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   EuGH, 18.01.2001 - C-361/98   

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https://dejure.org/2001,2651
EuGH, 18.01.2001 - C-361/98 (https://dejure.org/2001,2651)
EuGH, Entscheidung vom 18.01.2001 - C-361/98 (https://dejure.org/2001,2651)
EuGH, Entscheidung vom 18. Januar 2001 - C-361/98 (https://dejure.org/2001,2651)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates - Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 98/710/EG der Kommission - Aufteilung des Flugverkehrs zwischen den Mailänder Flughäfen -. Malpensa 2000'

  • Europäischer Gerichtshof

    Italien / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Italien / Kommission

    Verordnung Nr. 2408/92 des Rates, Artikel 8 Absätze 1 und 3
    1. Verkehr - Luftverkehr - Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs - Prüfung der Aufteilung des Verkehrs auf die einzelnen Flughäfen eines Flughafensystems durch die Kommission - Prüfung der nationalen ...

  • EU-Kommission

    Italien / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 98/710/EG der Kommission; Aufteilung des Flugverkehrs zwischen den Mailänder Flughäfen; Verlagerung eines Teils des Luftverkehrs vom Flughafen Linate zum Flughafen Malpensa; Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 2408/92/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung Nr. 2408/92/EWG
    1. Verkehr - Luftverkehr - Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs - Prüfung der Aufteilung des Verkehrs auf die einzelnen Flughäfen eines Flughafensystems durch die Kommission - Prüfung der nationalen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998 über ein Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2001, 284
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 21.02.1984 - 337/82

    St. Nikolaus Brennerei und Likörfabrik / Hauptzollamt Krefeld

    Auszug aus EuGH, 18.01.2001 - C-361/98
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil vom 21. Februar 1984 in der Rechtssache 337/82, St. Nikolaus Brennerei und Likörfabrik, Slg. 1984, 1051, Randnr. 10).
  • EuGH, 23.11.1999 - C-369/96

    Arblade

    Auszug aus EuGH, 18.01.2001 - C-361/98
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 59 EG-Vertrag nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aus Gründen seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, die geeignet sind, die Tätigkeiten eines Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, und vom 23. November 1999 in den Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade u. a., Slg. 1999, I-8453, Randnr. 33).
  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

    Auszug aus EuGH, 18.01.2001 - C-361/98
    Was den zweiten Teil dieses Klagegrundes anbelangt, der auf das angebliche Fehlen eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses gestützt wird, so steht fest, dass rein wirtschaftliche Gründe eine Beschränkung des elementaren Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen können (Urteil vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/96, Kohll, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 41).
  • EuGH, 25.07.1991 - C-76/90

    Säger / Dennemeyer

    Auszug aus EuGH, 18.01.2001 - C-361/98
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 59 EG-Vertrag nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aus Gründen seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, die geeignet sind, die Tätigkeiten eines Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, und vom 23. November 1999 in den Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade u. a., Slg. 1999, I-8453, Randnr. 33).
  • BGH, 18.10.2007 - III ZR 277/06

    Erhebung von Nutzungsentgelten für die Benutzung der Infrastruktureinrichtungen

    Diese auf der Grundlage des Art. 84 Abs. 2 EGV (jetzt Art. 80 Abs. 2 EG) erlassene Verordnung legt die Bedingungen für die Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet des Luftverkehrs fest, damit sämtliche Fragen des Marktzugangs in ein und derselben Verordnung behandelt werden (erste, zweite und 19. Begründungserwägung; EuGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - Rs. C-361/98- EuZW 2001, 285, 286 Rn. 32 - Italienische Republik/Kommission).
  • EuG, 09.09.2010 - T-319/05

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für gültig, mit der die

    Die Kommission stellt insoweit zunächst fest, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kein Kriterium sei, das sie im Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz anzuwenden habe, und dass das Urteil des Gerichtshofs vom 18. Januar 2001, 1talien/Kommission (C-361/98, Slg. 2001, I-385, im Folgenden: Urteil Malpensa) nicht notifiziert und von dem in Art. 21 Abs. 1 des Abkommens vorgesehenen Luftverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz (im Folgenden: Gemischter Ausschuss) behandelt worden sei, so dass es keine Handhabe für die Auslegung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz biete.

