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   EuGH, 17.12.2020 - C-667/19   

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https://dejure.org/2020,41350
EuGH, 17.12.2020 - C-667/19 (https://dejure.org/2020,41350)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.2020 - C-667/19 (https://dejure.org/2020,41350)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - C-667/19 (https://dejure.org/2020,41350)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    A.M. (Étiquetage des produits cosmétiques)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Kosmetische Mittel - Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 - Art. 19 - Informationen für die Verbraucher - Kennzeichnung - Auf den Behältnissen und Verpackungen der Mittel anzubringende Angaben - Kennzeichnung in einer ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Rechtsangleichung; Kosmetische Mittel; Verordnung (EG) Nr. 1223/2009; Art. 19; Informationen für die Verbraucher; Kennzeichnung; Auf den Behältnissen und Verpackungen der Mittel anzubringende Angaben; Kennzeichnung in einer Fremdsprache; ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: A. M./E. M.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Die Angabe des "Verwendungszwecks" eines kosmetischen Mittels, die auf dessen Behältnis und Verpackung anzubringen ist, muss den Verbraucher klar über die Anwendung und die Verwendungsweise des Mittels informieren

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Angabe des Verwendungszwecks auf Verpackung oder Behälter von Kosmetik muss klar über Anwendung und Verwendungsweise informieren

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bei Hinweispflichten von Kosmetikartikeln Verweis auf Firmenkatalog nicht ausreichend

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Hinweise auf Kosmetik-Produkten müssen in Landessprache sein

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 13.09.2001 - C-169/99

    Schwarzkopf

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-667/19
    19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1223/2009 führt somit eine von der allgemeinen Kennzeichnungsregelung abweichende Regelung ein und ist daher eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. September 2001, Schwarzkopf, C-169/99, EU:C:2001:439, Rn. 31).

    Die Informationen, die die Hersteller- oder Vertriebsunternehmen kosmetischer Mittel, die unter die Verordnung Nr. 1223/2009 fallen, auf dem Behältnis und der Verpackung des Mittels angeben müssen, sind, sofern sie nicht durch Piktogramme oder andere Zeichen als Worte erfolgreich übermittelt werden können, ohne praktischen Nutzen, wenn sie nicht in einer für ihre Adressaten verständlichen Sprache abgefasst sind (vgl. entsprechend Urteil vom 13. September 2001, Schwarzkopf, C-169/99, EU:C:2001:439, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Begriff der Unmöglichkeit bezieht sich im Allgemeinen auf Umstände, auf die derjenige, der sich auf sie beruft, keinen Einfluss hat; er kann daher nicht so verstanden werden, dass er es dem Hersteller- oder Vertriebsunternehmen kosmetischer Mittel erlaubt, sich wegen der Anzahl der von ihm gewählten Sprachen - unabhängig davon, ob es sich dabei um Unionssprachen handelt oder nicht - nach seinem Belieben auf eine "Unmöglichkeit aus praktischen Gründen" im Sinne von Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1223/2009 zu berufen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. September 2001, Schwarzkopf, C-169/99, EU:C:2001:439, Rn. 35).

  • EuGH, 03.09.2015 - C-321/14

    Colena - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Kosmetische Mittel -

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-667/19
    Das erste Kriterium bezieht sich auf die Art des betreffenden Mittels, d. h., dass es sich um einen Stoff oder ein Gemisch aus Stoffen handeln muss, das zweite Kriterium betrifft den Teil des menschlichen Körpers, mit dem das Mittel in Berührung kommen soll, und bei dem dritten Kriterium handelt es sich um den Zweck, der mit dem Gebrauch des Mittels verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2015, Colena, C-321/14, EU:C:2015:540, Rn. 19).

    Daraus folgt auch, dass es zwar anhand dieser Zwecke möglich ist, zu bestimmen, ob ein bestimmtes Erzeugnis je nach seiner Verwendung und seinem Zweck als kosmetisches Mittel eingestuft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2015, Colena, C-321/14, EU:C:2015:540, Rn. 19 und 22) und somit, wie sich aus dem sechsten Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, es von anderen Erzeugnissen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1223/2009 fallen, abzugrenzen, doch bezieht sich der "Verwendungszweck des kosmetischen Mittels" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Buchst. f dieser Verordnung auf die Angabe spezifischerer Merkmale des Mittels.

