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   EuGH, 17.12.2020 - C-416/20 PPU   

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EuGH, 17.12.2020 - C-416/20 PPU (https://dejure.org/2020,41338)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.2020 - C-416/20 PPU (https://dejure.org/2020,41338)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - C-416/20 PPU (https://dejure.org/2020,41338)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Generalstaatsanwaltschaft Hamburg

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 4a Abs. 1 - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellt wurde, kann in einem Fall, in dem die betroffene Person ihre persönliche Ladung verhindert hat und aufgrund ihrer ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 10.08.2017 - C-270/17

    Tupikas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-416/20
    Speziell für den Fall, dass der Europäische Haftbefehl die Vollstreckung einer in Abwesenheit verhängten Strafe betrifft, wurde in Art. 5 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in seiner ursprünglichen Fassung die Regel aufgestellt, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat die Übergabe des Betroffenen in diesem Fall an die Bedingung knüpfen konnte, dass im Ausstellungsmitgliedstaat eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Anwesenheit des Betroffenen gewährleistet ist (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 52).

    Diese Bestimmung wurde durch den Rahmenbeschluss 2009/299 aufgehoben und im Rahmenbeschluss 2002/584 durch einen neuen Art. 4a ersetzt, der die Möglichkeit, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen, einschränkt, indem er genau und einheitlich die Bedingungen aufzählt, unter denen die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, zu der die betroffene Person nicht persönlich erschienen war, nicht verweigert werden dürfen (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ergibt, kann die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehls verweigern, wenn die betroffene Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Entscheidung geführt hat, es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass die in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 zielt darauf ab, ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und es der vollstreckenden Justizbehörde zu ermöglichen, den Betroffenen trotz seiner Abwesenheit bei der Verhandlung, die zu seiner Verurteilung geführt hat, unter uneingeschränkter Achtung seiner Verteidigungsrechte zu übergeben (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 58).

    Folglich ist die vollstreckende Justizbehörde verpflichtet, einen Europäischen Haftbefehl ungeachtet der Abwesenheit des Betroffenen in der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, zu vollstrecken, wenn nachweislich einer der in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a, b, c oder d des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Fälle vorliegt (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 55).

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Wendung "Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat" im Sinne von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584, wenn das Strafverfahren im ausstellenden Mitgliedstaat mehrere Rechtszüge umfasst und somit zu aufeinanderfolgenden justiziellen Entscheidungen führen kann, von denen mindestens eine in Abwesenheit ergangen ist, dahin auszulegen ist, dass sie nur die Instanz erfasst, an deren Ende die Entscheidung erlassen wurde, durch die der Betroffene nach einer erneuten Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht rechtskräftig für schuldig befunden und zu einer Strafe wie einer freiheitsentziehenden Maßregel verurteilt wurde (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 98).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-416/20
    Der Rahmenbeschluss 2002/584 ist daher darauf gerichtet, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (Urteile vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 37, und vom 24. September 2020, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof [Grundsatz der Spezialität], C-195/20 PPU, EU:C:2020:749, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem kann die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nur an die in Art. 5 des Rahmenbeschlusses angeführten Bedingungen knüpfen (Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    4a bewirkt eine Harmonisierung der Voraussetzungen für die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls bei einer Verurteilung in Abwesenheit, die den Konsens widerspiegelt, zu dem alle Mitgliedstaaten gemeinsam in Bezug auf die Tragweite gelangt sind, die nach dem Unionsrecht den Verfahrensrechten der in Abwesenheit verurteilten Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, zuzumessen ist (Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 62).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, hat der Unionsgesetzgeber damit eine Lösung gewählt, die darin besteht, abschließend die Fälle vorzusehen, in denen die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung einer in Abwesenheit ergangenen Entscheidung erlassen wurde, nicht als Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 44).

    Überdies hat der Gerichtshof festgestellt, dass durch Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 weder das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren noch die durch Art. 47 und Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte garantierten Verteidigungsrechte verletzt werden, so dass er mit den Erfordernissen, die sich aus ihr ergeben, vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 53 und 54).

  • EuGH, 24.05.2016 - C-108/16

    Dworzecki

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-416/20
    Sollte die vollstreckende Justizbehörde zu dem Ergebnis kommen, dass die in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a oder b aufgestellten Voraussetzungen, die der Befugnis zur Verweigerung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls entgegenstehen, nicht erfüllt sind, kann sie jedenfalls, da nach Art. 4a die Verweigerung der Vollstreckung des Haftbefehls fakultativ ist, andere Umstände berücksichtigen, die es ihr erlauben, sich zu vergewissern, dass die Übergabe des Betroffenen keine Verletzung seiner Verteidigungsrechte impliziert, und ihn dem Ausstellungsmitgliedstaat zu übergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 50).

    In diesem Stadium des Übergabeverfahrens könnte nämlich besonderes Augenmerk u. a. darauf gerichtet werden, dass der Betroffene versucht hat, sich der Zustellung der an ihn gerichteten Informationen zu entziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 51), oder dass er versucht hat, jeden Kontakt mit den Pflichtverteidigern, die von den rumänischen Gerichten bestellt worden waren, zu vermeiden.

  • EuGH, 15.02.2017 - C-592/15

    British Film Institute - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-416/20
    Da die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie abgelaufen ist, kann sich der Betroffene, sofern er dem Ausstellungsmitgliedstaat übergeben wird, gegebenenfalls vor dessen Gerichten auf die inhaltlich unbedingten und hinreichend genauen Bestimmungen der Richtlinie berufen, falls dieser Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2017, British Film Institute, C-592/15, EU:C:2017:117, Rn. 13, und vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N, C-384/17, EU:C:2018:810, Rn. 47).
  • EuGH, 04.10.2018 - C-384/17

    Link Logistik N&N

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-416/20
    Da die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie abgelaufen ist, kann sich der Betroffene, sofern er dem Ausstellungsmitgliedstaat übergeben wird, gegebenenfalls vor dessen Gerichten auf die inhaltlich unbedingten und hinreichend genauen Bestimmungen der Richtlinie berufen, falls dieser Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2017, British Film Institute, C-592/15, EU:C:2017:117, Rn. 13, und vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N, C-384/17, EU:C:2018:810, Rn. 47).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-897/19

    Hat ein Mitgliedstaat über ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats zu

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-416/20
    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-416/20
    Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als eine eng auszulegende Ausnahme ausgestaltet ist (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.03.2020 - C-314/18

    SF (Mandat d'arrêt européen - Garantie de renvoi dans l'État d'exécution)

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-416/20
    Mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 soll, wie sich insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie seinen Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das multilaterale, auf dem am 13. Dezember 1957 in Paris unterzeichneten Europäischen Auslieferungsübereinkommen beruhende Auslieferungssystem durch ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhendes System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung ersetzt werden (Urteile vom 29. Januar 2013, Radu, C-396/11, EU:C:2013:39, Rn. 33, und vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.01.2013 - C-396/11

    Radu - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-416/20
    Mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 soll, wie sich insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie seinen Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das multilaterale, auf dem am 13. Dezember 1957 in Paris unterzeichneten Europäischen Auslieferungsübereinkommen beruhende Auslieferungssystem durch ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhendes System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung ersetzt werden (Urteile vom 29. Januar 2013, Radu, C-396/11, EU:C:2013:39, Rn. 33, und vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.09.2020 - C-195/20

    Eine freiheitsbeschränkende Maßnahme gegenüber einer Person, gegen die ein erster

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-416/20
    Der Rahmenbeschluss 2002/584 ist daher darauf gerichtet, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (Urteile vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 37, und vom 24. September 2020, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof [Grundsatz der Spezialität], C-195/20 PPU, EU:C:2020:749, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.11.2019 - C-653/19

    Spetsializirana prokuratura - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 15.07.2021 - C-709/20

    DISC

    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.03.2023 - C-514/21

    Minister for Justice and Equality (Levée du sursis)

    Zweitens geht schon aus dem Wortlaut von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 hervor, dass die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehls verweigern kann, wenn der Betroffene nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Entscheidung geführt hat, es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass die in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    4a schränkt damit die Möglichkeit, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu verweigern, ein, indem er in genauer und einheitlicher Weise aufzählt, unter welchen Voraussetzungen die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, zu der der Betroffene nicht persönlich erschienen war, nicht verweigert werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 zielt darauf ab, ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und es der vollstreckenden Behörde zu ermöglichen, den Betroffenen trotz seiner Abwesenheit bei der Verhandlung, die zu seiner Verurteilung geführt hat, unter uneingeschränkter Achtung seiner Verteidigungsrechte zu übergeben (Urteil vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei kann u. a. das Verhalten des Betroffenen eine Rolle spielen, insbesondere der Umstand, dass er versucht hat, sich der Zustellung der an ihn gerichteten Informationen zu entziehen oder jeden Kontakt mit seinen Anwälten zu vermeiden (Urteil vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-396/22

    Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Condamnation par défaut) - Vorlage zur

    Der Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass eine vollstreckende Justizbehörde, da Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 einen Fall der fakultativen Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls vorsieht, auch dann, wenn sie feststellt, dass die Situation der Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde, unter keinen der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten Tatbestände fällt, jedenfalls andere Umstände berücksichtigen kann, die es ihr erlauben, sich zu vergewissern, dass die Übergabe des Betroffenen nicht zu einer Verletzung seiner Verteidigungsrechte führt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. August 2017, Zdziaszek, C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 107, und vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Stadium des Übergabeverfahrens könnte nämlich besonderes Augenmerk u. a. darauf gerichtet werden, dass der Betroffene versucht hat, sich der Zustellung der an ihn gerichteten Informationen zu entziehen (Urteil vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-514/21

    Europäischer Haftbefehl: Nach Auffassung der Generalanwältin Capeta ist der

    54 Vgl. Urteil vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg (C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 43 und 44), und vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verfahren gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 34, 35 und 37).

    59 Vgl. hierzu Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 50), und Urteil vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg (C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 51).

    73 Vgl. hierzu Urteil vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg (C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 55).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-397/22

    Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Condamnation par défaut) - Vorlage zur

    Der Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass eine vollstreckende Justizbehörde, da Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 einen Fall der fakultativen Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls vorsieht, auch dann, wenn sie feststellt, dass die Situation der Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde, unter keinen der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten Tatbestände fällt, jedenfalls andere Umstände berücksichtigen kann, die es ihr erlauben, sich zu vergewissern, dass die Übergabe des Betroffenen nicht zu einer Verletzung seiner Verteidigungsrechte führt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. August 2017, Zdziaszek, C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 107, und vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Stadium des Übergabeverfahrens könnte nämlich besonderes Augenmerk u. a. darauf gerichtet werden, dass der Betroffene versucht hat, sich der Zustellung der an ihn gerichteten Informationen zu entziehen (Urteil vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-398/22

    Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Condamnation par défaut) - Vorlage zur

    Der Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass eine vollstreckende Justizbehörde, da Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 einen Fall der fakultativen Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls vorsieht, auch dann, wenn sie feststellt, dass die Situation der Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde, unter keinen der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten Tatbestände fällt, jedenfalls andere Umstände berücksichtigen kann, die es ihr erlauben, sich zu vergewissern, dass die Übergabe des Betroffenen nicht zu einer Verletzung seiner Verteidigungsrechte führt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. August 2017, Zdziaszek, C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 107, und vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Stadium des Übergabeverfahrens könnte nämlich besonderes Augenmerk u. a. darauf gerichtet werden, dass der Betroffene versucht hat, sich der Zustellung der an ihn gerichteten Informationen zu entziehen (Urteil vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-665/20

    X (Mandat d'arrêt européen - Ne bis in idem)

    16 Vgl. u. a., zu Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584, Urteile vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 21), vom 13. Dezember 2018, Sut (C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 33), und vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski (C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 86 und 99); zu Art. 4a dieses Beschlusses vgl. Urteile vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 50), vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 96), und vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg (C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 51).

    26 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 96), und vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg (C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-420/20

    HN (Procès d'un accusé éloigné du territoire)

    12 Urteil vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg (C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 43).

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg (C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-261/22

    Generalanwältin Capeta ist der Ansicht, dass die Vollstreckung eines gegen eine

    19 Vgl. z. B. Urteil vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg (C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 55) (In diesem Urteil stellte Gerichtshof fest, dass sich die betroffene Person nach der Übergabe vor den Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaats auf etwaige Verstöße gegen das Unionsrecht, in dem betreffenden Fall gegen die Verfahrensrechte der Person im Strafverfahren, berufen könne).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-948/19

    Manpower Lit

    48 Beispielsweise Urteil vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg (C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • KG, 14.06.2022 - 4 AuslA 151/21

    Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in Polen Beweislast für Nachweis der

  • KG, 14.06.2022 - 4 AuslA 146/21

    Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe in Polen Anwendungsbereich des Art. 4a

  • KG, 14.06.2022 - 4 AuslA 174/21

    Begriff der Verhandlung in Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI; § 83

  • KG, 14.06.2022 - 151 AuslA 176/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung des Rahmenbeschlusses über

  • OLG Brandenburg, 26.10.2022 - 1 AR 36/22

    Auslieferung eines Verfolgten zum Zweck der Strafvollstreckung in Polen Begriff

  • KG, 14.06.2022 - 151 AuslA 147/21

    Übergabe einer Person zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe:

  • KG, 14.06.2022 - 151 AuslA 53/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung des Rahmenbeschlusses über

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