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   EuGH, 18.01.2017 - C-365/15   

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EuGH, 18.01.2017 - C-365/15 (https://dejure.org/2017,377)
EuGH, Entscheidung vom 18.01.2017 - C-365/15 (https://dejure.org/2017,377)
EuGH, Entscheidung vom 18. Januar 2017 - C-365/15 (https://dejure.org/2017,377)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Wortmann

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Erstattung von Eingangsabgaben - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) - Art. 241 Abs. 1 erster Gedankenstrich - Pflicht eines Mitgliedstaats, die Zahlung von Säumniszinsen auch bei Fehlen eines ...

  • Betriebs-Berater

    Pflicht eines Mitgliedstaats, die Zahlung von Säumniszinsen auch bei Fehlen eines Rechtsbehelfs vor den einzelstaatlichen Gerichten vorzusehen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Wortmann

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Erstattung von Eingangsabgaben - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) - Art. 241 Abs. 1 erster Gedankenstrich - Pflicht eines Mitgliedstaats, die Zahlung von Säumniszinsen auch bei Fehlen eines ...

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Verzinsungspflicht von Erstattungsansprüchen im Zollrecht

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Zinserstattung im Falle rechtswidrig erhobener Einfuhrabgaben

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Wortmann

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    ZK Art 241, EWGV 2913/92 Art 241, AEUV Art 267
    Zollkodex, Verzinsung, Einfuhrabgabe, Erstattung

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Voraussetzungen für die Verzinsung zu erstattender Einfuhrabgaben ab deren Entrichtung" von RA/Dipl.-Finw. Georg Eder, original erschienen in: BB 2019, 293 - 296.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Erstattung von Eingangsabgaben - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) - Art. 241 Abs. 1 erster Gedankenstrich - Pflicht eines Mitgliedstaats, die Zahlung von Säumniszinsen auch bei Fehlen eines ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2017, 360
  • BB 2019, 293
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 02.02.2012 - C-249/10

    Brosmann Footwear (HK) u.a. / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 18.01.2017 - C-365/15
    Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Wortmann KG Internationale Schuhproduktionen (im Folgenden: Wortmann) und dem Hauptzollamt Bielefeld (Deutschland) über die Zahlung von Zinsen bei der Erstattung von Antidumpingzöllen, die Wortmann gemäß der mit Urteil vom 2. Februar 2012, Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53), teilweise für nichtig erklärten Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. 2006, L 275, S. 1) gezahlt hat.

    Zur Begründung aller dieser Anträge berief sie sich u. a. auf die zunächst beim Gericht der Europäischen Union und dann beim Gerichtshof anhängige Rechtssache, in der das Urteil vom 2. Februar 2012, Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53), ergangen ist.

    Im vorliegenden Fall hat die zuständige einzelstaatliche Stelle, nachdem die Verordnung Nr. 1472/2006 mit Urteil vom 2. Februar 2012, Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C-249/10 P, EU:C:2012:53), für nichtig erklärt worden war, soweit sie u. a. Brosmann und Seasonable betraf, deren Schuhe von Wortmann in den zollrechtlich freien Verkehr im Gebiet der Union überführt wurden, Wortmann die erhobenen Antidumpingzölle erstattet, da sie nicht im Sinne von Art. 236 Abs. 1 Satz 1 des Zollkodex gesetzlich geschuldet waren, ohne diese Beträge jedoch, wie von Wortmann gefordert, zu verzinsen.

