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   EuGH, 18.03.2014 - C-167/12 und C-363/12   

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https://dejure.org/2014,4242
EuGH, 18.03.2014 - C-167/12 und C-363/12 (https://dejure.org/2014,4242)
EuGH, Entscheidung vom 18.03.2014 - C-167/12 und C-363/12 (https://dejure.org/2014,4242)
EuGH, Entscheidung vom 18. März 2014 - C-167/12 und C-363/12 (https://dejure.org/2014,4242)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 8 - Bestellmutter, die im ...

  • Europäischer Gerichtshof

    CD

    Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 8 - Bestellmutter, die im Rahmen ...

  • EU-Kommission

    CD

    Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG − Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 8 - Bestellmutter, die ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Versagung des Mutterschaftsurlaubs für eine Bestellmutter i.R. einer Ersatzmuttervereinbarung

  • hensche.de

    Diskriminierung: Geschlecht, Diskriminierung: Behinderung, Mutterschutz

  • hensche.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung des Mutterschaftsurlaubs für Bestellmutter im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung; Vorabentscheidungsersuchen des britischen Employment Tribunal Newcastle upon Tyne

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Nach dem Unionsrecht muss einer Bestellmutter, die im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung im rechtlichen Sinne Mutter eines Kindes geworden ist, kein Anspruch auf Mutterschaftsurlaub oder vergleichbaren Urlaub gewährt werden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bestellmütter haben keinen Anspruch auf Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Mutterschaftsurlaub für Bestellmutter

  • wolterskluwer-online.de (Zusammenfassung)

    Nach dem Unionsrecht muss einer Bestellmutter, die im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung im rechtlichen Sinne Mutter eines Kindes geworden ist, kein Anspruch auf Mutterschaftsurlaub oder vergleichbaren Urlaub gewährt werden

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zum Urlaubsanspruch einer "Bestellmutter"

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Mutterschaftsurlaubsanspruch ohne eigene Schwangerschaft und Entbindung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bestellmütter haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub - EU-Richtlinie setzt für Gewährung von Mutterschaftsurlaub Schwangerschaft und Geburt des Kindes voraus

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mutterschutz nur bei Schwangerschaft

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    D.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Employment Tribunal Newcastle upon Tyne - Auslegung der Art. 1 Abs. 1, 2 Buchst. c, 8 Abs. 1 und 11 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 907
  • DB 2014, 14
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 19.09.2013 - C-5/12

    Betriu Montull - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Schutz der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 18.03.2014 - C-167/12
    So ist der Unionsgesetzgeber zu der Ansicht gelangt, dass wesentliche Änderungen in den Lebensbedingungen der Frauen während des begrenzten Zeitraums von mindestens 14 teils vor und teils nach der Entbindung liegenden Wochen ein triftiger Grund dafür sind, die Ausübung ihrer Berufstätigkeit auszusetzen, ohne dass die Triftigkeit dieses Grundes von den Behörden oder den Arbeitgebern in irgendeiner Weise in Frage gestellt werden kann (Urteile vom 20. September 2007, Kiiski, C-116/06, Slg. 2007, I-7643, Rn. 49, und vom 19. September 2013, Betriu Montull, C-5/12, Rn. 48).

    Es besteht nämlich, wie der Unionsgesetzgeber im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 92/85 anerkannt hat, bei der schwangeren Arbeitnehmerin, der Wöchnerin oder der stillenden Arbeitnehmerin eine besondere Situation der Verletzlichkeit, die einen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub erforderlich macht, aber, speziell während dieses Urlaubs, nicht der Lage eines Mannes oder einer Frau im Krankheitsurlaub gleichgesetzt werden kann (vgl. Urteile vom 27. Oktober 1998, Boyle u. a., C-411/96, Slg. 1998, I-6401, Rn. 40, und Betriu Montull, Rn. 49).

    Dieser Mutterschaftsurlaub der Arbeitnehmerin soll zum einen den Schutz der körperlichen Verfassung der Frau während und nach ihrer Schwangerschaft und zum anderen den Schutz der besonderen Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der an Schwangerschaft und Entbindung anschließenden Zeit gewährleisten, damit diese Beziehung nicht durch die Doppelbelastung infolge der gleichzeitigen Ausübung eines Berufs gestört wird (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 1984, Hofmann, 184/83, Slg. 1984, 3047, Rn. 25, Kiiski, Rn. 46, und Betriu Montull, Rn. 50).

  • EuGH, 20.09.2007 - C-116/06

    Kiiski - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Schutz schwangerer

    Auszug aus EuGH, 18.03.2014 - C-167/12
    So ist der Unionsgesetzgeber zu der Ansicht gelangt, dass wesentliche Änderungen in den Lebensbedingungen der Frauen während des begrenzten Zeitraums von mindestens 14 teils vor und teils nach der Entbindung liegenden Wochen ein triftiger Grund dafür sind, die Ausübung ihrer Berufstätigkeit auszusetzen, ohne dass die Triftigkeit dieses Grundes von den Behörden oder den Arbeitgebern in irgendeiner Weise in Frage gestellt werden kann (Urteile vom 20. September 2007, Kiiski, C-116/06, Slg. 2007, I-7643, Rn. 49, und vom 19. September 2013, Betriu Montull, C-5/12, Rn. 48).

    Dieser Mutterschaftsurlaub der Arbeitnehmerin soll zum einen den Schutz der körperlichen Verfassung der Frau während und nach ihrer Schwangerschaft und zum anderen den Schutz der besonderen Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der an Schwangerschaft und Entbindung anschließenden Zeit gewährleisten, damit diese Beziehung nicht durch die Doppelbelastung infolge der gleichzeitigen Ausübung eines Berufs gestört wird (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 1984, Hofmann, 184/83, Slg. 1984, 3047, Rn. 25, Kiiski, Rn. 46, und Betriu Montull, Rn. 50).

  • EuGH, 26.02.2008 - C-506/06

    EINE KÜNDIGUNG, DIE HAUPTSÄCHLICH AUS DEM GRUND ERFOLGT, DASS SICH EINE

    Auszug aus EuGH, 18.03.2014 - C-167/12
    Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Antwort, die der Gerichtshof in dem Urteil vom 26. Februar 2008, Mayr (C-506/06, Slg. 2008, I-1017), auf ein Vorabentscheidungsersuchen zu dem Verbot der Kündigung schwangerer Arbeitnehmerinnen gemäß Art. 10 Nr. 1 der Richtlinie 92/85 gegeben hat.

    Was die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2006/54 genannten Diskriminierungen betrifft, stellt die Versagung eines Mutterschaftsurlaubs in dem Fall, auf den sich das vorlegende Gericht bezieht, dann eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne des genannten Buchst. a dar, wenn der wesentliche Grund für diese Versagung ausschließlich für Arbeitnehmer eines der beiden Geschlechter gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 1990, Dekker, C-177/88, Slg. 1988, I-3941, Rn. 10, vom 5. Mai 1994, Habermann-Beltermann, C-421/92, Slg. 1994, I-1657, Rn. 14, und Mayr, Rn. 50).

  • EuGH, 02.10.1997 - C-1/95

    Gerster / Freistaat Bayern

    Auszug aus EuGH, 18.03.2014 - C-167/12
    Ferner liegt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor, wenn eine nationale Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Arbeitnehmer des einen Geschlechts als Arbeitnehmer des anderen Geschlechts benachteiligt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 1997, Gerster, C-1/95, Slg. 1997, I-5253, Rn. 30, vom 20. Oktober 2011, Brachner, C-123/10, Slg. 2011, I-10003, Rn. 56, und vom 20. Juni 2013, Rie?¾niece, C-7/12, Rn. 39).
  • EuGH, 20.10.2011 - C-123/10

    Brachner - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der

    Auszug aus EuGH, 18.03.2014 - C-167/12
    Ferner liegt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor, wenn eine nationale Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Arbeitnehmer des einen Geschlechts als Arbeitnehmer des anderen Geschlechts benachteiligt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 1997, Gerster, C-1/95, Slg. 1997, I-5253, Rn. 30, vom 20. Oktober 2011, Brachner, C-123/10, Slg. 2011, I-10003, Rn. 56, und vom 20. Juni 2013, Rie?¾niece, C-7/12, Rn. 39).
  • EuGH, 27.10.1998 - C-411/96

    Boyle u.a.

    Auszug aus EuGH, 18.03.2014 - C-167/12
    Es besteht nämlich, wie der Unionsgesetzgeber im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 92/85 anerkannt hat, bei der schwangeren Arbeitnehmerin, der Wöchnerin oder der stillenden Arbeitnehmerin eine besondere Situation der Verletzlichkeit, die einen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub erforderlich macht, aber, speziell während dieses Urlaubs, nicht der Lage eines Mannes oder einer Frau im Krankheitsurlaub gleichgesetzt werden kann (vgl. Urteile vom 27. Oktober 1998, Boyle u. a., C-411/96, Slg. 1998, I-6401, Rn. 40, und Betriu Montull, Rn. 49).
  • EuGH, 05.05.1994 - C-421/92

    Habermann-Beltermann / Arbeiterwohlfahrt

    Auszug aus EuGH, 18.03.2014 - C-167/12
    Was die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2006/54 genannten Diskriminierungen betrifft, stellt die Versagung eines Mutterschaftsurlaubs in dem Fall, auf den sich das vorlegende Gericht bezieht, dann eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne des genannten Buchst. a dar, wenn der wesentliche Grund für diese Versagung ausschließlich für Arbeitnehmer eines der beiden Geschlechter gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 1990, Dekker, C-177/88, Slg. 1988, I-3941, Rn. 10, vom 5. Mai 1994, Habermann-Beltermann, C-421/92, Slg. 1994, I-1657, Rn. 14, und Mayr, Rn. 50).
  • EuGH, 20.06.2013 - C-7/12

    Riezniece - Sozialpolitik - Richtlinie 76/207/EWG - Gleichbehandlung männlicher

    Auszug aus EuGH, 18.03.2014 - C-167/12
    Ferner liegt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor, wenn eine nationale Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Arbeitnehmer des einen Geschlechts als Arbeitnehmer des anderen Geschlechts benachteiligt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 1997, Gerster, C-1/95, Slg. 1997, I-5253, Rn. 30, vom 20. Oktober 2011, Brachner, C-123/10, Slg. 2011, I-10003, Rn. 56, und vom 20. Juni 2013, Rie?¾niece, C-7/12, Rn. 39).
  • EuGH, 08.11.1990 - 177/88

    Dekker / Stichting Vormingscentrum voor Jong Volwassenen

    Auszug aus EuGH, 18.03.2014 - C-167/12
    Was die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2006/54 genannten Diskriminierungen betrifft, stellt die Versagung eines Mutterschaftsurlaubs in dem Fall, auf den sich das vorlegende Gericht bezieht, dann eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne des genannten Buchst. a dar, wenn der wesentliche Grund für diese Versagung ausschließlich für Arbeitnehmer eines der beiden Geschlechter gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 1990, Dekker, C-177/88, Slg. 1988, I-3941, Rn. 10, vom 5. Mai 1994, Habermann-Beltermann, C-421/92, Slg. 1994, I-1657, Rn. 14, und Mayr, Rn. 50).
  • EuGH, 11.11.2010 - C-232/09

    Danosa - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der

    Auszug aus EuGH, 18.03.2014 - C-167/12
    Zunächst ist festzustellen, dass die auf der Grundlage von Art. 118a EG (jetzt Art. 153 AEUV) erlassene Richtlinie 92/85 die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz bezweckt (Urteile vom 11. Oktober 2007, Paquay, C-460/06, Slg. 2007, I-8511, Rn. 27, und vom 11. November 2010, Danosa, C-232/09, Slg. 2010, I-11405, Rn. 58).
  • EuGH, 11.10.2007 - C-460/06

    Paquay - Sozialpolitik - Schutz von Schwangeren - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 10

  • EuGH, 12.07.1984 - 184/83

    Hofmann / Barmer Ersatzkasse

  • BAG, 18.09.2014 - 8 AZR 753/13

    Bewerbung - Entschädigung bei Benachteiligung wegen des Geschlechts - Abgrenzung

    Zwar geht es bei der unmittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts um einen Grund, der ausschließlich Arbeitnehmer eines der beiden Geschlechter betrifft (EuGH 18. März 2014 - C-167/12 - [CD] Rn. 46 f.; 7. Dezember 2000 - C-79/99 - [Schnorbus] Rn. 33, Slg. 2000, I-10997) .
  • EuGH, 18.11.2020 - C-463/19

    In einem nationalen Tarifvertrag darf ein zusätzlicher Mutterschaftsurlaub

    Es besteht nämlich, wie der Unionsgesetzgeber im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 92/85 anerkannt hat, bei der schwangeren Arbeitnehmerin, der Wöchnerin oder der stillenden Arbeitnehmerin eine besondere Situation der Verletzlichkeit, die einen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub erforderlich macht, aber, speziell während dieses Urlaubs, nicht der Lage eines Mannes oder einer Frau im Krankheitsurlaub gleichgesetzt werden kann (Urteile vom 27. Oktober 1998, Boyle u. a., C-411/96, EU:C:1998:506, Rn. 40, und vom 18. März 2014, D., C-167/12, EU:C:2014:169, Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2020 - C-463/19

    Syndicat CFTC - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie

    18 Vgl. z. B. Urteile vom 18. März 2014, D. (C-167/12, EU:C:2014:169, Rn. 34), vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos (C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 61), oder vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social (Rentenzulage für Mütter) (C-450/18, EU:C:2019:1075, Rn. 56).

    36 Urteil vom 18. März 2014, D. (C-167/12, EU:C:2014:169, Rn. 40).

    37 Urteil vom 18. März 2014, D. (C-167/12, EU:C:2014:169, Rn. 35 und 36).

  • EuGH, 18.03.2014 - C-363/12

    Z - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2006/54/EG -

    Zum anderen hat es der Gerichtshof mit seinem Urteil vom 18. März 2014, D. (C-167/12, Nr. 1 des Tenors), für Recht erkannt, dass die Richtlinie 92/85 dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, einer Arbeitnehmerin in ihrer Eigenschaft als Bestellmutter, die im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung ein Kind erhalten hat, Mutterschaftsurlaub nach Art. 8 dieser Richtlinie zu gewähren, und zwar auch dann nicht, wenn sie das Kind nach seiner Geburt möglicherweise oder tatsächlich stillt.
  • EuGH, 21.05.2015 - C-65/14

    Rosselle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG -

    Der Gesetzgeber der Europäischen Union ist daher zu der Ansicht gelangt, dass wesentliche Änderungen in den Lebensbedingungen der Frauen während des begrenzten Zeitraums von mindestens 14 teils vor und teils nach der Entbindung liegenden Wochen ein triftiger Grund dafür sind, die Ausübung ihrer Berufstätigkeit auszusetzen, ohne dass die Triftigkeit dieses Grundes von den Behörden oder den Arbeitgebern in irgendeiner Weise in Frage gestellt werden kann (Urteile Kiiski, C-116/06, EU:C:2007:536, Rn. 49, Betriu Montull, C-5/12, EU:C:2013:571, Rn. 48, und D., C-167/12, EU:C:2014:169, Rn. 32).

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass die auf der Grundlage von Art. 118a EWG-Vertrag (jetzt Art. 153 AEUV) erlassene Richtlinie 92/85 die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz bezweckt (Urteile Paquay, C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 27, Danosa, C-232/09, EU:C:2010:674, Rn. 58, und D., C-167/12, EU:C:2014:169, Rn. 29).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-41/17

    González Castro - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und Gesundheit von

    31 Urteil vom 18. März 2014, D. (C-167/12, EU:C:2014:169, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 Urteil vom 18. März 2014, D. (C-167/12, EU:C:2014:169, Rn. 33 und 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2017 - C-174/16

    H. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Überarbeitete Rahmenvereinbarung über den

    37 Vgl. auch Urteile vom 20. Juni 2013, Rie?¾niece (C-7/12, EU:C:2013:410, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 18. März 2014, D. (C-167/12, EU:C:2014:169, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 18. März 2014, Z. (C-363/12, EU:C:2014:159, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Bremen, 11.09.2020 - 6 K 112/19

    Übernahme in das Beamtenverhältnis / Entschädigung, Urteil vom 11.09.2020 -

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs liegt eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor, "wenn eine nationale Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Arbeitnehmer des einen Geschlechts als Arbeitnehmer des anderen Geschlechts benachteiligt" (EuGH, Urteil vom 08.05.2019 - C-486/18 -, juris Rn. 80; Urteil vom 18.03.2014 - C-167/12 -, juris Rn. 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2015 - C-497/12

    Gullotta und Farmacia di Gullotta Davide & C. - Vorabentscheidungsersuchen -

    5 - Um nur einige anzuführen: Urteile Pringle (C-370/12, EU:C:2012:756), Z (C-363/12, EU:C:2014:159), D (C-167/12, EU:C:2014:169) und International Stem Cell Corporation (C-364/13, EU:C:2014:2451) sowie die anhängige Rechtssache Gauweiler u. a. (C-62/14).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-531/15

    Otero Ramos

    28 - Vgl. auch erster Erwägungsgrund und Art. 1 der Richtlinie 92/85 sowie Urteil vom 18. März 2014, D. (C-167/12, EU:C:2014:169, Rn. 29 und 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2014 - C-65/14

    Rosselle - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Sicherheit und

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