  • EuGH, 24.10.2002 - C-99/01

    Linhart und Biffl

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-667/19
    Art und Umfang der Informationen über den Verwendungszweck des kosmetischen Mittels, die gemäß dieser Bestimmung auf dem Behältnis und der Verpackung des Mittels angebracht sein müssen, sind in jedem Einzelfall im Hinblick auf die Merkmale und Eigenschaften des jeweiligen Mittels unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Januar 2000, Estée Lauder, C-220/98, EU:C:2000:8, Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Oktober 2002, Linhart und Biffl, C-99/01, EU:C:2002:618, Rn. 31).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-20/19

    kunsthaus muerz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-667/19
    Bei der Auslegung des Ausdrucks "Verwendungszweck des kosmetischen Mittels" im Sinne dieser Bestimmung sind nach ständiger Rechtsprechung nicht nur sein Wortlaut, sondern auch sein Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden (Urteil vom 2. April 2020, kunsthaus muerz, C-20/19, EU:C:2020:273, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.04.2018 - C-13/17

    Fédération des entreprises de la beauté - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-667/19
    Aus einer Gesamtbetrachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1223/2009, insbesondere von Art. 1 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 3 und 4, ergibt sich, dass mit dieser Verordnung die Rechtsvorschriften über kosmetische Mittel in der Union umfassend harmonisiert werden sollen, um zu einem Binnenmarkt für kosmetische Mittel zu gelangen und zugleich ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2018, Fédération des entreprises de la beauté, C-13/17, EU:C:2018:246, Rn. 23 bis 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.01.2000 - C-220/98

    Estée Lauder

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-667/19
    Art und Umfang der Informationen über den Verwendungszweck des kosmetischen Mittels, die gemäß dieser Bestimmung auf dem Behältnis und der Verpackung des Mittels angebracht sein müssen, sind in jedem Einzelfall im Hinblick auf die Merkmale und Eigenschaften des jeweiligen Mittels unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Januar 2000, Estée Lauder, C-220/98, EU:C:2000:8, Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Oktober 2002, Linhart und Biffl, C-99/01, EU:C:2002:618, Rn. 31).
  • EuGH, 27.10.2022 - C-418/21

    Orthomol - Vorlage zur Vorabentscheidung - Lebensmittelsicherheit - Lebensmittel

    Bei der Auslegung dieser Vorschrift und insbesondere des Begriffs "sonstiger medizinisch bedingter Nährstoffbedarf" sind bei der Bestimmung ihres Sinns und ihrer Tragweite nach ständiger Rechtsprechung nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 17. Dezember 2020, A. M. [Etikettierung kosmetischer Mittel], C-667/19, EU:C:2020:1039, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LG Mannheim, 20.10.2023 - 14 O 14/23

    Keine Werbung mit zurückgezogenem Test der Stiftung Warentest!

    c) Maßgeblich für die zunächst erforderliche Bestimmung des Sinngehalts der Angaben ist die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrauchers, wobei alle einschlägigen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-632/16, WRP 2018, 1049 (1052) - Dyson u. a./BSH Home Appliances; Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-667/19, WRP 2021, 173 Rn. 35 - A. M./E. M.; EuGH, GRUR 2011, 159 Rn. 47 f. m.w.N - Lidl).
  • OLG Karlsruhe, 08.06.2022 - 6 U 95/21

    Desinfektionsmittel, Werbung für Desinfektionsmittel II - Wettbewerbsrechtlicher

    (a) Maßgeblich für die zunächst erforderliche Bestimmung des Sinngehalts der Angabe ist die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrauchers, wobei alle einschlägigen Gesichtspunkte sowie sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren zu berücksichtigen sind (zu anderen Regelungen über Produktkennzeichnung/-werbung EuGH, WRP 2018, 1049 Rn. 1052 - Dyson u. a./BSH Home Appliances; WRP 2021, 173 Rn. 35 - A. M./E. M.).
  • BVerwG, 20.05.2021 - 3 C 19.19

