Rechtsprechung
   EuGH, 17.11.2011 - C-430/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,1973
EuGH, 17.11.2011 - C-430/10 (https://dejure.org/2011,1973)
EuGH, Entscheidung vom 17.11.2011 - C-430/10 (https://dejure.org/2011,1973)
EuGH, Entscheidung vom 17. November 2011 - C-430/10 (https://dejure.org/2011,1973)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,1973) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit von Unionsbürgern - Richtlinie 2004/38/EG - Verbot, das nationale Hoheitsgebiet zu verlassen, das wegen einer strafrechtlichen Verurteilung in einem anderen Land verhängt wird - Handel mit Betäubungsmitteln - Maßnahme, die durch Gründe der öffentlichen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Gaydarov

    Freizügigkeit von Unionsbürgern - Richtlinie 2004/38/EG - Verbot, das nationale Hoheitsgebiet zu verlassen, das wegen einer strafrechtlichen Verurteilung in einem anderen Land verhängt wird - Handel mit Betäubungsmitteln - Maßnahme, die durch Gründe der öffentlichen ...

  • EU-Kommission PDF

    Gaydarov

    Freizügigkeit von Unionsbürgern - Richtlinie 2004/38/EG - Verbot, das nationale Hoheitsgebiet zu verlassen, das wegen einer strafrechtlichen Verurteilung in einem anderen Land verhängt wird - Handel mit Betäubungsmitteln - Maßnahme, die durch Gründe der öffentlichen ...

  • EU-Kommission

    Gaydarov

    Freizügigkeit von Unionsbürgern - Richtlinie 2004/38/EG - Verbot, das nationale Hoheitsgebiet zu verlassen, das wegen einer strafrechtlichen Verurteilung in einem anderen Land verhängt wird - Handel mit Betäubungsmitteln - Maßnahme, die durch Gründe der öffentlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freizügigkeit von Unionsbürgern - Richtlinie 2004/38/EG - Verbot, das nationale Hoheitsgebiet zu verlassen, das wegen einer strafrechtlichen Verurteilung in einem anderen Land verhängt wird - Handel mit Betäubungsmitteln - Maßnahme, die durch Gründe der öffentlichen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien) eingereicht am 2. September 2010 - Hristo Gaydarov/Direktor na Glavna direktsia "Ohranitelna politsia" pri Ministerstvo na vatreshnite raboti

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Administrativen sad Sofia-grad - Auslegung von Art. 27 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • EuZW 2012, 72
  • DÖV 2012, 117
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 10.07.2008 - C-33/07

    NATIONALE BESCHRÄNKUNGEN DES RECHTS AUF FREIZÜGIGKEIT MÜSSEN AUF DAS PERSÖNLICHE

    Auszug aus EuGH, 17.11.2011 - C-430/10
    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass Herr Gaydarov als bulgarischer Staatsangehöriger gemäß Art. 20 AEUV Unionsbürger ist und sich daher auch gegenüber seinem Herkunftsmitgliedstaat auf die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte berufen kann, insbesondere auf das Recht aus Art. 21 AEUV, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. u. a. Urteile vom 10. Juli 2008, Jipa, C-33/07, Slg. 2008, I-5157, Randnr. 17, und vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 48).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, wären die durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten nämlich ihrer Substanz beraubt, wenn der Herkunftsmitgliedstaat seinen eigenen Staatsangehörigen ohne stichhaltige Rechtfertigung verbieten könnte, sein Hoheitsgebiet zu verlassen, um sich in das eines anderen Mitgliedstaats zu begeben (vgl. Urteil Jipa, Randnr. 18).

