Rechtsprechung
   EuGH, 18.01.2018 - C-45/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,423
EuGH, 18.01.2018 - C-45/17 (https://dejure.org/2018,423)
EuGH, Entscheidung vom 18.01.2018 - C-45/17 (https://dejure.org/2018,423)
EuGH, Entscheidung vom 18. Januar 2018 - C-45/17 (https://dejure.org/2018,423)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,423) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Jahin

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 und 65 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 11 - Abgaben auf Einkünfte aus Kapital als Beitrag zur Finanzierung der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats - Befreiung von Unionsbürgern, die in einem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 und 65 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 11 - Abgaben auf Einkünfte aus Kapital als Beitrag zur Finanzierung der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats - Befreiung von Unionsbürgern, die in einem ...

  • datenbank.nwb.de

    Erhebung von Sozialabgaben auf Vermögenseinkünfte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Kapitalverkehr - Auf Einkünfte aus Vermögen französischer Staatsangehöriger, die in einem anderen Staat als einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz arbeiten, dürfen französische Sozialbeiträge erhoben werden

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Jahin

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 und 65 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 11 - Abgaben auf Einkünfte aus Kapital im Rahmen eines Beitrags zum System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats - Befreiung von Unionsbürgern, die in ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sozialbeiträge in Frankreich

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Erhebung von Sozialabgaben auf Vermögenseinkünfte

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Erhebung französischer Sozialabgaben bei natürlichen Personen in Drittstaaten möglich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Frankreich darf auf Vermögen von einem in China arbeitenden französischen Staatsangehörigen Sozialbeiträge erheben - Erhebung von Sozialbeiträgen auf Einkünfte aus Vermögen französischer Staatsangehöriger mit Arbeitsort in Nicht-EU-/EWR- Mitgliedstaat zulässig

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Jahin

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 63, AEUV Art 64 Abs 1, AEUV Art 65 Abs 1, EGV 883/2004 Art 11, EWGV 1408/71 Art 13
    Frankreich, Drittstaat, Mitgliedstaat, Kapitaleinkünfte

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Allgemeininteresse; Beschränkung; Drittstaat; Freizügigkeit; Kapitaleinkünfte; Kapitalverkehrsfreiheit; Verbot

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Papierfundstellen

  • EuZW 2018, 215
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 26.02.2015 - C-623/13

    Auf die Einkünfte aus dem Vermögen in Frankreich wohnhafter Personen, die in

    Auszug aus EuGH, 18.01.2018 - C-45/17
    Der Gerichtshof, der bereits mit einem Vorabentscheidungsersuchen des vorlegenden Gerichts, des Conseil d'État (Staatsrat, Frankreich), in einer anderen Rechtssache zu gleichen Abgaben befasst wurde, in der das Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), ergangen ist, hat im Wesentlichen entschieden, dass derartige Abgaben, wenn sie eine unmittelbare und relevante Verbindung zu bestimmten der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Zweige der sozialen Sicherheit aufweisen, in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und dem Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts gemäß Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung unterliegen, auch wenn sie unabhängig davon auf die Einkünfte aus dem Vermögen der Steuerpflichtigen erhoben werden, ob diese eine Erwerbstätigkeit ausüben.

    Nach dem in Art. 11 der Verordnung Nr. 883/2004 verankerten Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit darf ein Mitgliedstaat nämlich bei Unionsbürgern, die in einem System der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats versichert sind, keine Abgaben - wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden - erheben, die, obwohl sie in den nationalen Rechtsvorschriften als Steuer qualifiziert werden, zu den Rechtsvorschriften betreffend die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit einen unmittelbaren und hinreichend relevanten Zusammenhang aufweisen und die speziell für die Finanzierung eines Systems der sozialen Sicherheit des erstgenannten Mitgliedstaats verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 23, 24, 26 und 39).

    Mit diesem Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit sollen für Unionsbürger, die innerhalb der Union zu- und abwandern, die Komplikationen, die sich aus der gleichzeitigen Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergeben können, vermieden und die Ungleichbehandlungen ausgeschlossen werden, die aus einer teilweisen oder vollständigen Kumulierung der anwendbaren Rechtsvorschriften folgen würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.09.2005 - C-512/03

    Blanckaert

    Auszug aus EuGH, 18.01.2018 - C-45/17
    Was den sachlichen Anwendungsbereich des Art. 63 AEUV betrifft, so wird der Begriff "Kapitalverkehr" zwar im AEU-Vertrag nicht definiert, doch geht aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der Kapitalverkehr im Sinne dieses Artikels u. a. Vorgänge umfasst, durch die Personen im Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ihren Wohnsitz haben, Investitionen in Immobilien tätigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Januar 2001, Stefan, C-464/98, EU:C:2001:9, Rn. 5, vom 5. März 2002, Reisch u. a., C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, EU:C:2002:135, Rn. 30, sowie vom 8. September 2005, Blanckaert, C-512/03, EU:C:2005:516, Rn. 35).

    Insoweit kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, EU:C:2000:294, Rn. 43, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 28 und 29, sowie vom 8. September 2005, Blanckaert, C-512/03, EU:C:2005:516, Rn. 42).

