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   EuGH, 17.12.1998 - C-244/97   

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https://dejure.org/1998,3187
EuGH, 17.12.1998 - C-244/97 (https://dejure.org/1998,3187)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.1998 - C-244/97 (https://dejure.org/1998,3187)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1998 - C-244/97 (https://dejure.org/1998,3187)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Leistungen bei Alter - Artikel 45 und 49 - Berechnung der Leistungen, wenn der Versicherte nicht gleichzeitig die Voraussetzungen aller Rechtsvorschriften erfüllt, nach denen Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt wurden

  • Europäischer Gerichtshof

    Lustig

  • EU-Kommission PDF

    Lustig

    Verordnungen Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 46 und 49 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, und Nr. 3096/95
    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Alters- und Todesfallversicherung - Berechnung der Leistungen - Arbeitnehmer, der nicht gleichzeitig die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach allen Rechtsvorschriften erfuellt, die für ihn galten - ...

  • EU-Kommission

    Lustig

  • Wolters Kluwer

    Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; Berechnung der Leistungen, wenn der Versicherte nicht gleichzeitig die Voraussetzungen aller ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 1408/71/EWG Art. 45; ; Verordnung Nr. 1408/71/EWG Art. 49

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Alters- und Todesfallversicherung - Berechnung der Leistungen - Arbeitnehmer, der nicht gleichzeitig die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach allen Rechtsvorschriften erfuellt, die für ihn galten - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • europa-mobil.de (Kurzinformation)

    Rente: Bei Anrechnungsfragen gilt immer die günstiger Variante - Lustig

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Hof van Cassatie - Auslegung der Artikel 45 und 49 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 - Arbeitnehmer, der nicht gleichzeitig die Voraussetzungen für die Zahlung der Leistungen bei Alter nach allen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1999, 250 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 07.07.1994 - C-146/93

    McLachlan / Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés de

    Auszug aus EuGH, 17.12.1998 - C-244/97
    Entgegen dem Vorbringen der Regierung des Vereinigten Königreichs in der mündlichen Verhandlung kann diese Schlußfolgerung nicht durch das Urteil vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache C-146/93 (McLachlan, Slg. 1994, I-3229) in Frage gestellt werden.

    Diese Feststellung ist jedoch im Licht des Kontextes der Rechtssache, die zum Urteil McLachlan geführt hat, zu verstehen.

    Indem der Gerichtshof unter diesen Voraussetzungen bei der Berechnung des Rentenbetrags, der nach den Rechtsvorschriften geschuldet wurde, deren Voraussetzungen erfüllt waren, die Berücksichtigung der Zeiten ausschloß, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen noch nicht erfüllt waren, wollte er lediglich sicherstellen, daß gemäß dem Schema der Verordnung Nr. 1408/71, die unterschiedliche Systeme bestehen ließ, die unterschiedliche Forderungen gegen unterschiedliche Träger begründen, gegen die dem Leistungsberechtigten unmittelbare Ansprüche zustehen, jeder Staat die Leistungen erbringt, die den nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten entsprechen (Urteil McLachlan, Randnrn.

  • EuGH, 09.08.1994 - C-406/93

    Reichling / INAMI

    Auszug aus EuGH, 17.12.1998 - C-244/97
    Nach ständiger Rechtsprechung sind alle Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 im Licht des Zieles von Artikel 51 des Vertrages auszulegen, das darin besteht, insbesondere durch die Zusammenrechnung der Versicherungs-, Wohn- oder Beschäftigungszeiten zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer beizutragen (in diesem Sinne Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-406/93, Reichling, Slg. 1994, I-4061, Randnr. 21, sowie Urteile vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache C-481/93, Moscato, Slg. 1995, I-3525, Randnr. 27, und in der Rechtssache C-482/93, Klaus, Slg. 1995, I-3551, Randnr. 21).

    Dieses Ziel impliziert, daß die Wanderarbeitnehmer nicht dadurch, daß sie das ihnen vom Vertrag verliehene Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit verlieren oder eine Verminderung der Höhe dieser Leistungen erleiden dürfen (Urteil Reichling, Randnr. 24), und daß insbesondere die Regel der Zusammenrechnung der Versicherungs-, Wohn- oder Beschäftigungszeiten gewährleisten soll, daß ein Arbeitnehmer, der von dem durch den Vertrag eingeräumten Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, nicht Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verliert, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er seine Berufslaufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hätte (Urteil Moscato, Randnr. 28).

  • EuGH, 26.10.1995 - C-481/93

    Moscato / Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

    Auszug aus EuGH, 17.12.1998 - C-244/97
    Nach ständiger Rechtsprechung sind alle Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 im Licht des Zieles von Artikel 51 des Vertrages auszulegen, das darin besteht, insbesondere durch die Zusammenrechnung der Versicherungs-, Wohn- oder Beschäftigungszeiten zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer beizutragen (in diesem Sinne Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-406/93, Reichling, Slg. 1994, I-4061, Randnr. 21, sowie Urteile vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache C-481/93, Moscato, Slg. 1995, I-3525, Randnr. 27, und in der Rechtssache C-482/93, Klaus, Slg. 1995, I-3551, Randnr. 21).

    Dieses Ziel impliziert, daß die Wanderarbeitnehmer nicht dadurch, daß sie das ihnen vom Vertrag verliehene Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit verlieren oder eine Verminderung der Höhe dieser Leistungen erleiden dürfen (Urteil Reichling, Randnr. 24), und daß insbesondere die Regel der Zusammenrechnung der Versicherungs-, Wohn- oder Beschäftigungszeiten gewährleisten soll, daß ein Arbeitnehmer, der von dem durch den Vertrag eingeräumten Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, nicht Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verliert, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er seine Berufslaufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hätte (Urteil Moscato, Randnr. 28).

