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   EuGH, 17.12.1998 - C-2/97   

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https://dejure.org/1998,2925
EuGH, 17.12.1998 - C-2/97 (https://dejure.org/1998,2925)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.1998 - C-2/97 (https://dejure.org/1998,2925)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1998 - C-2/97 (https://dejure.org/1998,2925)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer - Benutzung von Arbeitsmitteln - Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen - Richtlinien 89/655/EWG und 90/394/EWG

  • Europäischer Gerichtshof

    IP

  • EU-Kommission PDF

    IP

    Richtlinie 90/394 des Rates, Artikel 3 und 4
    1 Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 90/394 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit -Verwendung eines Karzinogens am Arbeitsplatz - Pflichten der Arbeitgeber - Keine ...

  • EU-Kommission

    IP

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Richtlinie über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ; Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit; Pflicht zur Vermeidung oder Verringerung ...

  • Judicialis

    Richtlinie 89/655/EWG; ; Richtlinie 90/394/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 90/394 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit -Verwendung eines Karzinogene am Arbeitsplatz - Pflichten der Arbeitgeber - Keine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    ITALIENISCHE REGELUNG, DIE DEN SCHUTZ DER SICHERHEIT UND GESUNDHEIT DER ARBEITNEHMER VERSTÄRKT, IST MIT DEN EUROPÄISCHEN RICHTLINIEN VEREINBAR

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Genua - Auslegung der Artikel 3, 4 und 5 der Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1999, 811
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 10.07.1990 - 326/88

    Strafverfahren gegen Hansen

    Auszug aus EuGH, 17.12.1998 - C-2/97
    Jedoch müssen die Mitgliedstaaten, wenn sie gemäß Artikel 5 des Vertrages alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die Erfüllung der Verpflichtungen aus einer Richtlinie sicherzustellen, die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten (in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-326/88, Hansen, Slg. 1990, I-2911, Randnrn.
  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus EuGH, 17.12.1998 - C-2/97
    Seit dem Urteil vom 10. April 1984 in der Rechtssache 14/83 (Von Colsen und Kamann, Slg. 1984, 1891, Randnr. 26) entscheidet der Gerichtshof jedoch ebenfalls in ständiger Rechtsprechung, daß die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 EG-Vertrag, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten obliegen, und zwar im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten.
  • EuGH, 14.07.1983 - 174/82

    Sandoz

    Auszug aus EuGH, 17.12.1998 - C-2/97
    Beim Erlaß von Maßnahmen wie der Festsetzung einer Frist für die Anpassung vorhandener Arbeitsmittel, die die Berücksichtigung komplexer wirtschaftlicher und technischer Umstände verlangen, verfügen die Mitgliedstaaten über einen weiten Ermessensspielraum (in diesem Sinne u. a. Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 174/82, Sandoz, Slg. 1983, 2445, Randnr. 19).
  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus EuGH, 17.12.1998 - C-2/97
    Nach ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84 (Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 48) kann eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen einzelnen, im vorliegenden Fall einen privaten Arbeitgeber, begründen und daher als solche nicht gegenüber einer derartigen Person in Anspruch genommen werden.
  • EuGH, 17.07.1997 - C-28/95

    Leur-Bloem

    Auszug aus EuGH, 17.12.1998 - C-2/97
    Der Gerichtshof ist nach ständiger Rechtsprechung gemäß Artikel 177 EG-Vertrag für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts zuständig, wenn dieses den fraglichen Sachverhalt nicht unmittelbar regelt, aber der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung der Bestimmungen einer Richtlinie in nationales Recht beschlossen hat, rein innerstaatliche Sachverhalte und Sachverhalte, die unter die Richtlinie fallen, gleichzubehandeln, und seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften deshalb an das Gemeinschaftsrecht angepaßt hat (vgl. zuletzt Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-28/95, Leur-Bloem, Slg. 1997, I-4161, Randnr. 34).
  • EuGH, 16.12.1993 - C-334/92

    Wagner Miret / Fondo de garantía salarial

    Auszug aus EuGH, 17.12.1998 - C-2/97
    Wie aus den Urteilen vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89 (Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8) und vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache C-334/92 (Wagner Miret, Slg. 1993, I-6911, Randnr. 20) folgt, muß das nationale Gericht, soweit es bei der Anwendung des nationalen Rechts gleich, ob es sich um speziell zur Durchführung der Richtlinie erlassene Regelungen handelt oder nicht dieses Recht auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag verfolgte Ziel zu erreichen.
  • EuGH, 12.11.1996 - C-84/94

