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   EuGH, 17.12.2020 - C-808/18   

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EuGH, 17.12.2020 - C-808/18 (https://dejure.org/2020,41359)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.2020 - C-808/18 (https://dejure.org/2020,41359)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - C-808/18 (https://dejure.org/2020,41359)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Ungarn (Accueil des demandeurs de protection internationale)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Politik im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Richtlinien 2008/115/EG, 2013/32/EU und 2013/33/EU - Verfahren für die Zuerkennung internationalen Schutzes - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Ungarn hat gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht im Bereich der Verfahren für die Zuerkennung internationalen Schutzes und der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger verstoßen

  • lto.de (Pressebericht, 17.12.2020)

    Ungarns Umgang mit Flüchtlingen: Das ist kein EU-Standard

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Ungarn verletzte wesentliche Grundsätze des EU-Asylrechts

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 10.02.2020)

    EuGH verhandelt über ungarisches Asylrecht: Transitzonen auf dem Prüfstand

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-808/18
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es entgegen dem Vorbringen Ungarns im Rahmen der Prüfung der vorliegenden Klage irrelevant ist, dass diese beiden Transitzonen im Anschluss an das Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság (C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367), geschlossen wurden.

    Hierzu ist festzustellen, dass die Haft einer Person, die internationalen Schutz beantragt, im Sinne dieser Bestimmung ein eigenständiger unionsrechtlicher Begriff ist, unter dem jede Zwangsmaßnahme zu verstehen ist, mit der dem Antragsteller seine Bewegungsfreiheit entzogen und er vom Rest der Bevölkerung isoliert wird, indem er dazu gezwungen wird, sich ständig in einem eingegrenzten, geschlossenen Bereich aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 223).

    Insbesondere aus diesem Grund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Personen, die internationalen Schutz beantragt haben und sich in den Transitzonen von Röszke und Tompa aufhalten, tatsächlich die Möglichkeit hätten, diese Transitzonen zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 229).

    Außerdem ergibt sich aus § 80/K Abs. 2 und 4 des Asylgesetzes, dass die für Asylsachen zuständige Behörde beschließen kann, das Verfahren des internationalen Schutzes zu beenden, wenn der Asylbewerber eine der beiden Transitzonen verlässt, und dass eine solche Entscheidung nicht im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar ist (Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 230).

    Jeder dieser Gründe entspricht einem besonderen Bedürfnis und hat autonomen Charakter (Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 250 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass sich die von Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. c erfasste Fallgruppe auf Haftsysteme erstreckt, die von den Mitgliedstaaten eingeführt werden, wenn sie beschließen, Verfahren an der Grenze im Sinne von Art. 43 der Richtlinie 2013/32 anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 237 und 238).

    43 der Richtlinie 2013/32 ermächtigt die Mitgliedstaaten nämlich, Personen, die an der Grenze internationalen Schutz beantragen, unter den dort genannten Voraussetzungen und zur Gewährleistung der Wirksamkeit der dort vorgesehenen Verfahren in Haft im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2013/33 zu nehmen, bevor sie ihnen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet gestatten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 237 und 239).

    Art. 43 Abs. 3 gestattet den Mitgliedstaaten lediglich, unter den dort genannten Umständen die Verfahren an der Grenze über die Frist von vier Wochen hinaus fortzusetzen, sofern die Antragsteller unter normalen Bedingungen in der Nähe der betreffenden Grenze oder Transitzone untergebracht werden; dies schließt die Möglichkeit aus, sie weiter in Gewahrsam zu behalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 241 bis 245).

    Ferner ist festzustellen, dass Art. 43 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 es ermöglicht, im Fall eines Massenzustroms von Personen, die internationalen Schutz beantragen, an den Grenzen eines Mitgliedstaats oder in seinen Transitzonen die in Art. 43 geregelten Verfahren an der Grenze über die in dessen Abs. 2 vorgesehene Frist von vier Wochen hinaus fortzuführen, unter Beschränkung der Bewegungsfreiheit dieser Personen gemäß Art. 7 der Richtlinie 2013/33 auf ein Gebiet in der Nähe der Grenzen oder Transitzonen des Mitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 247).

