Rechtsprechung
   EuGH, 17.11.2022 - C-253/20, C-254/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,32298
EuGH, 17.11.2022 - C-253/20, C-254/20 (https://dejure.org/2022,32298)
EuGH, Entscheidung vom 17.11.2022 - C-253/20, C-254/20 (https://dejure.org/2022,32298)
EuGH, Entscheidung vom 17. November 2022 - C-253/20, C-254/20 (https://dejure.org/2022,32298)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Impexeco

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV - Freier Warenverkehr - Geistiges Eigentum - Marken - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 9 Abs. 2 - Art. 13 - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 5 Abs. 1 - Art. 7 - Recht aus der Marke - Erschöpfung des Rechts aus der Marke - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Art. 34 und 36 AEUV; Freier Warenverkehr; Geistiges Eigentum; Marken; Verordnung (EG) Nr. 207/2009; Art. 9 Abs. 2; Art. 13; Richtlinie 2008/95/EG; Art. 5 Abs. 1; Art. 7; Recht aus der Marke; Erschöpfung des Rechts aus der Marke; Parallelimport ...

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2023, 170
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 17.05.2018 - C-642/16

    Junek Europ-Vertrieb - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

    Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-253/20
    Nach ständiger Rechtsprechung kann das Umpacken einer mit einer Marke versehenen Ware durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers tatsächliche Gefahren für die Garantie der Herkunft dieser Ware begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2018, Junek Europ-Vertrieb, C-642/16, EU:C:2018:322, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ergibt sich aus Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 und aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2008/95, dass der Widerstand des Markeninhabers gegen das Umpacken, der eine Abweichung vom Grundsatz des freien Warenverkehrs darstellt, nicht zulässig ist, wenn die Ausübung des Rechts aus der Marke durch den Markeninhaber eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 36 Satz 2 AEUV darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2018, Junek Europ-Vertrieb, C-642/16, EU:C:2018:322, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche verschleierte Beschränkung im Sinne von Art. 36 Satz 2 AEUV liegt vor, wenn der Markeninhaber durch die Ausübung seines Rechts, sich dem Umpacken zu widersetzen, zur künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten beiträgt und wenn das Umpacken zudem unter Beachtung der berechtigten Interessen des Markeninhabers erfolgt; dies setzt insbesondere voraus, dass das Umpacken den Originalzustand des Arzneimittels nicht beeinträchtigt und den Ruf der Marke nicht schädigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Ferring Lægemidler, C-297/15, EU:C:2016:857, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Mai 2018, Junek Europ-Vertrieb, C-642/16, EU:C:2018:322, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    - der Importeur unterrichtet den Markeninhaber vor dem Inverkehrbringen der umgepackten Ware und liefert ihm auf Verlangen ein Muster dieser Ware (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a., C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282, Rn. 79, vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a., C-348/04, EU:C:2007:249, Rn. 32, sowie vom 17. Mai 2018, Junek Europ-Vertrieb, C-642/16, EU:C:2018:322, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einer solchen Situation kann sich der Inhaber einer Marke der Ersetzung dieser Marke durch einen Parallelimporteur nicht widersetzen, wenn dieser nachweisen kann, dass zum Zeitpunkt des Vertriebs der betreffenden Ware bestehende Umstände es objektiv erforderlich machen, die ursprüngliche Marke durch die des Einfuhrmitgliedstaats zu ersetzen, um die Ware in diesem Mitgliedstaat in den Verkehr bringen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 1999, Upjohn, C-379/97, EU:C:1999:494, Rn. 42 und 43), und wenn die Ersetzung zudem unter Beachtung der berechtigten Interessen des Markeninhabers erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2011, 0rifarm u. a., C-400/09 und C-207/10, EU:C:2011:519, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), d. h. im Einklang mit den in den Urteilen vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a. (C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282), vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a. (C-348/04, EU:C:2007:249), sowie vom 17. Mai 2018, Junek Europ-Vertrieb (C-642/16, EU:C:2018:322) aufgestellten Voraussetzungen.

    Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 9 Abs. 2 und Art. 13 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 der Richtlinie 2008/95 im Licht der Art. 34 und 36 AEUV dahin auszulegen sind, dass der Inhaber der Marke eines Referenzarzneimittels und der Marke eines Generikums sich dem Inverkehrbringen dieses aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Generikums durch einen Parallelimporteur in einem Mitgliedstaat widersetzen kann, wenn das Generikum in eine neue äußere Verpackung umgepackt wurde, auf der die Marke des entsprechenden Referenzarzneimittels angebracht wurde, es sei denn, dass die beiden Arzneimittel in jeder Hinsicht identisch sind und für die Ersetzung der Marke die in Rn. 79 des Urteils vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a. (C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282), in Rn. 32 des Urteils vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a. (C-348/04, EU:C:2007:249), sowie in Rn. 28 des Urteils vom 17. Mai 2018, Junek Europ-Vertrieb (C-642/16, EU:C:2018:322), aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind.

    der Inhaber der Marke eines Referenzarzneimittels und der Marke eines Generikums sich dem Inverkehrbringen dieses aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Generikums durch einen Parallelimporteur in einem Mitgliedstaat widersetzen kann, wenn das Generikum in eine neue äußere Verpackung umgepackt wurde, auf der die Marke des entsprechenden Referenzarzneimittels angebracht wurde, es sei denn, dass die beiden Arzneimittel in jeder Hinsicht identisch sind und für die Ersetzung der Marke die in Rn. 79 des Urteils vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a. (C - 427/93, C - 429/93 und C - 436/93, EU:C:1996:282), in Rn. 32 des Urteils vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a. (C - 348/04, EU:C:2007:249), sowie in Rn. 28 des Urteils vom 17. Mai 2018, Junek Europ-Vertrieb (C - 642/16, EU:C:2018:322), aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind.

  • EuGH, 26.04.2007 - C-348/04

    Boehringer Ingelheim u.a. - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Markenrecht

    Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-253/20
    - der Importeur unterrichtet den Markeninhaber vor dem Inverkehrbringen der umgepackten Ware und liefert ihm auf Verlangen ein Muster dieser Ware (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a., C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282, Rn. 79, vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a., C-348/04, EU:C:2007:249, Rn. 32, sowie vom 17. Mai 2018, Junek Europ-Vertrieb, C-642/16, EU:C:2018:322, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was insbesondere die erste der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils aufgeführten Voraussetzungen angeht, hat der Gerichtshof entschieden, dass es zur künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten beiträgt, wenn sich der Inhaber der Marke einem Umpacken von Arzneimitteln widersetzt, das erforderlich ist, um die parallel importierte Ware im Einfuhrmitgliedstaat vertreiben zu können (Urteil vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a., C-348/04, EU:C:2007:249, Rn. 18).

    Dagegen ist die Voraussetzung nicht erfüllt, wenn das Umpacken der Ware seinen Grund ausschließlich darin hat, dass der Parallelimporteur einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen möchte (Urteil vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a., C-348/04, EU:C:2007:249, Rn. 37).

    In einer solchen Situation kann sich der Inhaber einer Marke der Ersetzung dieser Marke durch einen Parallelimporteur nicht widersetzen, wenn dieser nachweisen kann, dass zum Zeitpunkt des Vertriebs der betreffenden Ware bestehende Umstände es objektiv erforderlich machen, die ursprüngliche Marke durch die des Einfuhrmitgliedstaats zu ersetzen, um die Ware in diesem Mitgliedstaat in den Verkehr bringen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 1999, Upjohn, C-379/97, EU:C:1999:494, Rn. 42 und 43), und wenn die Ersetzung zudem unter Beachtung der berechtigten Interessen des Markeninhabers erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2011, 0rifarm u. a., C-400/09 und C-207/10, EU:C:2011:519, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), d. h. im Einklang mit den in den Urteilen vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a. (C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282), vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a. (C-348/04, EU:C:2007:249), sowie vom 17. Mai 2018, Junek Europ-Vertrieb (C-642/16, EU:C:2018:322) aufgestellten Voraussetzungen.

    Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 9 Abs. 2 und Art. 13 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 der Richtlinie 2008/95 im Licht der Art. 34 und 36 AEUV dahin auszulegen sind, dass der Inhaber der Marke eines Referenzarzneimittels und der Marke eines Generikums sich dem Inverkehrbringen dieses aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Generikums durch einen Parallelimporteur in einem Mitgliedstaat widersetzen kann, wenn das Generikum in eine neue äußere Verpackung umgepackt wurde, auf der die Marke des entsprechenden Referenzarzneimittels angebracht wurde, es sei denn, dass die beiden Arzneimittel in jeder Hinsicht identisch sind und für die Ersetzung der Marke die in Rn. 79 des Urteils vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a. (C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282), in Rn. 32 des Urteils vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a. (C-348/04, EU:C:2007:249), sowie in Rn. 28 des Urteils vom 17. Mai 2018, Junek Europ-Vertrieb (C-642/16, EU:C:2018:322), aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind.

    der Inhaber der Marke eines Referenzarzneimittels und der Marke eines Generikums sich dem Inverkehrbringen dieses aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Generikums durch einen Parallelimporteur in einem Mitgliedstaat widersetzen kann, wenn das Generikum in eine neue äußere Verpackung umgepackt wurde, auf der die Marke des entsprechenden Referenzarzneimittels angebracht wurde, es sei denn, dass die beiden Arzneimittel in jeder Hinsicht identisch sind und für die Ersetzung der Marke die in Rn. 79 des Urteils vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a. (C - 427/93, C - 429/93 und C - 436/93, EU:C:1996:282), in Rn. 32 des Urteils vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a. (C - 348/04, EU:C:2007:249), sowie in Rn. 28 des Urteils vom 17. Mai 2018, Junek Europ-Vertrieb (C - 642/16, EU:C:2018:322), aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind.

  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-253/20
    Falls diese Frage zu bejahen ist: Ist der Widerstand des Markeninhabers gegen diese Neukennzeichnung dann anhand der in Rn. 79 des Urteils vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a. (C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282), dargelegten Kriterien zu prüfen?.

    Das Markenrecht dient nämlich nicht dazu, den Markeninhabern die Möglichkeit zu geben, die nationalen Märkte abzuschotten und dadurch die Beibehaltung der eventuellen Preisunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern (Urteil vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a., C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282, Rn. 46).

    - der Importeur unterrichtet den Markeninhaber vor dem Inverkehrbringen der umgepackten Ware und liefert ihm auf Verlangen ein Muster dieser Ware (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a., C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282, Rn. 79, vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a., C-348/04, EU:C:2007:249, Rn. 32, sowie vom 17. Mai 2018, Junek Europ-Vertrieb, C-642/16, EU:C:2018:322, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einer solchen Situation kann sich der Inhaber einer Marke der Ersetzung dieser Marke durch einen Parallelimporteur nicht widersetzen, wenn dieser nachweisen kann, dass zum Zeitpunkt des Vertriebs der betreffenden Ware bestehende Umstände es objektiv erforderlich machen, die ursprüngliche Marke durch die des Einfuhrmitgliedstaats zu ersetzen, um die Ware in diesem Mitgliedstaat in den Verkehr bringen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 1999, Upjohn, C-379/97, EU:C:1999:494, Rn. 42 und 43), und wenn die Ersetzung zudem unter Beachtung der berechtigten Interessen des Markeninhabers erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2011, 0rifarm u. a., C-400/09 und C-207/10, EU:C:2011:519, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), d. h. im Einklang mit den in den Urteilen vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a. (C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282), vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a. (C-348/04, EU:C:2007:249), sowie vom 17. Mai 2018, Junek Europ-Vertrieb (C-642/16, EU:C:2018:322) aufgestellten Voraussetzungen.

    Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 9 Abs. 2 und Art. 13 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 der Richtlinie 2008/95 im Licht der Art. 34 und 36 AEUV dahin auszulegen sind, dass der Inhaber der Marke eines Referenzarzneimittels und der Marke eines Generikums sich dem Inverkehrbringen dieses aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Generikums durch einen Parallelimporteur in einem Mitgliedstaat widersetzen kann, wenn das Generikum in eine neue äußere Verpackung umgepackt wurde, auf der die Marke des entsprechenden Referenzarzneimittels angebracht wurde, es sei denn, dass die beiden Arzneimittel in jeder Hinsicht identisch sind und für die Ersetzung der Marke die in Rn. 79 des Urteils vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a. (C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282), in Rn. 32 des Urteils vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a. (C-348/04, EU:C:2007:249), sowie in Rn. 28 des Urteils vom 17. Mai 2018, Junek Europ-Vertrieb (C-642/16, EU:C:2018:322), aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind.

