Rechtsprechung
   EuGH, 18.03.2010 - C-282/09 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,16757
EuGH, 18.03.2010 - C-282/09 P (https://dejure.org/2010,16757)
EuGH, Entscheidung vom 18.03.2010 - C-282/09 P (https://dejure.org/2010,16757)
EuGH, Entscheidung vom 18. März 2010 - C-282/09 P (https://dejure.org/2010,16757)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,16757) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und b - Zurückweisung der Anmeldung - Pauschale Würdigung in Bezug auf die von der Anmeldung betroffenen Waren und Dienstleistungen - Homogene Gruppen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    CFCMCEE / HABM

    Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und b - Zurückweisung der Anmeldung - Pauschale Würdigung in Bezug auf die von der Anmeldung betroffenen Waren und Dienstleistungen - Homogene Gruppen ...

  • EU-Kommission PDF

    CFCMCEE / HABM

    Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und b - Zurückweisung der Anmeldung - Pauschale Würdigung in Bezug auf die von der Anmeldung betroffenen Waren und Dienstleistungen - Homogene Gruppen ...

  • EU-Kommission

    Caisse fédérale du Crédit mutuel Centre Est Europe (CFCMCEE) gegen Harmonisierungsamt für den Binnen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

    YWEB CARD" und "PAYWEB CARD"- absolute Eintragungshindernisse - Getrennte Prüfung der Eintragungshindernisse im Hinblick auf jede der für die Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen - Pflicht zur Begründung der Zurückweisung der

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    CFCMCEE / HABM

    Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und b - Zurückweisung der Anmeldung - Pauschale Würdigung in Bezug auf die von der Anmeldung betroffenen Waren und Dienstleistungen - Homogene Gruppen ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 22. Juli 2009 von der Caisse fédérale du Crédit mutuel Centre Est Europe (CFCMCEE) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 20. Mai 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-405/07 und T-406/07, CFCMCEE/HABM

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    YWEB CARD) (verbundene Rechtssachen T-405/07 und T-406/07), mit dem dieses die Klagen der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidungen der ersten Beschwerdekammer des HABM vom 10. Juli und 12. September 2007 abgewiesen hat, mit denen diese ihre Beschwerd

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 20. Mai 2009, CFCMCEE/HABM (P

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 15.02.2007 - C-239/05

    BVBA Management, Training en Consultancy - Marken - Richtlinie 89/104/EWG -

    Auszug aus EuGH, 18.03.2010 - C-282/09
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, muss zum einen die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse sich auf alle Waren oder Dienstleistungen erstrecken, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und ist zum anderen die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen zu begründen (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C-239/05, Slg. 2007, I-1455, Randnr. 34).

    Hinsichtlich des letztgenannten Erfordernisses hat der Gerichtshof jedoch klargestellt, dass sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken kann, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (Urteil BVBA Management, Training en Consultancy, Randnr. 37).

    Diese Befugnis der zuständigen Behörde darf insbesondere die Erfüllung des grundlegenden Erfordernisses nicht beeinträchtigen, dass jede Entscheidung, mit der die Gewährung eines vom Gemeinschaftsrecht eingeräumten Rechts verweigert wird, gerichtlich überprüft werden kann; diese Prüfung soll einen effektiven Schutz des entsprechenden Rechts gewährleisten und hat sich somit auf die Rechtmäßigkeit der Begründung zu erstrecken (vgl. in diesem Sinne Urteil BVBA Management, Training en Consultancy, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuGH, 18.03.2010 - C-282/09
    Damit habe das Gericht eine fehlerhafte Auslegung der Randnr. 54 des Urteils vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM (C-304/06 P, Slg. 2008, I-3297), vorgenommen, wonach jedes der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d dieser Verordnung genannten Eintragungshindernisse unabhängig von den anderen sei und getrennt geprüft werden müsse.

    Wie das Gericht in Randnr. 61 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, impliziert die Überschneidung zwischen den absoluten Eintragungshindernissen insbesondere, dass einer Wortmarke, die Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grund in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen die Unterscheidungskraft fehlen kann, und zwar unbeschadet anderer Gründe, die dieses Fehlen von Unterscheidungskraft begründen können (vgl. entsprechend Urteil Eurohypo/HABM, Randnrn.

  • EuGH, 18.07.2006 - C-214/05

    Rossi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus EuGH, 18.03.2010 - C-282/09
    Die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel ist somit, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juli 2006, Rossi/HABM, C-214/05 P, Slg. 2006, I-7057, Randnr. 26).
  • EuG, 20.05.2009 - T-405/07

    YWEB CARD und PAYWEB CARD - Absolutes Eintragungshindernis - Teilweises Fehlen

    Auszug aus EuGH, 18.03.2010 - C-282/09
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Caisse fédérale du Crédit mutuel Centre Est Europe (im Folgenden: CFCMCEE) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Mai 2009, CFCMCEE/HABM (P@YWEB CARD und PAYWEB CARD) (T-405/07 und T-406/07, Slg. 2009, II-0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 10. Juli 2007 (Sache R 119/2001-1) und vom 12. September 2007 (Sache R 120/2007-1) (im Folgenden: streitige Entscheidungen), mit denen die Anmeldungen der Zeichen P@YWEB CARD und PAYWEB CARD (im Folgenden: streitige Zeichen) zurückgewiesen werden, teilweise abgewiesen hat.
  • EuG, 18.03.2016 - T-501/13

    Das Gericht gibt der Klage des Karl-May-Verlags gegen die Entscheidung des

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung sich die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse auf alle Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und ferner die Entscheidung, mit der das HABM die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen zu begründen ist (vgl. Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, Slg, EU:C:2010:153, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar kann sich das HABM auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (vgl. Beschluss CFCMCEE/HABM, oben in Rn. 65 angeführt, EU:C:2010:153, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Befugnis darf jedoch die Erfüllung des grundlegenden Erfordernisses nicht beeinträchtigen, dass jede Entscheidung, mit der die Gewährung eines vom Unionsrecht eingeräumten Rechts verweigert wird, einer gerichtlichen Prüfung unterzogen werden kann, die einen effektiven Schutz des entsprechenden Rechts gewährleisten soll und sich somit auf die Rechtmäßigkeit der Begründung dieser Weigerung zu erstrecken hat (vgl. Beschluss CFCMCEE/HABM, oben in Rn. 65 angeführt, EU:C:2010:153, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 23.09.2015 - T-588/14

    Mechadyne International / HABM (FlexValve) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Hierzu ist allgemein darauf hinzuweisen, dass sich die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse auf alle Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und dass die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde diese Eintragung ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen zu begründen ist (vgl. Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, Slg, EU:C:2010:153, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was das zuletzt genannte Erfordernis betrifft, kann sich jedoch die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (vgl. Beschluss CFCMCEE/HABM, oben in Rn. 65 angeführt, EU:C:2010:153, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem darf diese Befugnis der zuständigen Behörde insbesondere nicht die Erfüllung des grundlegenden Erfordernisses beeinträchtigen, dass jede Entscheidung, mit der die Gewährung eines vom Unionsrecht eingeräumten Rechts verweigert wird, gerichtlich überprüft werden kann; diese Prüfung soll einen effektiven Schutz des entsprechenden Rechts gewährleisten und hat sich somit auf die Rechtmäßigkeit der Begründung zu erstrecken (vgl. Beschluss CFCMCEE/HABM, oben in Rn. 65 angeführt, EU:C:2010:153, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner kann festgestellt werden, dass es für eine solche Homogenität nicht genügt, dass die betroffenen Waren oder Dienstleistungen zur selben Klasse des Abkommens von Nizza gehören, da diese Klassen oft eine große Bandbreite von Waren oder Dienstleistungen umfassen, die untereinander nicht notwendig einen solchen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang aufweisen (Urteil Complete, oben in Rn. 38 angeführt, EU:T:2011:706, Rn. 18, und Beschluss CFCMCEE/HABM, oben in Rn. 65 angeführt, EU:C:2010:153, Rn. 40).