    Drittens ist zu beachten, dass das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit nicht uneingeschränkt besteht, sondern den im Vertrag und in den Bestimmungen zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen unterworfen werden darf (vgl. u. a. Urteil Jipa, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich geht aus gefestigter Rechtsprechung hervor, dass es zwar den Mitgliedstaaten im Wesentlichen weiterhin freisteht, nach ihren nationalen Bedürfnissen, die je nach Mitgliedstaat und Zeitpunkt unterschiedlich sein können, zu bestimmen, was die öffentliche Ordnung und Sicherheit erfordern, dass jedoch diese Anforderungen im Kontext der Union, insbesondere wenn sie eine Ausnahme von dem grundlegenden Prinzip der Freizügigkeit der Personen rechtfertigen sollen, eng zu verstehen sind, so dass ihre Tragweite nicht von jedem Mitgliedstaat einseitig ohne Kontrolle durch die Organe der Union bestimmt werden kann (vgl. u. a. Urteil Jipa, Randnr. 23).

    So hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung jedenfalls voraussetzt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. u. a. Urteil Jipa, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Ausnahmen vom freien Personenverkehr, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen kann, implizieren in diesem Rahmen, wie Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 zu entnehmen ist, insbesondere, dass Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nur gerechtfertigt sind, wenn für sie ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend ist, während vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind (Urteil Jipa, Randnr. 24).

    Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs lässt sich nämlich entnehmen, dass eine das Recht auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahme nur gerechtfertigt sein kann, wenn sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Jipa, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

    Auszug aus EuGH, 17.11.2011 - C-430/10
    Da nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts zum damals geltenden nationalen Recht und insbesondere zur Rechtsprechung die Verwaltungsbehörde beim Erlass derartiger Maßnahmen über ein Ermessen verfügt, ohne dass die so getroffene Entscheidung gerichtlich überprüft werden kann, ist schließlich klarzustellen, dass die Person, gegenüber der eine solche Maßnahme ergeht, Anspruch auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf hat (vgl. u. a. Urteile vom 15. Mai 1986, Johnston, 222/84, Slg. 1986, 1651, Randnrn. 18 und 19, vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, Slg. 1987, 4097, Randnr. 14, und vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 39).
  • EuGH, 28.07.2011 - C-69/10

    Samba Diouf - Richtlinie 2005/85/EG - Mindestnormen für Verfahren in den

    Auszug aus EuGH, 17.11.2011 - C-430/10
    Dieser Rechtsbehelf muss es ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Entscheidung im Hinblick auf das Unionsrecht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2011, Samba Diouf, C-69/10, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 57).
  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

    Auszug aus EuGH, 17.11.2011 - C-430/10
    Da nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts zum damals geltenden nationalen Recht und insbesondere zur Rechtsprechung die Verwaltungsbehörde beim Erlass derartiger Maßnahmen über ein Ermessen verfügt, ohne dass die so getroffene Entscheidung gerichtlich überprüft werden kann, ist schließlich klarzustellen, dass die Person, gegenüber der eine solche Maßnahme ergeht, Anspruch auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf hat (vgl. u. a. Urteile vom 15. Mai 1986, Johnston, 222/84, Slg. 1986, 1651, Randnrn. 18 und 19, vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, Slg. 1987, 4097, Randnr. 14, und vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 39).
  • EuGH, 17.03.2011 - C-372/09

    Peñarroja Fa - Art. 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 EG - Freier

    Auszug aus EuGH, 17.11.2011 - C-430/10
    Die Wirksamkeit dieses gerichtlichen Rechtsbehelfs setzt voraus, dass der Betroffene Kenntnis von der Begründung der ihm gegenüber ergangenen Entscheidung erlangen kann, entweder durch die Lektüre der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Begründung, unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung der Begründung zu verlangen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Heylens, Randnr. 15, und vom 17. März 2011, Peñarroja Fa, C-372/09 und C-373/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 63).
  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

