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   EuGH, 17.12.2020 - C-849/19   

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https://dejure.org/2020,41349
EuGH, 17.12.2020 - C-849/19 (https://dejure.org/2020,41349)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.2020 - C-849/19 (https://dejure.org/2020,41349)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - C-849/19 (https://dejure.org/2020,41349)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Griechenland (Habitats dans la région biogéographique méditerranéenne)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Besondere Schutzgebiete - Art. 4 Abs. 4 - Pflicht, Erhaltungsziele festzulegen - Art. 6 Abs. 1 - Pflicht, ...

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Wird zitiert von ... (7)

  • EuGH, 29.06.2023 - C-444/21

    Kommission/ Irland (Protection des zones spéciales de conservation)

    Zu ihr kommen hinzu die Verpflichtung, die Erhaltungsziele festzulegen (Art. 4 Abs. 4 der Habitatrichtlinie), und die Verpflichtung, die Erhaltungsmaßnahmen festzulegen (Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland, C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 50).

    Die Kommission leitet die Verpflichtung, für jedes Gebiet spätestens binnen sechs Jahren konkrete Erhaltungsziele festzulegen, aus Art. 4 Abs. 4 der Habitatrichtlinie in der Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 46 bis 52), ab.

    Die Festlegung dieser Prioritäten setzt allerdings voraus, dass die Erhaltungsziele festgelegt sind (Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland, C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 46).

    Entsprechend hat der Gerichtshof unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs und des Zwecks von Art. 4 Abs. 4 der Habitatrichtlinie festgestellt, dass, wenn die Ausweisung der besonderen Schutzgebiete und die Festlegung der Erhaltungsprioritäten nach dieser Bestimmung so schnell wie möglich zu erfolgen haben, spätestens aber binnen sechs Jahren, nachdem ein Gebiet nach dem Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet worden ist, auch die Festlegung der Erhaltungsziele, die für die Festlegung der Erhaltungsprioritäten erforderlich sind und damit vor deren Festlegung festgelegt werden müssen, innerhalb dieser Frist zu erfolgen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland, C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 47 bis 53).

    Außerdem sind nur spezifische und konkrete Ziele Erhaltungsziele im Sinne der Habitatrichtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland, C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 59).

    Die Erhaltungsmaßnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie müssten, gemäß den Urteilen vom 5. September 2019, Kommission/Portugal (Ausweisung und Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-290/18, EU:C:2019:669, Rn. 52), und vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 76), im Rahmen dieser besonderen Schutzgebiete festgelegt und durchgeführt werden und damit innerhalb der Frist zu deren Ausweisung.

    Was die übrigen 193 Gebiete angehe, für die es Erhaltungsmaßnahmen gebe, seien letztere in Anbetracht der Urteile vom 5. September 2019, Kommission/Portugal (Ausweisung und Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-290/18, EU:C:2019:669, Rn. 55), und vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 86), für jede einzelne Art und jeden einzelnen Lebensraumtyp, die bzw. der in dem betreffenden Gebiet vorkomme, festzulegen.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere des Urteils vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 46 bis 52), müssten die Erhaltungsmaßnahmen nämlich auf die Erhaltungsziele gestützt sein.

    In der Klagebeantwortung wendet sich Irland gegen die Auslegung des Urteils vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, EU:C:2020:1047), für die sich die Kommission ausspricht.

    Allgemeine Maßnahmen, Maßnahmen, die nur Leitlinien vorgäben, oder Maßnahmen, die zu ihrer wirksamen Durchführung einer Konkretisierung bedürften, genügten nicht (Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland, C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 77 und 78 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof habe entschieden, dass Erhaltungsmaßnahmen, die allgemein seien und nur Leitlinien vorgäben oder zu ihrer wirksamen Durchführung einer Konkretisierung bedürften, nicht genügten (Urteile vom 5. September 2019, Kommission/Portugal [Ausweisung und Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-290/18, EU:C:2019:669, Rn. 55, und vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland, C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 82).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, die den ökologischen Erfordernissen entsprechen, wobei die Bestimmung Letzterer voraussetzt, dass die Erhaltungsziele festgelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland, C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 49).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Festlegung der Erhaltungsziele eine notwendige Voraussetzung für die Festlegung der Erhaltungsprioritäten und -ziele ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland, C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 50).

    Die Festlegung der Erhaltungsziele stellt demnach eine zwingend notwendige Stufe zwischen der Ausweisung der besonderen Schutzgebiete und der Durchführung der Erhaltungsmaßnahmen dar (Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland, C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 52).

    Wie sich aus den Rn. 64 bis 70 des vorliegenden Urteils und dem Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 42 bis 61), ergibt, verstößt ein Mitgliedstaat, der keine spezifischen konkreten Erhaltungsmaßnahmen erlässt, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 der Habitatrichtlinie.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-444/21

    Kommission/ Irland (Protection des zones spéciales de conservation) -

    8 C-849/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1047.

    31 Vgl. z. B. Urteile vom 6. April 2000, Kommission/Frankreich (C-256/98, EU:C:2000:192, Rn. 7), vom 12. Juni 2019, CFE (C-43/18, EU:C:2019:483, Rn. 37), und vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1047, Rn. 43).

    38 Vgl. Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1047, Rn. 52).

    40 Vgl. hierzu Urteile vom 5. September 2019, Kommission/Portugal (Ausweisung und Schutz von besonderen Schutzgebieten) (C-290/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:669, Rn. 52), und vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1047, Rn. 76).

