen Vorschrift zu laufen beginnt? 2. Steht der Grundsatz, wonach das Verfahren für den Schutz der aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte durch die innerstaatlichen Vorschriften nicht ungünstiger gestaltet werden darf als das Verfahren für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen (Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, und in der Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043, auch in weiteren späteren Urteilen bekräftigt), der Einführung einer nationalen Vorschrift entgegen, die wie Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 428 vom 29. Dezember 1990 scheinbar die Fristen für die Erstattung von im Zusammenhang mit Zollhandlungen gezahlten Beträgen vereinheitlichen soll, die aber in Wirklichkeit (wie aus der Überschrift und dem Wortlaut der Vorschrift selbst klar hervorgeht) bewirkt, daß die zuvor in Artikel 91 des Zollgesetzes vorgesehenen Ausschlußfristen (die nur für Berechnungsfehler oder die Erhebung einer anderen als der tariflich festgesetzten Abgabe galten) auf die auf einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht zurückführbare objektive Nichtschuld ausgedehnt werden, während für gleichartige Klagen auf Erstattung der objektiven Nichtschuld des allgemeinen innerstaatlichen Rechts (Artikel 2033 Codice Civile) die zehnjährige Verjährungsfrist gilt? 3. Ist der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 (Emmott, Slg. 1991, I-4269) aufgestellte Grundsatz, daß sich der säumige Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung einer EWG-Richtlinie nicht auf die Verspätung einer Klage berufen kann, die ein einzelner zum Schutz der ihm durch die Bestimmungen dieser Richtlinie verliehenen Rechte gegen ihn erhoben hat, und daß eine Klagefrist des nationalen Rechts erst zu diesem Zeitpunkt beginnen kann, als Ausgestaltung des Grundsatzes der Rechtssicherheit für das nationale Gericht ebenso verbindlich wie das geschriebene Gemeinschaftsrecht? 4. Falls die dritte Frage bejaht wird: Hat dieser im Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 aufgestellte Grundsatz als konkrete Ausgestaltung eines der tragenden Grundsätze des Gemeinschaftsrechts unmittelbare und allgemeine Wirkung, d. h. ist er unmittelbar anwendbar und kann sich ein einzelner vor den nationalen Gerichten auch in allen anderen Fällen der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung einer Richtlinie wie z. B. in dem Fall, der Gegenstand des Urteils vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 340/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 1483) war und die Richtlinie 83/643/EWG betraf und jedenfalls immer dann darauf berufen, wenn nationale Rechtsvorschriften beibehalten oder eingeführt werden, die eine Regelung vorsehen, die von den unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften abweicht wie z. B. von den Vorschriften des Vertrages über das Verbot von Abgaben gleicher Wirkung und über den Gemeinsamen Zolltarif, die Gegenstand der Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-1575) und vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-125/94 (Aprile, Slg. 1995, I-2919) waren und nationale Vorschriften betrafen, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dem Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung nicht geschuldeter Abgaben in Situationen (wie z. B. bei der Zollabfertigung von Waren) auferlegten, in denen er sich dieser Zahlung nicht widersetzen konnte? Kann sich also der Mitgliedstaat, der seiner Verpflichtung zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften, die unmittelbare Geltung besitzen, nicht nachgekommen ist, für die Zeit, in der die unvereinbaren nationalen Vorschriften beibehalten wurden, auf den Ablauf von Ausschluß- oder Verjährungsfristen berufen? Zur Zulässigkeit der Vorabentscheidungsfragen.Zum Effektivitätsgrundsatz hat der Gerichtshof entschieden, daß die Festsetzung angemessener Ausschlußfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5, und in der Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043, Randnrn.