    Auszug aus EuGH, 17.11.2011 - C-430/10
    Da nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts zum damals geltenden nationalen Recht und insbesondere zur Rechtsprechung die Verwaltungsbehörde beim Erlass derartiger Maßnahmen über ein Ermessen verfügt, ohne dass die so getroffene Entscheidung gerichtlich überprüft werden kann, ist schließlich klarzustellen, dass die Person, gegenüber der eine solche Maßnahme ergeht, Anspruch auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf hat (vgl. u. a. Urteile vom 15. Mai 1986, Johnston, 222/84, Slg. 1986, 1651, Randnrn. 18 und 19, vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, Slg. 1987, 4097, Randnr. 14, und vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 39).
  • EuGH, 04.12.1974 - 41/74

    Van Duyn / Home Office

    Auszug aus EuGH, 17.11.2011 - C-430/10
    Dieser Umstand kann sich jedoch keinesfalls dahin auswirken, dass das nationale Gericht gehindert wäre, für die volle Wirksamkeit der Normen des Unionsrechts Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls eine dem Unionsrecht, und insbesondere Art. 27 der Richtlinie 2004/38, entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewandt lässt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C-173/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei sich ein Einzelner gegenüber dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, auf die Bestimmungen dieses Artikels berufen kann, die nicht an Bedingungen geknüpft und hinreichend genau sind (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Dezember 1974, van Duyn, 41/74, Slg. 1974, 1337, Randnrn. 9 bis 15).
  • EuGH, 31.01.2006 - C-503/03

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT ERSTMALS DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM ÜBEREINKOMMEN

    Auszug aus EuGH, 17.11.2011 - C-430/10
    Dieser Grundsatz wurde im Schengen-Protokoll aufgegriffen, das im dritten Absatz seiner Präambel bekräftigt, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands nur in dem Maße anwendbar sind, in dem sie mit den Rechtsvorschriften der Union vereinbar sind (Urteil vom 31. Januar 2006, Kommission/Spanien, C-503/03, Slg. 2006, I-1097, Randnr. 34).
  • EuGH, 05.05.2011 - C-434/09

    EU-Bürger, die noch nie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, können sich

    Auszug aus EuGH, 17.11.2011 - C-430/10
    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass Herr Gaydarov als bulgarischer Staatsangehöriger gemäß Art. 20 AEUV Unionsbürger ist und sich daher auch gegenüber seinem Herkunftsmitgliedstaat auf die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte berufen kann, insbesondere auf das Recht aus Art. 21 AEUV, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. u. a. Urteile vom 10. Juli 2008, Jipa, C-33/07, Slg. 2008, I-5157, Randnr. 17, und vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 48).
  • EuGH, 05.10.2010 - C-173/09

    Elchinov - Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus EuGH, 17.11.2011 - C-430/10
    Dieser Umstand kann sich jedoch keinesfalls dahin auswirken, dass das nationale Gericht gehindert wäre, für die volle Wirksamkeit der Normen des Unionsrechts Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls eine dem Unionsrecht, und insbesondere Art. 27 der Richtlinie 2004/38, entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewandt lässt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C-173/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei sich ein Einzelner gegenüber dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, auf die Bestimmungen dieses Artikels berufen kann, die nicht an Bedingungen geknüpft und hinreichend genau sind (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Dezember 1974, van Duyn, 41/74, Slg. 1974, 1337, Randnrn. 9 bis 15).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-311/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist der Beschluss 2010/87/EU der

    60 Vgl. u. a. Urteile vom 28. Juli 2011, Samba Diouf (C-69/10, EU:C:2011:524, Rn. 57), und vom 17. November 2011, Gaydarov (C-430/10, EU:C:2011:749, Rn. 41).
  • EuGH, 22.05.2012 - C-348/09

