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   EuGH, 18.03.1999 - C-59/97   

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https://dejure.org/1999,3374
EuGH, 18.03.1999 - C-59/97 (https://dejure.org/1999,3374)
EuGH, Entscheidung vom 18.03.1999 - C-59/97 (https://dejure.org/1999,3374)
EuGH, Entscheidung vom 18. März 1999 - C-59/97 (https://dejure.org/1999,3374)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EAGFL - Rechnungsabschluß - Haushaltsjahr 1992

  • Europäischer Gerichtshof

    Italien / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Italien / Kommission

    Verordnung Nr. 2677/85 der Kommission, Artikel 11 Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Nr. 571/91, Artikel 1 Nr. 19
    1 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Fette - Olivenöl - Verbrauchsbeihilfe - Als Vorschuß gegen Leistung einer Sicherheit gewährte Beihilfe - Freigabe der Sicherheit - Voraussetzung - Vorherige Anerkennung des Beihilfeanspruchs - Von den nationalen Behörden ...

  • EU-Kommission

    Italien / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL); Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl; Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 1992

  • Judicialis

    Entscheidung 96/701/EG; ; Entscheidung 96/311/EG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung 96/701/EG; Entscheidung 96/311/EG
    1 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Fette - Olivenöl - Verbrauchsbeihilfe - Als Vorschuß gegen Leistung einer Sicherheit gewährte Beihilfe - Freigabe der Sicherheit - Voraussetzung - Vorherige Anerkennung des Beihilfeanspruchs - Von den nationalen Behörden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 96/701/EG der Kommission zur Änderung der Entscheidung 96/311/EG über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Grantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 08.01.1992 - C-197/90

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.03.1999 - C-59/97
    Da sich die italienische Regierung nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen hat, folgt daraus, daß die nach diesem Zeitpunkt vorgelegten zusätzlichen Angaben als verspätet anzusehen sind (vgl. indiesem Sinne zur Übermittlung von Informationen nach Ablauf der festgesetzten Frist und bei Fehlen außergewöhnlicher Umstände Urteile vom 8. Januar 1992 in der Rechtssache C-197/90, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-1, Randnr. 9, vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-54/91, Deutschland/Kommission, Slg. 1993, I-3399, Randnr. 14, und vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-41/94, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-4733, Randnr. 23).

    Im Falle einer Beanstandung ist es Sache der Kommission, das Vorliegen einer Verletzung der Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen; hat sie diesen Nachweis erbracht, so hat der Mitgliedstaat gegebenenfalls darzulegen, daß der Kommission bezüglich der daraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (Urteil vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 19, und Urteil Niederlande/Kommission, Randnr. 18).

  • EuGH, 24.03.1988 - 347/85

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.03.1999 - C-59/97
    Verweigert die Kommission die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung, daß sie durch diesem Staat vorzuwerfende Verletzungen von Gemeinschaftsregelungen veranlaßt worden seien, so ist es Sache dieses Mitgliedstaats, nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für eine von der Kommission abgelehnte Finanzierung vorliegen (vgl. Urteile vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg.1988, 1749, Randnr. 14, und vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-48/91, Niederlande/Kommission, Slg.1993, I-5611, Randnr. 16).
  • EuGH, 22.06.1993 - C-54/91

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.03.1999 - C-59/97
    Da sich die italienische Regierung nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen hat, folgt daraus, daß die nach diesem Zeitpunkt vorgelegten zusätzlichen Angaben als verspätet anzusehen sind (vgl. indiesem Sinne zur Übermittlung von Informationen nach Ablauf der festgesetzten Frist und bei Fehlen außergewöhnlicher Umstände Urteile vom 8. Januar 1992 in der Rechtssache C-197/90, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-1, Randnr. 9, vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-54/91, Deutschland/Kommission, Slg. 1993, I-3399, Randnr. 14, und vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-41/94, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-4733, Randnr. 23).
  • EuGH, 10.11.1993 - C-48/91

