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   EuGH, 18.01.2007 - C-313/05   

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https://dejure.org/2007,1725
EuGH, 18.01.2007 - C-313/05 (https://dejure.org/2007,1725)
EuGH, Entscheidung vom 18.01.2007 - C-313/05 (https://dejure.org/2007,1725)
EuGH, Entscheidung vom 18. Januar 2007 - C-313/05 (https://dejure.org/2007,1725)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Inländische Abgaben - Kraftfahrzeugsteuer - Akzise - Gebrauchtwagen - Einfuhr

  • Europäischer Gerichtshof

    Brzezinski

    Inländische Abgaben - Kraftfahrzeugsteuer - Akzise - Gebrauchtwagen - Einfuhr

  • EU-Kommission PDF

    Brzezinski

    Inländische Abgaben - Kraftfahrzeugsteuer - Akzise - Gebrauchtwagen - Einfuhr

  • EU-Kommission

    Brzezi?ski

    Freier Warenverkehr , Zollunion , Zollgleiche Abgaben , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung , Abgaben

  • Wolters Kluwer

    Erhebung einer Abgabe (Akzise) bei Anmeldung eines PKW neben den entstandenen Zollabgaben; Verbot der Erhebung einer zusätzlichen Abgabe wegen Überschreitens der Grenze; Voraussetzungen für die Gleichartigkeit von erhobenen Zöllen und Abgaben wegen der Einfuhr eines ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; EG Art. 25; ; EG Art. 28; ; EG Art. 90; ; Richtlinie 92/12/EWG Art. 3 Abs. 1; ; Richtlinie 92/12/EWG Art. 3 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht: Inländische Abgaben - Kraftfahrzeugsteuer - Akzise - Gebrauchtwagen - Einfuhr

  • datenbank.nwb.de

    Akzisesteuer auf Personenkraftfahrzeuge in Polen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Warenverkehr - DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER POLNISCHEN AKZISE ENTGEGEN, SOWEIT SIE GEBRAUCHTFAHRZEUGE, DIE ÄLTER ALS ZWEI JAHRE SIND UND AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT IMPORTIERT WERDEN, STÄRKER BELASTET ALS BEREITS IN POLEN ZUGELASSENE FAHRZEUGE

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Brzezinski

    Inländische Abgaben - Steuern auf Kraftfahrzeuge - Verbrauchsteuer - Gebrauchtwagen - Einfuhr

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Aus anderem Mitgliedstaat importierte Gebrauchtwagen dürfen nicht stärker steuerlich belastet werden

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Wojewódzki Sad Administracyjny w Warszawie vom 22. Juni 2005 in dem Rechtsstreit Maciej Brzezinski gegen Direktor Izby Celnej w Warszawie

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 90 Abs 1, EG Art 90 Abs 2, Richtlinie 92/12/EWG Art 3 Abs 1, Richtlinie 92/12/EWG Art 3 Abs 3, EWGRL 12/92 Art 3 Abs 1, EWGRL 12/92 Art 3 Abs 3
    Akzisesteuer; Einfuhr; Gebrauchtwagen; Gemeinschaftsrecht; Kraftfahrzeug; Polen; Zoll

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sad Administracyjny w Warszawie (Polen) - Auslegung der Artikel 25, 28 und 90 EG sowie des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2007, 416 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 05.10.2006 - C-290/05

    Nádasdi - Inländische Abgaben - Zulassungssteuer auf Kraftfahrzeuge -

    Auszug aus EuGH, 18.01.2007 - C-313/05
    22 Zu der Frage, ob eine solche Abgabe unter den Begriff der Abgaben mit gleicher Wirkung fällt, kann der ständigen Rechtsprechung entnommen werden, dass jede den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne der Art. 23 EG und 25 EG darstellt (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juli 1997, Haahr Petroleum, C-90/94, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 20, vom 2. April 1998, 0utokumpu, C-213/96, Slg. 1998, I-1777, Randnr. 20, und vom 5. Oktober 2006, Nádasdi und Németh, C-290/05 und C-333/05, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 39).

    Er soll den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleisten, dass jede Form des Schutzes, die aus einer Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Abgabe folgen könnte, beseitigt wird (Urteil vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C-393/04 und C-41/05, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 55 und die dort zitierte Rechtsprechung, und Urteil Nádasdi und Németh, Randnr. 45).

