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   EuGH, 17.12.2020 - C-354/20 PPU, C-412/20 PPU   

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https://dejure.org/2020,41348
EuGH, 17.12.2020 - C-354/20 PPU, C-412/20 PPU (https://dejure.org/2020,41348)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.2020 - C-354/20 PPU, C-412/20 PPU (https://dejure.org/2020,41348)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - C-354/20 PPU, C-412/20 PPU (https://dejure.org/2020,41348)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Openbaar Ministerie (Indépendance de l'autorité judiciaire d'émission)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 1 Abs. 3 - Art. 6 Abs. 1 - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Eilvorabentscheidungsverfahren; Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen; Europäischer Haftbefehl; Rahmenbeschluss 2002/584/JI; Art. 1 Abs. 3; Art. 6 Abs. 1; Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten; Voraussetzungen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • lto.de (Kurzinformation)

    EuGH zur Unabhängigkeit polnischer Gerichte: Kein generelles Auslieferungsverbot nach Polen

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-354/20
    Am 24. März 2020 setzte es mit Zwischenurteil das Verfahren aus, um L und der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu den jüngsten rechtsstaatlichen Entwicklungen in Polen sowie zu deren Auswirkungen auf seine eigenen Verpflichtungen aus dem Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), zu äußern.

    Daher stelle sich die Frage, ob diese Feststellung als solche bereits ausreiche, um die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zu rechtfertigen, ohne dass die im Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 79), verlangte Prüfung der persönlichen Situation der Person, gegen die ein solcher Haftbefehl ergangen sei, vorzunehmen wäre.

    Wie der Gerichtshof hervorgehoben hat, kommt dieses Prinzip in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses zur Anwendung, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41).

    Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Erfordernis der richterlichen Unabhängigkeit zum Wesensgehalt des Grundrechts auf ein faires Verfahren gehört, dem als Garant für den Schutz aller dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Werts der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 48).

    In einer rechtsstaatlichen Union schließt das Erfordernis der richterlichen Unabhängigkeit aber aus, dass die Gerichte mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet sein und von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen erhalten können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 44, vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 63, und vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 57).

    Insoweit ist zu beachten, dass der Gerichtshof im Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 79), für Recht erkannt hat, dass Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass die vollstreckende Justizbehörde, die über die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zum Zweck der Strafverfolgung ergangen ist, zu entscheiden hat, wenn sie über Anhaltspunkte - wie diejenigen in einem begründeten Vorschlag der Kommission nach Art. 7 Abs. 1 EUV - dafür verfügt, dass wegen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz des Ausstellungsmitgliedstaats eine echte Gefahr der Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren besteht, konkret und genau prüfen muss, ob es in Anbetracht der persönlichen Situation dieser Person sowie der Art der strafverfolgungsbegründenden Straftat und des Sachverhalts, auf dem der Europäische Haftbefehl beruht, sowie unter Berücksichtigung der Informationen, die der Ausstellungsmitgliedstaat gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses mitgeteilt hat, ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die besagte Person im Fall ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird.

    Die Justizbehörde, die den betreffenden Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken hat, muss in einem ersten Schritt feststellen, ob es objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Anhaltspunkte dafür gibt, dass wegen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz des Ausstellungsmitgliedstaats eine echte Gefahr der Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 61).

    In einem zweiten Schritt muss diese Justizbehörde konkret und genau untersuchen, inwieweit sich diese Mängel auf der Ebene der für die Verfahren gegen die gesuchte Person zuständigen Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats auswirken können und ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person in Anbetracht ihrer persönlichen Situation, der Art der strafverfolgungsbegründenden Straftat und des der Ausstellung dieses Haftbefehls zugrunde liegenden Sachverhalts sowie der von diesem Mitgliedstaat eventuell gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 übermittelten Informationen im Fall ihrer Übergabe an diesen Mitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 74 bis 77).

    Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass die vollstreckende Justizbehörde nur dann, wenn der Europäische Rat einen Beschluss des in der vorstehenden Randnummer beschriebenen Inhalts erlassen hat und daraufhin die Anwendung des Rahmenbeschlusses 2002/584 gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat vom Rat ausgesetzt worden ist, die Vollstreckung von Europäischen Haftbefehlen, die von dem besagten Mitgliedstaat ausgestellt worden sind, ohne Weiteres abzulehnen hätte, ohne in irgendeiner Weise konkret prüfen zu müssen, ob die betroffene Person der echten Gefahr ausgesetzt ist, dass ihr Grundrecht auf ein faires Verfahren in seinem Wesensgehalt angetastet wird (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 72).

    Wird ein Europäischer Haftbefehl wie im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-354/20 PPU von einem Mitgliedstaat zur Übergabe einer gesuchten Person zum Zweck der Strafverfolgung ausgestellt, muss die vollstreckende Justizbehörde im Rahmen ihrer konkreten und genauen Prüfung, ob es unter den gegebenen Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person nach ihrer Übergabe einer echten Gefahr der Verletzung ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein wird, u. a. untersuchen, inwieweit sich die systemischen oder allgemeinen Mängel hinsichtlich der Unabhängigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats auf der Ebene der für die Verfahren gegen die gesuchte Person zuständigen Gerichte dieses Staates auswirken können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 68 und 74).

  • EuGH, 27.05.2019 - C-508/18

    Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-354/20
    Insoweit ergebe sich aus dem Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 74), dass die einen Europäischen Haftbefehl ausstellende Justizbehörde, selbst wenn es sich dabei um einen Richter oder ein Gericht handle, der vollstreckenden Justizbehörde die Gewähr bieten können müsse, dass sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausstellung eines solchen Haftbefehls unabhängig handle.

    Zweitens ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass der im Ausgangsverfahren betroffenen Person derzeit ihre Freiheit entzogen ist und dass ihre weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits abhängt (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Gutachten 2/13 vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 191, sowie Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 43).

    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung setzt jedoch voraus, dass nur Europäische Haftbefehle im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 gemäß dessen Bestimmungen zu vollstrecken sind, so dass ein solcher Haftbefehl, der in dieser Bestimmung als "justizielle Entscheidung" qualifiziert ist, von einer "Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ausgestellt worden sein muss (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der letztgenannte Begriff verlangt, dass die betreffende Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls unabhängig handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 74 und 88).

    Die Erkenntnisse aus dem vom vorlegenden Gericht erwähnten Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), können an den vorstehenden Erwägungen nichts ändern.

    In jenem Urteil hat der Gerichtshof zunächst darauf hingewiesen, dass sich der in Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verwendete Begriff "Justizbehörde" nicht allein auf die Richter oder Gerichte eines Mitgliedstaats beschränkt, sondern so zu verstehen ist, dass er darüber hinaus die Behörden erfasst, die in diesem Mitgliedstaat an der Strafrechtspflege mitwirken, im Unterschied insbesondere zu Ministerien oder Polizeibehörden, die zur Exekutive gehören (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 50).

    Er hat klargestellt, dass diese Unabhängigkeit verlangt, dass es Rechts- und Organisationsvorschriften gibt, die zu gewährleisten vermögen, dass die ausstellende Justizbehörde, wenn sie die Entscheidung trifft, einen solchen Haftbefehl auszustellen, nicht der Gefahr ausgesetzt ist, etwa einer Einzelweisung seitens der Exekutive unterworfen zu werden (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 74).

    Unter diesen Umständen lässt sich dem Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), nicht entnehmen, dass systemische oder allgemeine Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz des Ausstellungsmitgliedstaats, so gravierend sie auch sein mögen, für sich allein ausreichen könnten, um eine vollstreckende Justizbehörde zu der Annahme zu berechtigen, dass kein einziges Gericht dieses Mitgliedstaats unter den Begriff "ausstellende Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 falle.

  • EuGH, 27.02.2018 - C-64/16

    Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-354/20
    Sie würde im Übrigen bedeuten, dass kein Gericht dieses Mitgliedstaats mehr als "Gericht" bei der Anwendung anderer Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere des Art. 267 AEUV, angesehen werden könnte (vgl. dazu Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 38 und 43).

    In einer rechtsstaatlichen Union schließt das Erfordernis der richterlichen Unabhängigkeit aber aus, dass die Gerichte mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet sein und von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen erhalten können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 44, vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 63, und vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 57).

  • EuGH, 08.04.2020 - C-791/19

    Kommission/ Polen

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-354/20
    - die von der Europäischen Kommission gegen die Republik Polen erhobene Vertragsverletzungsklage (Rechtssache C-791/19) sowie den Beschluss des Gerichtshofs vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277);.