  • EuGH, 27.09.2012 - C-113/10

    Zuckerfabrik Jülich - Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinsame Marktorganisation -

    Auszug aus EuGH, 18.01.2017 - C-365/15
    Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, aus der sich ergibt, dass, wenn ein Mitgliedstaat Steuern oder Zölle gemäß einer Verordnung der Union erhoben hat, die vom Unionsgericht für ungültig oder nichtig erklärt worden ist, die Betroffenen, die die fraglichen Steuern oder Zölle entrichtet haben, grundsätzlich Anspruch nicht nur auf Erstattung der erhobenen Beträge, sondern auch auf deren Verzinsung haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich, C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591, Rn. 65 bis 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.10.2015 - C-583/14

    Nagy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Diskriminierungsverbot - Art. 18 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 18.01.2017 - C-365/15
    Es ist jedoch festzustellen, dass der Gerichtshof, selbst wenn das vorlegende Gericht seine Frage der Form nach auf die Auslegung von Art. 241 des Zollkodex beschränkt hat, nicht daran gehindert ist, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 20 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.04.2013 - C-565/11

    Irimie - Erstattung der von einem Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen

    Auszug aus EuGH, 18.01.2017 - C-365/15
    Es weist auf die Rechtsprechung hin, nach der sich der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuerbeträge zuzüglich Zinsen zu erstatten, aus dem Unionsrecht ergebe (Urteil vom 18. April 2013, Irimie, C-565/11, EU:C:2013:250, Rn. 22).
  • EuGH, 18.03.2010 - C-419/08

    Trubowest Handel und Makarov / Rat und Kommission - Rechtsmittel - Dumping -

    Auszug aus EuGH, 18.01.2017 - C-365/15
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Aufgabe der innerstaatlichen Stellen ist, für ihre Rechtsordnung die Konsequenzen aus einer Feststellung der Nichtigkeit oder der Ungültigkeit einer Verordnung über die Verhängung von Antidumpingzöllen zu ziehen, was zur Folge hätte, dass die gemäß der betreffenden Verordnung gezahlten Antidumpingzölle im Sinne von Art. 236 Abs. 1 des Zollkodex nicht gesetzlich geschuldet wären und grundsätzlich von den Zollbehörden nach dieser Bestimmung erstattet werden müssten, sofern die Voraussetzungen einer solchen Erstattung, darunter die in Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex, erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2007, 1kea Wholesale, C-351/04, EU:C:2007:547, Rn. 67, und vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C-419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 25).
  • EuGH, 31.03.2011 - C-546/09

    Aurubis Balgaria - Zollkodex - Zölle - Einfuhrzollschuld - Säumniszinsen -

    Auszug aus EuGH, 18.01.2017 - C-365/15
    Wie sich nämlich aus dem Urteil vom 31. März 2011, Aurubis Balgaria (C-546/09, EU:C:2011:199, Rn. 26 bis 34), ergibt, können, wenn infolge einer Neuberechnung der Zölle auf der Grundlage nachträglicher Informationen ein bestimmter Zollbetrag einzuziehen bleibt, gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchst. b des Zollkodex Säumniszinsen auf diesen Betrag nur für den Zeitraum erhoben werden, der auf den Ablauf der Frist für die Begleichung dieses Betrags folgt.
  • EuGH, 27.09.2007 - C-351/04

    Ikea Wholesale - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in

    Auszug aus EuGH, 18.01.2017 - C-365/15
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Aufgabe der innerstaatlichen Stellen ist, für ihre Rechtsordnung die Konsequenzen aus einer Feststellung der Nichtigkeit oder der Ungültigkeit einer Verordnung über die Verhängung von Antidumpingzöllen zu ziehen, was zur Folge hätte, dass die gemäß der betreffenden Verordnung gezahlten Antidumpingzölle im Sinne von Art. 236 Abs. 1 des Zollkodex nicht gesetzlich geschuldet wären und grundsätzlich von den Zollbehörden nach dieser Bestimmung erstattet werden müssten, sofern die Voraussetzungen einer solchen Erstattung, darunter die in Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex, erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2007, 1kea Wholesale, C-351/04, EU:C:2007:547, Rn. 67, und vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C-419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 25).
  • EuGH, 28.04.2022 - C-415/20

    Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Am 10. Februar 2020 erhob Reyher Klage beim Finanzgericht Hamburg und machte im Wesentlichen geltend, aus dem Urteil vom 18. Januar 2017, Wortmann (C-365/15, EU:C:2017:19), ergebe sich, dass ein Verwaltungsunterworfener, dem eine nationale Behörde unter Verstoß gegen das Unionsrecht Antidumpingzölle auferlegt habe, Anspruch nicht nur auf Erstattung des Betrags dieser Zölle habe, sondern auch auf dessen Verzinsung für den gesamten Zeitraum ab der Entrichtung der Antidumpingzölle bis zu ihrer Erstattung.

