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   EuGH, 18.04.2013 - C-463/11   

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https://dejure.org/2013,6983
EuGH, 18.04.2013 - C-463/11 (https://dejure.org/2013,6983)
EuGH, Entscheidung vom 18.04.2013 - C-463/11 (https://dejure.org/2013,6983)
EuGH, Entscheidung vom 18. April 2013 - C-463/11 (https://dejure.org/2013,6983)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Art. 3 Abs. 4 und 5 - Bestimmung der Art von Plänen, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben - Bebauungspläne 'der Innenentwicklung', die nach den nationalen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    L

    Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Art. 3 Abs. 4 und 5 - Bestimmung der Art von Plänen, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben - Bebauungspläne "der Innenentwicklung", die nach den nationalen ...

  • EU-Kommission

    L

    Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Art. 3 Abs. 4 und 5 - Bestimmung der Art von Plänen, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben - Bebauungspläne ‚der Innenentwicklung‘, die nach den ...

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Prüfung der Umweltauswirkungen für Bebauungspläne und Programme der Innenentwicklung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umweltprüfung für Bebauungspläne der Innenentwicklung; Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Absehen von der Umweltprüfung gerichtlich anfechtbar!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • vd-bw.de (Kurzinformation)

    Beim "Bebauungsplänen der Innenentwicklung" sind die gesetzlichen Vorgaben zu beachten

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Zum Verhältnis der SUP-Richtlinie zu § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB

  • uvp.de (Kurzinformation)

    Heilungsvorschriften des § 214 BauGB

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren: Verzicht auf Umweltprüfung ist anfechtbar! (IBR 2013, 1220)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    L

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - Auslegung von Art. 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 503
  • DVBl 2013, 777
  • DÖV 2013, 526
  • BauR 2013, 1097
  • BauR 2013, 1315
  • ZfBR 2013, 472
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus EuGH, 18.04.2013 - C-463/11
    Demzufolge ist es im Ausgangsverfahren Sache des vorlegenden Gerichts, im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden und für ihre volle Wirksamkeit Sorge zu tragen, indem es jede Bestimmung des BauGB - namentlich § 214 Abs. 2a Nr. 1 - unangewandt lässt, die es zu einer im Widerspruch zur Richtlinie stehenden Entscheidung veranlassen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, Slg. 1978, 629, Randnr. 24, und vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, Randnr. 45).
  • EuGH, 22.09.2011 - C-295/10

    Valciukiene u.a. - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen

    Auszug aus EuGH, 18.04.2013 - C-463/11
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Hauptziel der Richtlinie nach ihrem Art. 1 darin besteht, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, bei ihrer Ausarbeitung und vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung unterzogen werden (Urteile vom 22. September 2011, Valciukiene u. a., C-295/10, Slg. 2011, I-8819, Randnr. 37, und vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne, C-41/11, Randnr. 40).
  • EuGH, 28.06.2012 - C-7/11

    Ein Apotheker, der nach dem nationalen Recht auch zur Ausübung einer Tätigkeit

    Auszug aus EuGH, 18.04.2013 - C-463/11
    Es ist nicht Sache des Gerichtshofs, sondern allein des vorlegenden Gerichts, sich zur Auslegung des nationalen Rechts zu äußern (Urteil vom 28. Juni 2012, Caronna, C-7/11, Randnr. 54) und zu entscheiden, inwieweit § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB im Ausgangsverfahren anwendbar ist.
  • EuGH, 12.10.2010 - C-45/09

    Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des

    Auszug aus EuGH, 18.04.2013 - C-463/11
    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über das Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 12. Oktober 2010, Rosenbladt, C-45/09, Slg. 2010, I-9391, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus EuGH, 18.04.2013 - C-463/11
    Demzufolge ist es im Ausgangsverfahren Sache des vorlegenden Gerichts, im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden und für ihre volle Wirksamkeit Sorge zu tragen, indem es jede Bestimmung des BauGB - namentlich § 214 Abs. 2a Nr. 1 - unangewandt lässt, die es zu einer im Widerspruch zur Richtlinie stehenden Entscheidung veranlassen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, Slg. 1978, 629, Randnr. 24, und vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, Randnr. 45).
  • BVerwG, 18.07.2023 - 4 CN 3.22

