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EuGH, 18.04.1989 - 249/86 |
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Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 17.01.1989 - 249/86
- EuGH, 18.04.1989 - 249/86
- EuGH, 18.05.1989 - 249/86
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- EuGH, 26.02.1975 - 67/74
Bonsignore / Oberstadtdirektor der Stadt Köln
Auszug aus EuGH, 18.04.1989 - 249/86
18 Auch hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Januar 1975 in der Rechtssache 64/74 (Bonsignore, Slg. 1975, 297) zu Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (…ABl. 1964, S. 850), wonach "bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit . - EuGH, 07.07.1976 - 118/75
Watson und Belmann
Auszug aus EuGH, 18.04.1989 - 249/86
20 Schließlich stellt die Ausweisung nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere nach dem Urteil vom 7. Juli 1976 in der Rechtssache 118/75 (Watson und Belmann, Slg. 1976, 1185), eine Verneinung des durch den EWG-Vertrag verliehenen und garantierten Rechtes selbst dar, so daß es nicht gerechtfertigt ist, diese Sanktion zu verhängen, wenn sie so ausser Verhältnis zur Schwere der Tat steht, daß sie sich als eine Behinderung der Freizuegigkeit erweist. - EuGH, 27.10.1977 - 30/77
Regina / Bouchereau
Auszug aus EuGH, 18.04.1989 - 249/86
17 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77 (Bouchereau, Slg. 1977, 1999) festgestellt hat, setzt die Berufung auf den Begriff der öffentlichen Ordnung ausser der Störung der öffentlichung Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. - EuGH, 18.05.1982 - 115/81
Adoui und Cornuaille / Belgischer Staat
Auszug aus EuGH, 18.04.1989 - 249/86
19 Weiter hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Mai 1982 in den verbundenen Rechtssachen 115 und 116/81 (Adoui und Cornuaille, Slg. 1982, 1665) festgestellt, daß das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beurteilung von Verhaltensweisen, die als im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung stehend angesehen werden können, keine einheitliche Wertskala vorschreibe, daß aber gleichwohl ein Verhalten nicht als hinreichend schwerwiegend betrachtet werden könne, um im Gebiet eines Mitgliedstaats Beschränkungen der Einreise oder des Aufenthalts eines Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats zu rechtfertigen, wenn der erstgenannte Staat gegenüber dem gleichen Verhalten, das von eigenen Staatsangehörigen ausgehe, keine Zwangsmaßnahmen oder andere tatsächliche und effektive Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Verhaltens ergreife. - EuGH, 08.04.1976 - 48/75
Royer
Auszug aus EuGH, 18.04.1989 - 249/86
9 Auch hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75 (Royer, Slg. 1976, 497) entschieden, daß das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einzureisen und sich dort zu den vom Vertrag genannten Zwecken aufzuhalten - insbesondere, um dort eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu suchen oder auszuüben, oder um sich dem Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen anzuschließen -;, unmittelbar aus dem Vertrag oder, je nach Sachlage, aus den zu seiner Durchführung ergangenen Bestimmungen fließt und folglich unabhängig von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats erworben wird.