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   EuGH, 17.12.2015 - C-580/14   

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https://dejure.org/2015,40184
EuGH, 17.12.2015 - C-580/14 (https://dejure.org/2015,40184)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.2015 - C-580/14 (https://dejure.org/2015,40184)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - C-580/14 (https://dejure.org/2015,40184)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bitter

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Sanktion wegen Emissionsüberschreitung - Verhältnismäßigkeit

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Bitter

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Emissionszertifikaten für Treibhausgase - Sanktion wegen Emissionsüberschreitung - Verhältnismäßigkeit

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Bitter

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Emissionszertifikaten für Treibhausgase - Sanktion wegen Emissionsüberschreitung - Verhältnismäßigkeit

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 17.10.2013 - C-203/12

    Billerud Karlsborg und Billerud skärblacka - Richtlinie 2003/87/EG - System für

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-580/14
    Das Verwaltungsgericht Berlin ist insbesondere der Ansicht, dass, da der Gerichtshof bereits festgestellt habe, dass die in Art. 16 Abs. 4 der ursprünglichen Fassung der Richtlinie 2003/87 während der ersten Handelsperiode in den Jahren 2005 bis 2007 vorgesehene Sanktion in Höhe von 40 Euro pro Tonne emittiertes Kohlendioxidäquivalent, für die der Betreiber keine Zertifikate abgegeben hat, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche (Urteil Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka, C-203/12, EU:C:2013:664), dies für die in Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 ab 2008 vorgesehene Sanktion in Höhe von 100 Euro pro Tonne emittiertes Kohlendioxidäquivalent, für die der Betreiber keine Zertifikate abgegeben hat, nicht gelten könne, zumal außerdem die Preise für Treibhausgasemissionszertifikate seit Dezember 2006 drastisch eingebrochen seien.

    Zunächst ist zu beachten, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, verlangt, dass die von einer unionsrechtlichen Bestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über das dafür Erforderliche hinausgehen (vgl. Urteile Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 51, und Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka, C-203/12, EU:C:2013:664, Rn. 34).

    Er könnte dessen gesetzgeberische Entscheidung nur dann beanstanden, wenn diese offensichtlich fehlerhaft erschiene oder wenn die Nachteile, die sich aus ihr für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer ergeben, zu den im Übrigen mit ihr verbundenen Vorteilen völlig außer Verhältnis stünden (vgl. Urteil Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka, C-203/12, EU:C:2013:664, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit dem Ziel, zur Erfüllung der Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten aus dem Kyoto-Protokoll beizutragen, hatte der Unionsgesetzgeber somit Veranlassung, die künftigen und ungewissen Wirkungen seines Tätigwerdens selbst zu beurteilen und abzuwägen (vgl. Urteil Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka, C-203/12, EU:C:2013:664, Rn. 36).

    Ist der Unionsgesetzgeber genötigt, die künftigen Auswirkungen einer Regelung zu beurteilen, und lassen sich diese Auswirkungen nicht genau vorhersehen, so kann seine Beurteilung nur dann beanstandet werden, wenn sie in Anbetracht der Erkenntnisse, über die er zum Zeitpunkt des Erlasses der fraglichen Regelung verfügte, offensichtlich irrig erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteile Jippes u. a., C-189/01, EU:C:2001:420, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka, C-203/12, EU:C:2013:664, Rn. 37).

    In Anwendung dieser Grundsätze hat der Gerichtshof im Urteil Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka (C-203/12, EU:C:2013:664) die Verhältnismäßigkeit nicht nur der in Art. 16 Abs. 4 der ursprünglichen Fassung der Richtlinie 2003/87 vorgesehenen vorübergehenden Sanktion von 40 Euro pro Tonne, sondern auch der in Art. 16 Abs. 3 dieser Richtlinie vorgesehenen pauschalen Sanktion von 100 Euro pro Tonne in Bezug darauf anerkannt, dass es für das nationale Gericht keine Möglichkeit gibt, ihre Höhe anzupassen.

    Der Gerichtshof hat weiter festgestellt, dass die Richtlinie 2003/87 den Betreibern eine angemessene Frist einräumt, um ihrer Abgabepflicht nachzukommen, und dass es den Mitgliedstaaten freisteht, Mechanismen zur Mahnung, Aufforderung und vorzeitigen Abgabe einzuführen, durch die gutgläubige Betreiber umfassend über diese Pflicht informiert werden und so der Gefahr, dass eine Sanktion gegen sie verhängt wird, entgehen können (Urteil Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka, C-203/12, EU:C:2013:664, Rn. 40 und 41).

    Der Gerichtshof hat u. a. hervorgehoben, dass die Abgabepflicht nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 und die pauschale Sanktion, mit der sie nach Art. 16 dieser Richtlinie bewehrt ist und die keine andere Flexibilität als die vorübergehende Herabsetzung ihrer Höhe in den Jahren 2005 bis 2007 bietet, dem Unionsgesetzgeber bei der Verfolgung des legitimen Ziels der Einführung eines leistungsfähigen Systems für den Handel mit Zertifikaten für das Kohlendioxidäquivalent erforderlich erschienen, um zu verhindern, dass einige Betreiber oder Mittelspersonen auf dem Markt dazu verleitet werden, das System durch missbräuchliche Spekulation in Bezug auf die Preise, Mengen, Fristen oder komplexen Finanzprodukte, die eine Begleiterscheinung jedes Marktes sind, zu umgehen oder zu manipulieren (Urteil Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka, C-203/12, EU:C:2013:664, Rn. 39).