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUF NICHTIGERKLÄRUNG

    Auszug aus EuGH, 17.12.1998 - C-2/97
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-84/94 (Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1996, I-5755, Randnr. 17) festgestellt hat, bedeutet der Ausdruck "Mindestvorschriften" in Artikel 118a, der in Artikel 1 der Richtlinie 90/394 wiederholt wird, daß die Mitgliedstaaten weitergehende Maßnahmen treffen können, als sie das Gemeinschaftsrecht vorsieht.
  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

    Auszug aus EuGH, 17.12.1998 - C-2/97
    Wie aus den Urteilen vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89 (Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8) und vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache C-334/92 (Wagner Miret, Slg. 1993, I-6911, Randnr. 20) folgt, muß das nationale Gericht, soweit es bei der Anwendung des nationalen Rechts gleich, ob es sich um speziell zur Durchführung der Richtlinie erlassene Regelungen handelt oder nicht dieses Recht auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag verfolgte Ziel zu erreichen.
  • EuGH, 19.11.2019 - C-609/17

    TSN

    Danach steht es den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der ihnen verbliebenen Kompetenzen frei, solche Rechtsvorschriften anzunehmen, die weiter gehen als die des Unionsgesetzgebers, sofern sie die Kohärenz des Unionsrechts nicht in Frage stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 1998, IP, C-2/97, EU:C:1998:613, Rn. 35, 37 und 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2019 - C-609/17

    TSN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung -

    42 Vgl. etwa zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Urteil vom 17. Dezember 1998, IP (C-2/97, EU:C:1998:613, Rn. 40).

    Unter den Schlussanträgen von Generalanwälten vgl. u. a. Schlussanträge von Generalanwalt Mischo in der Rechtssache IP (C-2/97, EU:C:1998:176, Nrn. 34 und 35 sowie 44 bis 53), von Generalanwalt Tizzano in der Rechtssache Kommission/Luxemburg (C-519/03, EU:C:2005:29, Nrn. 49 bis 51) und von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Deponiezweckverband Eiterköpfe (C-6/03, EU:C:2004:758, Nrn. 25 bis 27 und 59).

    65 Die Mitgliedstaaten können sich somit nicht auf eine Klausel für einen verstärkten nationalen Schutz wie Art. 15 der Richtlinie 2003/88 stützen, um "die Kohärenz des [Unions]rechts im Bereich des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer" zu beeinträchtigen (vgl. für eine Verwendung dieses Ausdrucks Urteil vom 17. Dezember 1998, IP, C-2/97, EU:C:1998:613, Rn. 37).

    Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Mischo in der Rechtssache IP (C-2/97, EU:C:1998:176), dem zufolge "die Sicherheit der Arbeitnehmer als Bestandteil der Sozialpolitik unter das [Unions]recht fällt, so dass die Mitgliedstaaten in diesem Bereich nicht mehr frei ohne Rücksicht auf Maßnahmen der Union handeln können" (Nr. 45), und "[d]ie Maßnahmen der [Union] und die der Mitgliedstaaten ... kohärent sein [müssen]" (Nr. 46).

  • EuGH, 14.12.2000 - C-344/98

    Masterfoods und HB

    Weiter bindet nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die sich aus Artikel 5 EG-Vertrag für die Mitgliedstaaten ergebende Verpflichtung, alle zur Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen und von solchen Maßnahmen abzusehen, die geeignet sind, die Verwirklichung der Ziele des Vertrages zu gefährden, alle Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, also im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch die Gerichte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-2/97, IP, Slg. 1998, I-8597, Randnr. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-159/12

    Venturini - Niederlassungsfreiheit - Zulässigkeit - Ausgangsverfahren, dessen

    17 bis 23), und vom 17. Dezember 1998, IP (C-2/97, Slg. 1998, I-8597, Randnr. 59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2010 - C-375/09

    Tele2 Polska - Wettbewerb - Verordnung (EG) Nr. 1/2003- Feststellung der

    (Weiter bindet nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die sich aus Art. 5 EG für die Mitgliedstaaten ergebende Verpflichtung, alle zur Erfüllung der Unionsrechtlichen Verpflichtungen geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen und von solchen Maßnahmen abzusehen, die geeignet sind, die Verwirklichung der Ziele des Vertrags zu gefährden, alle Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, also im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch die Gerichte [vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-2/97, IP, Slg. 1998, I-8597, Randnr. 26]).
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