- EuGH, 16.12.1976 - 33/76
Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland
- EuGH, 21.03.1991 - C-209/89
Kommission / Italien
- EuGH, 05.10.1995 - C-125/94
Aprile / Amministrazione delle Finanze dello Stato
- EuGH, 10.07.1980 - 826/79
Amministrazione delle finanze dello Stato / MIRECO
- EuGH, 10.07.1980 - 811/79
Amministrazione delle finanze dello Stato / Ariete
- EuGH, 27.02.1980 - 68/79
Just
- EuGH, 27.03.1980 - 61/79
Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana
- EuGH, 10.07.1997 - C-261/95
Palmisani
- EuGH, 15.09.1998 - C-260/96
Spac
- EuGH, 07.12.1995 - C-45/94
Cámara de Comercio, Industria y Navegación de Ceuta / Ayuntamiento de Ceuta
- EuGH, 30.04.1996 - C-194/94
CIA Security International / Signalson und Securitel
- BVerwG, 31.01.2013 - 2 C 10.12
Urlaubsanspruch; Urlaubsabgeltungsanspruch; Krankheit; Dienstunfähigkeit; …
Zum Effektivitätsgrundsatz hat der EuGH entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (vgl. EuGH, Urteile vom 17. November 1998 - Rs. C-228/96, Aprile - Slg. 1998, I-7164 Rn. 19 …und vom 11. Juli 2002 - Rs. C-62/00, Marks & Spencer - Slg. 2002, I-6348 Rn. 35, jeweils m.w.N.). - EuGH, 24.03.2009 - C-445/06
Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei - …
Zum Effektivitätsgrundsatz hat der Gerichtshof entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (vgl. Urteil vom 17. November 1998, Aprile, C-228/96, Slg. 1998, I-7141, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).Unter diesem Gesichtspunkt erscheint eine nationale Verjährungsfrist von drei Jahren angemessen (vgl. u. a. Urteile Aprile, Randnr. 19, und vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer, C-62/00, Slg. 2002, I-6325, Randnr. 35).
- BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11
Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu …
Nicht nur der nationalrechtliche Ausgleichsanspruch, sondern auch der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch unterliegt den Verjährungsregeln des nationalen Rechts (vgl. EuGH, Urteile vom 17. November 1998 - Rs. C-228/96, Aprile - Slg. 1998, I-7164 Rn. 19 m.w.N. …und vom 11. Juli 2002 - Rs. C-62/00, Marks & Spencer - Slg. 2002, I-6348 Rn. 35 m.w.N.).
- EuGH, 30.06.2011 - C-262/09
Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die …
Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (Urteil vom 17. November 1998, Aprile, C-228/96, Slg. 1998, I-7141, Randnr. 19). - Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-216/99
Prisco
40: - Urteil vom 17. November 1998 in der Rechtssache C-228/96 (Aprile, Slg. 1998, I-7141).42: - Urteile in der Rechtssache 240/87 (zitiert in Fußnote 39, Randnr. 13), in der Rechtssache C-228/96 (zitiert in Fußnote 40, Randnr. 25), in der Rechtssache C-231/96 (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 23) und in der Rechtssache C-343/96 (zitiert in Fußnote 41, Randnr. 38).
43: - Urteile in der Rechtssache 240/87 (zitiert in Fußnote 39, Randnr. 13), in der Rechtssache C-228/96 (zitiert in Fußnote 40, Randnr. 25), in der Rechtssache C-231/96 (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 23) und in der Rechtssache C-343/96 (zitiert in Fußnote 41, Randnr. 38).
44: - Urteile in der Rechtssache 240/87 (zitiert in Fußnote 39, Randnrn. 17 und 18), in der Rechtssache C-228/96 (zitiert in Fußnote 40, Randnr. 26), in der Rechtssache C-231/96 (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 24) und in der Rechtssache C-343/96 (zitiert in Fußnote 41, Randnr. 39).
45: - Urteile in der Rechtssache C-228/96 (zitiert in Fußnote 40, Randnr. 28) und in der Rechtssache C-343/96 (zitiert in Fußnote 41, Randnr. 42).
47: - Urteile vom 8. März 2001 in den Rechtssachen C-397/98 und C-410/98 (Metallgesellschaft und Hoechst, Slg. 2001, I-1727, Randnr. 85), in der Rechtssache C-231/96 (zitiert in Fußnote 4, Randnrn. 19 und 34), in der Rechtssache C-260/96 (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 18), in der Rechtssache C-228/96 (zitiert in Fußnote 40, Randnr. 18) sowie in der Rechtssache C-343/96 (zitiert in Fußnote 41, Randnr. 25).