    Sodann stehe Art. 241 des Zollkodex der Gemeinschaften in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 18. Januar 2017, Wortmann (C-365/15, EU:C:2017:19), der Anwendung von § 236 Abs. 1 AO nicht entgegen.

    Daraus folgt, dass diese Ansprüche nicht nur dann geltend gemacht werden können, wenn eine nationale Behörde von einem Verwaltungsunterworfenen auf der Grundlage eines Unionsrechtsakts, der sich als rechtswidrig erweist, einen Geldbetrag in Form eines Beitrags, einer Abgabe oder eines Antidumpingzolls erhoben hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a., C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591, Rn. 65 und 69, sowie vom 18. Januar 2017, Wortmann, C-365/15, EU:C:2017:19, Rn. 34 und 37), sondern auch in anderen Fallkonstellationen.

    Schließlich geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass das Vorliegen eines Unionsrechtsverstoßes, der zu einem Anspruch des hiervon Betroffenen auf Erstattung sowie auf Zahlung von Zinsen und zu einer entsprechenden Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats zur Bewirkung der Erstattung und der Zinszahlung führt, nicht nur von den Unionsgerichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2017, Wortmann, C-365/15, EU:C:2017:19, Rn. 37) - bei denen die ausschließliche Zuständigkeit für die Nichtigerklärung oder für die Feststellung der Ungültigkeit von Unionsrechtsakten liegt (Urteile vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost, 314/85, EU:C:1987:452, Rn. 15 bis 20, und vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 62) -, sondern auch von einem nationalen Gericht festgestellt werden kann, ungeachtet dessen, ob Letzteres angerufen wird, um über die Folgen einer zuvor von einem Unionsgericht festgestellten Rechtswidrigkeit oder Ungültigkeit zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2017, Wortmann, C-365/15, EU:C:2017:19, Rn. 38) oder um festzustellen, dass ein von einer nationalen Behörde erlassener Rechtsakt wegen unzutreffender Anwendung des Unionsrechts fehlerhaft ist.

    Angesichts dieser unterschiedlichen Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Zinsen für die Erstattung nicht geschuldeter Zollbeträge gemäß Art. 236 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften, der nach Ansicht des vorlegenden Gerichts zeitlich anwendbar ist, zu zahlen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2017, Wortmann, C-365/15, EU:C:2017:19, Rn. 36 bis 38).

    Außerdem ist die in Art. 241 des Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehene Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz nicht anwendbar, wenn wie hier die Zölle deswegen nicht geschuldet werden, weil sie unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2017, Wortmann, C-365/15, EU:C:2017:19, Rn. 25 bis 27).

  • FG Bremen, 21.09.2017 - 4 K 78/16

    Erstattung von Antidumpingzöllen nach Nichtigerklärung der entsprechenden

    Zur weiteren Begründung führten die Klägerinnen aus, das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf sei unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 04. Februar 2016 ( Rs C-659/13 - Puma und Rs C-34/14 - Clarks) sowie vom 18. Januar 2017 ( Rs C-365/15 - Wortmann) fehlerhaft.

    Dies folge aus der Rechtsprechung des EuGH und aus den Schlussanträgen des Generalanwaltes in der Rs C-365/15 (Wortmann) vom 08.09.2016.

    Das Urteil des EuGH vom 18.01.2017 ( Rs C-365/15) stehe dem nicht entgegen.