    § 13b BauGB ist mit Unionsrecht unvereinbar

    Diese sind nur dann gewahrt, wenn angesichts der nach Maßgabe der einschlägigen Kriterien nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 SUP-Richtlinie i. V. m. Anhang II der Richtlinie für die Art des Plans geltenden qualitativen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass erhebliche Umweltauswirkungen "a priori", d. h. von vornherein, nicht eintreten werden (EuGH, Urteil vom 18. April 2013 - C-463/11 [ECLI:EU:C:2013:247] - Rn. 39).

    Bei der Artfestlegung muss danach durch die - weite und umfassende - Umschreibung der Voraussetzungen gewährleistet sein, dass für jeden möglichen Einzelfall erhebliche Umweltauswirkungen durch den Plan ausgeschlossen sind (vgl. auch Generalanwalt Wathelet, Schlussanträge vom 19. Dezember 2012 im Verfahren - C-463/11 - Rn. 51).

    Anders als im Rahmen der von § 13a BauGB privilegierten Innenentwicklung (vgl. EuGH, Urteil vom 18. April 2013 - C-463/11 - Rn. 39), lässt sich für eine - wie von § 13b BauGB ermöglichte - Außenentwicklung daher gerade keine Art von Plänen und Programmen definieren, die a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat.

  • BVerwG, 04.11.2015 - 4 CN 9.14

    Bebauungsplan der Innenentwicklung; Verfahrensfehler; Beachtlichkeit;

    Die Bestimmung darf nicht angewandt werden, weil ihr der Anwendungsvorrang des Unionsrechts entgegensteht, mit dem sie unvereinbar ist (EuGH, Urteil vom 18. April 2013 - C-463/11 [ECLI:EU:C:2013:247] - BRS 80 Nr. 1 Rn. 44).

    Denn inzwischen steht ihrer Übertragung auf § 13a BauGB die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18. April 2013 - C-463/11 - (BRS 80 Nr. 1) entgegen.

    Maßgebend ist die praktische Wirksamkeit der Richtlinie, so wie sie in nationales Recht umgesetzt worden ist (EuGH, Urteil vom 18. April 2013 - C-463/11 - BRS 80 Nr. 1 Rn. 40).

    Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 Abs. 4 Plan-UP-RL steht mithin einer nationalen Regelung entgegen, nach der ein Verstoß gegen eine qualitative Voraussetzung für das Absehen von einer Umweltprüfung, die durch eine innerstaatliche Rechtsnorm zur Umsetzung der Richtlinie aufgestellt worden ist, für die Wirksamkeit des Plans unbeachtlich ist (EuGH, Urteil vom 18. April 2013 - C-463/11 - BRS 80 Nr. 1 Rn. 45).

  • BVerwG, 25.06.2020 - 4 CN 5.18

    Antragsbefugnis; Bebauungsplanänderung; Bekanntmachung; Innenentwicklung;

    Eine solche abstrakte Regelung ist zulässig, weil es denkbar ist, dass eine besondere Art von Plan, die bestimmte qualitative Voraussetzungen erfüllt, a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, da die Voraussetzungen gewährleisten, dass ein solcher Plan den einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Richtlinie entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2014 - 4 BN 12.14 - Buchholz 406.11 § 13a BauGB Nr. 1 Rn. 10; EuGH, Urteil vom 18. April 2013 - C-463/11 [ECLI:EU:C:2013:247] -Rn. 39).