    Falls die zweite Frage verneint wird, weist das vorlegende Gericht drittens darauf hin, dass ihm - obwohl die Frage zum Sad Najwy?¼szy (Izba Dyscyplinarna) (Oberstes Gericht, Disziplinarkammer) unbeantwortet geblieben sei, die an die Justizbehörde gerichtet worden sei, die den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Europäischen Haftbefehl ausgestellt habe - aus anderen Quellen bekannt sei, dass das Oberste Gericht auch nach dem Erlass des Beschlusses des Gerichtshofs vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), weiterhin über Rechtsfälle entschieden habe, die polnische Richter betroffen hätten.

  • EuGH, 21.01.2020 - C-274/14

    Banco de Santander

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-354/20
    In einer rechtsstaatlichen Union schließt das Erfordernis der richterlichen Unabhängigkeit aber aus, dass die Gerichte mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet sein und von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen erhalten können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 44, vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 63, und vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 57).
  • EuGH, 06.12.2018 - C-551/18

    IK (Exécution d'une peine complémentaire) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-354/20
    Hinzu kommt, dass der Mechanismus des Europäischen Haftbefehls insbesondere darauf abzielt, die Straflosigkeit einer gesuchten Person zu verhindern, die sich in einem anderen Hoheitsgebiet als demjenigen befindet, in dem sie mutmaßlich straffällig geworden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2018, 1K [Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe], C-551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 39).
  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-354/20
    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Gutachten 2/13 vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 191, sowie Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 43).
  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-354/20
    - die Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), sowie vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234);.
  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-354/20
    - die Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), sowie vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234);.
  • EuGH, 22.02.2022 - C-562/21

    Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls: der Gerichtshof

    Schließlich stellt sich dem vorlegenden Gericht die Frage, ob die im Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), aufgestellten und durch das Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033), bestätigten Kriterien im Rahmen der Beurteilung der Frage anzuwenden sind, ob im Fall der Übergabe für die betreffende Person eine echte Gefahr einer Verletzung ihres Grundrechts auf ein zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht besteht und, falls ja, wie diese Kriterien anzuwenden sind.

    Ist es angemessen, die im Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), dargelegten und im Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Behörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033), bestätigten Prüfungskriterien anzuwenden, wenn eine echte Gefahr besteht, dass die betreffende Person von einem Gericht verurteilt wird, das nicht zuvor durch Gesetz errichtet wurde?.

    Ist es angemessen, die im Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), dargelegten und im Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Behörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033), bestätigten Prüfungskriterien anzuwenden, wenn eine gesuchte Person, die sich ihrer Übergabe widersetzen will, diese Prüfungskriterien nicht erfüllen kann, weil es zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Art und Weise, in der Rechtssachen nach dem Zufallsprinzip zugewiesen werden, nicht möglich ist, die Besetzung der Gerichte, vor denen ihr Fall verhandelt werden wird, festzustellen?.

    Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 37).

    Diesem Grundrecht kommt nämlich als Garant für den Schutz aller dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Werts der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zu (vgl., in diesem Sinne, Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher hat zwar in erster Linie jeder Mitgliedstaat, um die volle Anwendung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zu gewährleisten, auf denen die Funktionsweise dieses Mechanismus beruht, unter der abschließenden Kontrolle durch den Gerichtshof sicherzustellen, dass die Unabhängigkeit seiner Justiz gewahrt bleibt, und alle Maßnahmen zu unterlassen, die diese Unabhängigkeit untergraben könnten (vgl. in diesem Sinne, Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 40).

    Insbesondere im Licht der Erwägungen in den Rn. 40 bis 46 des vorliegenden Urteils hat der Gerichtshof in Bezug auf Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 entschieden, dass die vollstreckende Justizbehörde, die über die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, zu entscheiden hat - wenn sie über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass systemische oder allgemeine Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz in dem Ausstellungsmitgliedstaat bestehen -, gleichwohl nicht davon ausgehen darf, dass es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die besagte Person im Fall ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer echten Gefahr der Verletzung ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein wird, wenn die vollstreckende Justizbehörde keine konkrete und genaue Prüfung insbesondere unter Berücksichtigung der persönlichen Situation dieser Person, der Art der in Rede stehenden Straftat und des der Ausstellung des Haftbefehls zugrunde liegenden Sachverhalts - wie etwa Verlautbarungen oder Handlungen öffentlicher Stellen, die die Behandlung eines Einzelfalls beeinflussen können - vorgenommen hat (vgl., in diesem Sinne, Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 69).