  • EuGH, 02.04.2020 - C-715/17

    Durch die Weigerung, den vorübergehenden Mechanismus zur Umsiedlung von

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-808/18
    Würde ein solcher Vorbehalt unabhängig von den besonderen Tatbestandsmerkmalen der Bestimmungen des AEU-Vertrags anerkannt, könnte dies die Verbindlichkeit und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts beeinträchtigen (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass Art. 72 AEUV nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er die Mitgliedstaaten ermächtigt, durch bloße Berufung auf ihre Zuständigkeiten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit von den Bestimmungen des Unionsrechts abzuweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 144 und 145 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich obliegt dem Mitgliedstaat, der sich auf Art. 72 AEUV beruft, der Nachweis, dass eine Inanspruchnahme der in diesem Artikel geregelten Ausnahme erforderlich ist, um seine Zuständigkeiten im Bereich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit wahrzunehmen (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 146 und 147).

    Was speziell Art. 4 Abs. 2 EUV anbelangt, hat Ungarn nicht dargetan, dass angesichts dieser Situation die tatsächliche Wahrung der in dieser Bestimmung genannten grundlegenden staatlichen Funktionen wie der des Schutzes der nationalen Sicherheit nur durch eine Abweichung von der Richtlinie 2008/115 sichergestellt werden konnte (vgl. entsprechend Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 170).

  • EuGH, 25.06.2020 - C-36/20

    Gerichtliche Behörden, die über die Inhaftnahme eines illegal aufhältigen

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-808/18
    Darunter fällt somit grundsätzlich eine nationale Behörde, wenn plausibel ist, dass ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser bei ihr einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 57 bis 59).

    Ein solcher Antrag gilt im Übrigen als gestellt, sobald die betreffende Person bei einer der von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 erfassten Behörden seine Absicht bekundet hat, internationalen Schutz in Anspruch zu nehmen, ohne dass die Bekundung dieser Absicht von irgendeiner Verwaltungsformalität abhängig gemacht werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 93 und 94).

    Der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose erwirbt nämlich die Eigenschaft eines Antragstellers, der internationalen Schutz begehrt, im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2013/32, sobald er einen solchen Antrag stellt (Urteil vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 92).

    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass das eigentliche Ziel der Richtlinie 2013/32 und insbesondere ihres Art. 6 Abs. 1 darin besteht, einen effektiven, einfachen und schnellen Zugang zum Verfahren des internationalen Schutzes zu gewährleisten (Urteil vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 82).

  • EuGH, 07.06.2016 - C-47/15

    Die Rückführungsrichtlinie verbietet es, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-808/18
    Aus dieser Definition geht hervor, dass sich jeder Drittstaatsangehörige, der sich, ohne die Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt zu erfüllen, in dessen Hoheitsgebiet befindet, schon allein deswegen illegal dort aufhält, ohne dass Voraussetzungen in Bezug auf die Mindestdauer der Anwesenheit oder die Absicht zum Verbleib im Hoheitsgebiet bestünden (Urteil vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 48).

    Drittens unterliegt ein Drittstaatsangehöriger, auf den die Richtlinie 2008/115 Anwendung findet, grundsätzlich den von ihr vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung, solange sein Aufenthalt nicht gegebenenfalls legalisiert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 61, und vom 19. März 2019, Arib u. a., C-444/17, EU:C:2019:220, Rn. 39).