    Außerdem werde mit der Verordnung Nr. 2408/92, wie sich aus dem Urteil Malpensa (siehe oben, Randnr. 33) ergebe, die Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Luftverkehrs endgültig verwirklicht.

    Insoweit bestreitet die Schweizerische Eidgenossenschaft die von der Kommission im 35. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung unter b) geäußerte These, das Urteil Malpensa (siehe oben, Randnr. 33) könne nicht berücksichtigt werden, weil es nach Abschluss des Abkommens ergangen und weder der Schweizerischen Eidgenossenschaft übermittelt noch vom Gemischten Ausschuss geprüft worden sei, wie es in Art. 1 Abs. 2 des Abkommens vorgesehen sei.

    Darüber hinaus sei die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt widersprüchlich, da einerseits das Urteil Malpensa (siehe oben, Randnr. 33) herangezogen werde, um die These zu begründen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur in Verbindung mit der Dienstleistungsfreiheit verwirklicht werden könne, und andererseits ausgeführt werde, dass dieses Urteil nicht berücksichtigt werden dürfe.

  • OVG Hamburg, 29.06.2006 - 3 Bf 177/01

    Flugsicherheitsgebühr und Gemeinschaftsrecht

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sind bei der Auslegung dieser Verordnung nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die sie verfolgt (EuGH, Urteil vom 18.1.2001, C-361/98, Slg. 2001 S. 1-385, Rdnr. 31).

    Die Verordnung Nr. 2408/92 ist u.a. darauf gerichtet, auf dem Gebiet des Luftverkehrs die Bedingungen für die Anwendung des namentlich in den Artikeln 49 bis 51 EG (bis zur Änderung durch den Vertrag von Amsterdam vom 10.11.1997: Art. 59 bis 61 EG-Vertrag) niedergelegten Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs festzulegen, damit sämtliche Fragen des Marktzugangs in ein und derselben Verordnung behandelt werden (EuGH, a. a. O., Rdnr. 32; Urteil vom 26.6.2001, C-70/79, Slg. 2001 S. 1-4845, Rdnr. 22; Urteil vom 4.7.2001, C-447/99, Slg. 2001 S. 1-5203, Rdnr. 11; Urteil vom 6.2.2003, C-92/01, Slg. 2003 S. 1-1291, Rdnr. 24; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas vom 16.5.2000, C-361/98, Slg. 2001 S. 1-385, Rdnr. 48 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften verlangt Art. 49 EG die Aufhebung aller Beschränkungen, die geeignet sind, die Tätigkeit eines Dienstleistenden aus einem anderen Mitgliedstaat zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH, Urteil vom 18.1.2001, C-361/98, a.a.O., Rdnr. 33, m.weit.Nachw.).

    Soweit die Klägerin ausführt, eine zulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit könne wegen der abschließenden Wirkung der Verordnung Nr. 2408/92 nur durch in der Verordnung selbst geregelte Tatbestände erfolgen, und die einzige in Betracht kommende Regelung in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung greife nicht ein, weil es weder bei den Kontrollen selbst noch bei der Gebührenerhebung um die Ausübung von Verkehrsrechten im Sinne der Bestimmung gehe, ist der Klägerin entgegen zu halten, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 18. Januar 2001 dieser Auffassung im Ausgangspunkt nicht gefolgt ist, sondern geprüft hat, ob die in jenem Fall streitigen Regelungen zur Aufteilung des Flugverkehrs, die als Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gewertet wurden, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und auf einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gestützt werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 18.1.2001, C-361/98, a.a.O., Rdnr. 44 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2007 - 12 A 2.05

    Aufgabe des Verkehrflughafens Berlin-Tempelhof; Dispositionsbefugnis des

    Damit wird für die Allgemeine Luftfahrt die Wahlfreiheit, die den Luftfahrtunternehmen innerhalb des Flughafensystems grundsätzlich zustehen muss (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 18. Januar 2001, C - 361/98 - Mailänder Flughafensystem, Malpensa), beschränkt.

    Vom Sinn und Zweck der Regelung her, die den Marktzugang und damit letztlich die Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Luftverkehrs garantieren soll (EuGH, Urteil vom 18. Januar 2001, C - 361/98 - Mailänder Flughafensystem, Malpensa), ist unter einer Aufteilung grundsätzlich die Zuweisung bestimmter Verkehre an einen bestimmten Flughafen innerhalb des Systems zu verstehen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2007 - 12 A 1.05

    OVG weist Klagen gegen die Schließung des Flughafens Tempelhof ab

    Damit wird für die Allgemeine Luftfahrt die Wahlfreiheit, die den Luftfahrtunternehmen innerhalb des Flughafensystems grundsätzlich zustehen muss (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 18. Januar 2001, C - 361/98 - Mailänder Flughafensystem, Malpensa), beschränkt.