    Die Norm ist durch Art. 1 Nr. 30 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) mit Wirkung zum 20. September 2013 aufgehoben worden; sie war bereits vorher nicht (mehr) anwendbar, weil sie mit Unionsrecht unvereinbar war (EuGH, Urteil vom 18. April 2013 - C-463/11 - BRS 80 Nr. 1 Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 - 4 CN 9.14 - BVerwGE 153, 174 Rn. 27).

  • EuGH, 27.06.2013 - C-457/11

    Die Abgabe für die Vervielfältigung geschützter Werke kann auf den Vertrieb eines

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über das Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 12. Oktober 2010, Rosenbladt, C-45/09, Slg. 2010, I-9391, Randnr. 33, und vom 18. April 2013, L, C-463/11, Randnr. 28).
  • BVerwG, 31.07.2014 - 4 BN 12.14

    Bebauungsplan; Erforderlichkeit eines ~; ~ der Innenentwicklung; beschleunigtes

    Eine solche abstrakte Regelung ist zulässig, weil es denkbar ist, dass eine besondere Art von Plan, die bestimmte qualitative Voraussetzungen erfüllt, a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, da die Voraussetzungen zu gewährleisten vermögen, dass ein solcher Plan den einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Richtlinie entspricht (EuGH, Urteil vom 18. April 2013 - Rs. C-463/11 - BauR 2013, 1097 Rn. 39).
  • BVerwG, 08.12.2016 - 4 CN 4.16

    Antragsänderung; Baugrundstück; Bebauungsplan der Innenentwicklung;

    Das Unterschreiten der Schwelle des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ist Bedingung, um von einer Umweltprüfung abzusehen (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB), und wird getragen von der Annahme, dass diese Art von Bebauungsplänen der Innenentwicklung a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat (EuGH, Urteil vom 18. April 2013 - C-463/11 [ECLI:EU:C:213:247] - BRS 80 Nr. 1 Rn. 39; BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2014 - 4 BN 12.14 - Buchholz 406.11 § 13a BauGB Nr. 1 Rn. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.10.2014 - 8 S 940/12

    Außenbereichsinsel im Innenbereich; Bebauungsplan der Innenentwicklung

    Wenn daher ein Mitgliedstaat ein Kriterium so festlegte, dass in der Praxis eine ganze Kategorie von Plänen von vornherein einer Umweltprüfung entzogen würde, würde er das ihm nach Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/42 eingeräumte Ermessen überschreiten, sofern nicht aufgrund von einschlägigen Kriterien bezüglich aller ausgenommenen Pläne - insbesondere z.B. im Hinblick auf deren Gegenstand, den Umfang des Gebiets, auf das sie sich beziehen oder die Belastbarkeit der betroffenen Landschaften - davon auszugehen ist, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (EuGH, Urteile vom 22.09.2011 - C-295/10 - NVwZ 2012, 291 Rn. 47 = ECLI:EU:C:2011:608 Rn. 47 - Valciukiene u.a. und vom 18.04.2013 - C-463/11 - NVwZ-RR 2013, 503 Rn. 31 = ECLI:EU:C:2013:247 Rn. 31 - L.).

    Für die Beurteilung, ob bei einem Projekt mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, ist auf die Kriterien des Anhangs II der RL 2001/42/EG abzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.04.2013 - C-463/11 - NVwZ-RR 2013, 503 Rn. 39 = ECLI:EU:C:2013:247 Rn. 39 - L. sowie GAin Kokott, Schlussanträge vom 09.10.2014 - C-531/13 - ECLI:EU:C:2014:2279 Rn. 64 ff. - Kornhuber u.a.).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bislang allein entschieden, dass es "denkbar" ist, dass eine besondere Art von Plan, die die qualitative Voraussetzung des § 13a Abs. 1 BauGB erfüllt, a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, da diese Voraussetzung zu gewährleisten vermag, dass ein solcher Plan den einschlägigen Kriterien des Anhangs II Nr. 2 der Richtlinie entspricht (EuGH, Urteil vom 18.04.2013 - C-463/11 - NVwZ-RR 2013, 503 Rn. 39 = ECLI:EU:C:2013:247 Rn. 39 - L.).

  • BVerwG, 27.08.2020 - 4 CN 4.19

    Wiedernutzbarmachung von Flächen als Maßnahme der Innenentwicklung

    Eine solche abstrakte Regelung ist zulässig, weil es denkbar ist, dass eine besondere Art von Plan, die bestimmte qualitative Voraussetzungen erfüllt, a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, da die Voraussetzungen gewährleisten, dass ein solcher Plan den einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Richtlinie entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 CN 5.18 - juris Rn. 30 und Beschluss vom 31. Juli 2014 - 4 BN 12.14 - Buchholz 406.11 § 13a BauGB Nr. 1 Rn. 10; EuGH, Urteil vom 18. April 2013 - C-463/11 [ECLI:EU:C:2013:247] - Rn. 39).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.2016 - 5 S 437/16

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren - Unterlassung der

    Denn ein nationales Gericht, bei dem eine Klage auf Nichtigerklärung eines solchen Bebauungsplans anhängig ist, ist verpflichtet, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterbleiben einer gebotenen Umweltprüfung vor Erlass eines Bebauungsplans abzuhelfen (EuGH, Urteil vom 18.04.2013 - C-463/11 - NVwZ-RR 2013, 503, juris Rn. 43 m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.12.2023 - 8 C 10354/22

    Erlass eines Bebauungsplans ohne Umweltprüfung und Umweltbericht; Antragsbefugnis

    Diese sind nur dann gewahrt, wenn angesichts der nach Maßgabe der einschlägigen Kriterien nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 SUP-Richtlinie i. V. m. Anhang II der Richtlinie für die Art des Plans geltenden qualitativen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass erhebliche Umweltauswirkungen "a priori", d. h. von vornherein, nicht eintreten werden (EuGH, Urteil vom 18. April 2013 - C-463/11 [ECLI:EU:C:2013:247] - Rn. 39).

    Bei der Artfestlegung muss danach durch die - weite und umfassende - Umschreibung der Voraussetzungen gewährleistet sein, dass für jeden möglichen Einzelfall erhebliche Umweltauswirkungen durch den Plan ausgeschlossen sind (vgl. auch Generalanwalt Wathelet, Schlussanträge vom 19. Dezember 2012 im Verfahren - C-463/11 - Rn. 51).

    Anders als im Rahmen der von § 13a BauGB privilegierten Innenentwicklung (vgl. EuGH, Urteil vom 18. April 2013 - C-463/11 - Rn. 39), lässt sich für eine - wie von § 13b BauGB ermöglichte - Außenentwicklung daher gerade keine Art von Plänen und Programmen definieren, die a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2013 - 3 S 198/12

    Normenkontrollverfahren - Überplanung einer baulich nicht vorgenutzten

  • VGH Hessen, 27.10.2016 - 4 C 1869/15

    Gebiet beplant, aber unbebaut: Überplanung im beschleunigten Verfahren möglich?

  • OVG Saarland, 05.09.2013 - 2 C 190/12

    Normenkontrolle, vorhabenbezogener Bebauungsplan, Lebensmittelmarkt

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.08.2020 - 1 KN 10/17

    Anforderungen an einen Bebauungsplan der Innenentwicklung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2023 - 10 A 13.19

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans der Innenentwicklung

  • VGH Bayern, 25.04.2018 - 14 N 14.878

    Normenkontrollverfahren Landschaftsschutzgebiet "Inntal Süd", LKr. Rosenheim

  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.2014 - 5 S 3254/11

    Zur Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan -

  • VGH Bayern, 07.03.2024 - 9 NE 23.1648

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, Antragsbefugnis

  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2023 - 5 S 3497/21

    Bebauungsplan; Abwägung; Unbeachtlichkeit privater Belange

  • VGH Hessen, 15.12.2014 - 3 C 1990/13

    Keine Ausnahme von der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO

  • BVerwG, 24.03.2021 - 4 VR 2.20

    Rechtsschutzkonzentration bei der Bundesfachplanung

  • VG Stuttgart, 12.10.2023 - 2 K 4527/23

    Klage gegen eine naturschutzrechtliche Genehmigung zur Rodung und Umwandlung

  • OVG Niedersachsen, 30.07.2015 - 12 KN 265/13

    Abwägung; Eigentum; Begründung; Erforderlichkeit des Bebauungsplans;

  • VGH Bayern, 04.08.2017 - 9 N 15.378

    Lärmschutz durch vorhabenbezogenen Bebauungsplan

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2015 - 3 S 1078/14

    Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan - Lösung immissionsschutzrechtlicher

  • VGH Bayern, 13.11.2013 - 1 N 11.2263

    Bad Heilbrunn: Bebauungsplan "Ortskern" wirksam

  • BVerwG, 18.03.2015 - 4 BN 7.15

    Fristenregelung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO europarechtlich unbedenklich

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.2020 - 8 A 11749/19

    Verfahrensfehlerhafter Bebauungsplan der Innenentwicklung; Ablauf der Rügefrist

  • VGH Baden-Württemberg, 03.04.2013 - 8 S 1974/10

    Bekanntmachung eines Bebauungsplans; Umweltauswirkungen;

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-444/15

    Associazione Italia Nostra Onlus - Umwelt - Umweltauswirkungen bestimmter Pläne

  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.2024 - 5 S 1641/23

    Genehmigung für die Umwandlung einer Streuobstwiese

  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.2015 - 3 S 156/14

    Festsetzung eines Fuß- und Radwegs im Bebauungsplan

  • VGH Bayern, 26.04.2018 - 9 N 14.1175

    Erfolgreiche Normenkontrolle gegen Bebauungsplan (hier: falsches Verfahren)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2015 - 10 D 62/12

    Voraussetzungen für eine Aufstellung des Bebauungsplans im vereinfachten

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.07.2017 - 1 KN 1/17

    Räumlicher Anwendungsbereich eines Bebauungsplans nach § 13a BauGB;

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - 1 MR 10/20

    Außervollzugsetzung der Änderung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung;

  • VGH Bayern, 26.04.2018 - 9 N 14.269

    Bebauungsplan der Innenentwicklung und Einbeziehung von Außenflächen

  • VGH Bayern, 26.04.2018 - 9 N 14.1134

    Unwirksamkeit eines Bebauungsplans - Fehlerhaft wurde das falsche Verfahren

  • EuGH, 07.06.2018 - C-160/17

    Thybaut u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.05.2014 - 2 K 36/12

    Normenkontrolle gegen Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt

  • VGH Bayern, 18.10.2016 - 9 N 15.2011

    Gesamtschuldner, Bebauungsplanverfahren, Antragsgegner, Gebot der

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2016 - C-379/15

    Association France Nature Environnement - Befugnisse des nationalen Richters -

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.05.2023 - 1 MR 10/20

    Zur Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO

  • VGH Hessen, 20.03.2018 - 3 A 2514/16

    Außergerichtliche Kosten; Beigeladene; Berufungszulassungsverfahren; Billigkeit;

  • OVG Niedersachsen, 20.08.2015 - 1 KN 142/13

    Abwägungsgebot; Bebauungsplan; FFH Verträglichkeitsprüfung; Präklusion;

  • VGH Bayern, 24.09.2015 - 9 N 12.2303

    Änderung eines Bebauungsplans; Einzelhandelsausschluss; unklare Wahl der

  • VG Augsburg, 13.05.2015 - Au 4 K 14.1629

    Nachbarklage gegen großflächigen Einzelhandel und Drogeriemarkt

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.01.2014 - 1 MB 31/13

    Verhältnis korrespondierender (Nachbarbebauungs-)Pläne zueinander; Auswirkungen

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