    Der Erstattungsanspruch folge nicht nur aus dem für nichtig erklärten Teil der genannten Verordnung; er ergebe sich vor allem aus einem in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten unionsrechtlichen Grundsatz (Verweis auf die Schlussanträge des Generalanwaltes vom 08.09.2016 in Rs C-365/15, Ziff. 55 bis 59 und die dort angegebene Rechtsprechung).

    Der Generalanwalt habe in seinen Schlussanträgen in der Rs C-365/15 (Wortmann) in der Vorschrift des Art. 266 Abs. 1 AEUV eine wertvolle normative Richtschnur gesehen (Ziff. 64) und darauf hingewiesen, dass - bezogen auf die Importeure - die Wirkungen der Zollfestsetzung der deutschen Zollbehörde "vollständig aufgehoben und alle ihre Folgen ex tunc beseitigt" werden müssten und zwar im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 27.09.2012 (Zuckerfabrik Jülich, Rs C-113/10).

    Das Urteil des EuGH vom 18.01.2017 ( Rs C-365/15 - Wortmann) habe zunächst klargestellt, dass die Feststellung der Nichtigkeit einer Verordnung dazu führe, dass Abgaben gesetzlich nicht geschuldet würden i. S. d. Art. 236 Abs. 1 ZK und daher grundsätzlich von den Zollbehörden nach dieser Bestimmung erstattet werden müssten.

    In den Tz 36/38 seines Urteils vom 18.01.2017 ( Rs C-365/15 - Wortmann) stelle der EuGH nach Maßgabe des zugrundeliegenden Streitgegenstandes nur fest, dass die Art. 236 Abs. 1 und Art. 241 ZK die Zahlung von Zinsen nicht ausschlössen.

    Schließlich liefere das Urteil des EuGH vom 18. Januar 2017 (Rs. C-365/15) keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausführungen des EuGH in jenem Urteil zu Art. 241 ZK in analoger Weise auch auf Art. 236 ZK Anwendung finden müssten.

    Etwas anderes ergibt sich aus Sicht des Senats auch nicht aus der Entscheidung des EuGH vom 18. Januar 2017 ( Rs C-365/15).

    Der Verzinsungsausschluss in diesen Fällen dient der Symmetrie zwischen der Lage der Wirtschaftsteilnehmer, denen aufgrund von Fehlern, die der Schnelligkeit des angewandten Zollabfertigungssystems ohne Begutachtung der Ware vor ihrer Überlassung geschuldet sind, zu viel gezahlte Einfuhrabgaben erstattet werden müssen, und der Lage der Wirtschaftsteilnehmer, die im Gegenteil aufgrund derselben Art von Fehlern zusätzliche Einfuhrabgaben an die Zollverwaltung zu zahlen haben (EuGH-Urteil vom 18. Januar 2017 C-365/15, Rz. 29).

    In beiden Fällen können nämlich Zinsen nicht ab dem Tag der Zollanmeldung erhoben bzw. erstattet werden, sondern erst nach Ablauf der im Zuge der Nacherhebung der neu berechneten Beträge zu setzenden Frist zur Begleichung dieser Beträge bzw. erst nach Ablauf der in Art. 241 ZK vorgesehenen Frist von drei Monaten (EuGH-Urteil vom 18. Januar 2017 C-365/15, Rz. 30 und 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-415/20

    Gräfendorfer Geflügel - und Tiefkühlkost - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    8 C-365/15, EU:C:2017:19 (im Folgenden: Urteil Wortmann).

    26 Das vorlegende Gericht verweist insoweit auf die Urteile vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591), vom 18. April 2013, Irimie (C-565/11, EU:C:2013:250), und vom 18. Januar 2017, Wortmann (C-365/15, EU:C:2017:19).