    Vom Sinn und Zweck der Regelung her, die den Marktzugang und damit letztlich die Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Luftverkehrs garantieren soll (EuGH, Urteil vom 18. Januar 2001, C - 361/98 - Mailänder Flughafensystem, Malpensa), ist unter einer Aufteilung grundsätzlich die Zuweisung bestimmter Verkehre an einen bestimmten Flughafen innerhalb des Systems zu verstehen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2001 - C-70/99

    Kommission / Portugal

    12: - Urteil vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-361/98 (Italien/Kommission, Slg. 2001, I-0000, Randnr. 32).

    13: - Schlussanträge vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-361/98 (Italien/Kommission, Slg. 2001, I-0000, Nrn. 47 und 48).

  • BVerwG, 01.11.2007 - 4 VR 3000.07

    Luftrechtliche Planfeststellung; ergänzendes Verfahren; besonderer Schutz der

    Das stimmt mit dem Judikat des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Januar 2001 - Rs. C-361/98 - (Slg. 2001 I-385) überein, wonach die StreckenzugangsVO auch darauf gerichtet ist, auf dem Gebiet des Luftverkehrs die Bedingungen für die Anwendung des namentlich in den Artikeln 59 bis 61 (jetzt: Art. 49 bis 51) EGV niedergelegten Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs festzulegen, damit sämtliche Fragen des Marktzugangs in ein und derselben Verordnung behandelt werden.
  • EuGH, 06.02.2003 - C-92/01

    Stylianakis

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, ist die auf der Grundlage des Artikels 84 Absatz 2 EG-Vertrag erlassene Verordnung Nr. 2408/92 nämlich gerade darauf gerichtet, auf dem Gebiet des Luftverkehrs die Bedingungen für die Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs festzulegen (siehe in diesem Sinne das Urteil vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-361/98, Italien/Kommission, Slg. 2001, I-385, Randnr. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2003 - C-246/01

    Kommission / Niederlande

    L 240, S. 8.3: - Luchtvaartwet, Staatsblad 1958, 47, in der Fassung des Gesetzes vom 6. Juni 1991 (Regels beveiliging luchtvaartterreinen), Staatsblad 1998, 310.4: - Regeling van de Minister van Justitie van 9 mei 1995, houdende vrijstelling van vluchten waarbij de passagiers zijn onderworpen aan controle op gevaarlijke voorwerpen, Staatscourant 1995, 97.5: - Urteil vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-361/98 (Italien/Kommission, Slg. 2001, I-385).

    14: - Urteil in der Rechtssache C-361/98 (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 32); Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-70/99 (Kommission/Portugal, Slg. 2001, I-4845, Randnrn.

  • EuGH, 26.06.2001 - C-70/99

    Kommission / Portugal

    Diese Richtlinie ist nämlich auch darauf gerichtet, auf dem Gebiet des Luftverkehrs die Bedingungen für die Anwendung dieses Grundsatzes festzulegen, damit sämtliche Fragen des Marktzugangs in ein und derselben Verordnung behandelt werden (Urteil vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-361/98, Italien/Kommission, Slg. 2001, I-385, Randnr. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2012 - C-547/10

    Generalanwalt Jääskinen schlägt vor, das Rechtsmittel der Schweiz in der

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.03.2007 - 1 L 554/04

    Erhebung von Luftsicherheitsgebühren

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2007 - 12 A 9.06

    Stillegung eines planfestgestellten Verkehrsflughafens; Umfang der

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-338/09

    Yellow Cab Verkehrsbetrieb - Dienstleistungsfreiheit auf dem Gebiet des Verkehrs

  • EuGH, 04.07.2001 - C-447/99

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-181/00

    Flightline

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2002 - C-92/01

    Stylianakis

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2005 - C-456/04

    Agip Petroli - Freier Dienstleistungsverkehr im Seeverkehr in den Mitgliedstaaten

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2001 - C-447/99

    Kommission / Italien

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