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   EuGH, 18.01.2022 - C-261/20   

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https://dejure.org/2022,336
EuGH, 18.01.2022 - C-261/20 (https://dejure.org/2022,336)
EuGH, Entscheidung vom 18.01.2022 - C-261/20 (https://dejure.org/2022,336)
EuGH, Entscheidung vom 18. Januar 2022 - C-261/20 (https://dejure.org/2022,336)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Thelen Technopark Berlin

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 AEUV - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 15 - Honorare für Architekten und Ingenieure - Festgesetzte Mindestpreise - Unmittelbare Wirkung - Im Laufe eines Verfahrens vor einem nationalen Gericht ergangenes ...

  • IWW
  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Architektenhonorar - Anwendung der unionsrechtswidrigen HOAI-Mindesthonorar-Regelung durch nationale Gerichte

  • heuking.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 AEUV - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 15 - Honorare für Architekten und Ingenieure - Festgesetzte Mindestpreise - Unmittelbare Wirkung - Im Laufe eines Verfahrens vor einem nationalen Gericht ergangenes ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mindestsätze der HOAI dürfen zwischen Privaten weiter angewendet werden!

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    HOAI-Mindestsatzklagen müssen trotz Verstoßes der HOAI-Mindestsätze gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie entschieden werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    HOAI - unionsrechtswidrig aber anwendbar?

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Architekten- und Ingenieurverträge - Vergütung für Architekten und Ingenieure: die HOAI "lebt" - für Altfälle (EuGH 2)

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Mindestsätze der HOAI bleiben zwischen Privaten weiter verbindlich

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Honorarforderungen von Architekten und Ingenieuren geschützt

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH zu HOAI-Mindestsatzklagen: Grundsatzfrage (nicht nur) im Architektenrecht geklärt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mindestsätze der HOAI dürfen zwischen Privaten weiter angewendet werden! (IBR 2022, 74)

Sonstiges (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 927
  • MDR 2022, 154
  • NVwZ 2022, 314
  • EuZW 2022, 164
  • NZBau 2022, 103
  • BauR 2022, 527
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 18.01.2022 - C-261/20
    Zur Beantwortung der ersten Frage ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts besagt, dass das Unionsrecht dem Recht der Mitgliedstaaten vorgeht und alle mitgliedstaatlichen Stellen verpflichtet, den verschiedenen Vorschriften der Europäischen Union volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen verschiedenen Vorschriften zuerkannte Wirkung im Hoheitsgebiet dieser Staaten nicht beeinträchtigen darf (Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um die Wirksamkeit sämtlicher Bestimmungen des Unionsrechts zu gewährleisten, erlegt dieser Grundsatz u. a. den nationalen Gerichten auf, ihr nationales Recht so weit wie möglich unionsrechtskonform auszulegen und dem Einzelnen die Möglichkeit zuzuerkennen, für den Fall eine Entschädigung zu erlangen, dass seine Rechte durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht verletzt worden sind, der einem Mitgliedstaat zuzurechnen ist (Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 57).

    Zweitens verlangt der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, dass das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, dann, wenn es eine nationale Regelung nicht den Anforderungen dieses Rechts entsprechend auslegen kann, für die volle Wirksamkeit der Bestimmungen des Unionsrechts Sorge zu tragen hat, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings sind auch die anderen wesentlichen Merkmale des Unionsrechts, insbesondere die Natur und die Rechtswirkungen der Richtlinien, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 59).

    Daher gestattet eine Bestimmung einer Richtlinie, selbst wenn sie klar, genau und unbedingt ist, es dem nationalen Gericht nicht, eine dieser Bestimmung entgegenstehende Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts auszuschließen, wenn aufgrund dessen einer Privatperson eine zusätzliche Verpflichtung auferlegt würde (Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 65 bis 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass ein nationales Gericht nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet ist, eine Bestimmung seines nationalen Rechts, die mit einer Bestimmung des Unionsrechts in Widerspruch steht, unangewendet zu lassen, wenn die letztgenannte Bestimmung keine unmittelbare Wirkung hat (Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 68).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-571/16