    Nach diesen Normen und Verfahren muss gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen ein Rückführungsverfahren anhängig gemacht werden, dessen Ablauf einer Abstufung der zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, die ihm gegenüber grundsätzlich ergangen sein muss, zu treffenden Maßnahmen entspricht, damit er unter vollständiger Achtung seiner Grundrechte und seiner Würde in humaner Weise zurückgeführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 62, und vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.05.2018 - C-82/16

    K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-808/18
    Nach diesen Normen und Verfahren muss gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen ein Rückführungsverfahren anhängig gemacht werden, dessen Ablauf einer Abstufung der zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, die ihm gegenüber grundsätzlich ergangen sein muss, zu treffenden Maßnahmen entspricht, damit er unter vollständiger Achtung seiner Grundrechte und seiner Würde in humaner Weise zurückgeführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 62, und vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere muss die zuständige nationale Behörde, wenn sie eine Rückkehrentscheidung erlassen will, nach Art. 5 der Richtlinie zum einen den Grundsatz der Nichtzurückweisung einhalten und in gebührender Weise das Wohl des Kindes, die familiären Bindungen und den Gesundheitszustand des betreffenden Drittstaatsangehörigen berücksichtigen und ihn zum anderen hierzu anhören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 101 bis 103).

  • EuGH, 27.04.2006 - C-441/02

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 8a

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-808/18
    Außerdem obliegt es der Kommission, das Vorliegen der gerügten Vertragsverletzung nachzuweisen und dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es ihm ermöglichen, ihr Vorliegen zu prüfen, ohne dass sich die Kommission dabei auf irgendeine Vermutung stützen kann (vgl. u. a. Urteile vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C-441/02, EU:C:2006:253, Rn. 48, und vom 2. Mai 2019, Kommission/Kroatien [Deponie in Biljane Donje], C-250/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:343, Rn. 33).

    Speziell zu einer die Anwendung einer nationalen Vorschrift betreffenden Rüge hat der Gerichtshof entschieden, dass für den Nachweis einer Vertragsverletzung Beweiselemente vorgelegt werden müssen, die im Vergleich zu denen, die gewöhnlich im Rahmen einer nur den Inhalt einer nationalen Vorschrift betreffenden Vertragsverletzungsklage herangezogen werden, von besonderer Natur sind, und dass die Vertragsverletzung daher nur durch einen hinreichend dokumentierten und detaillierten Nachweis der der nationalen Verwaltung bzw. den nationalen Gerichten vorgeworfenen und dem betreffenden Mitgliedstaat zuzurechnenden Praxis dargetan werden kann (Urteile vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C-441/02, EU:C:2006:253, Rn. 49, und vom 9. Juli 2015, Kommission/Irland, C-87/14, EU:C:2015:449, Rn. 23).

  • EuGH, 14.09.2017 - C-18/16

    K. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Normen für die Aufnahme von Personen, die

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-808/18
    Auch wenn das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems es erfordert, dass die zuständigen nationalen Behörden über verlässliche Informationen bezüglich der Identität oder Staatsangehörigkeit der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, und bezüglich der Beweise, auf die sich ihr Antrag stützt, verfügen, kann ein solches Ziel es jedoch nicht rechtfertigen, dass Haftmaßnahmen beschlossen werden, ohne dass die nationalen Behörden zuvor im Einzelfall geprüft haben, ob die Maßnahmen in angemessenem Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen; eine solche Prüfung muss sich insbesondere darauf erstrecken, ob die Inhaftnahme nur als letztes Mittel eingesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, K., C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 48).
  • EuGH, 02.07.2020 - C-18/19

    Stadt Frankfurt am Main - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-808/18
    Schließlich ist die Argumentation von Ungarn, dass § 5 Abs. 1 ter des Gesetzes über die Staatsgrenzen gemäß Art. 72 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 EUV gerechtfertigt sei, aus entsprechenden wie den oben in den Rn. 216 und 217 dargelegten Gründen zurückzuweisen; insoweit beschränkt sich dieser Mitgliedstaat nämlich darauf, allgemein die Gefahr von Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung und der nationalen Sicherheit geltend zu machen, ohne in rechtlich hinreichender Weise darzutun, dass es für ihn angesichts der Situation, die in seinem Hoheitsgebiet am 8. Februar 2018 bestand, erforderlich war, speziell von der Richtlinie 2008/115 abzuweichen (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Juli 2020, Stadt Frankfurt am Main, C-18/19, EU:C:2020:511, Rn. 27 bis 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.07.1999 - C-354/98