  • EuGH, 09.12.1993 - C-45/92

    Lepore und Scamuffa / Office national des pensions

    Auszug aus EuGH, 17.12.1998 - C-244/97
    Um diese Frage zu beantworten, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 die Berücksichtigung der nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten lediglich für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf Leistungen bei Alter vorsieht, während im Ausgangsverfahren die Feststellung des Betrages dieser Leistungen streitig ist (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1993 in den Rechtssachen C-45/92 und C-46/92, Lepore und Scamuffa, Slg. 1993, I-6497, Randnr. 13).
  • EuGH, 11.06.1992 - C-90/91

    Office national des pensions / Di Crescenzo und Casagrande

    Auszug aus EuGH, 17.12.1998 - C-244/97
    Außerdem sind nach ständiger Rechtsprechung, wenn die alleinige Anwendung der Rechtsvorschriften des betroffenen Mitgliedstaats für den Arbeitnehmer weniger günstig ist als die des Gemeinschaftssystems des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71, die Bestimmungen dieses Artikels in vollem Umfang anzuwenden (vgl. u. a. Urteil vom 11. Juni 1992 in den Rechtssachen C-90/91 und C-91/91, Di Crescenzo und Casagrande, Slg. 1992, I-3851, Randnr. 16).
  • EuGH, 22.11.1995 - C-443/93

    Vougioukas / Idryma Koinonikon Asfalisseon

    Auszug aus EuGH, 17.12.1998 - C-244/97
    Diese Vorschrift sieht nämlich für die Feststellung der Leistungen vor, daß der zuständige Träger den tatsächlich geschuldeten Betrag der Leistung nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ermittelt (Urteil vom 22. November 1995 in der Rechtssache C-443/93, Vougioukas, Slg. 1995, I-4033, Randnr. 15).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-866/19

    Zaklad Ubezpieczen Spolecznych I Oddzial w Warszawie

    49 C-30/04, EU:C:2005:272, Nr. 4. Vgl. auch Rn. 23 des Urteils des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Lustig (C-244/97, EU:C:1998:619): "[Der] EG-Vertrag [schreibt] die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten nicht nur für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs, sondern auch für die Berechnung der Leistungen vor ...".

    55 Vgl. Nr. 7 der Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly in der Rechtssache Lustig (C-244/97, EU:C:1998:419) zum Vorläufer von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004, nämlich Art. 46 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71. Hervorhebung nur hier.

    75 Vgl. z. B. Urteile vom 18. Februar 1992, Di Prinzio (C-5/91, EU:C:1992:76), vom 24. September 1998, Stinco und Panfilo (C-132/96, EU:C:1998:427), vom 17. Dezember 1998, Lustig (C-244/97, EU:C:1998:619), vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475), vom 21. Februar 2013, Dumont de Chassart (C-619/11, EU:C:2013:92), vom 21. Februar 2013, Salgado González (C-282/11, EU:C:2013:86).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2009 - C-3/08

    Leyman

    12 - Vgl. hierzu die Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Lustig (C-244/97, Slg. 1998, I-8701, Randnr. 30), vom 9. August 1994, Reichling (C-406/93, Slg. 1994, I-4061, Randnr. 21), vom 26. Oktober 1995, Moscato (C-481/93, Slg. 1995, I-3525, Randnr. 27), und vom 26. Oktober 1995, Klaus (C-482/93, Slg. 1995, I-3551, Randnr. 21).

    15 - Urteile Lustig (oben in Fn. 12 angeführt, Randnr. 31) und Reichling (oben in Fn. 12 angeführt, Randnr. 24).

    16 - Urteile Lustig (oben in Fn. 12 angeführt, Randnr. 31) und Moscato (oben in Fn. 12 angeführt, Randnr. 28).

  • EuGH, 21.10.2021 - C-866/19

    Zaklad Ubezpieczen Spolecznych I Oddzial w Warszawie - Vorlage zur

    Wie der Generalanwalt in Nr. 56 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, steht die Maximierung der für die Berechnung des theoretischen Betrages maßgeblichen Elemente in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach Art. 46 Abs. 2 der Verordnung 1408/71 - die Vorgängervorschrift von Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 - unter Berücksichtigung des Zwecks von Art. 48 AEUV auszulegen ist, der darin besteht, insbesondere durch die Zusammenrechnung der Versicherungs-, Wohn- oder Beschäftigungszeiten zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer beizutragen, was bedeutet, dass Wandererwerbstätige dadurch, dass sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, keine Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit verlieren und keine Verminderung der Höhe dieser Leistungen erleiden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. August 1994, Reichling, C-406/93, EU:C:1994:320, Rn. 21 und 24, vom 17. Dezember 1998, Lustig, C-244/97, EU:C:1998:619, Rn. 30 und 31, und vom 21. Februar 2013, Salgado González, C-282/11, EU:C:2013:86, Rn. 43).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-408/14

    Wojciechowski - Ruhestandsbeamter der Europäischen Union - Ruhegehaltsanspruch -

    15 - Sie stützt sich insbesondere auf die Urteile Lustig (C-244/97, EU:C:1998:619, Rn. 30 und 31), Larsy (C-118/00, EU:C:2001:368), Tomaszewska (C-440/09, EU:C:2011:114, Rn. 30 und 31) sowie Bourgès-Maunoury und Heintz (C-558/10, EU:C:2012:418, Rn. 33).
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