50: - Damit unterscheidet sich diese Regelung von der Regelung, die den Urteilen in der Rechtssache C-343/96 (zitiert in Fußnote 41, Randnr. 29) und in der Rechtsache C-228/96 (zitiert in Fußnote 40, Randnr. 22), zugrunde gelegen hat.
- BVerwG, 16.12.2010 - 3 C 44.09
Zweckverband Tierkörperbeseitigung; Zweckverbandsumlage; Umlage; tierische …
Dass die Rechte aus Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG auch dann hinreichend effektiv durchsetzbar sind, wenn dazu binnen einer bestimmten Frist Widerspruch oder Anfechtungsklage erhoben werden muss, hat der Europäische Gerichtshof mehrfach bestätigt (vgl. EuGH…, Urteil vom 14. Dezember 1995 - Rs. C-312/93, Peterbroeck u.a. - Slg. I-4599, vom 2. Dezember 1997 - Rs. Fantask - a.a.O. - und vom 17. November 1998 - Rs. C-228/96 Aprile - Slg. I-7141 ). - EuGH, 11.07.2002 - C-62/00
Marks & Spencer
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es beim Fehlen einer Gemeinschaftsregelung über die Erstattung rechtsgrundlos erhobener nationaler Abgaben Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten der Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern diese Modalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die entsprechender innerstaatlicher Klagen (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (siehe u. a. Urteil vom 17. November 1998 in der Rechtssache C-228/96, Aprile, Slg. 1998, I-7141, Randnr. 18, sowie Urteile Dilexport, Randnr. 25, und Metallgesellschaft u. a., Randnr. 85).In Bezug auf den Effektivitätsgrundsatz hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die sowohl den Abgabenpflichtigen als auch die Behörde schützt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (siehe Urteil Aprile, Randnr. 19, und die dort zitierte Rechtsprechung).
Unter diesem Gesichtspunkt erscheint eine nationale Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Zeitpunkt der fraglichen Zahlung beginnt, angemessen (siehe u. a. Urteile Aprile, Randnr. 19, und Dilexport, Randnr. 26).
Außerdem geht aus den Urteilen Aprile (Randnr. 28) und Dilexport (Randnrn. 41 und 42) hervor, dass eine nationale Regelung, die die Frist verkürzt, innerhalb deren die Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gezahlten Beträgen gefordert werden kann, unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
- BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 20.19
Antrag; Beginn der Verjährung; Effektivitätsgrundsatz; Feuerwehrbeamter; …
Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17. November 1998 - C-228/96, Aprile - Slg. 1998, I-7141 Rn. 19 m.w.N.).Unter diesem Gesichtspunkt ist eine nationale Verjährungsfrist von drei Jahren als angemessen angesehen worden (vgl. EuGH, Urteile vom 17. November 1998 - C-228/96, Aprile - Slg. 1998, I-7141 Rn. 19…, vom 11. Juli 2002 - C-62/00, Marks & Spencer - Slg. 2002, I-6325 Rn. 35 …und vom 24. März 2009 - C-445/06, Danske Slagterier - Slg. 2009, I-2119 Rn. 32).
- EuGH, 24.09.2002 - C-255/00
Grundig Italiana
Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes 428/1990 hat bereits zu Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof geführt, auf die hin die Urteile vom 17. November 1998 in der Rechtssache C-228/96 (Aprile, Slg. 1998, I-7141) und vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-343/96 (Dilexport, Slg. 1999, I-579) ergangen sind.Dem vorlegenden Gericht sind die Urteile Aprile und Dilexport bekannt.
Diese Ansicht sei völlig kohärent mit der Ansicht, die der Gerichtshof in den Urteilen Aprile und Dilexport vertreten habe, wonach die Einführung einer nicht rückwirkenden Ausschlussfrist von drei Jahren nicht gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoße.
Die italienische Regierung führt aus, dass die richtige Auslegung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Bestimmungen diejenige sei, die der Gerichtshof in den Urteilen Aprile und Dilexport vorgenommen habe, und dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache aufgrund einer falschen Auslegung des nationalen Rechts anrufe.
