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   EuGH, 17.12.2020 - C-656/19   

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https://dejure.org/2020,41351
EuGH, 17.12.2020 - C-656/19 (https://dejure.org/2020,41351)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.2020 - C-656/19 (https://dejure.org/2020,41351)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - C-656/19 (https://dejure.org/2020,41351)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    BAKATI PLUS

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr - Art. 146 Abs. 1 Buchst. b - Gegenstände, die durch einen nicht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässigen Erwerber nach Orten ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Gegenstände, die durch einen nicht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässigen Erwerber nach Orten außerhalb der EU versandt oder befördert werden - "Gegenstände zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden", die nicht in der Union ansässig sind - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr - Art. 146 Abs. 1 Buchst. b - Gegenstände, die durch einen nicht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässigen Erwerber nach Orten ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (5)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EUV 2015/2446 Art 1 Nr 5, EUV 952/2013, EGRL 112/2006 Art 147, EGRL 112/2006 Art 146, AEUV Art 267
    Persönliches Gepäck, Persönliches Reisegut, Zollerleichterungen im Reiseverkehr

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    BAKATI PLUS

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EUV 2015/2446 Art 1 Nr 5 ; EUV 952/2013 ; EGRL 112/2006 Art 147 ; EGRL 112/2006 Art 146 ; AEUV Art 267

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    BAKATI PLUS Kereskedelmi és Szolgáltató Kft.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 17.10.2019 - C-653/18

    Unitel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-656/19
    Zwar dient diese generell - ebenso wie die in Art. 146 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie vorgesehene Befreiung - dazu, im Rahmen des internationalen Handelsverkehrs den Grundsatz zu wahren, dass die betreffenden Gegenstände an ihrem Bestimmungsort besteuert werden, und damit zu gewährleisten, dass der fragliche Umsatz ausschließlich an dem Ort besteuert wird, an dem die Erzeugnisse verbraucht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2017, L.C., C-288/16, EU:C:2017:502, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Oktober 2019, Unitel, C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Vorschrift ist in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie zu sehen, wonach als "Lieferung von Gegenständen" die Übertragung der Befähigung gilt, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen (Urteile vom 28. Februar 2018, Pie?"kowski, C-307/16, EU:C:2018:124, Rn. 24, und vom 17. Oktober 2019, Unitel, C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus diesen Vorschriften und insbesondere dem in Art. 146 Abs. 1 Buchst. b verwendeten Begriff "versandt" ergibt sich, dass die Ausfuhr eines Gegenstands durchgeführt worden und die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung anwendbar ist, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über diesen Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, der Lieferant nachweist, dass der Gegenstand an einen Ort außerhalb der Union versandt oder befördert worden ist und der Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung das Hoheitsgebiet der Union physisch verlassen hat (Urteile vom 28. Februar 2018, Pie?"kowski, C-307/16, EU:C:2018:124, Rn. 25, und vom 17. Oktober 2019, Unitel, C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Steuerverwaltung ist dabei nicht verpflichtet, Untersuchungen anzustellen, um die Absicht des betroffenen Steuerpflichtigen zu ermitteln oder gar die Absicht eines von diesem Steuerpflichtigen verschiedenen, an derselben Lieferkette beteiligten Händlers zu berücksichtigen (Urteil vom 17. Oktober 2019, Unitel, C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hieraus ergibt sich, dass Umsätze wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Lieferungen von Gegenständen im Sinne von Art. 146 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellen, wenn sie die in Rn. 56 des vorliegenden Urteils dargelegten objektiven Kriterien erfüllen, auf denen dieses Konzept beruht (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Oktober 2019, Unitel, C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 23).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten bei Ausübung ihrer Befugnisse nach den Art. 131 und 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten müssen, die Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind und zu denen u. a. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zählt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2018, Pie?"kowski, C-307/16, EU:C:2018:124, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Oktober 2019, Unitel, C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 26).