    Kantarev

    Auszug aus EuGH, 18.01.2022 - C-261/20
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, dem System der Verträge innewohnt, auf denen die Union beruht (Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jeder Mitgliedstaat muss somit sicherstellen, dass dem Einzelnen der Schaden ersetzt wird, der ihm durch die Nichtbeachtung des Unionsrechts entstanden ist, gleichgültig, welche staatliche Stelle diesen Verstoß begangen hat und welche Stelle nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats diesen Schadensersatz grundsätzlich zu leisten hat (Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat zudem, was die Voraussetzungen für den Eintritt der Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden betrifft, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, wiederholt entschieden, dass die Geschädigten einen Ersatzanspruch haben, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, ihnen Rechte zu verleihen, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist ebenfalls ständige Rechtsprechung, dass es grundsätzlich den nationalen Gerichten obliegt, die Voraussetzungen für die Haftung der Mitgliedstaaten für Schäden, die Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, entsprechend den vom Gerichtshof hierfür entwickelten Leitlinien konkret anzuwenden (Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten

    Auszug aus EuGH, 18.01.2022 - C-261/20
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, grundsätzlich keine Anwendung finden (Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die konkreten Merkmale, die es ermöglichen, einen Zusammenhang zwischen dem Gegenstand oder den Umständen eines Rechtsstreits, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen des betreffenden Mitgliedstaats hinausweisen, und den Art. 49, 56 oder 63 AEUV herzustellen, müssen sich nämlich aus der Vorlageentscheidung ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 54).

    Folglich ist es bei einem Sachverhalt wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sache des vorlegenden Gerichts, dem Gerichtshof den Anforderungen von Art. 94 seiner Verfahrensordnung entsprechend anzugeben, inwieweit der bei ihm anhängige Rechtsstreit trotz seines rein innerstaatlichen Charakters einen Anknüpfungspunkt bezüglich der Vorschriften des Unionsrechts betreffend die Grundfreiheiten aufweist, der die Auslegung im Wege der Vorabentscheidung, um die ersucht wird, für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erforderlich macht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 55).

  • EuGH, 04.07.2019 - C-377/17

    Verbindliche Honorare mit Mindest- und Höchstsätzen in HOAI für

    Auszug aus EuGH, 18.01.2022 - C-261/20
    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 4. Juli 2019, Kommission/Deutschland (C-377/17, EU:C:2019:562), festgestellt und im Beschluss vom 6. Februar 2020, hapeg dresden (C-137/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:84), bestätigt habe, dass die HOAI mit Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 unvereinbar sei, ohne sich jedoch zur Vereinbarkeit der HOAI mit Art. 49 AEUV zu äußern.

    Diese Erwägungen können auch nicht durch das Urteil vom 4. Juli 2019, Kommission/Deutschland (C-377/17, EU:C:2019:562), in Frage gestellt werden, mit dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 verstoßen hat, dass sie die in § 7 HOAI vorgesehenen verbindlichen Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat.

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 verstoßen hat, dass sie die in § 7 HOAI vorgesehenen verbindlichen Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2019, Kommission/Deutschland, C-377/17, EU:C:2019:562), und dass Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 einer solchen nationalen Regelung entgegensteht, soweit sie es verbietet, in Verträgen mit Architekten oder Ingenieuren Tarife zu vereinbaren, die die danach festgelegten Mindestsätze unterschreiten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. Februar 2020, hapeg dresden, C-137/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:84, Rn. 21).

  • EuGH, 15.01.2014 - C-176/12

    Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf

    Auszug aus EuGH, 18.01.2022 - C-261/20
    Insbesondere hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privatpersonen anhängig ist, bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind, das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand von Wortlaut und Zweck der Richtlinie auslegen muss, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (Urteile vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Juni 2015, Faber, C-497/13, EU:C:2015:357, Rn. 33).

    So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ihre Schranken und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Dezember 2018, Hein, C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 51).

    Nach dieser Feststellung ist drittens darauf hinzuweisen, dass die durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigte Partei sich auf die mit dem Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428), begründete Rechtsprechung berufen kann, um gegebenenfalls Ersatz des entstandenen Schadens zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.02.2020 - C-137/18

    hapeg dresden - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus EuGH, 18.01.2022 - C-261/20
    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 4. Juli 2019, Kommission/Deutschland (C-377/17, EU:C:2019:562), festgestellt und im Beschluss vom 6. Februar 2020, hapeg dresden (C-137/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:84), bestätigt habe, dass die HOAI mit Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 unvereinbar sei, ohne sich jedoch zur Vereinbarkeit der HOAI mit Art. 49 AEUV zu äußern.

