Rechtsprechung
EuGH, 18.01.2006 - C-385/05 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Änderung der Richtlinien zur Massenentlassung hinsichtlich kleiner Unternehmen; Begrenzung der Anwendbarkeit der Richtlinie zur Massenentlassung auf Unternehmen mit über 50 Arbeitnehmern; Hinausschieben der Berücksichtigung bestimmter Arbeitnehmergruppen bei der ...
Verfahrensgang
- EuGH, 21.11.2005 - C-385/05
- EuGH, 18.01.2006 - C-385/05
- Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-385/05
- EuGH, 18.01.2007 - C-385/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- EuGH, 08.06.1994 - C-383/92
Kommission / Vereinigtes Königreich
Auszug aus EuGH, 18.01.2006 - C-385/05
Zur Beantwortung der so umformulierten Frage ist zunächst festzustellen, dass die Richtlinie 98/59 einen vergleichbaren Schutz der Rechte der Arbeitnehmer in den verschiedenen Mitgliedstaaten im Fall von Massenentlassungen gewährleisten und die für die Unternehmen in der Gemeinschaft mit diesen Schutzvorschriften verbundenen Belastungen einander angleichen sollte (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juni 1994, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-383/92, Slg. 1994, I-2479, Randnr. 16).Zum einen geht nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass nationale Rechtsvorschriften, durch die der den Arbeitnehmern von einer Richtlinie uneingeschränkt gewährte Schutz verhindert werden kann, gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen (vgl. Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 21).
- EuGH, 20.03.2003 - C-187/00
Kutz-Bauer
Auszug aus EuGH, 18.01.2006 - C-385/05
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Förderung der Beschäftigung ein legitimes Ziel der Sozialpolitik darstellt und dass die Mitgliedstaaten bei der Wahl der zur Verwirklichung ihrer sozialpolitischen Ziele geeigneten Maßnahmen über einen weiten Ermessensspielraum verfügen (vgl. u.a. die Urteile vom 9. Februar 1999, Seymour-Smith und Perez, C-167/97, Slg. 1999, I-623, Randnrn. 71 und 74, und vom 20. März 2003, Kutz-Bauer, C-187/00, Slg. 2003, I-2741, Randnrn. 55 und 56).Jedoch darf der Ermessensspielraum, über den die Mitgliedstaaten im Bereich der Sozialpolitik verfügen, nicht dazu führen, dass ein tragender Grundsatz des Gemeinschaftsrechts oder eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ausgehöhlt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Seymour-Smith und Perez, Randnr. 75, und Kutz-Bauer, Randnr. 57).
- EuGH, 09.02.1999 - C-167/97
Seymour-Smith und Perez
Auszug aus EuGH, 18.01.2006 - C-385/05
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Förderung der Beschäftigung ein legitimes Ziel der Sozialpolitik darstellt und dass die Mitgliedstaaten bei der Wahl der zur Verwirklichung ihrer sozialpolitischen Ziele geeigneten Maßnahmen über einen weiten Ermessensspielraum verfügen (vgl. u.a. die Urteile vom 9. Februar 1999, Seymour-Smith und Perez, C-167/97, Slg. 1999, I-623, Randnrn. 71 und 74, und vom 20. März 2003, Kutz-Bauer, C-187/00, Slg. 2003, I-2741, Randnrn. 55 und 56).Jedoch darf der Ermessensspielraum, über den die Mitgliedstaaten im Bereich der Sozialpolitik verfügen, nicht dazu führen, dass ein tragender Grundsatz des Gemeinschaftsrechts oder eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ausgehöhlt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Seymour-Smith und Perez, Randnr. 75, und Kutz-Bauer, Randnr. 57).
- EuGH, 09.09.2003 - C-151/02
BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT …
Auszug aus EuGH, 18.01.2006 - C-385/05
Wie nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, dürfen die Mitgliedstaaten, wenn eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift auf einzelstaatliche Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten verweist, keine Maßnahmen erlassen, die geeignet sind, die praktische Wirksamkeit der gemeinschaftsrechtlichen Regelung, in die sich diese Vorschrift einfügt, zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, Slg. 2003, I-8389, Randnr. 59). - EuGH, 04.07.2006 - C-212/04
DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS …
Auszug aus EuGH, 18.01.2006 - C-385/05
Dazu genügt die Feststellung, dass eine solche Auslegung mit Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen zu treffen haben, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die in der Richtlinie 2002/14 vorgeschriebenen Ergebnisse erreicht werden, insofern unvereinbar ist, als damit impliziert wird, dass es diesen Staaten erlaubt ist, sich - und sei es zeitweilig - dieser klar und eindeutig durch das Gemeinschaftsrecht festgelegten Ergebnispflicht zu entziehen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 2006, Adeneler, C-212/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 68).