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   EuGH, 17.12.2020 - C-431/19 P, C-432/19 P   

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EuGH, 17.12.2020 - C-431/19 P, C-432/19 P (https://dejure.org/2020,41355)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.2020 - C-431/19 P, C-432/19 P (https://dejure.org/2020,41355)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - C-431/19 P, C-432/19 P (https://dejure.org/2020,41355)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Inpost Paczkomaty/ Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 106 Abs. 2 AEUV - Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) - Rahmen der Europäischen Union - Anwendung auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für öffentliche Dienstleistungen - ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel; Staatliche Beihilfen; Art. 106 Abs. 2 AEUV; Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI); Rahmen der Europäischen Union; Anwendung auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für öffentliche Dienstleistungen; Postsektor; ...

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 06.10.2010 - C-222/08

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-431/19
    Die Rechtsmittelführerinnen sind zunächst der Ansicht, dass die nationale Regelung entgegen den Urteilen vom 6. Oktober 2010, Kommission/Belgien (C-222/08, EU:C:2010:583), und vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C-389/08, EU:C:2010:584), vorsehe, dass in Fällen, in denen die Nettokosten zu Verlusten führten, der Betrag dieser Verluste automatisch eine unverhältnismäßige Belastung für PP darstelle.

    Die Rechtsmittelführerinnen sind insbesondere der Ansicht, dass die Prüfung der Voraussetzung in Bezug auf die "unverhältnismäßige finanzielle Belastung" der entsprechen müsse, die der Gerichtshof insbesondere in den Urteilen vom 6. Oktober 2010, Kommission/Belgien (C-222/08, EU:C:2010:583, Rn. 49 und 50), und vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 42 und 43), die sich auf das vergleichbare Gebiet des Universaldienstes im Bereich der elektronischen Kommunikation bezögen, gefordert habe.

    Selbst wenn die Rechtsprechung gemäß den Urteilen vom 6. Oktober 2010, Kommission/Belgien (C-222/08, EU:C:2010:583), und vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C-389/08, EU:C:2010:584), im Rahmen der Auslegung der Postrichtlinie heranzuziehen sein sollte, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Feststellung in Rn. 156 des angefochtenen Urteils, dass der Ausgleichsanspruch nur dann bestehe, wenn die Erbringung von Universaldiensten zu Buchverlusten für das mit diesen Diensten betraute Unternehmen führe, den Schluss zulässt, dass das vom Gerichtshof in der angeführten Rechtsprechung verwendete Kriterium, dass die betreffende Belastung sich für das betroffene Unternehmen "angesichts seiner Belastungsfähigkeit ... als unzumutbar im Sinne von übermäßig" darstellt, erfüllt ist.

    Zu ergänzen ist insoweit, dass der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (ABl. 2005, C 297, S. 4), der zu der in den Rechtssachen, in denen die von den Rechtsmittelführerinnen angeführten Urteile vom 6. Oktober 2010, Kommission/Belgien (C-222/08, EU:C:2010:583), und vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C-389/08, EU:C:2010:584), ergangen sind, maßgeblichen Zeit anwendbar war, keine solche " Net-avoided-cost -Methode" vorsah, was bestätigt, dass diese Rechtsprechung für die Prüfung der Begründetheit der Würdigung des Gerichts im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel jedenfalls nicht ausschlaggebend ist.

  • EuGH, 06.10.2010 - C-389/08

    Base u.a. - Elektronische Kommunikation - Richtlinie 2002/21/EG

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-431/19
    Die Rechtsmittelführerinnen sind zunächst der Ansicht, dass die nationale Regelung entgegen den Urteilen vom 6. Oktober 2010, Kommission/Belgien (C-222/08, EU:C:2010:583), und vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C-389/08, EU:C:2010:584), vorsehe, dass in Fällen, in denen die Nettokosten zu Verlusten führten, der Betrag dieser Verluste automatisch eine unverhältnismäßige Belastung für PP darstelle.

    Die Rechtsmittelführerinnen sind insbesondere der Ansicht, dass die Prüfung der Voraussetzung in Bezug auf die "unverhältnismäßige finanzielle Belastung" der entsprechen müsse, die der Gerichtshof insbesondere in den Urteilen vom 6. Oktober 2010, Kommission/Belgien (C-222/08, EU:C:2010:583, Rn. 49 und 50), und vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 42 und 43), die sich auf das vergleichbare Gebiet des Universaldienstes im Bereich der elektronischen Kommunikation bezögen, gefordert habe.

    Selbst wenn die Rechtsprechung gemäß den Urteilen vom 6. Oktober 2010, Kommission/Belgien (C-222/08, EU:C:2010:583), und vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C-389/08, EU:C:2010:584), im Rahmen der Auslegung der Postrichtlinie heranzuziehen sein sollte, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Feststellung in Rn. 156 des angefochtenen Urteils, dass der Ausgleichsanspruch nur dann bestehe, wenn die Erbringung von Universaldiensten zu Buchverlusten für das mit diesen Diensten betraute Unternehmen führe, den Schluss zulässt, dass das vom Gerichtshof in der angeführten Rechtsprechung verwendete Kriterium, dass die betreffende Belastung sich für das betroffene Unternehmen "angesichts seiner Belastungsfähigkeit ... als unzumutbar im Sinne von übermäßig" darstellt, erfüllt ist.

    Zu ergänzen ist insoweit, dass der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (ABl. 2005, C 297, S. 4), der zu der in den Rechtssachen, in denen die von den Rechtsmittelführerinnen angeführten Urteile vom 6. Oktober 2010, Kommission/Belgien (C-222/08, EU:C:2010:583), und vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C-389/08, EU:C:2010:584), ergangen sind, maßgeblichen Zeit anwendbar war, keine solche " Net-avoided-cost -Methode" vorsah, was bestätigt, dass diese Rechtsprechung für die Prüfung der Begründetheit der Würdigung des Gerichts im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel jedenfalls nicht ausschlaggebend ist.

  • EuGH, 08.03.2016 - C-431/14

    Der Gerichtshof bestätigt, dass der griechische Staat verpflichtet ist, von

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-431/19
    Dadurch, dass die Kommission solche Verhaltensnormen, wie die des DAWI-Rahmens, erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, beschränkt sie selbst die Ausübung ihres Ermessens und kann grundsätzlich nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie den Grundsatz der Gleichbehandlung oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. entsprechend Urteile vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C-431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 68 und 69, sowie vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 39 und 40).
  • EuGH, 28.11.2019 - C-596/18

    LS Cable & System / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-431/19
    Wie sich aus ständiger Rechtsprechung ergibt, ist der Gerichtshof aber für die Überprüfung einer solchen Würdigung im Rahmen eines Rechtsmittels nicht zuständig, außer im Fall einer Verfälschung, die vorliegend nicht geltend gemacht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2019, LS Cable & System/Kommission, C-596/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1025, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.12.2014 - T-643/11

    Crown Equipment (Suzhou) und Crown Gabelstapler / Rat

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-431/19
    Das Gericht habe sich insoweit zu Unrecht auf das Urteil vom 12. Dezember 2014, Crown Equipment (Suzhou) und Crown Gabelstapler/Rat (T-643/11, EU:T:2014:1076), berufen.
  • EuGH, 01.02.2018 - C-271/16

    Panalpina World Transport (Holding) u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-431/19
    Ein Rechtsmittel, das diese Merkmale nicht aufweist, kann nicht Gegenstand einer rechtlichen Beurteilung sein, die es dem Gerichtshof erlaubte, die ihm in dem betreffenden Bereich zukommende Aufgabe zu erfüllen und seine Rechtmäßigkeitskontrolle durchzuführen (Urteil vom 1. Februar 2018, Panalpina World Transport [Holding] u. a./Kommission, C-271/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:59, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.02.2020 - C-252/18

    Griechenland/ Kommission (Pâturages permanents)

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-431/19
    Die Würdigung der Tatsachen und Beweise ist somit vorbehaltlich ihrer Verfälschung keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren unterliegt (Urteil vom 13. Februar 2020, Griechenland/Kommission [Dauergrünland], C-252/18 P, EU:C:2020:95, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.07.2016 - C-526/14

    Die Bankenmitteilung der Kommission ist gültig

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-431/19
    Dadurch, dass die Kommission solche Verhaltensnormen, wie die des DAWI-Rahmens, erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, beschränkt sie selbst die Ausübung ihres Ermessens und kann grundsätzlich nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie den Grundsatz der Gleichbehandlung oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. entsprechend Urteile vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C-431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 68 und 69, sowie vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 39 und 40).
  • EuGH, 27.09.2012 - C-624/11

    Brighton Collectibles / HABM

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-431/19
    Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass die Argumente eines Rechtsmittels, mit denen nicht das vom Gericht infolge eines Antrags auf Nichtigerklärung eines Beschlusses erlassene Urteil beanstandet wird, sondern der Beschluss, dessen Nichtigerklärung vor dem Gericht beantragt wurde, offensichtlich unzulässig sind (Beschluss vom 27. September 2012, Brighton Collectibles/HABM und Felmar, C-624/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:598, Rn. 35).
  • EuGH, 01.10.2009 - C-141/08

    Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware / Rat - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-431/19
    Somit sei im vorliegenden Fall die Rechtsprechung gemäß dem Urteil vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat (C-141/08 P, EU:C:2009:598), einschlägig, da sich nicht ausschließen lasse, dass die Regierung ihren Standpunkt geändert hätte, wenn die Betroffenen zu der Verdoppelung des Höchstsatzes der Beteiligung an der Finanzierung hätten Stellung nehmen können.
  • EuGH, 21.09.2017 - C-361/15

    Easy Sanitary Solutions / Group Nivelles - Rechtsmittel - Geistiges Eigentum -

  • EuG, 19.03.2019 - T-282/16

    Inpost Paczkomaty / Kommission

  • EuGH, 11.01.2024 - C-524/22

    Foz/ Rat

    Ein Rechtsmittel, das diese Merkmale nicht aufweist, kann nicht Gegenstand einer rechtlichen Beurteilung sein, die es dem Gerichtshof erlaubte, die ihm in dem betreffenden Bereich zukommende Aufgabe zu erfüllen und seine Rechtmäßigkeitskontrolle durchzuführen (Beschluss vom 19. Juni 2015, Makhlouf/Rat, C-136/15 P, EU:C:2015:411, Rn. 25, und Urteil vom 17. Dezember 2020, 1npost Paczkomaty/Kommission, C-431/19 P und C-432/19 P, EU:C:2020:1051, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.06.2023 - C-763/21

    TUIfly/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen, die die

    Drittens ist, soweit TUIfly mit ihrem Vorbringen zum einen geltend macht, dass die Kommission den streitigen Beschluss in Hinblick auf diese Tatsachen unzureichend begründet habe, darauf hinzuweisen, dass die Argumente eines Rechtsmittels, mit denen nicht das vom Gericht infolge eines Antrags auf Nichtigerklärung eines Beschlusses erlassene Urteil beanstandet wird, sondern der Beschluss, dessen Nichtigerklärung vor dem Gericht beantragt wurde, nicht zulässig sind (Urteil vom 17. Dezember 2020, 1npost Paczkomaty/Kommission, C-431/19 P und C-432/19 P, EU:C:2020:1051, Rn. 108).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-640/20

    PV/ Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Mobbing - Ärztliche

    3 Vgl. Urteile vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission (C-403/04 P und C-405/04 P, EU:C:2007:52, Rn. 39), sowie vom 17. Dezember 2020, 1npost Paczkomaty/Kommission (C-431/19 P und C-432/19 P, EU:C:2020:1051, Rn. 51).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-260/20

    Kommission/ Hansol Paper - Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung (EU)

    13 Vgl. Urteile vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission (C-403/04 P und C-405/04 P, EU:C:2007:52, Rn. 39), und vom 17. Dezember 2020, 1npost Paczkomaty/Kommission (C-431/19 P und C-432/19 P, EU:C:2020:1051, Rn. 51).
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