    Vorlagebeschluss zur Abgrenzung von stofflichen Medizinprodukten und

    Mit solchen Angaben erweckt der Hersteller nicht den Anschein eines Arzneimittels, sondern weist die gesetzlich vorgesehene Zweckbestimmung eines Medizinprodukts aus (vgl. zur Angabe des Verwendungszwecks bei kosmetischen Mitteln auch EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-667/19 [ECLI:EU:C:2020:1039]).
  • BVerwG, 20.05.2021 - 3 C 9.20

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH; Vorlagebeschluss zur Abgrenzung von

    Mit solchen Angaben erweckt der Hersteller nicht den Anschein eines Arzneimittels, sondern weist die gesetzlich vorgesehene Zweckbestimmung eines Medizinprodukts aus (vgl. zur Angabe des Verwendungszwecks bei kosmetischen Mitteln auch EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-667/19 [ECLI:EU:C:2020:1039]).
  • OLG Karlsruhe, 11.01.2023 - 6 U 233/22

    Wissenschaftlicher Dienst für Familienfragen II, familienpsychologische Gutachten

    (3) Maßgeblich für die zunächst erforderliche Bestimmung des Sinngehalts der Angaben ist die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrauchers, wobei alle einschlägigen Gesichtspunkte sowie sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-632/16, WRP 2018, 1049 Rn. 1052 - Dyson u. a./BSH Home Appliances; Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-667/19, WRP 2021, 173 Rn. 35 - A. M./E. M.; EuGH ,ECLI:EU:C:2010:696, GRUR 2011, 159Rn.47f. m.w.N - Lidl).
  • VG Schleswig, 25.01.2021 - 1 B 171/20

    Eilrechtsschutz gegen ein Verkehrsverbot eines Kosmetikartikels wegen des

    Darüber hinaus sieht die Verordnung den Ausbau bestimmter Elemente des Regelwerks für kosmetische Mittel vor, etwa der Marktüberwachung, um ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten (Erwägungsgrund 3 der Verordnung; vgl. dazu EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-667/19 -, Rn. 27, juris).
  • OLG Karlsruhe, 09.11.2022 - 6 U 322/21

    Desinfektionshandschaum - Zulässige Bewerbung eines Desinfektionsschaums mit

    Maßgeblich für die zunächst erforderliche Bestimmung des Sinngehalts der Angaben ist die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrauchers, wobei alle einschlägigen Gesichtspunkte sowie sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-632/16, WRP 2018, 1049 Rn. 1052 - Dyson u. a./BSH Home Appliances; Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-667/19, WRP 2021, 173 Rn. 35 - A. M./E. M.).
  • EuGH, 15.09.2022 - C-4/21

    Fédération des entreprises de la beauté - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Hierzu ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass sich aus einer Gesamtbetrachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1223/2009, insbesondere von Art. 1 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 3 und 4, ergibt, dass mit dieser Verordnung die Rechtsvorschriften über kosmetische Mittel in der Europäischen Union umfassend harmonisiert werden sollen, um zu einem Binnenmarkt für kosmetische Mittel zu gelangen und zugleich ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten (Urteil vom 17. Dezember 2020, A. M. [Kennzeichnung kosmetischer Mittel], C-667/19, EU:C:2020:1039, Rn. 27).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zur Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts, deren Wortlaut nicht ausdrücklich auf das nationale Recht Bezug nimmt, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, A. M. [Kennzeichnung kosmetischer Mittel], C-667/19, EU:C:2020:1039, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2022 - C-4/21

    Fédération des entreprises de la beauté - Vorlage zur Vorabentscheidung

    24 Urteil vom 3. September 2015, Colena (C-321/14, EU:C:2015:540, Rn. 19), angeführt im Urteil vom 17. Dezember 2020, A. M. (C-667/19, EU:C:2020:1039, Rn. 24).

    29 Urteil vom 17. Dezember 2020, A. M. (C-667/19, EU:C:2020:1039, Rn. 27), das auf das Urteil vom 12. April 2018, Fédération des entreprises de la beauté (C-13/17, EU:C:2018:246, Rn. 23 bis 25 und die dort angeführte Rechtsprechung), Bezug nimmt.

  • OLG Karlsruhe, 25.01.2023 - 6 U 373/22

    Erdungsbetttuch - Lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Werbung für

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