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   EuGH, 18.02.2016 - C-176/13 P   

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EuGH, 18.02.2016 - C-176/13 P (https://dejure.org/2016,1877)
EuGH, Entscheidung vom 18.02.2016 - C-176/13 P (https://dejure.org/2016,1877)
EuGH, Entscheidung vom 18. Februar 2016 - C-176/13 P (https://dejure.org/2016,1877)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rat / Bank Mellat

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Bekämpfung der nuklearen Proliferation - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran - Einfrieren von Geldern einer iranischen Bank - Begründungspflicht - Verfahren für den Erlass eines Rechtsakts - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Rat / Bank Mellat

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Bekämpfung der nuklearen Proliferation - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran - Einfrieren von Geldern einer iranischen Bank - Begründungspflicht - Verfahren für den Erlass eines Rechtsakts - ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rat / Bank Mellat

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 29. Januar 2013, Bank Mellat/Rat (T-496/10), mit dem das Gericht die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)

  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    Sie widerspricht auch den Anforderungen aus Art. 6 EMRK, Art. 47 GRCh und Art. 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (zu Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vgl. BVerfGE 15, 275 ; 61, 82 ; 78, 214 ; 84, 59 ; 129, 1 ; 149, 346 ; zu Art. 47 GRCh vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013, Kadi, C-584/10 P u.a., EU:C:2013:518, Rn. 119; Urteil vom 18. Juli 2015, Schindler, C-501/11, EU:C:2013:522, Rn. 36, 38; Urteil vom 18. Juni 2015, Ipatau, C-535/14, EU:C:2015:407, Rn. 42; Urteil vom 17. Dezember 2015, Imtech, C-300/14, EU:C:2015:825, Rn. 38; Urteil vom 18. Februar 2016, Bank Mellat, C-176/13, EU:C:2016:96, Rn. 109; Urteil vom 21. April 2016, Bank Saderat, C-200/13, EU:C:2016:284, Rn. 98; Jarass, in: ders., Charta der Grundrechte der EU, 3. Aufl. 2016, Art. 47 GRCh Rn. 30; Eser/Kubiciel, in: Mayer/Hölscheidt, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 5. Aufl. 2019, Art. 47 GRCh Rn. 21; einschränkend EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2009, Enviro Tech, C-425/08, Slg. 2009, I-10035, Rn. 62; Urteil vom 10. Juli 2014, Telefonica de Espana, C-295/12, EU:C:2014:2062, Rn. 55).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2018 - C-430/16

    Bank Mellat / Rat - Rechtsmittel - Verstärkung der restriktiven Maßnahmen gegen

    13 Urteil vom 18. Februar 2016 (C-176/13 P, EU:C:2016:96).

    17 Urteil vom 18. Februar 2016 (C-176/13 P, EU:C:2016:96).

    32 Urteil vom 18. Februar 2016 (C-176/13 P, EU:C:2016:96).

    42 Vgl. Urteil vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 11 ff.).

    48 Urteil Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96).

    74 Urteil Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96).

  • EuGH, 06.09.2018 - C-430/16

    Bank Mellat / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

    Mit Urteil vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96), wies der Gerichtshof das gegen dieses Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel zurück.

    Das Gericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Bank Mellat, als die Nichtigerklärung dieser individuellen Maßnahmen nach Verkündung des Urteils vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96), wirksam geworden sei, der streitigen Regelung tatsächlich mit allen sich daraus von Rechts wegen ergebenden Beschränkungen unterlegen habe, ohne dass es eines zusätzlichen Rechtsakts bedurft habe, und daher weiterhin ein Interesse an der Nichtigerklärung dieser Regelung gehabt habe.

    Überdies könne das Rechtsmittel nicht dazu führen, dass die Rechtsmittelführerin eine Entschädigung erhalte, die über diejenige hinausgehe, die sie nach dem Urteil vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96), bereits erhalten habe, da die individuellen restriktiven Maßnahmen, die Gegenstand jenes Urteils gewesen seien, einschneidender gewesen seien.

    Dies bedeutet insbesondere, dass die [Bank Mellat], als die Nichtigerklärung der gegen sie gerichteten individuellen restriktiven Maßnahmen später nach der [Verkündung des Urteils vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96),] wirksam wurde, dieser Regelung tatsächlich mit allen sich daraus von Rechts wegen ergebenden Beschränkungen unterlag, ohne dass es eines zusätzlichen Rechtsakts bedurfte.

    Die Feststellung im zweiten Satz von Rn. 76 des angefochtenen Urteils ist offenkundig unzutreffend, da die Bank Mellat ab dem 18. Februar 2016, dem Datum des Wirksamwerdens der Nichtigerklärung der auf sie anwendbaren individuellen restriktiven Maßnahmen nach der Verkündung des Urteils vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96), nicht "tatsächlich und von Rechts wegen" der streitigen Regelung unterworfen war, weil diese Regelung bereits mit Wirkung vom 16. Januar 2016 aufgehoben worden war.

  • EuG, 28.10.2020 - T-151/18

    Ben Ali/ Rat

    In seiner schriftlichen Antwort vom 16. Januar 2020 hat der Rat erstens geltend gemacht, aus einer Zusammenschau zum einen der Urteile vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96), und vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran (C-200/13 P, EU:C:2016:284), und zum anderen des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), ergebe sich, dass er einer Verpflichtung, zu überprüfen, ob die Verteidigungsrechte und das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz eingehalten worden seien, und der entsprechenden Verpflichtung, dies in der Begründung der in Rede stehenden Rechtsakte abzubilden, fallweise unterworfen sein könne oder auch nicht.

    Erstens ist der vom Rat angestellte Vergleich zwischen der Rechtsprechung, die sich aus dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), und der Rechtsprechung, die sich aus den Urteilen vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96), und vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran (C-200/13 P, EU:C:2016:284), ergibt, nicht überzeugend.

    Insoweit genügt der Hinweis, dass zum einen die vom Rat geltend gemachten Rn. 88 bis 91 des Urteils vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96), und Rn. 81 bis 84 des Urteils vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran (C-200/13 P, EU:C:2016:284), die Frage betreffen, ob er verpflichtet ist, die Einschlägigkeit und Stichhaltigkeit von Anhaltspunkten in Bezug auf die jeweilige Einrichtung zu prüfen, bevor er Rechtsakte erlässt, mit denen gegen diese Einrichtung restriktive Maßnahmen erlassen werden, und ob er in der Begründung dieser Rechtsakte anführen muss, dass er diese Überprüfungen vorgenommen hat.

    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96), und vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran (C-200/13 P, EU:C:2016:284), ergangen sind, die restriktiven Maßnahmen, deren Rechtmäßigkeit vom Gericht in den Urteilen geprüft worden war, die Gegenstand der in Rede stehenden Rechtsmittel waren, auf Angaben der Mitgliedstaaten über die Unterstützung der betreffenden Einrichtungen für proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten Irans beruhten, die zur Untermauerung ihres Vorschlags, diese Einrichtungen in die Liste der von diesen Maßnahmen betroffenen Personen, Einrichtungen oder Organisationen aufzunehmen, bestimmt waren.

  • EuG, 28.10.2020 - T-151/19

    AO/ Lietuvos Respublikos krasto apsaugos ministerijos Tarnybinio tyrimo komisija

    82 In seiner schriftlichen Antwort vom 16. Januar 2020 hat der Rat erstens geltend gemacht, aus einer Zusammenschau zum einen der Urteile vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96 ), und vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran (C-200/13 P, EU:C:2016:284 ), und zum anderen des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031 ), ergebe sich, dass er einer Verpflichtung, zu überprüfen, ob die Verteidigungsrechte und das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz eingehalten worden seien, und der entsprechenden Verpflichtung, dies in der Begründung der in Rede stehenden Rechtsakte abzubilden, fallweise unterworfen sein könne oder auch nicht.

    101 Erstens ist der vom Rat angestellte Vergleich zwischen der Rechtsprechung, die sich aus dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031 ), und der Rechtsprechung, die sich aus den Urteilen vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96 ), und vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran (C-200/13 P, EU:C:2016:284 ), ergibt, nicht überzeugend.

    102 Insoweit genügt der Hinweis, dass zum einen die vom Rat geltend gemachten Rn. 88 bis 91 des Urteils vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96 ), und Rn. 81 bis 84 des Urteils vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran (C-200/13 P, EU:C:2016:284 ), die Frage betreffen, ob er verpflichtet ist, die Einschlägigkeit und Stichhaltigkeit von Anhaltspunkten in Bezug auf die jeweilige Einrichtung zu prüfen, bevor er Rechtsakte erlässt, mit denen gegen diese Einrichtung restriktive Maßnahmen erlassen werden, und ob er in der Begründung dieser Rechtsakte anführen muss, dass er diese Überprüfungen vorgenommen hat.

    103 Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96 ), und vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran (C-200/13 P, EU:C:2016:284 ), ergangen sind, die restriktiven Maßnahmen, deren Rechtmäßigkeit vom Gericht in den Urteilen geprüft worden war, die Gegenstand der in Rede stehenden Rechtsmittel waren, auf Angaben der Mitgliedstaaten über die Unterstützung der betreffenden Einrichtungen für proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten Irans beruhten, die zur Untermauerung ihres Vorschlags, diese Einrichtungen in die Liste der von diesen Maßnahmen betroffenen Personen, Einrichtungen oder Organisationen aufzunehmen, bestimmt waren.

  • EuG, 14.03.2018 - T-533/15

    Kim u.a./ Rat und Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung dient die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgt, dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat, C-176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 74, und vom 8. September 2016, 1ranian Offshore Engineering & Construction/Rat, C-459/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:646, Rn. 23).

    Der Unionsrichter muss daher insbesondere prüfen, ob die angeführten Gründe hinreichend genau und konkret sind (vgl. Urteil vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat, C-176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 5. Mai 2015, Petropars Iran u. a./Rat, T-433/13, EU:T:2015:255, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein beschwerender Rechtsakt ist hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat, C-176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-599/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass das Gericht die Rechtsakte, mit denen die Hamas

    Die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgt, dient dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter ermöglicht, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (Urteile vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat, C-176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 74, und vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran, C-200/13 P, EU:C:2016:284, Rn. 70).
  • EuGH, 19.12.2018 - C-530/17

    Azarov / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der

    Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen - erwiesen sind (Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119, vom 18. Juni 2015, 1patau/Rat, C-535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 42, und vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat, C-176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 109).
  • EuGH, 29.11.2018 - C-248/17

    Bank Tejarat / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Dies setzt im vorliegenden Fall eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der den angefochtenen Handlungen zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Handlungen zu stützen - erwiesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119, vom 18. Juni 2015, 1patau/Rat, C-535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 42, und vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat, C-176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 109).
  • EuG, 13.12.2017 - T-692/15

    HTTS / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgt, dient nämlich dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter eine möglichst umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (Urteile vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 49, vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat, C-176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 74, und vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T-47/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:207, Rn. 185).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-45/15

    Safa Nicu Sepahan / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen die

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-134/19

    Bank Refah Kargaran/ Rat

  • EuGH, 11.07.2019 - C-416/18

    Azarov/ Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der

  • EuG, 27.09.2018 - T-288/15

    Ezz u.a. / Rat

  • EuGH, 26.02.2020 - C-427/18

    EAD/ Alba Aguilera u.a. - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte und

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2019 - C-244/18

    Larko/ Kommission

  • EuG, 21.04.2021 - T-322/19

    El-Qaddafi/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EGMR, 18.11.2020 - 54155/16

    SLOVÉNIE c. CROATIE

  • EuG, 28.03.2017 - T-681/14

    El-Qaddafi / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

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