    Die Umsätze sind nämlich unter Berücksichtigung ihrer objektiven Merkmale zu besteuern (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Oktober 2019, Unitel, C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sind die materiellen Voraussetzungen erfüllt, erfordert der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass die Mehrwertsteuerbefreiung gewährt wird, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formalen Anforderungen nicht genügt hat (Urteil vom 17. Oktober 2019, Unitel, C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gibt es nur zwei Fälle, in denen die Nichteinhaltung einer formalen Anforderung den Verlust des Rechts auf Mehrwertsteuerbefreiung nach sich ziehen kann (Urteil vom 17. Oktober 2019, Unitel, C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens kann der Verstoß gegen eine formale Anforderung zur Versagung der Mehrwertsteuerbefreiung führen, wenn er den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Urteil vom 17. Oktober 2019, Unitel, C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sollte der betreffende Steuerpflichtige gewusst haben oder hätte er wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verknüpft war, und hat er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um diese zu verhindern, müsste ihm der Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung versagt werden (Urteil vom 17. Oktober 2019, Unitel, C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es wäre nämlich offenkundig unverhältnismäßig, einem Steuerpflichtigen anzulasten, dass durch betrügerische Machenschaften Dritter, auf die er keinen Einfluss hat, Steuereinnahmen entgehen (Urteil vom 17. Oktober 2019, Unitel, C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dann, wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei der Ausfuhr nach Art. 146 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie, u. a. die Verbringung der betroffenen Gegenstände aus dem Zollgebiet der Union, nachgewiesen sind, für eine solche Lieferung keine Mehrwertsteuer geschuldet wird und grundsätzlich keine Gefahr eines Steuerbetrugs oder finanzieller Verluste mehr besteht, die die Besteuerung des betroffenen Umsatzes rechtfertigen kann (Urteile vom 19. Dezember 2013, BDV Hungary Trading, C-563/12, EU:C:2013:854, Rn. 40, und vom 17. Oktober 2019, Unitel, C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 35).

    Auch hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Betrug, der das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdet, nicht allein deshalb ausgeschlossen werden kann, weil die betrügerischen Handlungen in einem Drittstaat begangen wurden, und dass es in einem solchen Fall Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob die fraglichen Umsätze tatsächlich in einen solchen Betrug einbezogen waren, und gegebenenfalls zu beurteilen, ob der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass dies der Fall war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2019, Unitel, C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 37).

  • EuGH, 28.03.2019 - C-275/18

    Vins

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-656/19
    Ferner sieht Art. 146 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie zum einen keine Voraussetzung vor, nach der die für die Ausfuhr geltenden Zollformalitäten zu beachten sind, damit die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung bei der Ausfuhr anwendbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 28. März 2019, Vins, C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 26).

    Daher kann die Einordnung eines Umsatzes als "Ausfuhrlieferung" im Sinne dieser Bestimmung weder von der Beachtung der für die Ausfuhr geltenden Zollformalitäten abhängen (vgl. entsprechend Urteil vom 28. März 2019, Vins, C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung) noch davon, dass der Erwerber beim Kauf beabsichtigte, dass nicht die in dieser Bestimmung, sondern die in Art. 147 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Befreiung zur Anwendung kommt.

    Dieses Erfordernis, das sich somit auf die materiellen Voraussetzungen bezieht, die erfüllt sein müssen, damit die Steuerbefreiung gewährt wird, kann demnach nur als eine rein formale Pflicht im Sinne der in Rn. 71 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 47 und 48, und vom 28. März 2019, Vins, C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 36).

    Daher schließt die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung es als solche nicht aus, dass die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbefreiung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Vins, C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 39).

    Daher ist es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar, wenn eine Mehrwertsteuerbefreiung für eine Lieferung von Gegenständen deshalb verweigert wird, weil der betroffene Steuerpflichtige kein zollbehördliches Ausfuhrverfahren für diese Gegenstände durchgeführt hat und nicht über die notwendigen Belege verfügt, obwohl feststeht, dass die Gegenstände entsprechend den in Rn. 56 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien tatsächlich ausgeführt wurden, was durch einen von der Ausgangszollstelle angebrachten Sichtvermerk bestätigt wird, und diese Lieferung daher durch ihre objektiven Merkmale die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Art. 146 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie erfüllt (vgl. entsprechend Urteil vom 28. März 2019, Vins, C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 30).