In Ermangelung einer Gemeinschaftsregelung über die Erstattung rechtsgrundlos erhobener nationaler Abgaben ist daher die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. insbesondere Urteil Aprile, Randnr. 18).
Unter diesem Gesichtspunkt erscheint eine nationale Ausschlussfrist von drei Jahren, die mit dem Zeitpunkt der fraglichen Zahlung beginnt, angemessen (vgl. Urteil Aprile, Randnr. 19).
- BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 70.11
Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu …
Nicht nur der nationalrechtliche Ausgleichsanspruch, sondern auch der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch unterliegt den Verjährungsregeln des nationalen Rechts (vgl. EuGH, Urteile vom 17. November 1998 - Rs. C-228/96, Aprile - Slg. 1998, I-7164 Rn. 19 m.w.N. …und vom 11. Juli 2002 - Rs. C-62/00, Marks & Spencer - Slg. 2002, I-6348 Rn. 35 m.w.N.). - BVerwG, 04.05.2022 - 2 C 3.21
Anspruch auf Ergänzung der Nachversicherung in der Rentenversicherung beim …
- BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 8.19
Ausgleichsanspruch wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit
- EuGH, 28.11.2000 - C-88/99
Roquette Frères
- EuGH, 15.04.2010 - C-542/08
Ein Mitgliedstaat kann für die Geltendmachung von Ansprüchen auf besondere …
- EuGH, 08.03.2001 - C-397/98
Metallgesellschaft u.a.
- BVerwG, 14.12.2023 - 2 B 11.22
- VG Düsseldorf, 16.01.2013 - 26 K 3241/11
Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch KOPFZEILE==Recht der Landesbeamten …
- BVerwG, 31.05.2011 - 8 C 4.10
Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder; …
- EuGH, 26.01.2012 - C-218/10
ADV Allround - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 9, 17 und 18 - …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2003 - C-30/02
Recheio - Cash & Carry
- EuGH, 10.09.2002 - C-216/99
Prisco
- EuGH, 21.01.2010 - C-472/08
Alstom Power Hydro - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste …
- EuGH, 02.10.2003 - C-147/01
'Weber''s Wine World u.a.'
- EuGH, 14.06.2012 - C-533/10
CIVAD - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 236 Abs. 2 - Erstattung nicht …
- BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 24.11
Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu …
- BFH, 27.02.2018 - I B 37/17
Vereinbarkeit des § 27 Abs. 8 Satz 4 KStG mit dem EU-Recht
- Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-243/15
Lesoochranárske zoskupenie VLK - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-280/18
Flausch u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU - …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-445/06
Danske Slagterier - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung - Art. 28 EG …
- BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 30.11
Feuerwehrbeamte in Berlin und Hamburg bekommen eine Geldentschädigung für …
- EuGH, 09.02.1999 - C-343/96
Dilexport
- BFH, 14.07.2015 - XI B 41/15
Umsatzsteuer als Verbrauchsteuer i.S. des Unionsrechts und der Abgabeordnung
- BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 36.11
Feuerwehrbeamte in Berlin und Hamburg bekommen eine Geldentschädigung für …
- BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 35.11
Feuerwehrbeamte in Berlin und Hamburg bekommen eine Geldentschädigung für …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-89/10
Q-Beef - Mit dem Unionsrecht unvereinbare Steuern - Rückforderung - Grundsätze …
- EuGH, 07.12.2000 - C-79/99
Schnorbus
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2015 - 6 A 2326/12
Anspruch eines Ruhestandsbeamten auf finanzielle Abgeltung nicht in Anspruch …
- EuGH, 12.12.2013 - C-362/12
Das Unionsrecht steht der englischen Regelung entgegen, durch die den …
- BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 34.11
Feuerwehrbeamte in Berlin und Hamburg bekommen eine Geldentschädigung für …
- BVerwG, 20.01.2014 - 2 B 2.14
Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zum finanziellen Ausgleich …
- BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 19.11