    Daher reichen Informationen über die Existenz oder Zuspitzung systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz in einem Mitgliedstaat für sich allein nicht aus, um die Ablehnung der Vollstreckung eines von einer Justizbehörde dieses Mitgliedstaats ausgestellten Europäischen Haftbefehls zu rechtfertigen (vgl., in diesem Sinne, Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 63).

    Im Rahmen der in Rn. 50 des vorliegenden Urteils erwähnten zweistufigen Prüfung, die, was Art. 47 Abs. 2 der Charta angeht, erstmals im Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 47 bis 75), beschrieben wurde, muss die vollstreckende Justizbehörde in einem ersten Schritt feststellen, ob es objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Anhaltspunkte dafür gibt, dass wegen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz des Ausstellungsmitgliedstaats eine echte Gefahr der Verletzung des in dieser Bestimmung verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren besteht (Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem zweiten Schritt muss die vollstreckende Justizbehörde konkret und genau untersuchen, inwieweit sich die im ersten Prüfungsschritt festgestellten Mängel auf der Ebene der für die Verfahren gegen die gesuchte Person zuständigen Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats auswirken können und ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person in Anbetracht ihrer persönlichen Situation, der Art der strafverfolgungsbegründenden Straftat und des der Ausstellung dieses Haftbefehls zugrunde liegenden Sachverhalts sowie der von diesem Mitgliedstaat eventuell gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 übermittelten Informationen im Fall ihrer Übergabe an diesen Mitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall fragt sich das vorlegende Gericht im Wesentlichen, ob diese zweistufige Prüfung, die der Gerichtshof in den Urteilen vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), und vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde] (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033), im Hinblick auf die mit dem in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Grundrecht auf ein faires Verfahren verbundenen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit entwickelt hat, auch in einem Fall anwendbar ist, in dem es um die ebenfalls mit diesem Grundrecht verbundene Garantie eines zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts geht, und, wenn ja, welche Voraussetzungen und Modalitäten insoweit gelten.

    Könnte die vollstreckende Justizbehörde allein aufgrund der Existenz systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz des Ausstellungsmitgliedstaats von der in den Rn. 52 und 53 des vorliegenden Urteils dargestellten zweistufigen Prüfung absehen und die Vollstreckung eines vom Ausstellungsmitgliedstaat ausgestellten Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses ablehnen, bestünde ein erhöhtes Risiko, dass verurteilte oder einer Straftat verdächtigte Personen versuchen, sich der Justiz zu entziehen, auch wenn es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass im Fall der Übergabe eine echte Gefahr der Verletzung ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 64).

    Die Anwendung des Mechanismus darf aber, wie der Gerichtshof festgestellt hat, nur ausgesetzt werden, wenn eine schwere und anhaltende Verletzung der in Art. 2 EUV enthaltenen Grundsätze, einschließlich des Rechtsstaatsprinzips, durch einen Mitgliedstaat vorliegt und diese vom Europäischen Rat gemäß Art. 7 Abs. 2 EUV mit den Folgen von Art. 7 Abs. 3 EUV festgestellt wird (Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 57).

    Die vollstreckende Justizbehörde hätte daher nur dann, wenn der Europäische Rat einen Beschluss erlassen hat und daraufhin die Anwendung des Rahmenbeschlusses 2002/584 gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat vom Rat ausgesetzt worden ist, die Vollstreckung von Europäischen Haftbefehlen, die von dem besagten Mitgliedstaat ausgestellt worden sind, ohne Weiteres abzulehnen, ohne in irgendeiner Weise konkret prüfen zu müssen, ob die betroffene Person der echten Gefahr ausgesetzt ist, dass ihr Grundrecht auf ein faires Verfahren in seinem Wesensgehalt angetastet wird (Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Andernfalls muss sie den Haftbefehl gemäß der in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen grundsätzlichen Verpflichtung vollstrecken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 61).

  • EuGH, 31.01.2023 - C-158/21

    Eine vollstreckende Justizbehörde darf die Vollstreckung eines Europäischen

    In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung voraussetzt, dass nur Europäische Haftbefehle im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 gemäß dessen Bestimmungen zu vollstrecken sind, so dass ein solcher Haftbefehl, der in dieser Bestimmung als "justizielle Entscheidung" qualifiziert ist, von einer "Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ausgestellt worden sein muss (Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass der Begriff "Justizbehörde" im Sinne dieser Bestimmung in der gesamten Union einer autonomen und einheitlichen Auslegung bedarf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 49) und dass dieser Begriff verlangt, dass die betreffende Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls unabhängig handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 38).