    Straftaten im Bereich besonders schwerer Kriminalität, die im Vertrag über die

    Zwar steht es den Mitgliedstaaten im Wesentlichen weiterhin frei, nach ihren nationalen Bedürfnissen, die je nach Mitgliedstaat und Zeitpunkt unterschiedlich sein können, zu bestimmen, was die öffentliche Ordnung und Sicherheit erfordern, doch sind diese Anforderungen, insbesondere wenn sie eine Ausnahme von dem grundlegenden Prinzip der Freizügigkeit rechtfertigen sollen, eng zu verstehen, so dass ihre Tragweite nicht von jedem Mitgliedstaat einseitig ohne Kontrolle durch die Organe der Europäischen Union bestimmt werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 10. Juli 2008, Jipa, C-33/07, Slg. 2008, I-5157, Randnr. 23, sowie vom 17. November 2011, Gaydarov, C-430/10, Slg. 2011, I-11637, Randnr. 32, und Aladzhov, C-434/10, Slg. 2011, I-11659, Randnr. 34).
  • EuGH, 04.10.2012 - C-249/11

    Byankov - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Situation wie die von Herrn Byankov, der daran gehindert ist, sich aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehöriger er ist, in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, unter die durch den Unionsbürgerstatus verliehene Freiheit fällt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. entsprechend Urteile Jipa, Randnr. 17, vom 17. November 2011, Gaydarov, C-430/10, Slg. 2011, I-11637, Randnrn.

    Im Übrigen setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Anwendung des Begriffs der öffentlichen Ordnung jedenfalls voraus, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. insbesondere Urteile Jipa, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Gaydarov, Randnr. 33).

    Die Ausnahmen vom freien Personenverkehr, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen kann, implizieren in diesem Rahmen, wie Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 zu entnehmen ist, insbesondere, dass Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nur gerechtfertigt sind, wenn für sie ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend ist, während vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind (Urteile Jipa, Randnr. 24, und Gaydarov, Randnr. 34).

    Außerdem ergibt sich aus Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Beschränkung der Freizügigkeit nur gerechtfertigt sein kann, wenn sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, so dass sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Jipa, Randnr. 29, und Gaydarov, Randnr. 40).

  • EuGH, 12.07.2018 - C-89/17

    Kehrt ein Unionsbürger in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurück, muss dieser

    Da jedoch die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 im Einklang mit den Anforderungen aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgelegt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 50), müssen diese Personen einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung nach dieser Bestimmung haben, der es ermöglicht, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung im Hinblick auf das Unionsrecht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2011, Gaydarov, C-430/10, EU:C:2011:749, Rn. 41).
  • EuGH, 04.06.2013 - C-300/11

    Einem Betroffenen ist der wesentliche Inhalt der Begründung einer Entscheidung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch die Lektüre der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe, unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen (Urteile vom 17. März 2011, Peñarroja Fa, C-372/09 und C-373/09, Slg. 2011, I-1785, Randnr. 63, und vom 17. November 2011, Gaydarov, C-430/10, Slg. 2011, I-11637, Randnr. 41), um es ihm zu ermöglichen, seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und um dieses vollständig in die Lage zu versetzen, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen nationalen Entscheidung auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, Slg. 1987, 4097, Randnr. 15, und vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, Randnr. 337).
  • EuGH, 11.06.2015 - C-554/13

    Zh. und O. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    Daraus folgt, dass es zwar den Mitgliedstaaten im Wesentlichen weiterhin freisteht, nach ihren nationalen Bedürfnissen, die je nach Mitgliedstaat und Zeitpunkt unterschiedlich sein können, zu bestimmen, was die öffentliche Ordnung erfordert, dass jedoch diese Anforderungen im Kontext der Union, insbesondere wenn sie als Rechtfertigung einer Ausnahme von einer Verpflichtung geschaffen wurden, um die Achtung der Grundrechte von Drittstaatsangehörigen bei ihrer Ausweisung aus der Union sicherzustellen, eng zu verstehen sind, so dass ihre Tragweite nicht von jedem Mitgliedstaat einseitig ohne Kontrolle durch die Organe der Union bestimmt werden kann (vgl. entsprechend Urteil Gaydarov, C-430/10, EU:C:2011:749, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Begriff Gefahr für die öffentliche Ordnung, wie er in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie vorgesehen ist, jedenfalls voraussetzt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. entsprechend Urteil Gaydarov, C-430/10, EU:C:2011:749, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • VGH Bayern, 17.07.2012 - 19 B 12.417