    28 Im Zusammenhang mit der Besteuerung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge hat der Gerichtshof weiterhin festgestellt, dass Art. 90 EG die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten soll (vgl. Urteile vom 29. April 2004, Weigel, C-387/01, Slg. 2004, I-4981, Randnr. 66 und die dort zitierte Rechtsprechung, und Nádasdi und Németh, Randnr. 46).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-402/03

    Skov u.a. - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Haftung

    Auszug aus EuGH, 18.01.2007 - C-313/05
    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (vgl. u. a. Urteile vom 2. Februar 1988, Blaizot, 24/86, Slg. 1988, 379, Randnr. 27, vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 141, und vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnr. 50).

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. u. a. Urteile vom 28. September 1994, Vroege, C-57/93, Slg. 1994, I-4541, Randnr. 21, und vom 12. Oktober 2000, Cooke, C-372/98, Slg. 2000, I-8683, Randnr. 42, und Urteil Skov und Bilka, Randnr. 51).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-90/94

    Haahr Petroleum

    Auszug aus EuGH, 18.01.2007 - C-313/05
    22 Zu der Frage, ob eine solche Abgabe unter den Begriff der Abgaben mit gleicher Wirkung fällt, kann der ständigen Rechtsprechung entnommen werden, dass jede den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne der Art. 23 EG und 25 EG darstellt (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juli 1997, Haahr Petroleum, C-90/94, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 20, vom 2. April 1998, 0utokumpu, C-213/96, Slg. 1998, I-1777, Randnr. 20, und vom 5. Oktober 2006, Nádasdi und Németh, C-290/05 und C-333/05, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 39).

    40 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nämlich eine Steuerregelung nur dann mit Art. 90 EG vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung es unter allen Umständen ausschließt, dass eingeführte Waren höher besteuert werden als gleichartige inländische Erzeugnisse, und sie damit in keinem Fall diskriminierende Wirkungen haben kann (Urteile Haahr Petroleum, Randnr. 34, und vom 23. Oktober 1997, Kommission/Griechenland, C-375/95, Slg. 1997, I-5981, Randnr. 29).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-387/01

    Weigel

    Auszug aus EuGH, 18.01.2007 - C-313/05
    28 Im Zusammenhang mit der Besteuerung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge hat der Gerichtshof weiterhin festgestellt, dass Art. 90 EG die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten soll (vgl. Urteile vom 29. April 2004, Weigel, C-387/01, Slg. 2004, I-4981, Randnr. 66 und die dort zitierte Rechtsprechung, und Nádasdi und Németh, Randnr. 46).

    29 Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verletzung von Art. 90 Abs. 1 EG vor, wenn die Steuer auf das eingeführte Erzeugnis und die Steuer auf das gleichartige inländische Erzeugnis in unterschiedlicher Weise und nach unterschiedlichen Modalitäten berechnet werden, so dass das eingeführte Erzeugnis - und sei es auch nur in bestimmten Fällen - höher belastet wird (vgl. Urteil Weigel, Randnr. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

    Auszug aus EuGH, 18.01.2007 - C-313/05
    58 Ferner können nach ständiger Rechtsprechung die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben können, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen (Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 52, und vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 68).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus EuGH, 18.01.2007 - C-313/05
    58 Ferner können nach ständiger Rechtsprechung die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben können, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen (Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 52, und vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 68).
  • EuGH, 27.04.2006 - C-423/04

    DIE WEIGERUNG, EINER TRANSSEXUELLEN, DIE SICH EINER GESCHLECHTSUMWANDLUNG VOM

    Auszug aus EuGH, 18.01.2007 - C-313/05
    57 Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, wenn die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit der Gemeinschaftsregelung unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Gemeinschaftsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beigetragen hatte (vgl. insbesondere Urteil vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, Slg. 2006, I-3585, Randnr. 42).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-213/96