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-808/18
    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit sowie mit der erforderlichen Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umzusetzen sind, damit dem Erfordernis der Rechtssicherheit Genüge getan wird, das es für den Fall, dass die Richtlinie Rechte für den Einzelnen begründen soll, gebietet, dass die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von ihren Rechten in vollem Umfang Kenntnis zu erlangen (Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Frankreich, C-354/98, EU:C:1999:386, Rn. 11, vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, C-177/04, EU:C:2006:173, Rn. 48, und vom 4. Oktober 2018, Kommission/Spanien, C-599/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:813, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.03.2019 - C-444/17

    Eine Binnengrenze eines Mitgliedstaats, an der Kontrollen wieder eingeführt

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-808/18
    Drittens unterliegt ein Drittstaatsangehöriger, auf den die Richtlinie 2008/115 Anwendung findet, grundsätzlich den von ihr vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung, solange sein Aufenthalt nicht gegebenenfalls legalisiert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 61, und vom 19. März 2019, Arib u. a., C-444/17, EU:C:2019:220, Rn. 39).
  • EuGH, 05.11.2014 - C-166/13

    Drittstaatsangehörige, die zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts ordnungsgemäß

  • EuGH, 04.10.2018 - C-599/17

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 14.03.2006 - C-177/04

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 11.12.2014 - C-249/13

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör von

  • EuGH, 09.07.2015 - C-87/14

    Die Kommission hat eine Vertragsverletzung Irlands bei der Umsetzung der

  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

  • EuGH, 28.03.2019 - C-427/17

    Kommission/ Irland () und de traitement des eaux usées)

  • EuGH, 05.09.2019 - C-443/18

    Italien hat seine Verpflichtung verletzt, Maßnahmen zu ergreifen, um die

  • EuGH, 26.04.2005 - C-494/01

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

  • EuGH, 09.05.1985 - 21/84

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 28.01.2020 - C-122/18

    Italien hätte sicherstellen müssen, dass öffentliche Stellen im Geschäftsverkehr

  • EuGH, 23.05.2019 - C-720/17

    Bilali - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • EuGH, 25.01.2018 - C-360/16

    Hasan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung

  • EuGH, 08.07.2019 - C-543/17

    Der Gerichtshof nimmt erstmals eine Auslegung und Anwendung von Art. 260 Abs. 3

  • EuGH, 02.05.2019 - C-250/18

    Kommission/ Kroatien (Décharge de Biljane Donje)

  • EuGH, 21.09.2023 - C-143/22

    Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen: Die Rückführungsrichtlinie

    Die zwangsweise Abschiebung darf nach Art. 8 dieser Richtlinie nur als letztes Mittel eingesetzt werden und steht unter dem Vorbehalt von Art. 9 der Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten die Abschiebung in den dort genannten Fällen aufschieben müssen (Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 252).
  • EuGH, 22.11.2022 - C-69/21

    Ein Drittstaatsangehöriger, der an einer schweren Krankheit leidet, darf nicht

    Zum anderen darf ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Art. 8 der Richtlinie 2008/115 abschieben, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 253).

    Dies gilt, wie in Rn. 53 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, u. a. dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 250 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-72/22

    Valstybes sienos apsaugos tarnyba

    33 Vgl. 27. Erwägungsgrund der Verfahrensrichtlinie und Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn (Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) (C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    37 Vgl. 27. Erwägungsgrund der Verfahrensrichtlinie sowie u. a. Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn (Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) (C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    56 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn (Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) (C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 172).

    68 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn (Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) (C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 214 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    72 Vgl. u. a. Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn (Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) (C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 215).

    74 Vgl. u. a. Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn (Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) (C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 215).

    75 Vgl. u. a. Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn (Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) (C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 216).

    89 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn (Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) (C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 102).

