Rechtsprechung
EuGH, 17.11.2005 - C-3/03 P-DEP |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Matratzen Concord / HABM
Kostenfestsetzung - Unzuständigkeit des Gerichtshofes - Verweisung an das Gericht
- Wolters Kluwer
Verweisung an das zuständige Gericht bei Unzuständigkeit des Gerichtshofes; Kostenfestsetzungsantrag
- Judicialis
Satzung des Gerichtshofes Art. 54 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Satzung des Gerichtshofes Art. 54 Abs. 2
Verfahren: Kostenfestsetzung - Unzuständigkeit des Gerichtshofes - Verweisung an das Gericht
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Matratzen Concord / HABM
Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten
Verfahrensgang
- EuG, 23.10.2002 - T-6/01
- EuGH, 28.04.2004 - C-3/03
- EuGH, 17.11.2005 - C-3/03 P-DEP
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 28.04.2004 - C-3/03
Matratzen Concord / HABM
Auszug aus EuGH, 17.11.2005 - C-3/03
In der Rechtssache C-3/03 P-DEP.2 Mit Beschluss vom 28. April 2004 in der Rechtssache C-3/03 P (Matratzen Concord/HABM, Slg. 2004, I-3657) wies der Gerichtshof das Rechtsmittel von Matratzen Concord zurück und verurteilte sie in die Kosten.
13 Die Erstattungsfähigkeit der dem HABM in der Rechtssache C-3/03 P entstandenen Kosten, die sich ausschließlich aus den Kosten für Fotokopien und die Übersendung der Rechtsmittelbeantwortung zusammensetzen, werden von Matratzen Concord hingegen nicht in Frage gestellt, so dass der Kostenfestsetzungsantrag dahin zu verstehen ist, dass er sich nicht auf diese Kosten in Höhe von insgesamt 29, 70 Euro bezieht.
Die Rechtssache C-3/03 P-DEP wird an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften verwiesen.
- EuG, 23.10.2002 - T-6/01
Matratzen Concord / OHMI - Hukla Germany (MATRATZEN)
Auszug aus EuGH, 17.11.2005 - C-3/03
1 Mit einem am 6. Januar 2003 eingelegten Rechtsmittel beantragte die Matratzen Concord GmbH (im Folgenden: Matratzen Concord) nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Oktober 2002 in der Rechtssache T-6/01 (Matratzen Concord/HABM - Hukla Germany [Matratzen], Slg. 2002, II-4335), mit dem das Gericht ihre Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 31. Oktober 2000 über die Ablehnung der Eintragung einer Bildmarke als Gemeinschaftsmarke (verbundene Sachen R 728/1999-2 und R 792/1999-2) abgewiesen hatte.8 Sie begründet ihren Antrag damit, dass die in der Rechtssache T-6/01 erörterten Fragen nicht schwierig gewesen seien und sich nicht auf den Arbeitsgang oder die Praxis des HABM im Allgemeinen bezogen hätten, so dass die Teilnahme von zwei Bevollmächtigten des HABM an der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht nicht gerechtfertigt gewesen sei.
Die Rechtssache T-6/01 sei nämlich eine der ersten Rechtssachen gewesen, in denen die Klage gegen die Entscheidung einer Beschwerdekammer in einem Widerspruchsverfahren gerichtet gewesen sei.
Denn sie betreffen die Aufwandsentschädigung und die Reisekosten des Vizepräsidenten des HABM im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht in der Rechtssache T-6/01.