    Outokumpu

    Auszug aus EuGH, 18.01.2007 - C-313/05
    22 Zu der Frage, ob eine solche Abgabe unter den Begriff der Abgaben mit gleicher Wirkung fällt, kann der ständigen Rechtsprechung entnommen werden, dass jede den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne der Art. 23 EG und 25 EG darstellt (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juli 1997, Haahr Petroleum, C-90/94, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 20, vom 2. April 1998, 0utokumpu, C-213/96, Slg. 1998, I-1777, Randnr. 20, und vom 5. Oktober 2006, Nádasdi und Németh, C-290/05 und C-333/05, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 39).
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 18.01.2007 - C-313/05
    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (vgl. u. a. Urteile vom 2. Februar 1988, Blaizot, 24/86, Slg. 1988, 379, Randnr. 27, vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 141, und vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnr. 50).
  • EuGH, 23.10.1997 - C-375/95

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 18.01.2007 - C-313/05
    40 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nämlich eine Steuerregelung nur dann mit Art. 90 EG vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung es unter allen Umständen ausschließt, dass eingeführte Waren höher besteuert werden als gleichartige inländische Erzeugnisse, und sie damit in keinem Fall diskriminierende Wirkungen haben kann (Urteile Haahr Petroleum, Randnr. 34, und vom 23. Oktober 1997, Kommission/Griechenland, C-375/95, Slg. 1997, I-5981, Randnr. 29).
  • EuGH, 13.12.2001 - C-324/99

    BEI EINER VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN ZU IHRER BESEITIGUNG IN EINEN ANDEREN

  • EuGH, 15.06.2006 - C-393/04

    Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von

  • EuGH, 03.02.2000 - C-228/98

    Dounias

  • EuGH, 28.09.1994 - C-57/93

    Vroege / NCIV

  • EuGH, 14.12.2004 - C-210/03

    Swedish Match

  • EuGH, 02.02.1988 - 24/86

    Blaizot / Université de Liège u.a.

  • EuGH, 17.06.2003 - C-383/01

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT EINE SEHR HOHE NATIONALE STEUER AUF DIE ZULASSUNG NEUER

  • EuGH, 12.10.2000 - C-372/98

    Cooke

  • EuGH, 17.11.2015 - C-115/14

    Die Vergabe öffentlicher Aufträge kann durch Gesetz davon abhängig gemacht

    Zudem ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Maßnahme, wenn sie in einen Bereich fällt, der auf Unionsebene erschöpfend harmonisiert wurde, anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand des Primärrechts der Union zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile DaimlerChrysler, C-324/99, EU:C:2001:682, Rn. 32, Brzezi?"ski, C-313/05, EU:C:2007:33, Rn. 44, und Kommission/Ungarn, C-115/13, EU:C:2014:253, Rn. 38).
  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer

    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (vgl. u. a. Urteile vom 2. Februar 1988, Blaizot u. a., 24/86, Slg. 1988, 379, Randnr. 27, vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnr. 50, vom 18. Januar 2007, Brzezi?"ski, C-313/05, Slg. 2007, I-513, Randnr. 55, und vom 7. Juli 2011, Nisipeanu, C-263/10, Randnr. 32).

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. u. a. Urteile Skov und Bilka, Randnr. 51, Brzezi?"ski, Randnr. 56, vom 3. Juni 2010, Kalinchev, C-2/09, Slg. 2010, I-4939, Randnr. 50, und vom 19. Juli 2012, Redlihs, C-263/11, Randnr. 59).

  • EuGH, 03.06.2010 - C-2/09

    Kalinchev - Verbrauchsteuern - Besteuerung von gebrauchten Kraftfahrzeugen -

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 92/12 vorliegend nur einschlägig sein könnte, wenn die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung als "mit dem Grenzübertritt verbundene Formalität" zu betrachten wäre, die zur Erhebung der Verbrauchsteuer führt (Urteil vom 18. Januar 2007, Brzezi?"ski, C-313/05, Slg. 2007, I-513, Randnr. 45).

    In diesem Fall würde nämlich mit dieser Erklärung bezweckt, die Begleichung der sich aus der Verbrauchsteuer ergebenden Abgabenschuld zu gewährleisten, so dass die Formalität an den Entstehungstatbestand der Abgabe gebunden wäre (Urteil Brzezi?"ski, Randnrn.

    Er soll den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleisten, dass jede Form des Schutzes beseitigt wird, die aus einer inländischen Abgabe folgen könnte, die Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminiert (Urteile Brzezi?"ski, Randnr. 27, und Krawczy?"ski, Randnr. 30).