  • EuGH, 30.06.2022 - C-72/22

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Zum anderen ist das Recht, einen solchen Antrag zu stellen, eine Voraussetzung für die Beachtung der Rechte darauf, dass dieser Antrag registriert wird und innerhalb der in der Richtlinie 2013/32 festgelegten Fristen förmlich gestellt und geprüft werden kann, und letztlich für die Wirksamkeit des durch Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) gewährleisteten Asylrechts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [ Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 102).

    Würde ein solcher Vorbehalt unabhängig von den besonderen Tatbestandsmerkmalen der Bestimmungen des AEU-Vertrags anerkannt, könnte dies die Verbindlichkeit und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 214).

    Daraus folgt, dass er nicht als Ermächtigung der Mitgliedstaaten verstanden werden darf, allein unter Berufung auf ihre Zuständigkeiten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit von den Bestimmungen des Unionsrechts abzuweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 215).

  • EuGH, 22.06.2023 - C-823/21

    Ungarn hat die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen, übermäßig erschwert

    Ob die behauptete Vertragsverletzung vorliegt, ist daher anhand des zu diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Rechts zu beurteilen (Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Recht ist ihm auch zuzuerkennen, wenn er sich illegal im Hoheitsgebiet aufhält und ohne dass es auf die Erfolgsaussichten eines solchen Antrags ankommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 97 und 98, sowie vom 16. November 2021, Kommission/Ungarn [Pönalisierung der Unterstützung von Asylbewerbern], C-821/19, EU:C:2021:930, Rn. 136).

    Das Recht, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, ist eine Voraussetzung für die tatsächliche Beachtung der Rechte darauf, dass dieser Antrag registriert wird und innerhalb der in der Richtlinie 2013/32 festgelegten Fristen förmlich gestellt und geprüft werden kann, und letztlich für die Wirksamkeit des Rechts, in einem Mitgliedstaat um Asyl nachzusuchen, wie es in Art. 18 der Charta garantiert und in Art. 6 der Richtlinie 2013/32 näher bestimmt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 102, und vom 16. November 2021, Kommission/Ungarn [Pönalisierung der Unterstützung von Asylbewerbern], C-821/19, EU:C:2021:930, Rn. 132).

    Ein Mitgliedstaat darf daher den Zeitpunkt, zu dem der Betroffene in die Lage versetzt wird, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, nicht ungerechtfertigt hinauszögern, da er sonst der praktischen Wirksamkeit dieses Art. 6 nicht gerecht würde (Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 103 und 106).

    Folglich obliegt dem Mitgliedstaat, der sich auf Art. 72 AEUV beruft, der Nachweis, dass eine Inanspruchnahme der in diesem Artikel geregelten Ausnahme erforderlich ist, um seine Zuständigkeiten im Bereich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit wahrzunehmen (Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 216 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.04.2022 - C-368/20

    Im Fall einer ernsthaften Bedrohung seiner öffentlichen Ordnung oder seiner

    Daraus folgt, dass Art. 72 AEUV nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er die Mitgliedstaaten ermächtigt, durch bloße Berufung auf ihre Zuständigkeiten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit von den Bestimmungen des Unionsrechts abzuweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 214 und 215 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.11.2021 - C-821/19

    Ungarn hat dadurch, dass es die Organisationstätigkeit, die darauf abzielt,

    Denn zum einen erwirbt der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose die Eigenschaft einer Person, die um internationalen Schutz nachsucht, entgegen dem Vorbringen Ungarns, sobald er einen entsprechenden Antrag stellt (Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn abgesehen davon, dass mit der Richtlinie 2013/32 das Ziel verfolgt wird, einen effektiven, einfachen und schnellen Zugang zum Verfahren des internationalen Schutzes zu gewährleisten, und zwar schon ab der Phase der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz (vgl. hierzu Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 104 bis 106), ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Abs. 1 und 2 des Art. 8 der Richtlinie 2013/32, dass die an den Grenzübergangsstellen gewährte Unterstützung insbesondere dazu dient, den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die dort vorstellig werden, die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz zu erleichtern.