    Er hat insbesondere festgestellt, dass die relative Strenge der Sanktion dadurch gerechtfertigt ist, dass Verstöße gegen die Verpflichtung, eine ausreichende Anzahl an Zertifikaten abzugeben, in der gesamten Union schlüssig und konsequent geahndet werden müssen (Urteil Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka, C-203/12, EU:C:2013:664, Rn. 39).

    Der Umstand, dass der fragliche Betrag höher ist als derjenige, über den der Gerichtshof im Urteil Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka (C-203/12, EU:C:2013:664) entschieden hat, kann diese Einschätzung nicht in Frage stellen, da die Verhängung einer geringeren Sanktion während der ersten Handelsperiode - wie der Gerichtshof in Rn. 25 diese Urteils festgestellt hat - dadurch gerechtfertigt war, dass es sich um eine Probephase des Systems handelte, in der die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer weniger belastenden Verpflichtungen unterlagen.

    Im Übrigen hat der Unionsgesetzgeber die anzuwendende Sanktion nach dieser ersten Handelsperiode nicht erhöht, sondern während dieser ersten Periode die Höhe der nach Art. 16 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/87 standardmäßig festgesetzten Sanktion von 100 Euro vorübergehend "herabgesetzt" (vgl. Urteil Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka, C-203/12, EU:C:2013:664, Rn. 25 und 39).

    Was das Argument betrifft, die Preise für die Emissionshandelszertifikate seien seit dieser ersten Handelsperiode drastisch eingebrochen, hat der Gerichtshof in Rn. 27 des Urteils Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka (C-203/12, EU:C:2013:664) bereits festgestellt, dass der Unionsgesetzgeber durch die Einführung einer von vornherein feststehenden Sanktion das System für den Handel mit Zertifikaten vor Wettbewerbsverzerrungen aufgrund von Marktmanipulationen schützen wollte.

  • EuGH, 08.06.2010 - C-58/08

    Die Roamingverordnung ist gültig

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-580/14
    Zunächst ist zu beachten, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, verlangt, dass die von einer unionsrechtlichen Bestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über das dafür Erforderliche hinausgehen (vgl. Urteile Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 51, und Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka, C-203/12, EU:C:2013:664, Rn. 34).
  • EuGH, 12.07.2001 - C-189/01

    Jippes u.a.

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-580/14
    Ist der Unionsgesetzgeber genötigt, die künftigen Auswirkungen einer Regelung zu beurteilen, und lassen sich diese Auswirkungen nicht genau vorhersehen, so kann seine Beurteilung nur dann beanstandet werden, wenn sie in Anbetracht der Erkenntnisse, über die er zum Zeitpunkt des Erlasses der fraglichen Regelung verfügte, offensichtlich irrig erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteile Jippes u. a., C-189/01, EU:C:2001:420, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka, C-203/12, EU:C:2013:664, Rn. 37).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-504/04

    Agrarproduktion Staebelow - Gesundheitspolizei - Verhütung, Kontrolle und Tilgung

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-580/14
    Es bezieht sich auf das Urteil Agrarproduktion Staebelow (C-504/04, EU:C:2006:30, Rn. 35 und 40).
  • VG Berlin, 09.05.2017 - 10 K 197.15

    Sanktionen gegen ein Luftfahrtunternehmen wegen Nichtabgabe des Berichts über die

    Schließlich sei die Rechtmäßigkeit der Höhe der Sanktion (100 Euro pro Tonne CO 2 )im Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-580/14 vom 17. Dezember 2015 geklärt worden.

    Die Rechtmäßigkeit der Höhe der Sanktion ist vom EuGH aufgrund der Vorlage im Verfahren in der Rechtssache C-580/14 mit Urteil vom 17. Dezember 2015 geklärt und im Sinne der Beklagten beantwortet worden.

  • EuGH, 26.03.2020 - C-113/19

    Luxaviation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - System für den Handel mit

    Was sodann Art. 47 der Charta anbetrifft, gesetzt den Fall, dass er es nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ermöglichen sollte, die Gültigkeit der Richtlinie 2003/87 in Frage zu stellen, da sich nach ihr die betroffenen Personen nicht gegen die Höhe der ihnen auferlegten Sanktion wenden könnten, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof im Beschluss vom 17. Dezember 2015, Bitter (C-580/14, EU:C:2015:835), bereits zu dieser Frage geäußert und festgestellt hat, dass das mit Art. 16 dieser Richtlinie begründete Sanktionssystem nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwiderläuft.
  • VG Berlin, 01.07.2021 - 10 K 501.19

    Abgabe von Emissionsberechtigungen

    Nach den obigen Ausführungen und auch mit Blick auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-580/14 vom 17. Dezember 2015 sieht die Kammer keinen Anlass, die Sache an den EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.
  • VG Berlin, 25.07.2017 - 10 K 274.16

    Festsetzung einer Zahlungspflicht gemäß TEHG

    Die pauschale Höhe der Sanktion von jeweils 100,- ? ist nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar (vgl. dazu EuGH, Beschluss vom 17.12.2015 - C-580/14 -).
  • VG Berlin, 18.09.2020 - 10 K 204.19

    Pflicht zum Einreichen eines Emissionsberichtes

    Die pauschale Höhe der Sanktion von jeweils 100,- Euro ist nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar (vgl. dazu EuGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - C-580/14).
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