    der Inhaber der Marke eines Referenzarzneimittels und der Marke eines Generikums sich dem Inverkehrbringen dieses aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Generikums durch einen Parallelimporteur in einem Mitgliedstaat widersetzen kann, wenn das Generikum in eine neue äußere Verpackung umgepackt wurde, auf der die Marke des entsprechenden Referenzarzneimittels angebracht wurde, es sei denn, dass die beiden Arzneimittel in jeder Hinsicht identisch sind und für die Ersetzung der Marke die in Rn. 79 des Urteils vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a. (C - 427/93, C - 429/93 und C - 436/93, EU:C:1996:282), in Rn. 32 des Urteils vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a. (C - 348/04, EU:C:2007:249), sowie in Rn. 28 des Urteils vom 17. Mai 2018, Junek Europ-Vertrieb (C - 642/16, EU:C:2018:322), aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind.

  • EuGH, 12.10.1999 - C-379/97

    Upjohn

    Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-253/20
    Auf der Grundlage der Rn. 38 bis 40 des Urteils vom 12. Oktober 1999, Upjohn (C-379/97, EU:C:1999:494), tragen Impexeco und PI Pharma vor, dass der Widerstand des Markeninhabers gegen die Wiederanbringung einer Marke durch einen Parallelimporteur ein Hemmnis für den Binnenhandel der Gemeinschaft darstelle, das zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten führe, wenn der Parallelimporteur zu dieser Wiederanbringung gezwungen sei, um die betreffenden Waren im Einfuhrmitgliedstaat vertreiben zu können.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs trägt es auch zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten bei, wenn der Markeninhaber, der in verschiedenen Mitgliedstaaten das gleiche Arzneimittel unter je nach Mitgliedstaat, in dem dieses Arzneimittel in den Verkehr gebracht wird, unterschiedlichen Marken vertreibt, sich der Ersetzung der im Ausfuhrmitgliedstaat verwendeten Marke durch die von diesem Inhaber im Einfuhrmitgliedstaat verwendete Marke widersetzt, und zwar dann, wenn die Ersetzung objektiv erforderlich ist, damit der Parallelimporteur das Arzneimittel im Einfuhrmitgliedstaat vertreiben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 1999, Upjohn, C-379/97, EU:C:1999:494, Rn. 19 und 38 bis 40).

    In einer solchen Situation kann sich der Inhaber einer Marke der Ersetzung dieser Marke durch einen Parallelimporteur nicht widersetzen, wenn dieser nachweisen kann, dass zum Zeitpunkt des Vertriebs der betreffenden Ware bestehende Umstände es objektiv erforderlich machen, die ursprüngliche Marke durch die des Einfuhrmitgliedstaats zu ersetzen, um die Ware in diesem Mitgliedstaat in den Verkehr bringen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 1999, Upjohn, C-379/97, EU:C:1999:494, Rn. 42 und 43), und wenn die Ersetzung zudem unter Beachtung der berechtigten Interessen des Markeninhabers erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2011, 0rifarm u. a., C-400/09 und C-207/10, EU:C:2011:519, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), d. h. im Einklang mit den in den Urteilen vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a. (C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282), vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a. (C-348/04, EU:C:2007:249), sowie vom 17. Mai 2018, Junek Europ-Vertrieb (C-642/16, EU:C:2018:322) aufgestellten Voraussetzungen.

  • EuGH, 28.07.2011 - C-400/09

    Orifarm u.a. - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 7 Abs. 2 - Arzneimittel -

    Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-253/20
    Daher ist dem Importeur diese Befugnis im Interesse des Markeninhabers und zu dessen Schutz vor Missbrauch nur insoweit zuzuerkennen, als er bestimmte weitere Erfordernisse beachtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2011, 0rifarm u. a., C-400/09 und C-207/10, EU:C:2011:519, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einer solchen Situation kann sich der Inhaber einer Marke der Ersetzung dieser Marke durch einen Parallelimporteur nicht widersetzen, wenn dieser nachweisen kann, dass zum Zeitpunkt des Vertriebs der betreffenden Ware bestehende Umstände es objektiv erforderlich machen, die ursprüngliche Marke durch die des Einfuhrmitgliedstaats zu ersetzen, um die Ware in diesem Mitgliedstaat in den Verkehr bringen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 1999, Upjohn, C-379/97, EU:C:1999:494, Rn. 42 und 43), und wenn die Ersetzung zudem unter Beachtung der berechtigten Interessen des Markeninhabers erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2011, 0rifarm u. a., C-400/09 und C-207/10, EU:C:2011:519, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), d. h. im Einklang mit den in den Urteilen vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a. (C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282), vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a. (C-348/04, EU:C:2007:249), sowie vom 17. Mai 2018, Junek Europ-Vertrieb (C-642/16, EU:C:2018:322) aufgestellten Voraussetzungen.