  • EuGH, 28.02.2018 - C-307/16

    Pienkowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-656/19
    Diese Vorschrift ist in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie zu sehen, wonach als "Lieferung von Gegenständen" die Übertragung der Befähigung gilt, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen (Urteile vom 28. Februar 2018, Pie?"kowski, C-307/16, EU:C:2018:124, Rn. 24, und vom 17. Oktober 2019, Unitel, C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus diesen Vorschriften und insbesondere dem in Art. 146 Abs. 1 Buchst. b verwendeten Begriff "versandt" ergibt sich, dass die Ausfuhr eines Gegenstands durchgeführt worden und die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung anwendbar ist, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über diesen Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, der Lieferant nachweist, dass der Gegenstand an einen Ort außerhalb der Union versandt oder befördert worden ist und der Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung das Hoheitsgebiet der Union physisch verlassen hat (Urteile vom 28. Februar 2018, Pie?"kowski, C-307/16, EU:C:2018:124, Rn. 25, und vom 17. Oktober 2019, Unitel, C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen betrifft die in Art. 146 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie genannte Lieferung zwar Gegenstände zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden, doch gilt die Steuerbefreiung nur, wenn bestimmte zusätzliche, in Art. 147 der Richtlinie vorgesehene Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 28. Februar 2018, Pie?"kowski, C-307/16, EU:C:2018:124, Rn. 27).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten bei Ausübung ihrer Befugnisse nach den Art. 131 und 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten müssen, die Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind und zu denen u. a. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zählt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2018, Pie?"kowski, C-307/16, EU:C:2018:124, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Oktober 2019, Unitel, C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 26).

  • EuGH, 18.10.2007 - C-97/06

    Navicon - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 15 Nr. 5 -

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-656/19
    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die in der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen, soweit der Unionsgesetzgeber nicht die Mitgliedstaaten mit der Bestimmung einiger Begriffe betraut hat, autonome Begriffe des Unionsrechts darstellen, die im Gesamtzusammenhang des mit dieser Richtlinie eingeführten gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu sehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2007, Navicon, C-97/06, EU:C:2007:609, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. März 2013, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a., C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Befreiungen sind darüber hinaus eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass die Mehrwertsteuer auf jede Lieferung von Gegenständen und jede Dienstleistung erhoben wird, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt ausführt (Urteile vom 18. Oktober 2007, Navicon, C-97/06, EU:C:2007:609, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. Juni 2017, L.C., C-288/16, EU:C:2017:502, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.06.2017 - C-288/16

    L.C. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-656/19
    Diese Befreiungen sind darüber hinaus eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass die Mehrwertsteuer auf jede Lieferung von Gegenständen und jede Dienstleistung erhoben wird, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt ausführt (Urteile vom 18. Oktober 2007, Navicon, C-97/06, EU:C:2007:609, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. Juni 2017, L.C., C-288/16, EU:C:2017:502, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar dient diese generell - ebenso wie die in Art. 146 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie vorgesehene Befreiung - dazu, im Rahmen des internationalen Handelsverkehrs den Grundsatz zu wahren, dass die betreffenden Gegenstände an ihrem Bestimmungsort besteuert werden, und damit zu gewährleisten, dass der fragliche Umsatz ausschließlich an dem Ort besteuert wird, an dem die Erzeugnisse verbraucht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2017, L.C., C-288/16, EU:C:2017:502, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Oktober 2019, Unitel, C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.11.2018 - C-495/17

    Cartrans Spedition - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-656/19
    Dieses Erfordernis, das sich somit auf die materiellen Voraussetzungen bezieht, die erfüllt sein müssen, damit die Steuerbefreiung gewährt wird, kann demnach nur als eine rein formale Pflicht im Sinne der in Rn. 71 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 47 und 48, und vom 28. März 2019, Vins, C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 36).

    Jedoch kann eine alle anderen Beweismodalitäten ausschließende Beweismodalität nicht vorgeschrieben werden, und jedes Beweismittel, das bei der zuständigen Steuerbehörde die erforderliche Überzeugung begründet, ist zuzulassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 49 und 50).

  • EuGH, 17.05.2018 - C-566/16

    Vámos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-656/19
    Insoweit sei die Entscheidung im Urteil vom 17. Mai 2018, Vámos (C-566/16, EU:C:2018:321), übertragbar, aus dem sich ergebe, dass es einem Steuerpflichtigen nach Ablauf der dafür gesetzten Frist nicht gestattet sei, sich für eine Mehrwertsteuerbefreiung zu entscheiden.