    Hierzu geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die vollstreckende Justizbehörde, die über die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl besteht, zu entscheiden hat - wenn sie über Anhaltspunkte für das Vorliegen einer echten Gefahr der Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf das Funktionieren des Justizsystems des Ausstellungsmitgliedstaats verfügt -, konkret und genau prüfen muss, ob es in Anbetracht der persönlichen Situation dieser Person sowie der Art der strafverfolgungsbegründenden Straftat und des Sachverhalts, auf denen der Europäische Haftbefehl beruht, ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person im Fall ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 52, sowie 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 50).

    In einem zweiten Schritt muss die vollstreckende Justizbehörde konkret und genau untersuchen, inwieweit sich die im ersten Schritt der in Rn. 97 des vorliegenden Urteils genannten Prüfung festgestellten Mängel auf der Ebene der Verfahren gegen die Person, gegen die sich ein Europäischer Haftbefehl richtet, auswirken können und ob es in Anbetracht der persönlichen Situation dieser Person, der Art der strafverfolgungsbegründenden Straftat und des der Ausstellung dieses Haftbefehls zugrunde liegenden Sachverhalts ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person im Fall ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer echten Gefahr der Verletzung ihres von Art. 47 Abs. 2 der Charta gewährleisteten Rechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 55, sowie vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht] C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 53).

    Soweit aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, dass sich das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) insbesondere die Frage stellt, ob es der vollstreckenden Justizbehörde möglich ist, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls wegen einer Gefahr der Verletzung von Art. 47 Abs. 2 der Charta abzulehnen, ohne das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel im Ausstellungsmitgliedstaat festgestellt zu haben, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass die erlangten Informationen auf den beiden Stufen der in Rn. 97 des vorliegenden Urteils genannten Prüfung anhand unterschiedlicher Kriterien zu analysieren sind, so dass diese Prüfungsschritte einander nicht überschneiden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde), C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 56).

  • EuGH, 16.02.2022 - C-157/21

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU, Euratom)

    Die vorliegende Rechtssache weise gewisse Parallelen zu der Rechtssache auf, in der das Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 57 bis 60), ergangen sei.

    Diese ausschließliche Befugnis werde durch das Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 57 bis 60), bestätigt, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass in dem Fall, dass systemische Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz eines Mitgliedstaats festgestellt würden, der Mechanismus des Europäischen Haftbefehls nur vom Rat gemäß Art. 7 Abs. 3 EUV ausgesetzt werden könne.

    Drittens ist im Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033), entgegen dem Vorbringen der Republik Polen keineswegs festgestellt worden, dass Art. 7 EUV Ausschlusscharakter habe, sondern es sind lediglich die Fälle bestimmt worden, in denen systemische und allgemeine Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz in dem Mitgliedstaat, der einen Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat, es rechtfertigen können, dass dieser Haftbefehl nicht vollstreckt wird.

  • EuGH, 09.11.2023 - C-819/21

    Staatsanwaltschaft Aachen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Jedenfalls kann aus jenem Urteil nicht der Schluss gezogen werden, dass systemische oder allgemeine Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz im Ausstellungsmitgliedstaat ausreichen, um den Vollstreckungsmitgliedstaat davon zu entbinden, die von den Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaats erlassenen Urteile und verhängten strafrechtlichen Sanktionen auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses 2008/909 anzuerkennen und zu vollstrecken (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 50).

    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass sich die Existenz solcher systemischer oder allgemeiner Mängel nicht zwangsläufig auf alle Entscheidungen auswirkt, die von den Gerichten dieses Mitgliedstaats in jedem Einzelfall erlassen werden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 41 und 42).

    Würde es der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats gestattet, aus eigener Initiative den im Rahmenbeschluss 2008/909 vorgesehenen Mechanismus dadurch auszusetzen, dass sie sämtliche Anträge auf Anerkennung von Urteilen und auf Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen aus dem von diesen Mängeln betroffenen Mitgliedstaat aus Prinzip ablehnt, so würden die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung, die diesem Rahmenbeschluss zugrunde liegen, in Frage gestellt (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 43).

  • EuGH, 29.04.2021 - C-665/20

    Der Gerichtshof klärt die Tragweite des Grundsatzes ne bis in idem, der bei der

    Zweitens ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass der im Ausgangsverfahren betroffenen Person derzeit ihre Freiheit entzogen ist und dass ihre weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits abhängt (Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als eng auszulegende Ausnahme ausgestaltet ist (Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens verpflichtet, insbesondere in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, jeden Mitgliedstaat, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.04.2021 - C-896/19

    Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine

    Die Mitgliedstaaten müssen somit dafür Sorge tragen, dass sie jeden nach Maßgabe dieses Wertes eintretenden Rückschritt in ihren Rechtsvorschriften über die Organisation der Justiz vermeiden, indem sie davon absehen, Regeln zu erlassen, die die richterliche Unabhängigkeit untergraben würden (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-514/21

    Europäischer Haftbefehl: Nach Auffassung der Generalanwältin Capeta ist der

    6 Die oben in den Fn. 4 und 5 genannten Rechtssachen sowie Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 51 und 52), vgl. auch Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie (Auf Gesetz beruhendes Gericht des Ausstellungsmitgliedstaats) (C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 50, 52, 67 und 68).

    67 Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 52), sowie Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie (im Ausstellungsmitgliedstaat auf Gesetz beruhendes Gericht) (C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 52).

    70 Dies wird auch in den Urteilen vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 54 und 66), und vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie (auf Gesetz beruhendes Gericht im Ausstellungsmitgliedstaat) (C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 50 und 52), bestätigt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-665/20

    X (Mandat d'arrêt européen - Ne bis in idem)

    8 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36), und vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 35).

    10 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41), vom 11. März 2020, SF (Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat) (C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 39), und vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 37).

    61 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 38).

  • EuGH, 18.04.2023 - C-699/21

    Europäischer Haftbefehl: Die offensichtlich bestehende Gefahr einer Schädigung

    Dies gilt umso mehr, als der Mechanismus des Europäischen Haftbefehls insbesondere darauf abzielt, die Straflosigkeit einer gesuchten Person zu verhindern, die sich in einem anderen Hoheitsgebiet als demjenigen befindet, in dem sie der Begehung einer Straftat verdächtig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU et C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 62).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-852/19

    Gavanozov II

    41 In jüngster Zeit durch den Gerichtshof bestätigt im Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033), und in der Folge angewandt durch die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande) im Urteil vom 10. Februar 2021, Rechtssache No RK 20/771 13/751021-20, NL:RBAMS:2021:420.

    42 Notwendig ist dies bei dem "Zwei-Stufen-Test", der verlangt, sowohl strukturelle (systemische und allgemeine) als auch individuelle, auf den Einzelfall bezogene Erwägungen zu berücksichtigen - Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 61 und 68), und bestätigt im Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 54 und 55).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-791/19

    Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte urteilen, dass das polnische Gesetz

  • EuGH, 24.05.2022 - C-629/21

    Puigdemont i Casamajó u.a./ Parlament und Spanien

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-748/19

    Generalanwalt Bobek: Das Unionsrecht steht der in Polen praktizierten Abordnung

  • EGMR, 25.03.2021 - 40324/16

    BIVOLARU ET MOLDOVAN c. FRANCE

  • EuGH, 14.07.2022 - C-168/21

    DFON

  • EuGH, 16.11.2021 - C-479/21

    Auswärtige Beziehungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-562/21

    DFON

  • EuGH, 26.10.2021 - C-428/21

    Openbaar Ministerie (Droit d'être entendu par l'autorité judiciaire d'exécution)

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-819/21

    Staatsanwaltschaft Aachen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rahmenbeschluss

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-158/21

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-168/21

    Generalanwalt Rantos: Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung

  • OLG Bremen, 03.01.2022 - 1 AuslA 28/20

    Zulässige Auslieferung in die Türkei bei Einhaltung der Standards nach EMRK ;

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-699/21

    Nach Auffassung von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona kann es bei einer

  • VG Berlin, 26.04.2022 - 21 K 9.22

    Asylverfahren: Feststellung eines Abschiebungsverbots für einen in Lettland

  • VG Berlin, 03.05.2022 - 21 K 3.22

    Asylverfahren: Feststellung eines Abschiebungsverbots für einen in Litauen

  • OLG Brandenburg, 02.03.2021 - 1 AR 26/20
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-700/21

    O. G. (Mandat d'arrêt européen à l'encontre d'un ressortissant d'un État tiers) -

Redaktioneller Hinweis

  • Die deutsche Sprachfassung wird nach Auskunft des EuGH Ende März 2021 vorliegen.

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