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   EuGH, 17.12.2019 - C-465/19   

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https://dejure.org/2019,44918
EuGH, 17.12.2019 - C-465/19 (https://dejure.org/2019,44918)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.2019 - C-465/19 (https://dejure.org/2019,44918)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2019 - C-465/19 (https://dejure.org/2019,44918)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    B & L Elektrogeräte

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 2 Nr. 8 Buchst. c und Nr. 9 - Außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag - Begriff der "Geschäftsräume" - Vertrag, der an einem Verkaufsstand einer Messe abgeschlossen wird, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 2 Nr. 8 Buchst. c und Nr. 9 - Außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag - Begriff der "Geschäftsräume" - Vertrag, der an einem Verkaufsstand einer Messe abgeschlossen wird, ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Vertragsabschluss außerhalb von Geschäftsräumen bei Ansprache des Verbrauchers im Gang zwischen verschiedenen Messeständen ("B&L Elektrogeräte")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 180
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 07.08.2018 - C-485/17

    Verbraucherzentrale Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 17.12.2019 - C-465/19
    Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass der von B & L Elektrogeräte auf der Messe betriebene Verkaufsstand als "Geschäftsräume" im Sinne von Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin (C-485/17, EU:C:2018:642), anzusehen ist.

    Insoweit wollte der Unionsgesetzgeber auch Situationen einschließen, in denen der Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen persönlich und individuell angesprochen wird, der Vertrag aber unmittelbar danach in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder über Fernkommunikationsmittel geschlossen wird (Urteil vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin, C-485/17, EU:C:2018:642, Rn. 33).

    Folglich hat der Unionsgesetzgeber den Schutz des Verbrauchers bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen für den Fall vorgesehen, dass sich der Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in einer vom Unternehmer ständig oder gewöhnlich genutzten Räumlichkeit befindet, und zwar, weil der Verbraucher, wenn er sich von sich aus in eine solche Räumlichkeit begibt, damit rechnen kann, vom Unternehmer angesprochen zu werden, so dass er sich danach gegebenenfalls nicht mit Erfolg darauf berufen kann, er sei vom Angebot dieses Unternehmers überrascht worden (Urteil vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin, C-485/17, EU:C:2018:642, Rn. 34).

    Was insbesondere eine Situation betrifft, in der ein Unternehmer seine Tätigkeiten am Verkaufsstand einer Messe ausübt, ist daran zu erinnern, dass gemäß dem 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83 Markt- und Messestände als Geschäftsräume behandelt werden sollen, wenn sie als Räumlichkeiten dienen, an denen der Unternehmer sein Gewerbe ständig oder gewöhnlich ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin, C-485/17, EU:C:2018:642, Rn. 41).

    Aus diesem Erwägungsgrund geht außerdem hervor, dass der Öffentlichkeit zugängliche Orte wie Straßen, Einkaufszentren, Strände, Sportanlagen und öffentliche Verkehrsmittel, die der Unternehmer ausnahmsweise für seine Geschäftstätigkeiten nutzt, sowie Privatwohnungen oder Arbeitsplätze dagegen nicht als Geschäftsräume gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin, C-485/17, EU:C:2018:642, Rn. 42).

    Der Gerichtshof hat u. a. im Licht dieser Erwägungen im Urteil vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin (C-485/17, EU:C:2018:642), entschieden, dass Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass ein Messestand eines Unternehmers, an dem der Unternehmer seine Tätigkeiten an wenigen Tagen im Jahr ausübt, unter den Begriff "Geschäftsräume" im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände rund um diese Tätigkeiten und insbesondere des Erscheinungsbilds des Messestandes sowie der vor Ort auf der Messe selbst verbreiteten Informationen ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.

    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag zwischen dem Verbraucher GC und dem Unternehmen B & L Elektrogeräte an dem von Letzterem auf einer Messe betriebenen Verkaufsstand abgeschlossen wurde, wobei dieser Stand vom vorlegenden Gericht als "Geschäftsräume" im Sinne von Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin (C-485/17, EU:C:2018:642), angesehen wird.

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