    Als Zweites ist zum einen festzustellen, dass jeder Drittstaatsangehörige oder Staatenlose das Recht hat, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats - auch an den Grenzen oder in Transitzonen - einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen; dies gilt auch, wenn er sich illegal im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal [Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird], C-36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 73, und vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Zonen waren als Hafteinrichtungen im Sinne der Richtlinie 2013/33 anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 156 bis 166 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • VG München, 22.02.2024 - M 10 K 22.50479

    Dublin-Verfahren (Zielstaat Kroatien, Herkunftsstaat Türkei),

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein "Antrag auf internationalen Schutz" im Sinn der Asylverfahrensrichtlinie bereits bei einem entsprechenden "Ersuchen" des Drittstaatsangehörigen vorliegt (vgl. Art. 2 Buchst. b RL 2013/32/EU), der seine Rechtsstellung als Antragsteller auslöst und die Frist von sechs Arbeitstagen in Gang setzt, innerhalb dessen der Mitgliedstaat nach Äußerung des Gesuchs gegenüber einer anderen Behörde im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 RL 2013/32/EU den Antrag registrieren muss (vgl. EuGH, U.v. 9.9.2021 - C-768/19 - juris Rn. 49; U.v. 17.12.2020 - C-808/18, Kommission/Ungarn - juris Rn. 89 f.).
  • VG München, 22.02.2024 - M 10 K 23.50597

    Dublin-Verfahren (Zielstaat, Kroatien, Herkunftsstaat Demokratische, Republik

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein "Antrag auf internationalen Schutz" im Sinn der Asylverfahrensrichtlinie bereits bei einem entsprechenden "Ersuchen" des Drittstaatsangehörigen vorliegt (vgl. Art. 2 Buchst. b RL 2013/32/EU), der seine Rechtsstellung als Antragsteller auslöst und die Frist von sechs Arbeitstagen in Gang setzt, innerhalb dessen der Mitgliedstaat nach Äußerung des Gesuchs gegenüber einer anderen Behörde im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 RL 2013/32/EU den Antrag registrieren muss (vgl. EuGH, U.v. 9.9.2021 - C-768/19 - juris Rn. 49; U.v. 17.12.2020 - C-808/18, Kommission/Ungarn - juris Rn. 89 f.).

    Die kroatische Polizei hat mit dieser Vorgehensweise den richtlinienkonformen Zugang des Klägers zu einem Asylverfahren in Kroatien gezielt abgeschnitten, indem sie entgegen Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 RL 2013/32/EU die Registrierung des Antrags innerhalb von sechs Arbeitstagen nicht gewährleistet hat und dem Kläger entgegen der Gewährleistung aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2013/32/EU auch nicht ermöglicht hat, seinen Antrag so bald wie möglich förmlich zu stellen (vgl. dazu EuGH, U.v. 9.9.2021 - C-768/19 - juris Rn. 49; U.v. 17.12.2020 - C-808/18, Kommission/Ungarn - juris Rn. 89 f.).

  • EuGH, 01.12.2022 - C-564/21

    Bundesrepublik Deutschland (Accès au dossier en matière d'asile) - Vorlage zur

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die im Unionsrecht für zahlreiche Fälle geltende Pflicht, einen Rechtsakt, insbesondere eine beschwerende Entscheidung, in Schriftform abzufassen (Urteile vom 5. Juni 2014, Mahdi, C-146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 41 bis 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 204 bis 207 und 251), lediglich bedeutet, dass diese Entscheidung in Form grafischer Zeichen ergehen muss, die eine Bedeutung aufweisen, unabhängig davon, ob sie handgeschrieben, auf Papier ausgedruckt oder in elektronischer Form registriert sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2018, Finnair, C-258/16, EU:C:2018:252, Rn. 33, 35 und 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-91/20

    Bundesrepublik Deutschland (Maintien de l'unité familiale)

  • VG Aachen, 01.09.2022 - 5 L 613/22

    Refoulementverbot; Botschaftsverfahren; Vertragsverletzungsverfahren

  • BVerwG, 17.05.2023 - 1 VR 1.23

    Abschiebungsanordnung in die Republik Irak

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-177/19

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte die Rechtsmittel gegen das Urteil des

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-368/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe kann ein Mitgliedstaat, der mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-483/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe läuft es dem Unionsrecht zuwider, dass ein

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-791/19

    Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte urteilen, dass das polnische Gesetz

  • EuGH, 03.06.2021 - C-186/21

    Republika Slovenija (Rétention d'un demandeur de protection internationale) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2022 - C-528/21

    M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum

  • VG München, 18.07.2022 - M 10 S 22.50218

    Abschiebungsanordnung, Dublin-Verfahren, Zielstaat Ungarn, Systemische Mängel

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-241/21

    Politsei- ja Piirivalveamet (Placement en rétention - Risque de commettre une

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-121/21

    Generalanwalt Pikamäe ist der Auffassung: Polen hat dadurch gegen Unionsrecht

  • VG Halle, 19.04.2021 - 4 B 254/21

    Syrien: Dublin Ungarn: keine systemischen Mängel, Eilantrag abgelehnt

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2021 - C-519/20

    Landkreis Gifhorn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-444/21

    Kommission/ Irland (Protection des zones spéciales de conservation) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2022 - C-583/22

    MV (Confusion des peines) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • VG Aachen, 21.07.2022 - 5 K 644/22

    Dublin III-VO; systemische Mängel; Botschaftsverfahren; Zugang zum Asylverfahren;

  • EuGH, 03.03.2022 - C-409/20

    Subdelegación del Gobierno en Pontevedra (Amende en cas de séjour irrégulier) -

  • VG Sigmaringen, 15.02.2021 - A 13 K 1353/18

    Zweitantrag, Wiederaufgreifen; systemische Mängel des Asylsystems

  • VG Aachen, 12.01.2023 - 5 K 2768/22

    Dublin III-VO; systemische Mängel; Botschaftsverfahren; Zugang zum Asylverfahren;

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-174/21

    Kommission/ Bulgarien (Double manquement - Pollution par les PM10) -

  • VG Aachen, 24.03.2022 - 5 L 199/22

    Refoulementverbot; Botschaftsverfahren

  • VG Aachen, 01.03.2023 - 5 K 2643/22

    Dublin III-VO; systemische Mängel; Botschaftsverfahren; Zugang zum Asylverfahren;

  • VG Trier, 28.09.2022 - 7 K 1706/22

    Dublin-Bescheid mit dem Ziel Ungarn im Fall einer arbeitsfähigen Person

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-821/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Rantos hat Ungarn dadurch gegen seine

  • EGMR, 12.10.2023 - 56417/19

    S.S. AND OTHERS v. HUNGARY

  • VG Trier, 28.09.2022 - 7 K 1357/22

    Dublin-Bescheid mit dem Ziel Ungarn im Fall einer vierköpfigen Familie

  • VG Aachen, 22.02.2022 - 5 L 46/22

    Refoulementverbot; Botschaftsverfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-75/22

    Kommission/ Tschechische Republik (Qualifications professionnelles)

  • OVG Bremen, 01.08.2023 - 2 LA 97/23

    Abschiebungsandrohung; Nichtzurückweisung; Rückkehrentscheidung

  • VG Saarlouis, 26.03.2021 - 3 K 628/20

    Syrien: Dublin Ungarn; Abschiebungsverbot für einen anerkannten und

  • VG München, 20.10.2022 - M 10 K 22.50493

    Dublin-Verfahren (Ungarn)

  • VG München, 11.10.2022 - M 10 K 22.50217

    Erfolgreiche Klage in einem asylrechtlichen Verfahren (Dublin, systemische Mängel

  • VG München, 11.08.2022 - M 30 S 22.50354

    Dublin-III Verfahren, Ungarn: Erfolgreicher Eilantrag aufgrund systemischer

  • VG München, 20.09.2022 - M 10 S 22.50494

    Dublin-Verfahren (Ungarn)

  • VG Köln, 10.05.2023 - 22 K 6212/22
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