    29 Vgl. Urteil vom 18. Januar 2017, Wortmann (C-365/15, EU:C:2017:19).

    48 Vgl. Urteil vom 18. Januar 2017, Wortmann (C-365/15, EU:C:2017:19, Rn. 38) (Hervorhebung nur hier).

    50 Vgl. Urteil vom 18. Januar 2017, Wortmann (C-365/15, EU:C:2017:19, insbesondere Rn. 24 bis 32).

    52 Urteil vom 18. Januar 2017, Wortmann (C-365/15, EU:C:2017:19, Rn. 27).

    54 Diese Symmetrie des Ausschlusses der Verpflichtung zur Verzinsung sowohl für die Zollbehörden, im Fall einer Anpassung der Zölle nach unten, als auch für den Wirtschaftsteilnehmer, im Fall einer Anpassung der Zölle nach oben, wurde als wichtiger Gesichtspunkt zur Rechtfertigung der in Rede stehenden Regelung hervorgehoben, vgl. Urteil vom 18. Januar 2017, Wortmann (C-365/15, EU:C:2017:19, Rn. 29 bis 31), und Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Wortmann (C-365/15, EU:C:2016:663, Nrn. 48 bis 52).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2021 - 9 A 118/16

    Lkw-Maut; Wegekostengutachten 2007; Gewogene durchschnittliche Mautgebühr;

    vgl. etwa EuGH, Urteile vom 18. Januar 2017 - C-365/15 - (Wortmann), juris Rn. 37, vom 18. April 2013 - C-565/11 - (Irimie), juris Rn. 21, vom 27. September 2012 - C-113/10 u. a. - (Zuckerfabrik Jülich), juris Rn. 64 ff., vom 19. Juli 2012 - C-591/10 - (Littlewoods Retail u. a.), juris Rn. 24 ff. und vom 8. März 2001 - C-397/98 u. a. - (Metallgesellschaft), juris Rn. 84 ff.
  • BFH, 21.01.2021 - VII B 121/20

    Verzinsung eines Erstattungsanspruchs

    Die Vorentscheidung weiche vom EuGH-Urteil Wortmann vom 18.01.2017 - C-365/15 (EU:C:2017:19, ZfZ 2017, 42) ab, in dem der EuGH entschieden habe, dass eine allgemeine Zinspflicht unmittelbar aus dem Unionsrecht nicht gegeben sei, wenn dieser Art. 241 ZK entgegenstehe.

    a) Mit Urteil Wortmann (EU:C:2017:19, ZfZ 2017, 42) hat der EuGH im Zusammenhang mit der Erstattung von Antidumpingzoll aufgrund der teilweisen Nichtigkeit der der Erhebung zugrunde liegenden Verordnung entschieden, dass Art. 241 ZK in diesem Fall keine Anwendung findet.

    b) Die Rechtssache hat auch nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil die Abhilfe im Streitfall im außergerichtlichen Verfahren erfolgt ist, während dem EuGH-Urteil Wortmann (EU:C:2017:19, ZfZ 2017, 42) ein Fall zugrunde lag, in dem der EuGH die Antidumpingverordnung teilweise für nichtig erklärt hatte.

    Die Vorentscheidung weicht nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO von dem EuGH-Urteil Wortmann (EU:C:2017:19, ZfZ 2017, 42) ab.

    Eine Anwendung des Art. 241 ZK und demzufolge einen Ausschluss der Verzinsung hat der EuGH in seinem Urteil Wortmann (EU:C:2017:19, ZfZ 2017, 42) jedoch nur für den Fall einer nachträglichen Prüfung der Zollanmeldung angenommen, während er die Verzinsung eines Erstattungsanspruchs aufgrund des Wegfalls der für die Abgabenfestsetzung maßgeblichen Rechtsgrundlage --ebenso wie das FG-- ausdrücklich nicht ausgeschlossen hat.

  • FG Düsseldorf, 03.05.2017 - 4 K 3268/14

    Verhängung eines endgültigen Antidumpingzolls zur endgültigen Vereinnahmung des

    Auf Vorlage des Senats (Beschluss vom 24. Juni 2015) hat der EuGH mit Urteil vom 18. Januar 2017 C-365/15 entschieden:.

    Der Beklagte sei nach dem EuGH-Urteil vom 18.01.2017, C-365/15, Tz. 38 zur Zahlung der Zinsen verpflichtet.

    Rechtsgrundlage des Zinsanspruchs ist die unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten dann, wenn Einfuhrabgaben, zu denen Antidumpingzölle gehören, deshalb zu erstatten sind, weil sie unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben wurden, den Rechtssuchenden, die einen Anspruch auf Erstattung der entrichteten Beträge haben, diese ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung zu verzinsen (EuGH-Urteil v. 18. Januar 2017 C-365/15 Rz. 39 unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung in Rz. 37).

    Im Streitfall jedoch beruht die Erstattung des Antidumpingzolls nicht auf einem Fehler bei dessen Berechnung, der nach Überlassung der Waren durch die zuständige Zollbehörde festgestellt worden wäre (EuGH-Urteil v. 18. Januar 2017 C-365/15 Rz. 29, 32), sondern auf der Nichtigkeit der seiner Erhebung zu Grunde liegenden Verordnung.

    Daran hat der EuGH auch im Vorlageverfahren C-365/15 festgehalten, denn nachdem die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2015, Rz. 36 darauf hingewiesen hatte, hat der Generalanwalt dazu in seinen Schlussanträgen unter Rz. 73 sinngemäß das Argument des EuGH im o.a Urteil v. 27. September 2012 wiederholt, ohne dass der EuGH im Urteil v. 18. Januar 2017 dazu Ausführungen gemacht hat.

  • FG Hamburg, 01.09.2020 - 4 K 14/20

    Zollrecht/Abgabenrecht: Verzinsung von erstatteten Antidumpingzöllen

    Sie meint, dass ihr der geltend gemachte Zinsanspruch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 18.01.2017, Wortmann, C-365/15) zustehe.

    Der EuGH hat zuletzt mit Urteil vom 18.01.2017 (Wortmann, C-365/15, Tenor) entschieden, dass, werden Abgaben unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben, eine unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten besteht, Rechtssuchenden, die einen Anspruch auf die Erstattung der entrichteten Beträge haben, diese ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung zu verzinsen.

    Denn nur so dürfte der Zustand wiederhergestellt werden, der bestanden hätte, wenn der Rechtsakt zur Durchführung der später für ungültig oder nichtig erklärten Unionsverordnung bzw. zur Umsetzung des mit dem Unionsrecht unvereinbaren mitgliedstaatlichen Steuergesetzes nicht erlassen worden wäre (vgl. insoweit auch Schlussantrag des Generalanwalts Sánchez-Bordona, C-365/15, Rz. 66).

    Der EuGH hat zudem in der Rechtssache Wortmann betont, dass es "Sache des vorlegenden Gerichts" sei zu prüfen, ob Abgaben unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben worden seien (vgl. Urteil vom 18.01.2017, Wortmann, C-365/15, Rz. 39).

  • BFH, 17.10.2023 - VII R 53/20

    Prozesszinsen für erstattete Einfuhrumsatzsteuer

    Jedenfalls beruhe die Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer nicht auf einem Rechtssetzungsfehler wie im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Wortmann vom 18.01.2017 - C-365/15 (EU:C:2017:19), sondern darauf, dass die deutsche Zollverwaltung den mehrwertsteuerrechtlichen Einfuhrbegriff falsch ausgelegt habe.
  • FG Hamburg, 01.09.2020 - 4 K 67/18

    Zollrecht/Abgabenrecht: Verzinsung von erstatteten Einfuhrabgaben

    Der EuGH hat zuletzt mit Urteil vom 18.01.2017 (Wortmann, C-365/15, Tenor) entschieden, dass, werden Abgaben unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben, eine unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten besteht, Rechtssuchenden, die einen Anspruch auf die Erstattung der entrichteten Beträge haben, diese ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung zu verzinsen.

    Denn nur so dürfte der Zustand wiederhergestellt werden, der bestanden hätte, wenn der Rechtsakt zur Durchführung der später für ungültig oder nichtig erklärten Unionsverordnung bzw. zur Umsetzung des mit dem Unionsrecht unvereinbaren mitgliedstaatlichen Steuergesetzes nicht erlassen worden wäre (vgl. insoweit auch Schlussantrag des Generalanwalts Sánchez-Bordona, C-365/15, Rz. 66).

    Der EuGH hat zudem in der Rechtssache Wortmann betont, dass es "Sache des vorlegenden Gerichts" sei zu prüfen, ob Abgaben unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben worden seien (vgl. Urteil vom 18.01.2017, Wortmann, C-365/15, Rz. 39).

    Der beschließende Senat hat schließlich bedacht, dass der EuGH in seinem Urteil vom 18.01.2017 (Wortmann, C-365/15) Sachverhalte aufgezeigt hat, bei denen eine spätere Korrektur der zunächst in nicht zutreffender Höhe festgesetzten Abgaben keinen Zinsanspruch auslöst (Rz. 29 ff. des Urteils).

  • EuGH, 15.03.2018 - C-256/16

    Deichmann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Antidumpingverfahren -

    Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung, wenn der Gerichtshof eine Verordnung, mit der Antidumpingzölle eingeführt werden - wie mit der endgültigen Verordnung und der Verlängerungsverordnung -, für ungültig erklärt, diese Zölle als im Sinne von Art. 236 des Zollkodex nicht gesetzlich geschuldet anzusehen und müssen grundsätzlich von den nationalen Zollbehörden unter den hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erstattet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2007, 1kea Wholesale, C-351/04, EU:C:2007:547, Rn. 66 bis 69, und vom 18. Januar 2017, Wortmann, C-365/15, EU:C:2017:19, Rn. 34).

    Überdies ist festzustellen, dass für ihre Bearbeitung die in Art. 1 Abs. 2 der streitigen Verordnung aufgestellte zeitliche Grenze gilt und dass eine eventuelle Verzögerung durch die Zahlung von Zinsen ausgeglichen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2017, Wortmann, C-365/15, EU:C:2017:19, Rn. 37).

  • BFH, 05.12.2017 - VII B 85/17

    Verzinsung zu erstattender Antidumpingzölle

  • BFH, 19.11.2019 - VII R 17/18

    Verzinsung von Stromsteuererstattungsansprüchen nach Unionsrecht

  • FG Hessen, 31.05.2023 - 7 K 998/20

    Unionsrechtliche Verzinsung der Erstattung von Importabgaben

  • BFH, 15.11.2022 - VII R 29/21

    Verzinsung einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-256/16

    Deichmann - Vorabentscheidungsverfahren Dumping Antrag auf Erstattung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-221/22

    Kommission/ Deutsche Telekom - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • FG Hamburg, 22.02.2019 - 4 K 123/18

    Keine Verzinsung von Erstattungen im Rahmen eines Einspruchsverfahrens - Erhebung

  • FG Hessen, 23.07.2018 - 7 K 1579/17

    Art. 241 ZK, Art. 116 Abs. 6 UZK, § 21 Abs. 2 UStG, § 236 AO, § 238 AO, ...

  • FG Düsseldorf, 22.07.2020 - 4 K 1163/18

    Verzinsung der Erstattung von Einfuhrzoll

  • EuGH, 20.01.2021 - C-301/19

    Kommission/ Printeos

  • EuGH, 05.07.2018 - C-339/17

    Verein für lauteren Wettbewerb - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bezeichnungen

  • FG Hamburg, 19.07.2017 - 4 K 10/17

    Zinsen auf erstattete Antidumpingzölle

  • FG Düsseldorf, 13.06.2018 - 4 K 1304/17

    Vergütung der Energiesteuer für die Verwendung des versteuerten Benzins für die

  • EuG, 18.10.2018 - T-364/16

    ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u.a. / Kommission

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