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   EuGH, 17.12.2020 - C-710/19 G. M. A. gg. Belgien   

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https://dejure.org/2020,41340
EuGH, 17.12.2020 - C-710/19 G. M. A. gg. Belgien (https://dejure.org/2020,41340)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.2020 - C-710/19 G. M. A. gg. Belgien (https://dejure.org/2020,41340)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - C-710/19 G. M. A. gg. Belgien (https://dejure.org/2020,41340)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 26.02.1991 - C-292/89

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-710/19
    14 G. M. A. legte daraufhin beim vorlegenden Gericht, dem Conseil d'État (Staatsrat, Belgien), Kassationsbeschwerde ein und machte erstens geltend, im Licht des Urteils vom 26. Februar 1991, Antonissen (C-292/89, EU:C:1991:80), ergebe sich aus Art. 45 AEUV, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, Arbeitsuchenden aus einem anderen Mitgliedstaat eine "angemessene Frist" einzuräumen, um es ihnen zu ermöglichen, von Stellenangeboten Kenntnis zu erlangen, die für sie geeignet sein könnten, und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eingestellt zu werden.

    Insbesondere würde eine enge Auslegung von Art. 45 Abs. 3 AEUV die Chancen eines arbeitsuchenden Angehörigen eines Mitgliedstaats vermindern, in den anderen Mitgliedstaaten eine Stelle zu finden, und dieser Bestimmung damit ihre praktische Wirksamkeit nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 1991, Antonissen, C-292/89, EU:C:1991:80, Rn. 11 und 12).

    26 Daraus folgt, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer das Recht der Angehörigen der Mitgliedstaaten einschließt, sich im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten frei zu bewegen und sich dort aufzuhalten, um eine Stelle zu suchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 1991, Antonissen, C-292/89, EU:C:1991:80, Rn. 13), ein Recht, das der Unionsgesetzgeber in Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 kodifiziert hat.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die praktische Wirksamkeit von Art. 45 AEUV gewahrt ist, wenn der Zeitraum, den das Unionsrecht oder in Ermangelung einer unionsrechtlichen Regelung das Recht eines Mitgliedstaats dem Betroffenen einräumt, um im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats von Stellenangeboten, die seinen beruflichen Qualifikationen entsprechen, Kenntnis nehmen und sich gegebenenfalls bewerben zu können, angemessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 1991, Antonissen, C-292/89, EU:C:1991:80, Rn. 16).

    Diese Bestimmung, die der Unionsgesetzgeber erlassen hat, um die Lehren zu kodifizieren, die sich aus dem - das auf Art. 45 AEUV gestützte Aufenthaltsrecht von Arbeitsuchenden betreffenden - Urteil vom 26. Februar 1991, Antonissen (C-292/89, EU:C:1991:80), ergeben, regelt gleichwohl auch unmittelbar das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern, die den Status von Arbeitsuchenden haben, wie sich insbesondere aus Rn. 52 des Urteils vom 15. September 2015, Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:597), ergibt.

    40 Sodann hat der Gerichtshof in Rn. 21 des Urteils vom 26. Februar 1991, Antonissen (C-292/89, EU:C:1991:80), zwar keine Mindestdauer der angemessenen Frist festgelegt, aber entschieden, dass ein Zeitraum von sechs Monaten ab der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Aufnahmemitgliedstaats wie des in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, in Rede stehenden diese praktische Wirksamkeit nicht in Frage stellen kann.

    Diese Bestimmung übernimmt im Wesentlichen den in Rn. 21 des Urteils vom 26. Februar 1991, Antonissen (C-292/89, EU:C:1991:80), aufgestellten Grundsatz, wonach der Betroffene nicht gezwungen werden darf, das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu verlassen, wenn er nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums nachweist, dass er "weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht".

  • EuGH, 19.06.2014 - C-507/12

    Eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche wegen der körperlichen

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-710/19
    Insbesondere ist derjenige, der tatsächlich eine Arbeit sucht, als "Arbeitnehmer" zu qualifizieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2014, Saint Prix, C-507/12, EU:C:2014:2007, Rn. 35).
  • EuGH, 21.02.2013 - C-46/12

    N. - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Grundsatz der

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-710/19
    24 Was als Erstes die Frage betrifft, ob der Aufnahmemitgliedstaat verpflichtet ist, Arbeitsuchenden eine "angemessene Frist" einzuräumen, damit sie von für sie geeigneten Stellenangeboten Kenntnis erlangen und die für ihre Einstellung erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 45 AEUV ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist, der nicht eng ausgelegt werden darf (Urteil vom 21. Februar 2013, N., C-46/12, EU:C:2013:97, Rn. 39).
  • EuGH, 11.04.2019 - C-483/17

    Tarola

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-710/19
    41 Schließlich ist in diesem Zusammenhang den Zielen der Richtlinie 2004/38 Rechnung zu tragen, die die Ausübung des den Unionsbürgern unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 AEUV erwachsenden elementaren und persönlichen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, erleichtern und dieses Recht stärken soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2019, Tarola, C-483/17, EU:C:2019:309, Rn. 23).
  • EuGH, 23.04.2020 - C-710/18

    Land Niedersachsen (Périodes antérieures d'activité pertinente) - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-710/19
    Der Umstand, dass ein nationales Gericht eine Vorlagefrage ihrer Form nach unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften des Unionsrechts formuliert hat, hindert den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht alle Auslegungshinweise zu geben, die ihm bei der Entscheidung über die bei ihm anhängige Rechtssache von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei der Formulierung seiner Fragen darauf Bezug genommen hat oder nicht (Urteil vom 23. April 2020, Land Niedersachsen [Einschlägige Vordienstzeiten], C-710/18, EU:C:2020:299, Rn. 18).
  • EuGH, 15.09.2015 - C-67/14

    Ein Mitgliedstaat kann Unionsbürger, die in diesen Staat zur Arbeitsuche

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-710/19
    Diese Bestimmung, die der Unionsgesetzgeber erlassen hat, um die Lehren zu kodifizieren, die sich aus dem - das auf Art. 45 AEUV gestützte Aufenthaltsrecht von Arbeitsuchenden betreffenden - Urteil vom 26. Februar 1991, Antonissen (C-292/89, EU:C:1991:80), ergeben, regelt gleichwohl auch unmittelbar das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern, die den Status von Arbeitsuchenden haben, wie sich insbesondere aus Rn. 52 des Urteils vom 15. September 2015, Alimanovic (C-67/14, EU:C:2015:597), ergibt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2021 - C-719/19

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Effets d'une décision d'éloignement)

    Diese Verfahrensgarantien wurden auch in den Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache G. M. A. (Arbeitsuchender) (C-710/19, EU:C:2020:739, Nrn. 86 bis 99) ausgelegt.

    26 Vgl. Urteile vom 20. Februar 1997, Kommission/Belgien (C-344/95, EU:C:1997:81, Rn. 12 bis 18), und vom 17. Dezember 2020, G. M. A. (Arbeitsuchender) (C-710/19, EU:C:2020:1037, Rn. 22 bis 27).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2022 - L 6 AS 331/22

    Anspruch einer griechischen Staatsangehörigen auf vorläufige Bewilligung

    Die Annahme, dass der Betreffende begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden, ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn der Unionsbürger nachweisen kann, dass er - objektivierbar nach außen hin zum Ausdruck gebracht - ernsthaft und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 17.12.2020, C-710/19, juris Rn. 43; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2015, L 19 AS 1260/15 B ER, juris Rn. 22 m.w.N.; LSG Hessen, Beschluss vom 07.04.2015, L 6 AS 62/15 B ER, juris Rn. 49; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2021, L 12 AS 1004/20, juris Rn. 75).
  • SG Berlin, 01.07.2022 - S 58 AL 520/19

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Während dieses Zeitraums kann der Aufnahmemitgliedstaat vom Arbeitsuchenden den Nachweis verlangen, dass er auf der Suche nach Arbeit ist (EuGH vom 17.12.2020 - C-710/19).
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