  • EuGH, 25.07.2018 - C-129/17

    Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-253/20
    9 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 und Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2008/95 zählen in nicht erschöpfender Weise mehrere Benutzungsformen auf, die der Markeninhaber verbieten kann (Urteil vom 25. Juli 2018, Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe, C-129/17, EU:C:2018:594, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesen Funktionen gehören nicht nur die Hauptfunktion der Marke, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern, sondern auch ihre anderen Funktionen, wie insbesondere die Gewährleistung der Qualität dieser Ware oder dieser Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe, C-129/17, EU:C:2018:594, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.11.2016 - C-297/15

    Ferring Lægemidler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-253/20
    Eine solche verschleierte Beschränkung im Sinne von Art. 36 Satz 2 AEUV liegt vor, wenn der Markeninhaber durch die Ausübung seines Rechts, sich dem Umpacken zu widersetzen, zur künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten beiträgt und wenn das Umpacken zudem unter Beachtung der berechtigten Interessen des Markeninhabers erfolgt; dies setzt insbesondere voraus, dass das Umpacken den Originalzustand des Arzneimittels nicht beeinträchtigt und den Ruf der Marke nicht schädigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2016, Ferring Lægemidler, C-297/15, EU:C:2016:857, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Mai 2018, Junek Europ-Vertrieb, C-642/16, EU:C:2018:322, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Voraussetzung der Erforderlichkeit ist insbesondere dann erfüllt, wenn die zum Zeitpunkt des Vertriebs im Einfuhrmitgliedstaat bestehenden Umstände das Inverkehrbringen des Arzneimittels in der gleichen Verpackung, in der es im Ausfuhrmitgliedstaat vertrieben wird, verhindern und so das Umpacken objektiv erforderlich machen, damit das betreffende Arzneimittel vom Parallelimporteur in diesem Mitgliedstaat vertrieben werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, Ferring Lægemidler, C-297/15, EU:C:2016:857, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-291/16

    Die spanische Gesellschaft Schweppes kann sich der Einfuhr von

    Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-253/20
    Diese Bestimmungen sollen die grundlegenden Belange des Markenschutzes mit denen des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt in Einklang bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes, C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 35).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die allgemein gefassten Art. 13 der Verordnung Nr. 207/2009 und Art. 7 der Richtlinie 2008/95 zwar die Frage der Erschöpfung des Rechts aus der Marke abschließend regeln, und, wenn die zum Schutz der in Art. 36 AEUV angeführten Belange notwendigen Maßnahmen harmonisiert wurden, alle sie betreffenden nationalen Maßnahmen zwar anhand der Bestimmungen dieser Verordnung oder dieser Richtlinie und nicht anhand der Art. 34 bis 36 AEUV zu beurteilen sind, die Verordnung und die Richtlinie dabei aber, wie jede sekundärrechtliche Regelung der Union, im Licht der Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr und insbesondere von Art. 36 AEUV auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes, C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.04.2022 - C-368/20

    Im Fall einer ernsthaften Bedrohung seiner öffentlichen Ordnung oder seiner

    Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-253/20
    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 26. April 2022, Landespolizeidirektion Steiermark [Höchstdauer von Kontrollen an den Binnengrenzen], C-368/20 und C-369/20, EU:C:2022:298, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.09.2022 - C-716/20

    RTL Television

    Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-253/20
    Der Gerichtshof kann auch veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 8. September 2022, RTL Television, C-716/20, EU:C:2022:643, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH - C-369/20 (anhängig)

    Bezirkshauptmannschaft Leibnitz

  • EuGH, 03.07.2019 - C-387/18

    Delfarma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV - Freier

  • EuGH, 18.01.2024 - C-367/21

    Hewlett Packard Development Company

    Der Gerichtshof kann auch veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2022, 1mpexeco und PI Pharma, C-253/20 und C-254/20, EU:C:2022:894, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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