  • EuG, 30.11.2011 - T-123/10

    Hartmann / HABM (Complete) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Hierzu ist allgemein darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse sich auf alle Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und dass die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde diese Eintragung ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen zu begründen ist (vgl. Beschluss des Gerichtshofs vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, Slg. 2010, I-2395, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was das zuletzt genannte Erfordernis betrifft, kann sich jedoch die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (vgl. Beschluss CFCMCEE/HABM, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen darf diese Befugnis der zuständigen Behörde insbesondere die Erfüllung des grundlegenden Erfordernisses nicht beeinträchtigen, dass jede Entscheidung, mit der die Gewährung eines vom Gemeinschaftsrecht eingeräumten Rechts verweigert wird, gerichtlich überprüft werden kann; diese Prüfung soll einen effektiven Schutz des entsprechenden Rechts gewährleisten und hat sich somit auf die Rechtmäßigkeit der Begründung zu erstrecken (vgl. Beschluss CFCMCEE/HABM, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da zudem das Fehlen einer Begründung einen Gesichtspunkt darstellt, der von Amts wegen zu prüfen ist, kann das Gericht zu prüfen haben, ob die Beschwerdekammer das Vorliegen des in Rede stehenden absoluten Eintragungshindernisses im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung des angemeldeten Zeichens als Gemeinschaftsmarke versagt worden ist, hinreichend untersucht und begründet hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss CFCMCEE/HABM, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnrn. 40 und 41).

  • EuG, 06.07.2011 - T-258/09

    i-content / HABM (BETWIN)

    Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass zum einen die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse sich auf alle Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und dass zum anderen die Entscheidung, mit der das HABM die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen zu begründen ist (vgl. Beschluss des Gerichtshofs vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings darf diese Befugnis insbesondere die Erfüllung des grundlegenden Erfordernisses nicht beeinträchtigen, dass jede Entscheidung, mit der die Gewährung eines vom Unionsrecht eingeräumten Rechts verweigert wird, gerichtlich überprüft werden kann; diese Prüfung soll einen effektiven Schutz des entsprechenden Rechts gewährleisten und hat sich somit auf die Rechtmäßigkeit der Begründung dieser Verweigerung zu erstrecken (vgl. Beschluss CFCMCEE/HABM, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere reicht die bloße Tatsache, dass die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen zur selben Klasse des Abkommens von Nizza gehören, für die Feststellung einer solchen Homogenität nicht aus, da die Waren oder Dienstleistungen dieser Klassen oft sehr verschieden sind und nicht zwangsläufig ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen ihnen besteht (Beschluss CFCMCEE/HABM, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-421/15

    Yoshida Metal Industry / EUIPO

    12 - Vgl. in diesem Sinne bezüglich Art. 13 der Richtlinie 89/104 Urteil vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy (C-239/05, EU:C:2007:99, Rn. 34) und bezüglich der Verordnung Nr. 207/2009 Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM (C-282/09 P, EU:C:2010:153, Rn. 37 bis 41).

    24 - Vgl. Beschluss vom 6. Februar 2009, MPDV Mikrolab/HABM (C-17/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:64, Rn. 34), vom 9. Dezember 2009, Prana Haus/HABM (C-494/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:759, Rn. 46), vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM (C-282/09 P, EU:C:2010:153, Rn. 37 und 38), vom 21. März 2012, Fidelio/HABM (C-87/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:154, Rn. 43), Urteil vom 17. Oktober 2013, 1sdin/Bial-Portela (C-597/12 P, EU:C:2013:672, Rn. 27), sowie die umfangreiche Rechtsprechung des Gerichts, insbesondere Urteile vom 27. April 2016, Niagara Bottling/EUIPO (NIAGARA) (T-89/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:244, Rn. 31), und vom 12. Mai 2016, Zuffa/EUIPO (ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP) (T-590/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:295, Rn. 26).

    25 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy (C-239/05, EU:C:2007:99, Rn. 36, und Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, EU:C:2010:153, Rn. 40), sowie die umfangreiche Rechtsprechung des Gerichts, insbesondere Urteile vom 2. April 2009, Zuffa/HABM (ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP) (T-118/06, EU:T:2009:100, Rn. 28), und vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM (GRAPHENE) (T-458/13, EU:T:2014:891, Rn. 26).

  • EuGH, 17.05.2017 - C-437/15

    EUIPO / Deluxe Entertainment Services Group - Rechtsmittel - Unionsmarke -

    Mit dem zweiten Teil seines einzigen Rechtsmittelgrundes macht das EUIPO geltend, die vom Gericht in den Rn. 20 bis 22 und 26 des angefochtenen Urteils vorgenommene Auslegung in Bezug auf das Erfordernis einer hinreichenden Homogenität, die der Beschwerdekammer erlaube, für die Ablehnung der Anmeldung der fraglichen Marke eine pauschale Begründung zu geben, stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung, insbesondere dem Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM (C-282/09 P, EU:C:2010:153).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich zum einen, dass sich die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse auf jede der Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und zum anderen, dass die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen begründet sein muss (Urteil vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C-239/05, EU:C:2007:99, Rn. 34, und Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, EU:C:2010:153, Rn. 37).

  • EuG, 29.11.2016 - T-617/15

    Chic Investments / EUIPO (eSMOKINGWORLD)

    Par ailleurs, selon la jurisprudence, d'une part, l'examen des motifs absolus de refus doit porter sur chacun des produits ou des services pour lesquels l'enregistrement de la marque est demandé et, d'autre part, la décision par laquelle l'autorité compétente refuse l'enregistrement d'une marque doit en principe être motivée pour chacun desdits produits ou desdits services (arrêt du 15 février 2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C-239/05, EU:C:2007:99, point 34, et ordonnance du 18 mars 2010, CFCMCEE/OHMI, C-282/09 P, EU:C:2010:153, point 37).

    Néanmoins, l'autorité compétente peut se limiter à une motivation globale pour tous les produits ou services concernés lorsque le même motif de refus est opposé pour une catégorie ou un groupe de produits ou de services (arrêt du 15 février 2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C-239/05, EU:C:2007:99, point 37, et ordonnance du 18 mars 2010, CFCMCEE/OHMI, C-282/09 P, EU:C:2010:153, point 38).

    En outre, les critères pertinents pour apprécier l'homogénéité d'une catégorie ou d'un groupe de produits ou de services ne sont pas cumulatifs et ne se limitent pas à la nature ainsi qu'à la fonction desdits produits ou services (voir, en ce sens, ordonnance du 18 mars 2010, CFCMCEE/OHMI, C-282/09 P, EU:C:2010:153, points 40 et 46).

  • EuG, 30.01.2015 - T-593/13

    Siemag Tecberg Group / HABM (Winder Controls) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich zum einen die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse auf alle Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und zum anderen die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen zu begründen ist (vgl. Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, Slg, EU:C:2010:153, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich des letztgenannten Erfordernisses kann sich die zuständige Behörde jedoch auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (Beschluss CFCMCEE/HABM, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2010:153, Rn. 38, und Urteil vom 6. Juli 2011, i-content/HABM [BETWIN], T-258/09, Slg, EU:T:2011:329, Rn. 43).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Überschneidung zwischen den absoluten Eintragungshindernissen insbesondere impliziert, dass einer Wortmarke, die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grund in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen die Unterscheidungskraft fehlen kann, und zwar unbeschadet anderer Gründe, die dieses Fehlen von Unterscheidungskraft begründen können (vgl. Beschluss CFCMCEE/HABM, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2010:153, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, Slg, EU:C:2011:139, Rn. 46, und Beschluss vom 26. April 2012, Deichmann/HABM, C-307/11 P, EU:C:2012:254, Rn. 46).

  • EuG, 04.06.2015 - T-140/14

    Bora Creations / HABM (gel nails at home) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Als Zweites muss sich nach der Rechtsprechung die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse auf alle Waren oder Dienstleistungen erstrecken, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, muss grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen begründet sein (Urteil vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C-239/05, Slg, EU:C:2007:99, Rn. 34, und Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, Slg, EU:C:2010:153, Rn. 37).

    Wird jedoch dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten, kann sich die zuständige Behörde auf eine einheitliche Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken (Urteil BVBA Management, Training en Consultancy, EU:C:2007:99, Rn. 37, und Beschluss CFCMCEE/HABM, EU:C:2010:153, Rn. 38).

    Dass sie zur selben Klasse des Nizzaer Abkommens gehören, genügt dabei nicht (Beschluss CFCMCEE/HABM, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2010:153, Rn. 40).

  • EuG, 25.11.2015 - T-223/14

    Ewald Dörken / OHMI - Schürmann (VENT ROLL) - Gemeinschaftsmarke -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse zwar auf alle Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und dass die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen zu begründen ist, doch kann sich die zuständige Behörde auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (vgl. Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, Slg, EU:C:2010:153, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für eine solche Homogenität genügt es nicht, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen zur selben Klasse des Abkommens von Nizza gehören, da diese Klassen oft eine große Bandbreite von Waren oder Dienstleistungen enthalten, die untereinander nicht notwendig eine solche hinreichend direkte und konkrete Verbindung aufweisen (vgl. in diesem Sinne Beschluss CFCMCEE/HABM, oben in Rn. 34 angeführt, EU:C:2010:153, Rn. 40, und Urteil vom 17. Oktober 2013, 1sdin/Bial-Portela, C-597/12 P, Slg, EU:C:2013:672, Rn. 27).

    Bei der Beurteilung der Homogenität der betreffenden Waren und Dienstleistungen sind insbesondere ihre Merkmale, ihre wesentlichen gemeinsamen Eigenschaften und ihre Funktionen zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss CFCMCEE/HABM, oben in Rn. 34 angeführt, EU:C:2010:153, Rn. 46).

  • EuG, 25.03.2014 - T-539/11

    Deutsche Bank / HABM (Leistung aus Leidenschaft) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung

  • EuG, 02.12.2015 - T-529/14

    adp Gauselmann / HABM (Multi Win) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 03.09.2015 - T-225/14

    iNET24 Holding / HABM (IDIRECT24) - Gemeinschaftsmarke - Internationale

  • EuG, 15.05.2018 - T-676/16

    Wirecard / EUIPO (mycard2go) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke

  • EuG, 15.05.2018 - T-860/16

    Wirecard / EUIPO (mycard2go) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke

  • EuG, 17.01.2017 - T-54/16

    Netguru / EUIPO (NETGURU) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke NETGURU -

  • EuG, 14.07.2016 - T-491/15

    Volkswagen / EUIPO (ConnectedWork) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

  • EuG, 15.05.2018 - T-675/16

    Wirecard / EUIPO (mycard2go) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

  • EuG, 12.06.2019 - T-291/18

    Biedermann Technologies/ EUIPO (Compliant Constructs) - Unionsmarke - Anmeldung

  • EuG, 04.06.2015 - T-222/14

    Deluxe Laboratories / HABM (deluxe)

  • EuGH, 17.10.2013 - C-597/12

    Isdin / Bial-Portela - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

  • EuG, 13.03.2024 - T-243/23

    Quality First/ EUIPO (MORE-BIOTIC) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

  • EuG, 10.01.2019 - T-832/17

    achtung!/ EUIPO (achtung!) - Unionsmarke - Internationale Registrierung mit

  • EuG, 21.03.2014 - T-81/13

    FTI Touristik / HABM (BigXtra) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 29.11.2012 - T-171/11

    Hopf / HABM (Clampflex) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 22.06.2017 - T-236/16

    Biogena Naturprodukte / EUIPO (ZUM wohl) - Unionsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 16.10.2014 - T-458/13

    Larrañaga Otaño / HABM (GRAPHENE) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 21.01.2011 - T-310/08

    BSH / HABM (executive edition) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 04.04.2019 - T-804/17

    Stada Arzneimittel/ EUIPO (Représentation de deux arches opposées) - Unionsmarke

  • EuG, 23.01.2018 - T-869/16

    Wenger / EUIPO - Swissgear (SWISSGEAR)

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2011 - C-307/10

    Chartered Institute of Patent Attorneys - Marken - Richtlinie 2008/95/EG -

  • EuG, 19.04.2016 - T-261/15

    Spirig Pharma / EUIPO (Daylong)

  • EuG, 10.09.2015 - T-610/14

    Laverana / HABM (BIO organic) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 08.02.2011 - T-157/08

    Paroc / HABM (INSULATE FOR LIFE) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-265/09

    HABM / Borco-Marken-Import Matthiesen - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 14.07.2017 - T-214/16

    Sata / EUIPO (4600) - Unionsmarke - Ausschließlich aus Ziffern bestehendes

  • EuG, 06.10.2017 - T-878/16

    Karelia / EUIPO (KARELIA) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke KARELIA -

  • EuG, 14.05.2013 - T-244/12

    Unister / HABM (fluege.de) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 28.03.2019 - T-251/17

    Robert Bosch/ EUIPO (Simply. Connected.) - Unionsmarke - Anmeldungen der

  • EuG, 26.09.2017 - T-755/16

    La Rocca / EUIPO (Take your time Pay After) - Unionsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 30.09.2015 - T-610/13

    Ecolab USA / HABM (GREASECUTTER)