    42 Vgl. Urteile vom 5. September 2019, Kommission/Portugal (Ausweisung und Schutz von besonderen Schutzgebieten) (C-290/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:669, Rn. 53), und vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1047, Rn. 77).

    46 Vgl. z. B. Urteile vom 20. Oktober 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-6/04, EU:C:2005:626, Rn. 25), und vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1047, Rn. 78).

    51 Vgl. Urteile vom 5. September 2019, Kommission/Portugal (Ausweisung und Schutz von besonderen Schutzgebieten) (C-290/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:669, insbesondere Rn. 54 und 55), und vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1047, insbesondere Rn. 80 bis 86 und 88).

    55 Vgl. Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1047, Rn. 52).

    57 Vgl. Urteile vom 5. September 2019, Kommission/Portugal (Ausweisung und Schutz von besonderen Schutzgebieten) (C-290/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:669, insbesondere Rn. 53 und 55), und vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1047, Rn. 77 und 82).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-66/23

    Elliniki Ornithologiki Etaireia u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie

    19 Urteile vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (C-849/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1047, Rn. 46 bis 53), vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 64 und 65), sowie vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland (Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 105 und 106).

    20 Urteile vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (C-849/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1047, Rn. 46), vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 64), sowie vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland (Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 105).

    21 Vgl. auch Urteile vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Wald von Bia?‚owie?¼a) (C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 213), und vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (C-849/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1047, Rn. 59).

    22 Urteile vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (C-849/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1047, Rn. 52), sowie vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 157).

    23 Urteile vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Wald von Bia?‚owie?¼a) (C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 207), vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (C-849/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1047, Rn. 49 und 50), vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 155).

    24 Vgl. Urteile vom 5. September 2019, Kommission/Portugal (Ausweisung und Schutz von besonderen Schutzgebieten) (C-290/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:669, Rn. 55), vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (C-849/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1047, Rn. 86), und vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 153).

    25 Siehe oben, Nr. 47, sowie Urteile vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (C-849/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1047, Rn. 46), und vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 64).

  • EuGH, 21.09.2023 - C-116/22

    Kommission/ Deutschland (Protection des zones spéciales de conservation) -

    Zunächst leitet die Kommission das Bestehen einer Verpflichtung, für jedes Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung spätestens binnen sechs Jahren detaillierte Erhaltungsziele festzulegen, aus Art. 4 Abs. 4 der Habitatrichtlinie in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 46 bis 52), ab.

    Angesichts des Urteils vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 57), sei diese Unterscheidung aber erforderlich, um sicherzustellen, dass die Erhaltungsziele hinreichend spezifisch seien.

    Hingegen folge, auch wenn der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 55), im Hinblick auf das Erfordernis der Rechtssicherheit verlangt habe, dass die Erhaltungsziele hinreichend spezifisch sein müssten, aus dieser Rechtsprechung nicht, dass sie quantifiziert und messbar sein müssten.

    Das Erfordernis, dass die Erhaltungsmaßnahmen auf hinreichend spezifischen Erhaltungszielen beruhen müssten, werde durch das Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 48 bis 52), bestätigt und sei sowohl aufgrund der Systematik als auch aufgrund des Ziels der Habitatrichtlinie gerechtfertigt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-116/22

    Kommission/ Deutschland (Protection des zones spéciales de conservation) -

    In seiner Rechtsprechung, auf die sich die Kommission beruft, nämlich im Urteil Kommission/Griechenland(29), hat der Gerichtshof Erhaltungsziele als unzureichend angesehen, weil sie zu allgemein und ungenau waren und sich nicht auf die wichtigsten Lebensraumtypen und Arten in dem Gebiet bezogen.

    5 C-849/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1047.

    22 Vgl. Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1047, Rn. 52).

    26 Vgl. Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1047, Rn. 53).

    Vgl. z. B. Urteile vom 11. September 2001, Kommission/Deutschland (C-71/99, EU:C:2001:433, Rn. 29), und vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1047, Rn. 56).

    29 Vgl. Urteil vom 17. Dezember 2020 (C-849/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1047, insbesondere Rn. 57 bis 59).

  • EuGH, 02.03.2023 - C-432/21

    Kommission/ Polen (Gestion et bonne pratique forestières) - Vertragsverletzung

    Dazu habe der Gerichtshof entschieden, dass nationale Vorschriften, die nicht für konkrete Gebiete eingeführt und angewandt würden, den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie nicht genügen und seine praktische Wirksamkeit nicht gewährleisten könnten, da die Maßnahmen zur Erhaltung eines bestimmten Gebiets vollständig, klar und bestimmt sein müssten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland, C-849/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1047, Rn. 77 und 85).

    Außerdem kommt der Genauigkeit der Umsetzung von Art. 6 der Habitatrichtlinie über den Schutz der Lebensräume von Arten dann besondere Bedeutung zu, wenn, wie es diese Richtlinie vorsieht, die Verwaltung des gemeinsamen Erbes den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland, C-849/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1047, Rn. 78).

  • EuGH, 25.01.2024 - C-481/22

    Kommission/ Irland (Trihalométhanes dans l'eau potable)

    Da außerdem das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist bestehenden Situation zu beurteilen ist, können spätere Änderungen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland, C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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