    Folglich lassen sich entgegen dem, was das vorlegende Gericht zu erwägen scheint, die Erkenntnisse aus der auf das Urteil vom 17. Mai 2018, Vámos (C-566/16, EU:C:2018:321), zurückgehenden Rechtsprechung zur Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, die rückwirkende Anwendung einer besonderen Mehrwertsteuerregelung, die eine Steuerbefreiung für Kleinunternehmen vorsieht, auf einen Steuerpflichtigen auszuschließen, der die hierfür erforderlichen materiellen Voraussetzungen erfüllt, der aber von der Möglichkeit, die Anwendung dieser Regelung zu wählen, nicht zu dem Zeitpunkt Gebrauch gemacht hat, zu dem er der Steuerverwaltung die Aufnahme seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten angezeigt hat, nicht auf Umstände wie die des Ausgangsverfahrens übertragen.

  • EuGH, 18.10.2011 - C-34/10

    Ein Verfahren, das durch die Entnahme von Stammzellen, die aus einem menschlichen

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-656/19
    Zur Frage, ob die für "Gegenstände zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden" vorgesehene Steuerbefreiung im Sinne von Art. 147 Abs. 1 der Richtlinie auf Gegenstände anwendbar ist, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens befördert wurden, ist festzustellen, dass aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteile vom 18. Oktober 2011, Brüstle, C-34/10, EU:C:2011:669, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem üblichen Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu bestimmen (Urteile vom 18. Oktober 2011, Brüstle, C-34/10, EU:C:2011:669, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.10.2014 - C-605/12

    Welmory - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-656/19
    Damit haben auch nur die innerstaatlichen Gerichte zu bestimmen, welche Fragen dem Gerichtshof vorzulegen sind; die Parteien können die Fragen inhaltlich nicht ändern (Urteil vom 16. Oktober 2014, Welmory, C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem wäre eine Beantwortung der von den Parteien genannten Zusatzfragen unvereinbar mit der Verpflichtung des Gerichtshofs, sicherzustellen, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit haben, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben, denn den Verfahrensbeteiligten werden nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, Welmory, C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.04.2020 - C-507/18

    Homophobe Äußerungen stellen eine Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf dar,

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-656/19
    Zur Frage, ob die für "Gegenstände zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden" vorgesehene Steuerbefreiung im Sinne von Art. 147 Abs. 1 der Richtlinie auf Gegenstände anwendbar ist, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens befördert wurden, ist festzustellen, dass aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteile vom 18. Oktober 2011, Brüstle, C-34/10, EU:C:2011:669, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem üblichen Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu bestimmen (Urteile vom 18. Oktober 2011, Brüstle, C-34/10, EU:C:2011:669, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-563/12

    BDV Hungary Trading Kft. - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 146 -

  • EuGH, 21.02.2008 - C-271/06

    Netto Supermarkt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Nr. 2 -

  • EuGH, 07.03.2013 - C-424/11

    Wheels Common Investment Fund Trustees u.a. - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 21.07.2016 - C-4/15

    Argos Supply Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer

  • EuGH, 11.04.2024 - C-723/22

    Citadines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, für die Würdigung des konkreten Sachverhalts das vorlegende Gericht zuständig (Urteil vom 17. Dezember 2020, BAKATI PLUS, C-656/19, EU:C:2020:1045, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-124/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Hogan können sich iranische Unternehmen vor den

    79 Urteil vom 17. Dezember 2020, BAKATI PLUS (C-656/19, EU:C:2020:1045, Rn. 33).
  • EuGH, 27.01.2022 - C-347/20

    Zinātnes parks

    Zudem sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem üblichen Sinn und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 17. Dezember 2020, BAKATI PLUS, C-656/19, EU:C:2020:1045, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-162/20

    WV/ EAD - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamter - Statut der Beamten der

    10 Vgl. Urteil vom 17. Dezember 2020, BAKATI PLUS (C-656/19, EU:C:2020:1045, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.05.2022 - C-218/21

    DSR - Montagem e Manutenção de Ascensores e Escadas Rolantes

    In Ermangelung eines Verweises auf das Recht der Mitgliedstaaten und einer einschlägigen Definition in der Mehrwertsteuerrichtlinie ist die Wendung in Anhang IV Nr. 2 dieser Richtlinie einheitlich und unabhängig von den Wertungen in den Mitgliedstaaten entsprechend ihrem üblichen Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet wird, und der Ziele der Regelung, zu der sie gehört, auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, AJPF Cara?Ÿ-Severin und DGRFP Timi?Ÿoara, C-716/18, EU:C:2020:540, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Dezember 2020, BAKATI PLUS, C-656/19, EU:C:2020:1045, Rn. 42).
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