    Außerdem ist eine Steuerregelung nur dann mit Art. 110 AEUV vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung es unter allen Umständen ausschließt, dass die eingeführten Waren höher besteuert werden als die inländischen Erzeugnisse, und sie damit in keinem Fall diskriminierende Wirkungen haben kann (Urteil Brzezi?"ski, Randnr. 40, Beschluss vom 10. Dezember 2007, Kawala, C-134/07, Slg. 2007, I-10703, Randnr. 29, und Urteil Krawczy?"ski, Randnr. 32).

    Nach gefestigter Rechtsprechung liegt eine Verletzung von Art. 110 Abs. 1 AEUV vor, wenn die Abgabe auf die eingeführte Ware und die Abgabe auf die gleichartige inländische Ware in unterschiedlicher Weise und nach unterschiedlichen Modalitäten berechnet werden, so dass die eingeführte Ware - und sei es auch nur in bestimmten Fällen - höher belastet wird (Urteile vom 22. Februar 2001, Gomes Valente, C-393/98, Slg. 2001, I-1327, Randnr. 21, vom 29. April 2004, Weigel, C-387/01, Slg. 2004, I-4981, Randnr. 67, Brzezi?"ski, Randnr. 29, und vom 20. September 2007, Kommission/Griechenland, C-74/06, Slg. 2007, I-7585, Randnr. 25).

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. u. a. Urteile vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnr. 51, und Brzezi?"ski, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, wenn die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit der Gemeinschaftsregelung unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Gemeinschaftsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beigetragen hatte (vgl. insbesondere Urteile vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, Slg. 2006, I-3585, Randnr. 42, und Brzezi?"ski, Randnr. 57).

    Ferner können nach ständiger Rechtsprechung die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben können, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen (Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 52, vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 68, und Brzezi?"ski, Randnr. 58).

    Überdies wären nur die Beträge der Verbrauchsteuer zurückzuzahlen, die den restlichen Abgabenbetrag übersteigen, der im Wert eines gleichartigen Gebrauchtfahrzeugs aus dem betroffenen Mitgliedstaat enthalten ist (Urteil Brzezi?"ski, Randnr. 59).

  • EuGH, 21.10.2010 - C-242/09

    Albron Catering - Sozialpolitik - Übergang von Unternehmen - Richtlinie

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich, guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. Urteile vom 18. Januar 2007, Brzezi?"ski, C-313/05, Slg. 2007, I-513, Randnr. 56, und vom 13. April 2010, Bressol u. a., C-73/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 91).

    Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, wenn die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit der Unionsregelung unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Gemeinschaftsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte (vgl. insbesondere Urteile vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, Slg. 2006, I-3585, Randnr. 42, und Brzezi?"ski, Randnr. 57).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-426/07

    Krawczynski - Inländische Abgaben - Kraftfahrzeugsteuern - Verbrauchsteuer -

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine Akzise wie die mit den im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Vorschriften eingeführte unter die allgemeine Regelung für inländische Abgaben auf Waren fällt und somit am Maßstab des Art. 90 EG zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2007, Brzezi?"ski, C-313/05, Slg. 2007, I-513, Randnr. 24).

    Er soll den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleisten, dass jede Form des Schutzes beseitigt wird, die aus einer inländischen Abgabe folgen könnte, die Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminiert (Urteil Brzezi?"ski, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist eine Steuerregelung nur dann mit Art. 90 EG vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung es unter allen Umständen ausschließt, dass die eingeführten Waren höher besteuert werden als die inländischen Erzeugnisse, und sie damit in keinem Fall diskriminierende Wirkungen haben kann (Urteil Brzezi?"ski, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen dieses Vergleichs ist zwischen zwei Kategorien von Fahrzeugen zu unterscheiden, nämlich zwischen denen, die in den ersten beiden Kalenderjahren nach ihrem Bau - unter Anrechnung des Baujahrs als das erste Kalenderjahr - gebraucht verkauft werden, und denen, die nach dieser Zweijahresspanne gebraucht verkauft werden (Urteil Brzezi?"ski, Randnr. 34).

    Die Personenkraftwagen, die neu oder in den ersten beiden Kalenderjahren gebraucht verkauft werden, unterliegen nach der Verordnung von 2004 einer nach dem gleichen Satz berechneten Akzise (vgl. in diesem Sinne Urteil Brzezi?"ski, Randnr. 35).

    Hinsichtlich der Gebrauchtfahrzeuge, die weniger als zwei Jahre alt sind, obliegt es des Näheren dem nationalen Gericht, insbesondere im Licht der Verordnung von 2004 festzustellen, ob sie infolge der Akzise tatsächlich deshalb einer identischen Belastung unterliegen, weil der restliche Abgabenbetrag, der zu einem Teil des Verkaufswerts von in Polen zugelassenen Gebrauchtfahrzeugen geworden ist, ebenso hoch ist wie der Betrag derselben Abgabe, mit dem gleichartige Gebrauchtfahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Polen belastet werden (Urteil Brzezi?"ski, Randnr. 36).

    Die Anwendung dieser Formel hat zur Folge, dass dieser Satz mit dem Alter des Fahrzeugs steigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Brzezi?"ski, Randnr. 37).

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dieser Anstieg des Abgabensatzes nur Gebrauchtfahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Polen trifft, während für Gebrauchtfahrzeuge, deren Erstzulassung in Polen erfolgte, der in ihren Wert eingeflossene restliche Akzisenbetrag gleich bleibt (Urteil Brzezi?"ski, Randnr. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2011 - C-402/09

    Tatu - Freier Warenverkehr - Umweltsteuer, die bei der erstmaligen Zulassung

    7 - Vgl. Urteil vom 18. Januar 2007, Brzezi?"ski (C-313/05, Slg. 2007, I-513, Randnr. 50).

    11 - Vgl. u. a. Urteil Brzezi?"ski, oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 30.

    18 - Vgl. Urteile Nádasdi und Németh, oben in Fn. 6 angeführt, und Brzezi?"ski, oben in Fn. 7 angeführt, sowie vom 20. September 2007, Kommission/Griechenland (C-74/06, Slg. 2007, I-7585), und vom 3. Juni 2010, Kalinchev (C-2/09, Slg. 2010, I-0000).

    Hatte ein 1987 in Portugal in den Verkehr gebrachter Neuwagen einen Wert von 1 Million ESC einschließlich Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 200 000 ESC und betrug der Fahrzeugwert im Jahr 1990 600 000 ESC, so beläuft sich der noch in diesem Wert enthaltene Steuerbetrag auf 120 000 ESC." Die Reststeuer, betrachtet man sie als Teil des Kapitalwerts des betreffenden Fahrzeugs, bleibt somit nach Wertverlust als Wertanteil gleich (vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Brzezi?"ski, oben in Fn. 7 angeführt, Nr. 41).

    29 - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Brzezi?"ski, oben in Fn. 7 angeführt, Nr. 26.

    35 - Vgl. z. B. Urteil Brzezi?"ski, oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 30.

  • EuGH, 19.07.2012 - C-263/11

    Rēdlihs - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. u. a. Urteile vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnr. 51, vom 18. Januar 2007, Brzezi?"ski, C-313/05, Slg. 2007, I-513, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 3. Juni 2010, Kalinchev, C-2/09, Slg. 2010, I-4939, Randnr. 50).

    Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, wenn die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit der Unionsregelung unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der unionsrechtlichen Bestimmungen oder Grundsätze bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission beigetragen hatte (vgl. u. a. Urteil vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, Slg. 2006, I-3585, Randnr. 42, und Urteile Brzezi?"ski, Randnr. 57, und Kalinchev, Randnr. 51).

    Ferner können nach ständiger Rechtsprechung die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben können, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen (Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 52, vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 68, und Urteile Brzezi?"ski, Randnr. 58, und Kalinchev, Randnr. 52).

  • EuGH, 07.03.2024 - C-558/22

    Fallimento Esperia und GSE

    Der Anwendungsbereich von Art. 34 AEUV erfasst nämlich solche Beeinträchtigungen nicht, für die sonstige spezifische Vorschriften gelten, und die in den Art. 28, 30 und 110 AEUV bezeichneten Beeinträchtigungen fiskalischer Art oder mit zollgleicher Wirkung unterliegen nicht dem Verbot von Art. 34 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2007, Brzezinski, C-313/05, EU:C:2007:33, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2015 - C-198/14

    Visnapuu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 AEUV und 110 AEUV -

    8 - Vgl. Urteile Brzezi?"ski (C-313/05, EU:C:2007:33, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Orgacom (C-254/13, EU:C:2014:2251, Rn. 23).