    Unanwendbarkeit des Vieraugenprinzips in Fällen assoziationsberechtigter

    Das überprüfende Gericht selbst hat die Abwägung der für die Ausweisungsentscheidung relevanten Faktoren unter angemessener Berücksichtigung sämtlicher konkreter Umstände vorzunehmen (Vorabentscheidung RdNr. 85; zum Fehlen eines effektiven Rechtsbehelfs, wenn das Gericht einen Ermessensspielraum der Behörde respektiert, vgl. EuGH vom 17.11.2011 Az. C-430/10 InfAuslR 12, 72 RdNr. 41), so dass es zu keiner Verringerung des Ausweisungsschutzes assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger durch eine Absenkung der Prüfungsdichte kommt.
  • EuGH, 02.05.2018 - C-331/16

    Die Erforderlichkeit einer Beschränkung der Freizügigkeit und des

    Ferner ist klarzustellen, dass - wie sich aus Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt - eine das Recht auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahme nur gerechtfertigt sein kann, wenn sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt, was die Prüfung voraussetzt, ob sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2011, Gaydarov, C-430/10, EU:C:2011:749, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2017 - C-331/16

    K. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG -

    27 Vgl. u. a. Urteile vom 29. April 2004, 0rfanopoulos und Oliveri (C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 68 und 93), vom 17. November 2011, Gaydarov (C-430/10, EU:C:2011:749, Rn. 38), und vom 13. September 2016, Rendón Marín (C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 64 bis 67).

    68 Vgl. u. a. Urteile vom 26. November 2002, 0teiza Olazabal (C-100/01, EU:C:2002:712, Rn. 43), vom 10. Juli 2008, Jipa (C-33/07, EU:C:2008:396, Rn. 29), und vom 17. November 2011, Gaydarov (C-430/10, EU:C:2011:749, Rn. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2018 - C-246/17

    Diallo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechte der Unionsbürger, sich im

    12 In dem Sinne, dass der wirksame gerichtliche Rechtsbehelf voraussetzt, dass der Betroffene Kenntnis von der Begründung der ihm gegenüber ergangenen Entscheidung erlangen kann, um seine Rechte geltend zu machen und zu verteidigen, vgl. Urteile vom 17. November 2011, Gaydarov (C-430/10, EU:C:2011:749, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 4. Juni 2013, ZZ (C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 53).

    Was diesen zweiten Fall betrifft, ist es nach der Rechtsprechung zulässig, dass die Begründung erst nach einem entsprechenden Antrag mitgeteilt wird, vgl. Urteil vom 17. November 2011, Gaydarov (C-430/10, EU:C:2011:749, Rn. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-35/20

    Syyttäjä (Franchissement de frontières en navire de plaisance) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2016 - C-544/15

    Fahimian - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-128/22

    NORDIC INFO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Nationale Maßnahmen

  • EuG, 17.05.2023 - T-312/20

    Die Klage der deutschen Stromerzeugerin EVH gegen die von der Kommission erteilte

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-225/19

    Minister van Buitenlandse Zaken - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-454/19

    Staatsanwaltschaft Heilbronn - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 18 AEUV - Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-75/11

    Kommission / Österreich - Verbot der Diskriminierung aufgrund der

  • EuG, 17.05.2023 - T-313/20

    Stadtwerke Leipzig/ Kommission

  • EuG, 17.05.2023 - T-315/20

    TEAG/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-710/19

    G. M. A. (Demandeur d'emploi) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit -

  • EuG, 17.05.2023 - T-319/20

    GGEW/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt -

  • EuG, 17.05.2023 - T-317/20

    EnergieVerbund Dresden/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht