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   EuGH, 17.12.2020 - C-607/19   

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https://dejure.org/2020,41352
EuGH, 17.12.2020 - C-607/19 (https://dejure.org/2020,41352)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.2020 - C-607/19 (https://dejure.org/2020,41352)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - C-607/19 (https://dejure.org/2020,41352)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Husqvarna

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarken - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a - Art. 55 Abs. 1 - Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke - Unionsmarke, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Husqvarna/Lidl Digital International

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2021, 613
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 22.06.2016 - C-280/15

    Nikolajeva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-607/19
    Diese Beurteilung ergebe sich aus Art. 14 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 101 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie Art. 17 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 129 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001, wie aus dem Urteil vom 22. Juni 2016, Nikolajeva (C-280/15, EU:C:2016:467, Rn. 28), hervorgehe.
  • BGH, 14.01.2021 - I ZR 40/20

    STELLA - Markenverfall, Darlegungs- und Beweislast

    cc) Im Fall einer Klage auf Erklärung des Verfalls einer Marke (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 MarkenG nF) ist für die Feststellung, ob der in § 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG genannte ununterbrochene Zeitraum von fünf Jahren abgelaufen ist, auf den Zeitpunkt der Erhebung der Klage abzustellen (vgl. Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering aaO 13. Aufl., § 49 Rn. 12; für den Fall einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-607/19, juris Rn. 37 und 50 - Husqvarna).

    Das ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang mit § 52 Abs. 1 MarkenG nF (Art. 47 Abs. 1 der Richtlinie [EU] 2015/2436), der bestimmt, dass die Wirkungen einer eingetragenen Marke in dem Umfang, in dem die Marke für verfallen erklärt wird, von dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags (§ 53 MarkenG) oder - hier - der Erhebung der Klage (§ 55 MarkenG) auf Erklärung des Verfalls an als nicht eingetreten gelten (Satz 1) und in der Entscheidung auf Antrag einer Partei ein früherer Zeitpunkt, zu dem einer der Verfallsgründe eingetreten ist, festgesetzt werden kann (Satz 2) (vgl. Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering aaO 13. Aufl., § 49 Rn. 11; zu Art. 55 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 über die Unionsmarke vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-607/19, juris Rn. 38 bis 44 - Husqvarna).

  • BGH, 22.07.2021 - I ZR 212/17

    Bewässerungsspritze II

    Der für die Feststellung maßgebliche Zeitpunkt, ob der in Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 genannte ununterbrochene Nichtbenutzungszeitraum von fünf Jahren abgelaufen ist, ist derjenige der Erhebung der Widerklage auf Erklärung des Verfalls (Anschluss an EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-607/19 , GRUR 2021, 613 = WRP 2021, 325 - Husqvarna).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen wie folgt beantwortet ( EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-607/19 , GRUR 2021, 613 = WRP 2021, 325 - Husqvarna):.

    a) Der für die Feststellung, ob der in dieser Bestimmung genannte ununterbrochene Zeitraum von fünf Jahren abgelaufen ist, maßgebliche Zeitpunkt ist - wie der Europäische Gerichtshof auf die im Streitfall erfolgte Vorlage entschieden hat - derjenige der Erhebung der Widerklage auf Erklärung des Verfalls (vgl. EuGH, GRUR 2021, 613 Rn. 37 und 50 - Husqvarna; zu § 49 Abs. 1 MarkenG BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - I ZR 40/20 , GRUR 2021, 736 Rn. 15 = WRP 2021, 623 - STELLA).

  • LG Düsseldorf, 21.06.2023 - 2a O 258/19
    Im Fall einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke ist für die Feststellung, ob der in Art. 58 Abs. 1 lit. a) UMV genannte ununterbrochene Zeitraum von fünf Jahren abgelaufen ist, auf den Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage abzustellen (EuG, GRUR 2021, 613 - Husqvarna/Lidl ) und damit nicht nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 lit. a Brüssel-Ia-VO auf den Zeitpunkt der Zustellung der Verfallsklage an den Markeninhaber, sondern auf den Zeitpunkt des Eingangs der Verfallswiderklage bei Gericht (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2017, 114519 - Evolution ), was hier am 06.10.2020 der Fall war.

    Bei einer Verfallswiderklage ist jedoch als Zeitpunkt, auf den für die Feststellung, ob der ununterbrochene Zeitraum von fünf Jahren nach Art. 58 Abs. 1 lit. a UMV abgelaufen ist, der Zeitpunkt der Erhebung der Verfallswiderklage heranzuziehen (vgl. EuGH, GRUR 2021, 613 - Husqvarna/Lidl ) und damit nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 lit. a Brüssel-Ia-VO nicht der Zeitpunkt der Zustellung der Verfallsklage an den Markeninhaber, sondern der Zeitpunkt des Eingangs der Verfallswiderklage bei Gericht (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2017, 114519 - Evolution ), was hier am 30.09.2021 der Fall war.

  • EuGH, 21.01.2021 - C-607/19

    Husqvarna - Urteilsberichtigung

    Am 17. Dezember 2020 hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) das Urteil Husqvarna (C-607/19, EU:C:2020:1044) erlassen.

    Im Rubrum des Urteils vom 17. Dezember 2020, Husqvarna (C - 607/19, EU:C:2020:1044), ist in seiner Sprachfassung der Verfahrenssprache der Eintrag zu den Erklärungen der Husqvarna AB wie folgt zu berichtigen:.

  • OLG Hamburg, 23.12.2021 - 5 U 164/16

    Markenrechtliche Zulässigkeit der Wort-Bildmarke "Elbphi"

    Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist im Rahmen der Verfallsklage der Zeitpunkt, auf den für die Feststellung abzustellen ist, ob der in dieser Bestimmung genannte ununterbrochene Zeitraum von fünf Jahren abgelaufen ist, der Zeitpunkt der Erhebung dieser Klage (vgl. EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-607/19, GRUR 2021, 613 Rn. 38 ff. - Husqvarna ./. Lidl; BeckOK UMV/Müller, 23. Ed. 15.8.2021, UMV Art. 127 Rn. 19; vgl. auch zu § 49 MarkenG nunmehr BGH, Urteil vom 14.01.2021 - I ZR 40/20, GRUR 2021, 736 Rn. 14 - Stella).
  • LG München I, 16.11.2021 - 33 O 2405/20

    Widerruf einer erteilten Zustimmung zur Anmeldung einer Agentenmarke

    Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (grundlegend zur Beweislast des Markeninhabers EuGH GRUR 2020, 1301 Rn. 79 f. - Ferrari/DU [testarossa]; zur Einrede der Nichtbenutzung BeckOK MarkenR/Grüger, 26. Ed. 1.7.2021, UMV 2017 Art. 127 Rn. 19) hat es versäumt, auf den mit der Klageerwiderung vom 12.05.2020 erhobenen Einwand der fehlenden rechtserhaltenden Benutzung (Bl. 61 d.A.) hinreichende Nachweise für eine Benutzung der Klagemarke im maßgeblichen Zeitraum der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage (vgl. EUGH GRUR 2021, 613 Rn. 50 - Husqvama/Lidl [Bewässerungsspritze] zu Art. 128 UMV) vorzulegen.
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