    11 - Vgl. Urteile De Danske Bilimportører (C-383/01, EU:C:2003:352, Rn. 36) und Brzezi?"ski (C-313/05, EU:C:2007:33, Rn. 27).

    17 - Vgl. in diesem Sinne Urteile De Danske Bilimportører (C-383/01, EU:C:2003:352, Rn. 34) und Brzezi?"ski (C-313/05, EU:C:2007:33, Rn. 23 und 24), sowie Beschluss Kawala (C-134/07, EU:C:2007:770, Rn. 26).

    26 - Vgl. Urteile Brzezi?"ski (C-313/05, EU:C:2007:33, Rn. 40), Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten (C-221/06, EU:C:2007:657, Rn. 50), sowie Oil Trading Poland (C-349/13, EU:C:2015:84, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.11.2007 - C-221/06

    Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten -

    Er soll den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleisten, dass er jegliche Form von Schutz beseitigt, die sich aus einer Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Abgabe ergeben kann (vgl. u. a. Urteile Air Liquide Industries Belgium, Randnr. 55, und vom 18. Januar 2007, Brzezi?"ski, C-313/05, Slg. 2007, I-513, Randnr. 27).

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen Art. 90 Abs. 1 EG vor, wenn die Abgabe auf das eingeführte Erzeugnis und die Abgabe auf das gleichartige inländische Erzeugnis in unterschiedlicher Weise und nach unterschiedlichen Modalitäten berechnet werden, so dass das eingeführte Erzeugnis - und sei es auch nur in bestimmten Fällen - höher belastet wird (Urteile vom 26. Juni 1991, Kommission/Luxemburg, C-152/89, Slg. 1991, I-3141, Randnr. 20, Weigel, Randnr. 67, und Brzezi?"ski, Randnr. 29).

    21 bis 25, Haahr Petroleum, Randnr. 34, vom 23. Oktober 1997, Kommission/Griechenland, C-375/95, Slg. 1997, I-5981, Randnr. 29, vom 17. Juni 1998, Grundig Italiana, C-68/96, Slg. 1998, I-3775, Randnr. 12, und Brzezi?"ski, Randnr. 40).

  • EuGH, 07.04.2011 - C-402/09

    Die durch rumänische Rechtsvorschriften eingeführte Umweltsteuer, der Fahrzeuge

  • EuGH, 12.02.2009 - C-138/07

    Cobelfret - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Unmittelbare Wirkung -

  • EuGH, 10.12.2007 - C-134/07

    Kawala - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Erhebung höherer

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2014 - C-131/13

    Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti - Mehrwertsteuer - Übergangsregelung für

  • EuGH, 20.09.2007 - C-74/06

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 90 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-65/16

    Istanbul Lojistik

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2008 - C-427/06

    Bartsch - Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts - Rechtliche Wirkungen von

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Besteuerung von Gesellschaften - In einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2015 - C-76/14

    Manea - Freier Warenverkehr - Steuer auf Schadstoffemissionen, die für

  • EGMR, 03.04.2012 - 57583/10

    IOVITONI ET AUTRES c. ROUMANIE

  • EuGH, 07.06.2007 - C-156/04

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 19.10.2017 - C-65/16

    Die ungarische Kraftfahrzeugsteuer ist mit dem Assoziierungsabkommen EWG-Türkei

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2012 - C-92/11

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  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2009 - C-73/08

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  • EuGH, 12.09.2019 - C-542/18

    Überprüfung - Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2010 - C-398/09

    Lady & Kid u.a. - Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Abgaben - Erstattung

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2007 - C-161/06

    Skoma-Lux - Art. 2 und Art. 58 der Beitrittsakte - Wirksamkeit von Bestimmungen,

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-310/09

    Accor - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Nationale Regelung, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-705/19

    Axpo Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Förderung

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2019 - C-676/17

    Calin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit,

  • EuGH, 17.05.2023 - C-105/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie (Taxation des véhicules

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2014 - C-331/13

    Nicula

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-855/19

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Acquisitions

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-542/18 RX-II

    Réexamen Simpson/ Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-543/18 RX-II

    Réexamen HG/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2008 - C-138/07

    Cobelfret - Steuern - Gesellschaften - Von einer Tochtergesellschaft an ihre

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