    Da es sich bei natürlichen Personen, die nicht in einem System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats versichert sind, in den meisten Fällen um Personen handelt, die nicht in diesem Staat ansässig sind, führt ein solches Kriterium aber in Wirklichkeit dazu, dass bei steuerpflichtigen natürlichen Personen eine Unterscheidung nach Maßgabe ihres Wohnsitzes vorgenommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2005, Blanckaert, C-512/03, EU:C:2005:516, Rn. 38).

  • EuGH, 02.06.2016 - C-252/14

    Pensioenfonds Metaal en Techniek - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

    Auszug aus EuGH, 18.01.2018 - C-45/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, EU:C:2006:131, Rn. 44, vom 26. Mai 2016, NN [L] International, C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 44, und vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 27).

    Es ist daher zu prüfen, ob sich ein Unionsbürger, der in einem System der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats versichert ist, im Hinblick auf das Ziel sowie auf den Gegenstand und den Inhalt der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats in einer vergleichbaren Situation befindet wie ein Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats, der aber in einem Drittstaat wohnt, bei dem es sich weder um einen EWR-Mitgliedstaat noch um die Schweizerische Eidgenossenschaft handelt, und der dort in einem System der sozialen Sicherheit versichert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 48).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG bis 58 EG - Erbschaftsteuern -

    Auszug aus EuGH, 18.01.2018 - C-45/17
    Sie kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (Urteile vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 42, und vom 7. November 2013, K, C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 34).

    Die in Art. 65 Abs. 1 AEUV vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Abs. 3 dieses Artikels eingeschränkt, wonach die in Abs. 1 genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 darstellen [dürfen]" (Urteil vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 43).

  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

    Auszug aus EuGH, 18.01.2018 - C-45/17
    Da aber der AEU-Vertrag keine Bestimmung enthält, die die Arbeitnehmerfreizügigkeit auf Personen erstreckt, die in einen Drittstaat auswandern, ist zu vermeiden, dass die Auslegung von Art. 63 Abs. 1 AEUV in Bezug auf die Beziehungen zu Drittstaaten, bei denen es sich weder um EWR-Mitgliedstaaten noch um die Schweizerische Eidgenossenschaft handelt, es Personen, die sich außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der Arbeitnehmerfreizügigkeit befinden, erlaubt, in den Genuss dieser Freizügigkeit zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 100).
  • EuGH, 26.05.2016 - C-48/15

    NN (L) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Freier

    Auszug aus EuGH, 18.01.2018 - C-45/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, EU:C:2006:131, Rn. 44, vom 26. Mai 2016, NN [L] International, C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 44, und vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 27).
  • EuGH, 07.11.2013 - C-322/11

    K - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

    Auszug aus EuGH, 18.01.2018 - C-45/17
    Sie kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (Urteile vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 42, und vom 7. November 2013, K, C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 34).
  • EuGH, 23.02.2006 - C-513/03

    van Hilten-van der Heijden - Kapitalverkehr - Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag

    Auszug aus EuGH, 18.01.2018 - C-45/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, EU:C:2006:131, Rn. 44, vom 26. Mai 2016, NN [L] International, C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 44, und vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 27).
  • EuGH, 11.01.2001 - C-464/98

    Stefan

    Auszug aus EuGH, 18.01.2018 - C-45/17
    Was den sachlichen Anwendungsbereich des Art. 63 AEUV betrifft, so wird der Begriff "Kapitalverkehr" zwar im AEU-Vertrag nicht definiert, doch geht aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der Kapitalverkehr im Sinne dieses Artikels u. a. Vorgänge umfasst, durch die Personen im Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ihren Wohnsitz haben, Investitionen in Immobilien tätigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Januar 2001, Stefan, C-464/98, EU:C:2001:9, Rn. 5, vom 5. März 2002, Reisch u. a., C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, EU:C:2002:135, Rn. 30, sowie vom 8. September 2005, Blanckaert, C-512/03, EU:C:2005:516, Rn. 35).
  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

    Auszug aus EuGH, 18.01.2018 - C-45/17
    Insoweit kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, EU:C:2000:294, Rn. 43, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 28 und 29, sowie vom 8. September 2005, Blanckaert, C-512/03, EU:C:2005:516, Rn. 42).
  • EuGH, 05.03.2002 - C-515/99

    Reisch

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

  • EuGH, 05.03.2002 - C-524/99

    Reisch - Freier Kapitalverkehr

  • EuGH, 05.03.2002 - C-526/99

    Reisch - Freier Kapitalverkehr

  • EuGH, 18.06.2020 - C-78/18

    Die von Ungarn erlassenen Beschränkungen der Finanzierung von Organisationen der

    Zweitens ergibt sich zum Vorliegen einer Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Begriff "Beschränkung" in Art. 63 AEUV ganz allgemein sämtliche Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, sowohl zwischen Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2013, Essent u. a., C-105/12 bis C-107/12, EU:C:2013:677, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung) als auch zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Januar 2018, Jahin, C-45/17, EU:C:2018:18, Rn. 19 bis 21, und vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 26).
  • EuGH, 30.04.2020 - C-565/18

    Société Générale - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 50, und vom 18. Januar 2018, Jahin, C-45/17, EU:C:2018:18, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-342/20

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Exonération des fonds d'investissement

    11 Vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 2018, Jahin (C-45/17, EU:C:2018:18, Rn. 22), vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 52 bis 60), sowie vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn (Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen) (C-235/17, EU:C:2019:432, Rn. 54 und 55).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht