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   EuGH, 18.03.2021 - C-578/19   

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https://dejure.org/2021,5630
EuGH, 18.03.2021 - C-578/19 (https://dejure.org/2021,5630)
EuGH, Entscheidung vom 18.03.2021 - C-578/19 (https://dejure.org/2021,5630)
EuGH, Entscheidung vom 18. März 2021 - C-578/19 (https://dejure.org/2021,5630)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kuoni Travel

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 90/314/EWG - Art. 5 Abs. 2 dritter Gedankenstrich - Pauschalreisen - Pauschalreisevertrag zwischen einem Reiseveranstalter und einem Verbraucher - Haftung des Reiseveranstalters für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Haftung des Reiseveranstalters für Vergewaltigung während einer Pauschalreise?

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur Haftung des Reiseveranstaltenden nach Vergewaltigung einer Hotelgästin

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 500
  • EuZW 2021, 512
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 03.09.2020 - C-742/18

    Tschechische Republik/ Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.03.2021 - C-578/19
    Die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung binden den Gerichtshof nicht (Urteil vom 3. September 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-742/18 P, EU:C:2020:628, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das fehlende Einverständnis mit den Schlussanträgen des Generalanwalts kann folglich für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 3. September 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-742/18 P, EU:C:2020:628, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.01.2020 - C-32/19

    Pensionsversicherungsanstalt (Cessation d'activité après l'âge du départ à la

    Auszug aus EuGH, 18.03.2021 - C-578/19
    Der genannte Befreiungsgrund ist eng auszulegen, da er von der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/314 niedergelegten Regel der Haftung der Veranstalter abweicht (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Januar 2020, Pensionsversicherungsanstalt [Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nach Erreichen des Pensionsantrittsalters], C-32/19, EU:C:2020:25, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-253/19

    Novo Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 18.03.2021 - C-578/19
    In einem solchen Fall folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Novo Banco C-253/19, EU:C:2020:585, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.03.2005 - C-336/03

    FÜR AUTOMIETVERTRÄGE MIT VERTRAGSABSCHLUSS IM FERNABSATZ BESTEHT KEIN RECHT AUF

    Auszug aus EuGH, 18.03.2021 - C-578/19
    Nach ständiger Rechtsprechung sind dabei die Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen (Urteil vom 10. März 2005, EasyCar, C-336/03, EU:C:2005:150, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.02.2012 - C-134/11

    Der Schutz gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des

    Auszug aus EuGH, 18.03.2021 - C-578/19
    Die mit der Richtlinie 90/314 verfolgten Ziele, die - u. a. - nach ihren Erwägungsgründen 1 bis 3 darin bestehen, Hindernisse für den freien Dienstleistungsverkehr und Verzerrungen des Wettbewerbs zu beseitigen, sowie nach ihrem zehnten Erwägungsgrund darin, ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes zu gewährleisten (Urteil vom 16. Februar 2012, Blödel-Pawlik, C-134/11, EU:C:2012:98, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), bestätigen ebenfalls eine solche Auslegung des Begriffs des Dienstleistungsträgers, da sie gewährleistet, dass die Haftung des Veranstalters gegenüber dem Verbraucher einen einheitlichen Umfang hat.
  • EuGH, 30.03.2023 - C-34/21

    Der Videokonferenz-Livestream des öffentlichen Schulunterrichts fällt unter die

    Der Beschäftigtenbegriff bezeichnet in seinem üblichen Sinn eine Person, die ihre Arbeit im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses zu ihrem Arbeitgeber und daher unter dessen Kontrolle erledigt (Urteil vom 18. März 2021, Kuoni Travel, C-578/19, EU:C:2021:213, Rn. 42).
  • EuGH, 12.01.2023 - C-396/21

    Reisende, deren Pauschalreise durch Maßnahmen zur Bekämpfung der

    Somit umfassen diese Verpflichtungen nicht nur diejenigen, die ausdrücklich im Pauschalreisevertrag vereinbart sind, sondern auch diejenigen, die damit zusammenhängen und sich aus dem Ziel dieses Vertrags ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, Kuoni Travel, C-578/19, EU:C:2021:213, Rn. 45).
  • EuGH, 08.06.2023 - C-540/21

    Kommission/ Slowakei (Droit de résiliation sans frais) - Vertragsverletzung eines

    Insoweit hebt die Slowakische Republik unter Bezugnahme auf u. a. das Urteil vom 18. März 2021, Kuoni Travel (C-578/19, EU:C:2021:213), hervor, dass diese Richtlinie nicht die Fälle höherer Gewalt regele, die hingegen in ihrer Vorläuferrichtlinie 90/314 geregelt gewesen seien.

    Was die Unterscheidung betrifft, die nach Ansicht der Slowakischen Republik zwischen dem Begriff "unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände" und dem Begriff der höheren Gewalt vorzunehmen ist, wobei eine Pandemie wie die weltweite Covid-19-Pandemie ihrer Ansicht nach nur unter den letztgenannten Begriff fällt, ist festzustellen, dass dieses Argument entgegen dem Vorbringen dieses Mitgliedstaats im Urteil vom 18. März 2021, Kuoni Travel (C-578/19, EU:C:2021:213), keine Grundlage findet.

    Sodann sind nach ständiger Rechtsprechung die Bedeutung und die Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem üblichen Sinn im gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen (Urteil vom 18. März 2021, Kuoni Travel, C-578/19, EU:C:2021:213, Rn. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-396/21

    FTI Touristik (Voyage à forfait aux Îles Canaries) - Vorlage zur

    7 Vgl. entsprechend Urteil vom 18. März 2021, Kuoni Travel (C-578/19, EU:C:2021:213, Rn. 34).

    8 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, Kuoni Travel (C-578/19, EU:C:2021:213, Rn. 45).

  • EuGH, 08.06.2023 - C-407/21

    UFC - Que choisir und CLCV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Pauschalreisen und

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bedeutung und die Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen (Urteil vom 18. März 2021, Kuoni Travel, C-578/19, EU:C:2021:213, Rn. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-407/21

    UFC - Que choisir und CLCV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV -

    7 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, Kuoni Travel (C-578/19, EU:C:2021:213, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.02.2023 - C-343/21

    Zamestnik izpalnitelen direktor na Darzhaven fond "Zemedelie"

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen sind (Urteil vom 18. März 2021, Kuoni Travel, C-578/19, EU:C:2021:213, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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