    Diese Frage sei im Beschluss vom 6. Februar 2020, hapeg dresden (C-137/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:84), jedoch ausdrücklich offengelassen worden, so dass das Vorabentscheidungsersuchen erforderlich sei.

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 verstoßen hat, dass sie die in § 7 HOAI vorgesehenen verbindlichen Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2019, Kommission/Deutschland, C-377/17, EU:C:2019:562), und dass Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 einer solchen nationalen Regelung entgegensteht, soweit sie es verbietet, in Verträgen mit Architekten oder Ingenieuren Tarife zu vereinbaren, die die danach festgelegten Mindestsätze unterschreiten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. Februar 2020, hapeg dresden, C-137/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:84, Rn. 21).

  • EuGH, 30.01.2018 - C-360/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 18.01.2022 - C-261/20
    Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof zwar bereits entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 insoweit eine unmittelbare Wirkung entfalten kann, als er in Satz 2 den Mitgliedstaaten die unbedingte, hinreichend präzise Verpflichtung auferlegt, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu ändern, um sie den in Abs. 3 genannten Bedingungen anzupassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2018, X und Visser, C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 130).
  • EuGH, 20.09.2018 - C-343/17

    Fremoluc - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundfreiheiten - Art. 21, 45, 49 und

    Auszug aus EuGH, 18.01.2022 - C-261/20
    Da aber in der Vorlageentscheidung keine dahin gehende Angabe enthalten ist, kann die vorliegende Frage nicht als zulässig angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2018, Fremoluc, C-343/17, EU:C:2018:754, Rn. 33, vom 14. November 2018, Memoria und Dall'Antonia, C-342/17, EU:C:2018:906, Rn. 21, sowie vom 24. Oktober 2019, Belgische Staat, C-469/18 und C-470/18, EU:C:2019:895, Rn. 26).
  • EuGH, 24.10.2019 - C-470/18

    Belgische Staat

    Auszug aus EuGH, 18.01.2022 - C-261/20
    Da aber in der Vorlageentscheidung keine dahin gehende Angabe enthalten ist, kann die vorliegende Frage nicht als zulässig angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2018, Fremoluc, C-343/17, EU:C:2018:754, Rn. 33, vom 14. November 2018, Memoria und Dall'Antonia, C-342/17, EU:C:2018:906, Rn. 21, sowie vom 24. Oktober 2019, Belgische Staat, C-469/18 und C-470/18, EU:C:2019:895, Rn. 26).
  • EuGH, 16.12.2010 - C-239/09

    Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe - Staatliche Beihilfen - Beihilfen, die die

    Auszug aus EuGH, 18.01.2022 - C-261/20
    Ferner sind die zuständigen nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet, alle Bestimmungen zu erlassen, um die volle Geltung des Unionsrechts zu erleichtern, und so gegebenenfalls eine gegen das Unionsrecht verstoßende nationale Bestimmung unangewendet zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1972, Kommission/Italien, 48/71, EU:C:1972:65, Rn. 7, und vom 16. Dezember 2010, Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe, C-239/09, EU:C:2010:778, Rn. 52 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.12.1982 - 314/81

    Procureur de la République / Waterkeyn

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

  • EuGH, 13.07.1972 - 48/71

    Kommission / Italien

  • EuGH, 24.10.2019 - C-469/18

    Belgische Staat

  • EuGH, 14.11.2018 - C-342/17

    Die italienische Regelung, die privaten Unternehmen verbietet, die Aufbewahrung

  • EuGH, 30.05.2017 - C-45/15

    Safa Nicu Sepahan / Rat

  • EuGH, 13.12.2018 - C-385/17

    Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein

  • EuGH, 04.06.2015 - C-497/13

    Der Gerichtshof klärt die Verbraucherschutzregeln im Bereich des

  • BGH, 02.06.2022 - VII ZR 174/19

    Folgen des EuGH-Urteils zur Unionsrechtswidrigkeit der Mindest- und Höchstsätze

    Aus dem Unionsrecht folgt keine Verpflichtung, das gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßende verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - C-261/20, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin).

    Die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr finden auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen, grundsätzlich keine Anwendung und führen daher in einem solchen Fall nicht zu der Verpflichtung, das verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - C-261/20, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat durch Urteil vom 18. Januar 2022 (C-261/20, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin) wie folgt entschieden:.

    Nach dem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Januar 2022 (C-261/20, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin) steht fest, dass der Senat im Streitfall nicht aufgrund Unionsrechts verpflichtet ist, das verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI unangewendet zu lassen.

    Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen (EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - C-261/20 Tz. 31-37, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin).

    bb) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat ferner ausgeführt, dass die zuständigen nationalen Gerichte nicht allein aufgrund eines gemäß den Art. 258 bis 260 AEUV erlassenen Urteils verpflichtet sind, im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privatpersonen eine nationale Regelung, die gegen die Bestimmung einer Richtlinie verstößt, unangewendet zu lassen (EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - C-261/20 Tz. 38-40, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin).

    Da der vorliegende Rechtsstreit durch Merkmale charakterisiert sei, die sämtlich nicht über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinauswiesen, könne - so der Gerichtshof - ohne die Angabe eines Anknüpfungspunktes bezüglich der Vorschriften des Unionsrechts betreffend die Grundfreiheiten durch das vorlegende nationale Gericht nicht davon ausgegangen werden, dass das entsprechende Ersuchen um Auslegung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich sei (EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - C-261/20 Tz. 50-53, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin).

    Auch wenn der Gerichtshof der Europäischen Union die zweite Vorlagefrage aus diesem Grund formal als unzulässig beschieden hat (EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - C-261/20 Tz. 54 f., BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin), steht danach fest, dass die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV, die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV oder sonstige allgemeine Grundsätze des Unionsrechts der Anwendung der in der HOAI verbindlich geregelten Mindestsätze im Streitfall nicht entgegenstehen.

  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag

    Zu den Konsequenzen, die das vorlegende Gericht aus dieser Feststellung zu ziehen hat, ist darauf hinzuweisen, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privatpersonen anhängig ist, bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen wurden, das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen muss, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So findet die Verpflichtung des nationalen Gerichts, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher gestattet eine Richtlinienbestimmung, selbst wenn sie klar, genau und unbedingt ist, es dem nationalen Gericht nicht, die Anwendung einer ihr entgegenstehenden Vorschrift seines innerstaatlichen Rechts auszuschließen, wenn aufgrund dessen einer Privatperson eine zusätzliche Verpflichtung auferlegt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass das vorlegende Gericht nicht allein auf der Grundlage des Unionsrechts verpflichtet ist, Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 1 Satz 3 EGBGB unangewendet zu lassen, auch wenn diese Vorschriften gegen Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 verstoßen, unbeschadet der Möglichkeit dieses Gerichts, die Anwendung der genannten Vorschriften auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts auszuschließen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 33).

    Die durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigte Partei kann sich allerdings auf die mit dem Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428), begründete Rechtsprechung berufen, um gegebenenfalls Ersatz des entstandenen Schadens zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 1996, El Corte Inglés, C-192/94, EU:C:1996:88, Rn. 22, und vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BVerwG, 18.07.2023 - 4 CN 3.22

    § 13b BauGB ist mit Unionsrecht unvereinbar

    Es ist nicht Sache des Senats, eine eindeutige gesetzliche Regelung contra legem durch eine anderslautende zu ersetzen, um das gesetzgeberische Ziel einer Verfahrenserleichterung zu verwirklichen (zu den Grenzen der unionsrechtskonformen Auslegung vgl. EuGH, Urteile vom 24. Januar 2012 - C-282/10 [ECLI:EU:C:2012:33], Dominguez - Rn. 25 und vom 18. Januar 2022 - C-261/20 [ECLI:EU:C:2022:33], Thelen - Rn. 28).
  • OLG Frankfurt, 08.04.2022 - 23 U 55/21

    Rückzahlungsverpflichtung von Online-Glückspieleinsätzen bei Fehlen der

    Selbst wenn man unterstellt, dass das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 im Falle eines Verstoßes gegen Art. 56 AEUV gemäß dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts als entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts ohne Weiteres und auch im Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen unanwendbar wäre (vgl. i.E. EuGH, Urt. v. 07.08.2018 - C-122/17 -, DAR 2018, 554; Urt. v. 19.04.2016 - C-441/14 -, ZIP 2016, 1085; Urt. v. 04.02.2016 - C-336/14 -, NVwZ 2016, 369; Urt. v. 08.09.2010 - C-409/06 -, NVwZ 2010, 1419; Urt. v. 19.01.2010 - C-555/07 -, NJW 2010, 427; vgl. jüngst auch BGH, EuGH-Vorlage vom 14.05.2020 - VII ZR 174/19 -, NJW 2020, 2328; offenlassen insoweit: EuGH, Urt.v.18.01.2022 - C-261/20 -, NJW 2022, 927), dringt die Beklagte nicht durch.
  • EuGH, 17.03.2022 - C-232/20