  • EuG, 10.09.2015 - T-144/14

    EE / HABM (Représentation de points blancs sur fond ivoire)

  • EuG, 30.04.2013 - T-61/12

    ABC-One / HABM (SLIM BELLY) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 28.09.2016 - T-129/15

    Intesa Sanpaolo / EUIPO (WAVE 2 PAY)

  • EuG, 10.09.2015 - T-94/14

    EE / HABM (Représentation de points blancs sur fond bleu)

  • EuG, 13.12.2018 - T-94/18

    Multifit/ EUIPO (fit+fun) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke fit+fun -

  • EuG, 01.03.2016 - T-538/14

    Peri / HABM (Multiprop) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 12.02.2015 - T-318/13

    Vita Phone / HABM (LIFEDATA) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 29.09.2016 - T-337/15

    Bach Flower Remedies / EUIPO - Durapharma (RESCUE)

  • EuG, 10.09.2015 - T-571/14

    Laverana / HABM (BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG) -

  • EuG, 10.09.2015 - T-143/14

    EE / HABM (Représentation de points blancs sur fond jaune)

  • EuG, 10.09.2015 - T-77/14

    EE / HABM (Représentation de points blancs sur fond gris)

  • EuG, 12.11.2014 - T-188/13

    Murnauer Markenvertrieb / OHMI - Healing Herbs (NOTFALL) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 09.09.2010 - T-505/08

    Nadine Trautwein Rolf Trautwein / HABM (Hunter) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung

  • EuG, 19.05.2021 - T-535/20

    Müller/ EUIPO (TIER SHOP) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke TIER SHOP

  • EuG, 22.03.2017 - T-430/16

    Intercontinental Exchange Holdings / EUIPO (BRENT INDEX)

  • EuG, 10.09.2015 - T-568/14

    Laverana / HABM (BIO FLUIDE DE PLANTE PROPRE FABRICATION) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 03.09.2014 - T-687/13

    Unibail Management / HABM () und cinq étoiles)

  • EuG, 31.05.2018 - T-314/17

    Nosio/ EUIPO (MEZZA)

  • EuG, 10.09.2015 - T-609/14

    Laverana / HABM (ORGANIC PROTEIN RICH PLANT COMPLEX FROM OUR OWN PRODUCTION) -

  • EuG, 10.09.2015 - T-569/14

    Laverana / HABM (BIO COMPLEXE DE PLANTES ENRICHI EN PROTÉINES PROPRE FABRICATION)

  • EuG, 10.09.2015 - T-572/14

    Laverana / HABM (BIO CON ESTRATTI VEGETALI DI PRODUZIONE PROPRIA) -

  • EuG, 12.11.2014 - T-504/12

    Murnauer Markenvertrieb / HABM (NOTFALL CREME) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung

  • EuG, 10.02.2021 - T-153/20

    Bachmann/ EUIPO (LIGHTYOGA) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

  • EuG, 16.04.2018 - T-339/15

    Polski Koncern Naftowy Orlen / EUIPO (Forme de station-service)

  • EuG, 25.11.2015 - T-520/14

    bd breyton-design / HABM (RACE GTP) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 10.09.2015 - T-608/14

    Laverana / HABM (ORGANIC WITH PLANT FLUID FROM OUR OWN PRODUCTION) -

  • EuG, 16.10.2014 - T-459/13

    Larrañaga Otaño / HABM (GRAPHENE)

  • EuG, 03.09.2014 - T-686/13

    Unibail Management / HABM () und quatre étoiles)

  • EuG, 13.12.2018 - T-98/18

    Multifit/ EUIPO (MULTIFIT) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke MULTIFIT

  • EuG, 13.09.2016 - T-563/15

    Paglieri Sell System / EUIPO (APOTEKE)

  • EuG, 10.09.2015 - T-30/14

    Laverana / HABM (BIO INGRÉDIENTS VÉGÉTAUX PROPRE FABRICATION) -

  • EuG, 10.09.2015 - T-570/14

    Laverana / HABM (BIO MIT PFLANZENFLUID AUS EIGENER HERSTELLUNG) -

  • EuG, 10.02.2021 - T-157/20

    Bachmann/ EUIPO (LICHTYOGA) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

  • EuG, 05.03.2015 - T-233/14

    Intesa Sanpaolo / HABM (NEXTCARD)

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht