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   EuGH, 18.03.2021 - C-440/19 P   

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EuGH, 18.03.2021 - C-440/19 P (https://dejure.org/2021,5638)
EuGH, Entscheidung vom 18.03.2021 - C-440/19 P (https://dejure.org/2021,5638)
EuGH, Entscheidung vom 18. März 2021 - C-440/19 P (https://dejure.org/2021,5638)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pometon / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für Stahl-Strahlmittel - Beteiligung an bilateralen und multilateralen Kontakten zum Zweck der Abstimmung der Preise im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum - "Hybrides" Verfahren, das nacheinander zum Erlass eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für Stahl-Strahlmittel - Beteiligung an bilateralen und multilateralen Kontakten zum Zweck der Abstimmung der Preise im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum - "Hybrides" Verfahren, das nacheinander zum Erlass eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 21.01.2016 - C-603/13

    Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 81 EG - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 18.03.2021 - C-440/19
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld nur dann aufheben, herabsetzen oder erhöhen kann, wenn er den Rechtsstreit vor dem Gericht selbst endgültig entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Anforderungen gelten für das Gericht auch dann, wenn es von den von der Kommission in ihren Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen definierten Richtlinien abweicht, die die Unionsgerichte nicht binden können, sie aber bei der Ausübung ihrer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung leiten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit ist in Anwendung der dem Gerichtshof durch Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 zuerkannten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über den Betrag der Pometon aufzuerlegenden Geldbuße zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 87).

    In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, da er nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 seiner Satzung endgültig über den Rechtsstreit entscheidet, im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen kann (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies setzt nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 für jedes sanktionierte Unternehmen die Berücksichtigung der Schwere und der Dauer der betreffenden Zuwiderhandlung unter Wahrung der Grundsätze u. a. der Begründungspflicht, der Verhältnismäßigkeit, der individuellen Sanktionsfestsetzung und der Gleichbehandlung voraus, ohne dass der Gerichtshof durch die von der Kommission in ihren Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen definierten Richtlinien gebunden wäre, auch wenn diese die Unionsgerichte bei der Ausübung ihrer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung leiten können (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 89 und 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.09.2019 - C-377/18

    AH u.a. (Présomption d'innocence) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 18.03.2021 - C-440/19
    Folglich ist Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRK nach Art. 52 Abs. 3 der Charta bei der Auslegung ihres Art. 48 als Mindestschutzstandard zu berücksichtigen (Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. [Unschuldsvermutung], C-377/18, EU:C:2019:670, Rn. 41).

    In diesem Zusammenhang ist die Bedeutung hervorzuheben, die der Wortwahl der Justizbehörden sowie den besonderen Umständen, unter denen die Äußerung getätigt wurde, und der Art und dem Kontext des fraglichen Verfahrens zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. [Unschuldsvermutung], C-377/18, EU:C:2019:670, Rn. 43; vgl. in diesem Sinne auch EGMR, 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland, CE:ECHR:20140227JUD001710310, Nr. 63).

    Außerdem ist die Begründung der Gerichtsentscheidungen in einer Art und Weise zu formulieren, die eine mögliche vorzeitige Beurteilung der Schuld der betroffenen Dritten vermeidet, die die faire Prüfung der gegen sie in einem gesonderten Verfahren erhobenen Vorwürfe gefährden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. [Unschuldsvermutung], C-377/18, EU:C:2019:670, Rn. 44; vgl. in diesem Sinne auch EGMR, 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland, CE:ECHR:20140227JUD001710310, Nrn. 64 und 65).

    Jeder ausdrückliche Hinweis auf die fehlende Schuld der anderen Mitglieder des mutmaßlichen Kartells in einem Abschnitt dieses Beschlusses verlöre nämlich seinen Sinn, wenn andere Abschnitte dieses Beschlusses wie eine vorzeitige Feststellung ihrer Schuld verstanden werden könnten (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. [Unschuldsvermutung], C-377/18, EU:C:2019:670, Rn. 46).

    Zweitens ist zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Hinweise auf Pometon im Vergleichsbeschluss darauf hinzuweisen, dass es die Kommission im Rahmen eines zum Erlass aufeinanderfolgender Beschlüsse führenden hybriden Verfahrens unter der Kontrolle des Gerichts vermeiden muss, mehr Informationen über die Beteiligung eines Dritten, wie Pometon, an einem solchen Beschluss zu geben, als es für die Bewertung der Verantwortlichkeit der Adressaten dieses Beschlusses erforderlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. [Unschuldsvermutung], C-377/18, EU:C:2019:670, Rn. 44).

  • EuGH, 06.12.2012 - C-441/11

    Der Gerichtshof hebt in Bezug auf das Unternehmen Coppens das Urteil des Gerichts

    Auszug aus EuGH, 18.03.2021 - C-440/19
    Zur Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes ist, soweit er für zulässig erachtet wurde, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine wettbewerbswidrige Verhaltensweise oder Vereinbarung in den meisten Fällen aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden muss, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Derartige Indizien und Koinzidenzen können, insgesamt beurteilt, nicht nur Aufschluss über das Bestehen wettbewerbswidriger Verhaltensweisen oder Vereinbarungen geben, sondern auch über die Dauer eines fortgesetzten wettbewerbswidrigen Verhaltens und den Zeitraum der Anwendung einer unter Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln getroffenen Vereinbarung (Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen einer Zuwiderhandlung, die sich über mehrere Jahre erstreckt, bleibt die Tatsache, dass sich das Kartell während verschiedener Zeitabschnitte manifestiert, die durch mehr oder weniger lange Zwischenräume voneinander getrennt sein können, ohne Einfluss auf den Bestand dieses Kartells, sofern mit den verschiedenen Maßnahmen, die Teil dieser Zuwiderhandlung sind, im Rahmen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung das gleiche Ziel verfolgt wird (Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Komplizenschaft stellt eine passive Form der Beteiligung an der Zuwiderhandlung dar und ist geeignet, die Verantwortlichkeit des betreffenden Unternehmens auszulösen (Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.11.2012 - C-89/11

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die E.ON Energie AG eine Geldbuße in Höhe von 38

    Auszug aus EuGH, 18.03.2021 - C-440/19
    Der Grundsatz der Unparteilichkeit, der zum Recht auf eine gute Verwaltung gehört, ist von dem Grundsatz der Unschuldsvermutung zu unterscheiden, der angesichts der Art der fraglichen Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen in Verfahren wegen Verletzung der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können, anwendbar ist (Urteile vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 150, und vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 73).

    Die Unschuldsvermutung ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der in Art. 48 Abs. 1 der Charta niedergelegt ist (Urteil vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 72).

    Das Gericht ist deshalb über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Geldbußen hinaus dazu ermächtigt, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (Urteil vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur wenn der Gerichtshof der Ansicht wäre, dass die Höhe der Sanktion nicht nur unangemessen, sondern auch dermaßen überhöht ist, dass sie unverhältnismäßig wird, wäre somit ein Rechtsfehler des Gerichts wegen der unangemessenen Höhe einer Geldbuße festzustellen (Urteile vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 125 und 126 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. Juli 2018, 0range Polska/Kommission, C-123/16 P, EU:C:2018:590, Rn. 115).

  • EuG, 10.11.2017 - T-180/15

    Das Gericht der EU erklärt den Kommissionsbeschluss, der in den Kartellsachen

    Auszug aus EuGH, 18.03.2021 - C-440/19
    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht Pometon im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in den Rn. 63 bis 103 des angefochtenen Urteils Rechtsfehler begangen, indem es angenommen habe, dass die Kommission mit dem Erlass des streitigen Beschlusses den Grundsatz der Unparteilichkeit und die Unschuldsvermutung in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung, die sich insbesondere aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) vom 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland (CE:ECHR:2014:0227JUD001710310) und dem Urteil des Gerichts vom 10. November 2017, 1cap u. a./Kommission (T-180/15, EU:T:2017:795), ergebe, nicht verletzt habe.

    Außerdem unterscheide sich die vorliegende Rechtssache in diesem Punkt von der Rechtssache, in der das Urteil des Gerichts vom 10. November 2017, 1cap u. a./Kommission (T-180/15, EU:T:2017:795), ergangen sei.

    Im Übrigen habe das Gericht im Urteil vom 10. November 2017, 1cap u. a./Kommission (T-180/15, EU:T:2017:795), festgestellt, dass die Kommission durch die Nennung eines Dritten in einem Vergleichsbeschluss gegen die Unschuldsvermutung verstoßen habe, obwohl die beanstandeten Passagen in dem Teil des betreffenden Beschlusses enthalten gewesen seien, der sich auf die Sachverhaltsdarstellung bezogen habe, und sie keine rechtliche Würdigung im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 AEUV enthalten hätten.

    Was schließlich das Vorbringen von Pometon zum Vergleich der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache, in der das Urteil des Gerichts vom 10. November 2017, 1cap u. a./Kommission (T-180/15, EU:T:2017:795), ergangen ist, anbelangt, genügt der Hinweis, dass, wie aus der in Rn. 66 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgeht, die Frage, ob die Kommission die Unschuldsvermutung missachtet hat, von den Vergleichsbeschlüssen des jeweiligen Einzelfalls, einschließlich ihrer Begründung, sowie von den besonderen Umständen abhängt, unter denen diese erlassen wurden.

  • EGMR, 27.02.2014 - 17103/10

    Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung gegenüber einem türkischen

    Auszug aus EuGH, 18.03.2021 - C-440/19
    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht Pometon im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in den Rn. 63 bis 103 des angefochtenen Urteils Rechtsfehler begangen, indem es angenommen habe, dass die Kommission mit dem Erlass des streitigen Beschlusses den Grundsatz der Unparteilichkeit und die Unschuldsvermutung in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung, die sich insbesondere aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) vom 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland (CE:ECHR:2014:0227JUD001710310) und dem Urteil des Gerichts vom 10. November 2017, 1cap u. a./Kommission (T-180/15, EU:T:2017:795), ergebe, nicht verletzt habe.

    Als Zweites habe das Gericht, indem es in den Rn. 79, 81 und 83 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission im Einklang mit dem Urteil des EGMR vom 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland (CE:ECHR:2014:0227JUD001710310), gehandelt habe, gegen die in Rn. 64 dieses Urteils aufgestellten Kriterien verstoßen.

    Pometon trägt hierzu vor, aus den Nrn. 41 und 65 des Urteils des EGMR vom 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland (CE:ECHR:2014:0227JUD001710310), ergebe sich, dass die Unschuldsvermutung verletzt sei, wenn die Begründung eines Beschlusses die Annahme nahelege, dass die Kommission den Betroffenen als schuldig angesehen habe, oder eine solche Bezugnahme Zweifel an einer möglichen vorzeitigen Beurteilung der Schuld habe aufkommen lassen.

  • EuGH, 12.11.2014 - C-580/12

    Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am

    Auszug aus EuGH, 18.03.2021 - C-440/19
    Damit ist in Anwendung der dem Gerichtshof durch Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 zuerkannten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über den Betrag der Pometon aufzuerlegenden Geldbuße zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 87).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 125 seiner Schlussanträge ausgeführt hat und wie auch Pometon geltend macht, darf bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße zwar sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der - wenn auch nur annähernd und unvollständig - etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes berücksichtigt werden, der mit den Waren erzielt worden ist, hinsichtlich deren die Zuwiderhandlung begangen wurde, und der somit einen Anhaltspunkt für das Ausmaß dieser Zuwiderhandlung liefern kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 257, und vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 54), jedoch darf diesem Umsatz keine übermäßige Bedeutung im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien zugemessen werden (Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 257).

  • EuGH, 18.12.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 18.03.2021 - C-440/19
    Die Ausübung einer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung darf nämlich nicht dazu führen, dass Unternehmen, die an einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften beteiligt waren, bei der Ermittlung der Höhe ihrer Geldbußen ungleich behandelt werden (Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht der in Rn. 138 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist ein solcher Rechtsmittelgrund entgegen dem Vorbringen der Kommission jedoch auch dann zulässig, wenn das Gericht selbst in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Höhe der Geldbuße festgesetzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 77, 81, 85 und 86).

  • EuGH, 12.01.2017 - C-411/15

    Der Gerichtshof bestätigt die im Zusammenhang mit dem Phosphat-Kartell gegen die

    Auszug aus EuGH, 18.03.2021 - C-440/19
    Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 12. Januar 2017, Timab Industries und CFPR/Kommission, C-411/15 P, EU:C:2017:11, Rn. 153).

    Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2017, Timab Industries und CFPR/Kommission, C-411/15 P, EU:C:2017:11, Rn. 154 und 155 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 28.03.2019 - T-433/16

    Pometon / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

    Auszug aus EuGH, 18.03.2021 - C-440/19
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Pometon SpA die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 28. März 2019, Pometon/Kommission (T-433/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:201), mit dem das Gericht Art. 2 des Beschlusses C(2016) 3121 final der Kommission vom 25. Mai 2016 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39792 - Stahl-Strahlmittel, im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt und den Betrag der gegen Pometon verhängten Geldbuße auf 3 873 375 Euro festgesetzt hat.

    Die Nrn. 2 und 4 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 28. März 2019, Pometon/Kommission (T - 433/16, EU:T:2019:201), werden aufgehoben.

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

  • EuGH, 25.07.2018 - C-123/16

    Orange Polska / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 102 AEUV -

  • EuGH, 11.07.2013 - C-439/11

    Ziegler / Kommission

  • EuGH, 26.01.2017 - C-613/13

    Kommission / Keramag Keramische Werke u.a. et Sanitec Europe

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 06.01.2004 - C-2/01

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EINE ANGEBLICHE

  • EuGH, 19.12.2019 - C-460/18

    HK / Kommission

  • EuGH, 08.11.2016 - C-43/15

    BSH / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Anmeldung der Bildmarke mit den

  • EuGH, 12.01.2023 - C-883/19

    Wettbewerb im Bereich der Euro-Zinsderivate: Der Gerichtshof bestätigt die

    Dabei ist der Grundsatz der Unparteilichkeit, der zum Recht auf eine gute Verwaltung gehört, von der Unschuldsvermutung zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 58 und 59).

    Dieses Unparteilichkeitsgebot umfasst zum einen die subjektive Unparteilichkeit in dem Sinne, dass kein Mitglied des betroffenen Organs, das mit der Sache befasst ist, Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen darf, und zum anderen die objektive Unparteilichkeit in dem Sinne, dass das Organ hinreichende Garantien bieten muss, um jeden berechtigten Zweifel in dieser Hinsicht auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Grundsatz gilt angesichts der Art der fraglichen Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen in Verfahren wegen Verletzung der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 59 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist die Bedeutung hervorzuheben, die der Wortwahl der Justizbehörden sowie den besonderen Umständen, unter denen die Äußerung getätigt wurde, und der Art und dem Kontext des fraglichen Verfahrens zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 61 und 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist die Begründung der Gerichtsentscheidungen in einer Art und Weise zu formulieren, die eine mögliche vorzeitige Beurteilung der Schuld der betroffenen Dritten vermeidet, die die faire Prüfung der gegen sie in einem gesonderten Verfahren erhobenen Vorwürfe gefährden könnte (Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Unschuldsvermutung - so verstanden, wie in den Rn. 79 und 80 des vorliegenden Urteils dargelegt - gilt nämlich auch dann, wenn die Kommission in Bezug auf ein und dasselbe Kartell nacheinander im Anschluss an zwei unterschiedliche Verfahren zwei Beschlüsse mit verschiedenen Adressaten erlässt, nämlich erstens einen an die am Vergleich beteiligten Unternehmen gerichteten Beschluss nach Abschluss eines Vergleichsverfahrens und zweitens einen an die übrigen Kartellunternehmen gerichteten Beschluss nach Abschluss eines ordentlichen Verfahrens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 64).

    Die Kommission muss jedoch sicherstellen, dass in dem das Vergleichsverfahren abschließenden Beschluss die Unschuldsvermutung zugunsten von Unternehmen, die den Vergleich abgelehnt haben und die Gegenstand eines ordentlichen Verfahrens sind, gewahrt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 65).

    Jeder ausdrückliche Hinweis auf die fehlende Schuld der anderen Mitglieder des mutmaßlichen Kartells in einem Abschnitt dieses Beschlusses verlöre nämlich seinen Sinn, wenn andere Abschnitte des Beschlusses wie eine vorzeitige Feststellung ihrer Schuld verstanden werden könnten (Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 66).

    Ebenso hat sie es im Einklang mit der in Rn. 80 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung unterlassen, irgendeine - und sei es auch nur eine potenzielle - Voreingenommenheit in Bezug auf diese Verantwortlichkeit zum Ausdruck zu bringen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 76).

    Was zweitens die Frage betrifft, ob die Bezugnahmen auf die HSBC-Gesellschaften im Vergleichsbeschluss erforderlich waren, so ist darauf hinzuweisen, dass es die Kommission im Rahmen eines zum Erlass aufeinanderfolgender Beschlüsse führenden hybriden Verfahrens unter der Kontrolle der Unionsgerichte vermeiden muss, mehr Informationen über die Beteiligung eines Dritten zu geben, als es für die Bewertung der Verantwortlichkeit der Adressaten dieses Beschlusses erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-42/21

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung: Der Gerichtshof bestätigt das Urteil

    Das Gericht ist deshalb über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Geldbußen hinaus dazu ermächtigt, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (Urteile vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 136).

    Nur wenn der Gerichtshof der Ansicht wäre, dass die Höhe der Sanktion nicht nur unangemessen, sondern auch dermaßen überhöht ist, dass sie unverhältnismäßig wird, wäre somit ein Rechtsfehler des Gerichts wegen der unangemessenen Höhe einer Geldbuße festzustellen (Urteile vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 125 und 126 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 137).

    Außerdem ist das Gericht nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch bestimmte Pflichten gebunden, zu denen die Begründungspflicht gemäß Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Gericht anwendbar ist, und der Gleichbehandlungsgrundsatz zählen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 138).

  • EuGH, 09.11.2023 - C-746/21

    Altice Group Lux/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von

    Daher hat der Gerichtshof den Rechtsstreit nur zu prüfen, soweit er den Antrag auf Nichtigerklärung dieses Art. 4 des streitigen Beschlusses und den Antrag auf Herabsetzung der wegen des Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 verhängten Geldbuße betrifft (vgl. entsprechend Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 157).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-70/23

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    34 Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission (C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 138).
  • EuGH, 22.06.2023 - C-513/21

    DI/ EZB - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Personal der Europäischen

    In diesem Zusammenhang ist - worauf das Gericht in Rn. 118 des angefochtenen Urteils zu Recht hingewiesen hat - die Bedeutung hervorzuheben, die der Wortwahl der Behörden sowie den besonderen Umständen, unter denen die Äußerung getätigt wurde, und der Art und dem Kontext des fraglichen Verfahrens zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-883/19

    HSBC Holdings u.a./ Kommission

    14 Vgl. insbesondere Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission (C-440/19 P, EU:C:2021:214) (im Folgenden: Pometon).
  • EuGH, 23.03.2023 - C-640/20

    PV/ Kommission

    Eine Partei kann daher nicht vor dem Gerichtshof erstmals Angriffs- oder Verteidigungsmittel oder Argumente vorbringen, die sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat (Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 25.11.2021 - 63703/19

    MUCHA v. SLOVAKIA

    Moreover, the Court also found that, even if the law expressly states that no inferences about the guilt of a person can be drawn from criminal proceedings in which he or she has not participated, judicial decisions must be worded so as to avoid any potential pre-judgment about the third party's guilt in order not to jeopardise the fair examination of the charges in the separate proceedings (see Karaman, cited above, § 65; and the CJEU judgment of 18 March 2021 in Pometon v Commission, C-440/19, EU:C:2021:214, § 63).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-42/21

    Lietuvos gelezinkeliai/ Kommission

    76 Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission (C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 138).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-586/20

    P. Krücken Organic/ Kommission - Rechtsmittel - Institutionelles Recht -

    Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.12.2022 - C-653/20

    EUIPO/ Vincenti - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Statut der

  • EuGH, 09.02.2023 - C-708/21

    Boshab/ Rat

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