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.03.1999 - C-59/97
    Verweigert die Kommission die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung, daß sie durch diesem Staat vorzuwerfende Verletzungen von Gemeinschaftsregelungen veranlaßt worden seien, so ist es Sache dieses Mitgliedstaats, nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für eine von der Kommission abgelehnte Finanzierung vorliegen (vgl. Urteile vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg.1988, 1749, Randnr. 14, und vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-48/91, Niederlande/Kommission, Slg.1993, I-5611, Randnr. 16).
  • EuGH, 19.02.1991 - C-281/89

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.03.1999 - C-59/97
    Im Falle einer Beanstandung ist es Sache der Kommission, das Vorliegen einer Verletzung der Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen; hat sie diesen Nachweis erbracht, so hat der Mitgliedstaat gegebenenfalls darzulegen, daß der Kommission bezüglich der daraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (Urteil vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 19, und Urteil Niederlande/Kommission, Randnr. 18).
  • EuGH, 03.10.1996 - C-41/94

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.03.1999 - C-59/97
    Da sich die italienische Regierung nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen hat, folgt daraus, daß die nach diesem Zeitpunkt vorgelegten zusätzlichen Angaben als verspätet anzusehen sind (vgl. indiesem Sinne zur Übermittlung von Informationen nach Ablauf der festgesetzten Frist und bei Fehlen außergewöhnlicher Umstände Urteile vom 8. Januar 1992 in der Rechtssache C-197/90, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-1, Randnr. 9, vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-54/91, Deutschland/Kommission, Slg. 1993, I-3399, Randnr. 14, und vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-41/94, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-4733, Randnr. 23).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-263/98

    Belgien / Kommission

    Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Berechnungen der Kommission darzutun (Urteile vom 10. November 1993, Niederlande/Kommission, Randnr. 17, und vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-59/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-1683, Randnr. 55).

    Im Fall einer Beanstandung ist es Sache der Kommission, das Vorliegen einer Verletzung der Vorschriften der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen; hat sie diesen Nachweis erbracht, so hat der Mitgliedstaat gegebenenfalls darzulegen, dass der Kommission bezüglich der daraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (Urteile vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 19, vom 10. November 1993, Niederlande/Kommission, Randnr. 18, und vom 18. März 1999, 1talien/Kommission, Randnr. 55).

    Dieses verspätete Vorbringen kann daher nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteile vom 8. Januar 1992 in der Rechtssache C-197/90, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-1, Randnr. 9, vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-54/91, Deutschland/Kommission, Slg. 1993, I-3399, Randnrn.

    13 bis 15, vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-41/94, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-4733, Randnr. 23, vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-61/95, Griechenland/Kommission, Slg. 1998, I-207, Randnr. 45, vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-27/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1998, I-5581, Randnr. 29, und vom 18. März 1999 in der Rechtssache Italien/Kommission, Randnr. 37).

    Zum anderen darf die Kommission nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung Nr. 729/70 nur die gemäß den geltenden Vorschriften in den verschiedenen Agrarsektoren gezahlten Beträge zu Lasten des EAGFL übernehmen, während alle sonstigen Beträge, insbesondere diejenigen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation auszubezahlen sich die nationalen Behörden zu Unrecht für ermächtigt hielten, zu Lasten der Mitgliedstaaten bleiben (vgl. Urteile vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-233/96, Dänemark/Kommission, Slg. 1998, I-5759, Randnr. 52, und in der Rechtssache C-242/96, Italien/Kommission, Slg. 1998, I-5863, Randnr. 122).

  • EuGH, 18.05.2000 - C-242/97

    Belgien / Kommission

    Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, daß der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluß des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so daß es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und sogegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Berechnungen der Kommission darzutun (Urteile Niederlande/Kommission vom 10. November 1993, Randnr. 17, und vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-59/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-1683, Randnr. 55).

    Im Fall einer Beanstandung ist es Sache der Kommission, das Vorliegen einer Verletzung der Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen; hat sie diesen Nachweis erbracht, so hat der Mitgliedstaat gegebenenfalls darzulegen, daß der Kommission bezüglich der daraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (Urteile vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 19, vom 10. November 1993, Niederlande/Kommission, Randnr. 18, und vom 18. März 1999, 1talien/Kommission, Randnr. 55).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2001 - C-263/98

    Belgien / Kommission

    13 f.), vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-41/94 (Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-4733, Randnr. 23), vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-61/95 (Griechenland/Kommission, Slg. 1998, I-207, Randnr. 45) und vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-59/97 (Italien/Kommission, Slg 1999, I-1683, Randnr. 37).
  • EuG, 22.01.2013 - T-46/09

    Griechenland / Kommission

    Soweit die Hellenische Republik bestreitet, dass das Risiko für den EAGFL größer geworden sei, ist darauf hinzuweisen, dass dem Mitgliedstaat bezüglich der Höhe der Berichtigung der Beweis obliegt, dass der Kommission ein Fehler in Bezug auf die aus dem festgestellten Verstoß zu ziehenden finanziellen Konsequenzen unterlaufen ist (Urteile des Gerichtshofs vom 18. März 1999, 1talien/Kommission, C-59/97, Slg. 1999, I-1683, Randnr. 55, und vom 20. September 2001, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 73 angeführt, Randnr. 37; Urteil vom 11. Juni 2009, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 168).
  • EuGH, 21.10.1999 - C-44/97

    Deutschland / Kommission

    Im Fall einer Beanstandung ist es Sache der Kommission, das Vorliegen einer Verletzung der Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen; hat sie diesen Nachweis erbracht, so hat der Mitgliedstaat gegebenenfalls darzulegen, daß der Kommission bezüglich der daraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (Urteile vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 19; vom 10. November 1993 in der Rechtssache Niederlande/Kommission, Randnr. 18, und vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-59/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-1683, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-349/97

    Spanien / Kommission

    Siehe als zusätzliches Beispiel auch das Urteil vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-59/97 (Italien/Kommission, Slg. 1999, I-1683, Randnr. 37) und schließlich das Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache 413/92 (Deutschland/Kommission, Slg. 1994, I-3781, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-245/97

    Deutschland / Kommission

    15: - Vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 819/79 (Deutschland/Kommission, Slg. 1981, 21, Randnrn. 19 bis 21), vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-59/97 (Italien/Kommission, Slg. 1999, I-1683, Randnr. 55) und vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-44/97 (Deutschland/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2003 - C-344/01

    Deutschland / Kommission

    28 - Vgl. u. a. Urteile vom 10. November 1993 (Niederlande/Kommission, Randnr. 17), vom 21. Januar 1999 (Deutschland/Kommission, Randnr. 35), vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-59/97 (Italien/Kommission, Slg. 1999, I-1683, Randnr. 55), vom 6. März 2001 (Niederlande/Kommission, Randnr. 41), Belgien/Kommission (Randnr. 37), vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-118/99 (Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-747, Randnr. 37) und Spanien/Kommission (Randnr. 49).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2004 - C-5/03

    Griechenland / Kommission

    11 - Insbesondere Urteile vom 10. November 1993 (Niederlande/Kommission, angeführt in Fußnote 8, Randnr. 17), vom 21. Januar 1999 (Deutschland/Kommission, angeführt in Fußnote 8, Randnr. 35), vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-59/97 (Italien/Kommission, Slg. 1999, I-1683, Randnr. 55), vom 6. März 2001 (Niederlande/Kommission, angeführt in Fußnote 7, Randnr. 41), vom 20. September 2001 (Belgien/Kommission, angeführt in Fußnote 8, Randnr. 37), vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-118/99 (Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-747, Randnr. 37) und vom 8. Mai 2003 (Spanien/Kommission, angeführt in Fußnote 7, Randnr. 49).
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