    Daimler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/104/EG

    Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts verlangt, dass das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, dann, wenn es eine nationale Regelung nicht den Anforderungen dieses Rechts entsprechend auslegen kann, für die volle Wirksamkeit der Bestimmungen des Unionsrechts Sorge zu tragen hat, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings sind auch die anderen wesentlichen Merkmale des Unionsrechts, insbesondere die Natur und die Rechtswirkungen der Richtlinien, zu berücksichtigen (Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher gestattet eine Bestimmung einer Richtlinie, selbst wenn sie klar, genau und unbedingt ist, es dem nationalen Gericht nicht, eine dieser Bestimmung entgegenstehende Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts auszuschließen, wenn aufgrund dessen einer Privatperson eine zusätzliche Verpflichtung auferlegt würde (Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 02.06.2022 - VII ZR 229/19

    Zulässigkeit einer die Mindestsätze der HOAI unterschreitenden

    Aus dem Unionsrecht folgt keine Verpflichtung, das gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßende verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - C-261/20, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin).

    Die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr finden auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen, grundsätzlich keine Anwendung und führen daher in einem solchen Fall nicht zu der Verpflichtung, das verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - C-261/20, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat inzwischen über das Vorabentscheidungsersuchen durch Urteil vom 18. Januar 2022 (C-261/20, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin), auf das Bezug genommen wird, entschieden.

    (2) Nach dem auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 14. Mai 2020 in dem Verfahren VII ZR 174/19 (BGHZ 225, 297) ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Januar 2022 (C-261/20, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin) steht ferner fest, dass der Senat im Streitfall nicht aufgrund Unionsrechts verpflichtet ist, das verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI unangewendet zu lassen.

    Auf die diesbezüglichen Ausführungen, die auch auf den Streitfall Anwendung finden, wird Bezug genommen (EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - C-261/20 Tz. 31-37, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat ferner ausgeführt, dass die zuständigen nationalen Gerichte nicht allein aufgrund eines gemäß den Art. 258 bis 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen Urteils verpflichtet sind, im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privatpersonen eine nationale Regelung, die gegen die Bestimmung einer Richtlinie verstößt, unangewendet zu lassen (EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - C-261/20 Tz. 38-40, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insoweit klargestellt, dass die Bestimmungen des AEUV über die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen, grundsätzlich keine Anwendung finden (EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - C-261/20 Tz. 50-53, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin).

    Auch wenn der Gerichtshof die in jenem Vorabentscheidungsverfahren hierzu gestellte Vorlagefrage formal als unzulässig beschieden hat (EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - C-261/20 Tz. 54 f., BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin), steht danach fest, dass die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV, die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV oder sonstige allgemeine Grundsätze des Unionsrechts der Anwendung der in der HOAI verbindlich geregelten Mindestsätze im Streitfall nicht entgegenstehen.

    Dies gilt schon deshalb, weil - wie unter II. 2. b) aa) ausgeführt - nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Januar 2022 (C-261/20, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin) feststeht, dass der Senat in einem Rechtsstreit, in dem sich - wie hier - ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, nicht aufgrund Unionsrechts verpflichtet ist, das verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI unangewendet zu lassen (vgl. auch Senatsurteil vom 2. Juni 2022 - VII ZR 174/19 unter II. 2.).

  • OLG Braunschweig, 23.02.2023 - 9 U 3/22

    Rückforderung gegen Veranstalter unerlaubten Online-Glücksspiels;

    Nr. 2; EuGH ECLI:EU:C:2010:503 = BeckRS 9998, 93383, LS; EuGH ECLI:EU:C:2010:21 = BeckRS 2010, 90051, LS Nr. 2; vgl. jüngst auch BGH EuGH-Vorlage BGHZ 225, 297 = NJW 2020, 2328 [BGH 14.05.2020 - VII ZR 174/19] ; offenlassend insoweit: EuGH ECLI:EU:C:2022:33 = NJW 2022, 927), dringt die Beklagte nicht durch:.
  • EuGH, 20.02.2024 - C-715/20

    X (Absence de motifs de résiliation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privatpersonen anhängig ist, bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind, das gesamte innerstaatliche Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand von Wortlaut und Zweck der Richtlinie auslegen muss, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ihre Schranken und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem dieses innerstaatlichen Rechts dienen (Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher gestattet eine Bestimmung einer Richtlinie, selbst wenn sie klar, genau und unbedingt ist, es dem nationalen Gericht nicht, eine dieser Bestimmung entgegenstehende Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts auszuschließen, wenn aufgrund dessen einer Privatperson eine zusätzliche Verpflichtung auferlegt würde (Urteile vom 24. Juni 2019, Poplawski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 65 bis 67, sowie vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Davon unbeschadet kann dieses Gericht sowie jede zuständige nationale Verwaltungsbehörde die Anwendung jeder Bestimmung des innerstaatlichen Rechts, die gegen eine Bestimmung des Unionsrechts ohne unmittelbare Wirkung verstößt, aufgrund des innerstaatlichen Rechts ausschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 33).

  • BGH, 03.11.2022 - VII ZR 724/21

    Honorarvereinbarung auf Grundlage der Mindestsätze der HOAI im Verhältnis

    Aus dem Unionsrecht folgt keine Verpflichtung, das gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßende verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI (1996/2002) im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - C-261/20, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin und BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - VII ZR 174/19, BauR 2022, 1515 = NZBau 2022, 530).

    Die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr finden auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen, grundsätzlich keine Anwendung und führen daher in einem solchen Fall nicht zu der Verpflichtung, das verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - C-261/20, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin; Urteil vom 27. Oktober 2022 - C-544/21; BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - VII ZR 174/19, BauR 2022, 1515 = NZBau 2022, 530).

    cc) Der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 18. Januar 2022 - C-261/20, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin) hat auf Vorlage des Senats in einem Rechtsstreit, in dem die HOAI 2013 Anwendung fand (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - VII ZR 174/19, BGHZ 225, 297), entschieden, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, nicht allein aufgrund dieses Rechts verpflichtet ist, eine nationale Regelung unangewendet zu lassen, die unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie Mindesthonorare für die Leistungen von Architekten und Ingenieuren festsetzt und die Unwirksamkeit von Vereinbarungen vorsieht, die von dieser Regelung abweichen.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insoweit festgestellt, dass der Dienstleistungsrichtlinie eine unmittelbare Wirkung in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nicht zukommt (EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - C-261/20 Tz. 31-37, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin).

    Er hat ferner ausgeführt, dass die zuständigen nationalen Gerichte nicht allein aufgrund eines gemäß den Art. 258 bis 260 AEUV erlassenen Urteils verpflichtet sind, im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privatpersonen eine nationale Regelung, die gegen die Bestimmung einer Richtlinie verstößt, unangewendet zu lassen (EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - C-261/20 Tz. 38-40, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin).

    aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat klargestellt, dass die Bestimmungen des AEUV über die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen, grundsätzlich keine Anwendung finden (EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - C-261/20 Tz. 50, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin; Urteil vom 27. Oktober 2022 - C-544/21 Tz. 26).

    Ist keine Partei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig und wird die versprochene Leistung nicht außerhalb dieses Gebiets erbracht, ist der Sachverhalt nicht durch Merkmale charakterisiert, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - C-261/20 Tz. 51, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin; Urteil vom 27. Oktober 2022 - C-544/21 Tz. 27 f.).

    Die von der Revision aufgeworfene Rechtsfrage ist durch die nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ergangenen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (zur HOAI 1996/2002 EuGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 - C-544/21 Tz. 31 f.; zur HOAI 2013 EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - C-261/20 Tz. 51 ff., BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin vgl. zudem BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - VII ZR 174/19 Rn. 29, BauR 2022, 1515 = NZBau 2022, 530).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag

    49 Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin (C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    51 Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin (C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    54 Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin (C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.12.2022 - C-61/21

    Umwelt und Verbraucher

  • BGH, 26.09.2023 - XI ZR 98/22

    Wissenszurechnung bei Rückforderung von unbestellter Leistung!

  • EuGH, 28.06.2022 - C-278/20

    Institutionelles Recht

  • EuGH, 11.04.2024 - C-316/22

    Gabel Industria Tessile und Canavesi

  • OLG Frankfurt, 03.03.2023 - 19 U 222/22

    Dieselskandal: Kein Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen im

  • OLG Frankfurt, 18.11.2022 - 19 U 297/21

    Dieselskandal: Keine Ansprüche für im Dezember 2017 gekauften gebrauchten Audi

  • EuGH, 09.04.2024 - C-582/21

    Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-316/22

    Gabel Industria Tessile und Canavesi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 288

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-16/23

    FA.RO. di YK & C. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im

  • OLG Hamburg, 22.04.2022 - 8 U 78/19

    Architektenvertrag: Europarechtswidrigkeit und/oder Treuwidrigkeit eines

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.12.2023 - 8 C 10354/22

    Erlass eines Bebauungsplans ohne Umweltprüfung und Umweltbericht; Antragsbefugnis

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-715/20

    X (Absence de motifs de résiliation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-61/21

    Generalanwältin Kokott: Mitgliedstaaten können für Gesundheitsschäden durch zu

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-260/22

    Seven.One Entertainment Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-603/22

    M.S. u.a. (Droits procéduraux d'une personne mineure) - Vorlage zur

  • EuGH, 04.05.2023 - C-78/22

    ALD Automotive

  • EuGH, 10.03.2022 - C-177/20

    Personen, deren Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen in Ungarn unter

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-382/21

    Generalanwältin Capeta: Eine internationale Übereinkunft, deren unmittelbare

  • OLG Celle, 02.08.2023 - 14 U 200/19

    Kein Umbauzuschlag für Planung einer neuen TA in einem Bestandsbau!

  • BGH, 02.06.2022 - VII ZR 12/21

    Honoraranspruch des Ingenieurs: Unionsrechtswidrigkeit der unwiderleglichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-793/22

    Biohemp Concept - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik -

  • OLG Düsseldorf, 31.01.2023 - 23 U 24/20

    HOAI-Mindestsätze sind verbindlich: Unterschreitung nur im Ausnahmefall!

  • EuGH, 27.10.2022 - C-544/21

    Stadt Mainz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

  • OLG Hamm, 30.06.2022 - 21 U 106/21

    Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs;

  • KG, 01.02.2023 - 5 W 15/23

    Drittauskunft - Auskunftsanspruch eines Markeninhabers gegen einen

  • LG München I, 04.05.2023 - 2 O 25999/09

    Privates Baurecht: Architektenvergütung - Unanwendbarkeit der Bestimmung zu

  • OLG Köln, 05.12.2022 - 11 U 231/21

    Anforderungen an die Form eines Ingenieurvertrags

  • BGH, 05.10.2022 - VII ZR 140/17

    Honoraranspruch eines Architekten: Europarechtswidrigkeit der Preisbindung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-86/22

    Papier Mettler Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/34/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-180/22

    Mensing II

  • OLG Hamm, 30.06.2022 - 21 U 146/21
  • BGH, 08.02.2022 - XI ZR 161/21

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BGH, 05.10.2022 - VII ZR 92/17

    Nochmal: Die "Europarechtswidrigkeit der HOAI" ist kein Argument mehr!

  • BGH, 05.04.2022 - XI ZR 295/21

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der

  • EuGH, 07.12.2023 - C-311/23

    Caisse CIBTP du Grand Ouest

  • EuGH, 02.03.2023 - C-394/21

    Bursa Româna de Marfuri - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BGH, 10.05.2022 - XI ZR 77/21

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • BGH, 10.05.2022 - XI ZR 231/21

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der

  • BGH, 15.02.2022 - XI ZR 172/21

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der

  • LG Berlin, 26.01.2023 - 67 S 228/22

    Mietpreisgrenze: Umfang der vorvertraglichen Auskunft zur Vormiete

  • OLG Nürnberg, 15.09.2022 - 2 U 1038/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier:

  • BGH, 10.05.2022 - XI ZR 137/21

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • OLG Nürnberg, 07.10.2022 - 2 W 2819/22

    Keine Aussetzung von Diesel-Fällen im Hinblick auf die Schlussanträge des

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