Feuerwehrbeamte in Berlin und Hamburg bekommen eine Geldentschädigung für …
- BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 18.11
Feuerwehrbeamte in Berlin und Hamburg bekommen eine Geldentschädigung für …
- BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 14.11
Feuerwehrbeamte in Berlin und Hamburg bekommen eine Geldentschädigung für …
- BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 22.11
Feuerwehrbeamte in Berlin und Hamburg bekommen eine Geldentschädigung für …
- BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 28.11
Feuerwehrbeamte in Berlin und Hamburg bekommen eine Geldentschädigung für …
- BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 16.11
Feuerwehrbeamte in Berlin und Hamburg bekommen eine Geldentschädigung für …
- BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 17.11
Feuerwehrbeamte in Berlin und Hamburg bekommen eine Geldentschädigung für …
- BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 31.11
Feuerwehrbeamte in Berlin und Hamburg bekommen eine Geldentschädigung für …
- BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 25.11
Feuerwehrbeamte in Berlin und Hamburg bekommen eine Geldentschädigung für …
- BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 23.11
Feuerwehrbeamte in Berlin und Hamburg bekommen eine Geldentschädigung für …
- OVG Sachsen, 03.09.2019 - 2 A 910/17
Urlaubsabgeltungsanspruch; Leistungszulage; Verjährung
- FG Münster, 18.07.2013 - 13 K 4515/10
Möglichkeit der nachträglichen Änderung eines Bescheids über die Feststellung des …
- BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 32.11
Feuerwehrbeamte in Berlin und Hamburg bekommen eine Geldentschädigung für …
- BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 33.11
Feuerwehrbeamte in Berlin und Hamburg bekommen eine Geldentschädigung für …
- BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 20.11
Feuerwehrbeamte in Berlin und Hamburg bekommen eine Geldentschädigung für …
- BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 21.11
Feuerwehrbeamte in Berlin und Hamburg bekommen eine Geldentschädigung für …
- EuGH, 15.12.2011 - C-427/10
Banca Antoniana Popolare Veneta - Mehrwertsteuer - Erstattung zu Unrecht …
- BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 15.11
Feuerwehrbeamte in Berlin und Hamburg bekommen eine Geldentschädigung für …
- FG Hamburg, 20.04.2010 - 3 K 3/09
Umsatzsteuerrecht: EuGH-Vorlage zum Rechtsbegriff "Gestellung von Personal" und …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-88/99
Roquette Frères
- BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 26.11
Feuerwehrbeamte in Berlin und Hamburg bekommen eine Geldentschädigung für …
- OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 264/07
Feuerwehrbeamte erhalten finanziellen Ausgleich
- BVerwG, 20.01.2014 - 2 B 3.14
Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zum finanziellen Ausgleich …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-416/10
Krizan u.a. - Umwelt - Errichtung einer Abfalldeponie - …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-234/17
XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - …
- EuGH, 19.05.2011 - C-452/09
Iaia u.a.
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2013 - 4 B 51.09
Feuerwehrbeamter; Freizeitausgleich für Zuvielarbeit; finanzielle Entschädigung …
- EuGH, 16.07.2009 - C-69/08
Visciano - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer - Zahlungsunfähigkeit des …
- AG Breisach, 30.06.2004 - UR II 8/04
Vorlage zum Bundesverfassungsgericht zur Kostenberechnung durch staatliche Notare …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2009 - C-118/08
Transportes Urbanos y Servicios Generales - Haftung eines Mitgliedstaats - …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2010 - C-398/09
Lady & Kid u.a. - Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Abgaben - Erstattung …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-446/04
Test Claimants in the FII Group Litigation - Auslegung der Artikel 43 EG und 56 …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-13/18
Sole-Mizo
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-348/15
Stadt Wiener Neustadt - Umweltpolitik - Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der …
- BVerwG, 24.04.2012 - 2 B 80.11
Ausgleichsanspruch für Zuvielarbeit (Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr); …
- EuGH, 14.10.2020 - C-677/19
Valoris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Grundsatz …
- EuGH, 18.10.2012 - C-603/10
Pelati - Rechtsangleichung - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2011 - C-94/10
Danfoss und Sauer-Danfoss - Indirekte Steuern - Unter Verstoß gegen das …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2002 - C-63/01
Evans
- Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-62/00
Marks & Spencer
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-362/12
Test Claimants in the Franked Investment Income Group Litigation - Rückforderung …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2013 - 6 A 1615/11
Urlaubsabgeltung eines Hauptbrandmeisters in Bezug auf den unionsrechtlich …
- VGH Hessen, 18.08.1999 - 5 UE 2660/98
Gebührenbemessung für die Fleischbeschau: Nichtumsetzung von EU-Richtlinie - …
- FG Köln, 11.12.2014 - 10 K 2414/12
Übergangsfrist und Nachweiserfordernisse nach "Meilicke II"
- VG Düsseldorf, 23.04.2013 - 26 K 3150/12
"Mettmann muss Überstunden ihrer Feuerwehrbeamten aus den Jahren 2001 bis 2005 …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2003 - C-129/00
NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS STEHEN DIE ITALIENISCHE VERWALTUNGSPRAXIS UND …
- FG Bremen, 21.09.2017 - 4 K 78/16
Erstattung von Antidumpingzöllen nach Nichtigerklärung der entsprechenden …
- FG Niedersachsen, 30.04.2015 - 6 K 209/14
Zulässigkeit einer Änderung der Festsetzung des Einkommensteuer-Steuerabzugs …
- VG Ansbach, 12.11.2013 - AN 1 K 13.01386
Eingetragene Lebenspartnerschaft
- Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2003 - C-34/02
Pasquini
- Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2003 - C-147/01
DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT EINER BESTIMMUNG DES INNERSTAATLICHEN RECHTS NICHT …
- FG Hamburg, 18.06.2021 - 6 K 260/19
Anrechnung von ausländischer Körperschaftsteuer, die auf Dividenden von …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2016 - C-379/15
Association France Nature Environnement - Befugnisse des nationalen Richters - …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-166/14
MedEval - Öffentliche Aufträge - Richtlinien 89/665/EWG und 2007/66/EG - …
- VG Chemnitz, 27.11.2014 - 3 K 751/12
Anspruch eines Beamten auf finanziellen Ausgleich für krankheitsbedingt nicht …
- VG Düsseldorf, 25.04.2014 - 26 K 226/13
Freizeitausgleich; Feuerwehr; Verjährung; Hemmung; Versetzung; Dienstherr; …
- OVG Niedersachsen, 08.11.2013 - 5 LA 41/13
Anspruch eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten auf …
- FG Köln, 08.03.2016 - 2 K 1592/15
Sachliche Bescheidung eines innerhalb der Antragsfrist gestellten zweiten …
- FG Düsseldorf, 24.06.2015 - 4 K 1372/13
Antidumpingzoll für Schuhe aus China und Vietnam, Anspruchsgrundlage für …
- FG Hamburg, 03.11.2022 - 4 K 103/21
Zinsen auf nach Ungültigerklärung einer EU-Verordnung erstattete Antidumpingzölle
- OVG Schleswig-Holstein, 17.05.2001 - 1 K 1/01
Naturschutzrechtliche Genehmigung von Eingriffen in die Natur durch eine …
- FG Hamburg, 19.12.2018 - 4 K 140/15
Mineralölsteuerrecht / Energiesteuerrecht: verspätete Stellung eines …
- VG Saarlouis, 21.02.2014 - 2 K 892/12
Unionsrechtlicher Urlaubsabgeltungsanspruch für in den Ruhestand getretenen …
- VG Minden, 11.03.2013 - 4 K 2820/12
Verjährung von Ansprüchen eines Beamten auf Ausgleich von unionsrechtswidrig …
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2013 - 4 B 55.09
- VG München, 22.07.2014 - M 5 K 12.5346
Unionsrechtlicher Urlaubsabgeltungsanspruch; Verjährung bzw. Erlöschen; Antrag …
- VG Stuttgart, 24.01.2014 - 6 K 348/13
Beamtenrechtlicher Entschädigungsanspruch; Einrede der Verjährung
- VG Berlin, 08.12.2014 - 36 K 229.14