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   EuGH, 18.04.2013 - C-548/11   

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EuGH, 18.04.2013 - C-548/11 (https://dejure.org/2013,6985)
EuGH, Entscheidung vom 18.04.2013 - C-548/11 (https://dejure.org/2013,6985)
EuGH, Entscheidung vom 18. April 2013 - C-548/11 (https://dejure.org/2013,6985)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 1 Buchst. r - Begriff 'Versicherungszeiten' - Art. 46 - Berechnung der Altersrente - Zu berücksichtigende Versicherungszeiten - Grenzgänger - Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit - Zusammentreffen von ähnlichen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Mulders

    Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 1 Buchst. r - Begriff "Versicherungszeiten" - Art. 46 - Berechnung der Altersrente - Zu berücksichtigende Versicherungszeiten - Grenzgänger - Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit - Zusammentreffen von ähnlichen ...

  • EU-Kommission

    Mulders

    Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 1 Buchst. r - Begriff ‚Versicherungszeiten‘ - Art. 46 - Berechnung der Altersrente - Zu berücksichtigende Versicherungszeiten - Grenzgänger - Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit - Zusammentreffen von ...

  • Wolters Kluwer

    Anrechenbarkeit von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit auf die Versicherungszeit bei der Berechnung der Altersrente von Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitsnehmern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit auf die Versicherungszeit bei der Berechnung der Altersrente von Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitsnehmern; Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Arbeidshof te Antwerpen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Mulders

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Arbeidshof te Antwerpen - Auslegung der Art. 1 Buchst. r und 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L ...

Papierfundstellen

  • NZS 2013, 581 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 14.10.2010 - C-345/09

    van Delft u.a. - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Titel III

    Auszug aus EuGH, 18.04.2013 - C-548/11
    Zwar war zum Zeitpunkt, zu dem Herr Mulders endgültig aufgehört hat zu arbeiten, nämlich am 10. Februar 1982, Art. 13 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 1408/71, der u. a. die Vorschriften bestimmt, die auf Personen, die endgültig jede Arbeitstätigkeit eingestellt haben, anwendbar sind (Urteil vom 14. Oktober 2010, van Delft u. a., C-345/09, Slg. 2010, I-9879, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung), noch nicht in Kraft getreten, da diese Bestimmung in diese Verordnung erst ab dem 29. Juli 1991 eingefügt worden ist, nachdem die Verordnung Nr. 2195/91 erlassen worden war.

    Diese Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 bilden so ein geschlossenes System von Kollisionsnormen, das den nationalen Gesetzgebern die Befugnis nimmt, in diesem Bereich den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen (Urteil van Delft u. a., Randnr. 51).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das Primärrecht der Union einem Versicherten zwar nicht garantieren kann, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf Leistungen bei Krankheit und der Altersrente, neutral ist, da ein solcher Umzug aufgrund der Unterschiede, die in diesem Bereich zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für die betreffende Person je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in Bezug auf den sozialen Schutz haben kann, doch ist nach ständiger Rechtsprechung eine nationale Regelung für den Fall, dass ihre Anwendung weniger vorteilhaft ist, nur mit dem Unionsrecht vereinbar, soweit u. a. diese nationale Regelung den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu Personen, die ihre gesamten Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Regelung gilt, nicht benachteiligt und nicht nur dazu führt, dass Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2002, Hervein u. a., C-393/99 und C-394/99, Slg. 2002, I-2829, Randnr. 5, vom 9. März 2006, Piatkowski, C-493/04, Slg. 2006, I-2369, Randnr. 34, van Delft u. a., Randnrn.

  • EuGH, 30.06.2011 - C-388/09

    da Silva Martins

    Auszug aus EuGH, 18.04.2013 - C-548/11
    100 und 101, sowie vom 30. Juni 2011, da Silva Martins, C-388/09, Slg. 2011, I-5737, Randnrn.

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, würde der Zweck der Art. 45 AEUV und 48 AEUV verfehlt, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, die Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren würden, die ihnen allein die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern, insbesondere wenn diese Vergünstigungen die Gegenleistung für von ihnen gezahlte Beiträge darstellen (vgl. u. a. Urteile vom 21. Oktober 1975, Petroni, 24/75, Slg. 1975, 1149, Randnr. 13, und da Silva Martins, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.01.2012 - C-347/10

    Arbeitnehmer, die auf Gasbohrplattformen beschäftigt sind, die sich im Meer auf

    Auszug aus EuGH, 18.04.2013 - C-548/11
    Daraus folgt, dass die Voraussetzungen, von denen die Mitgliedstaaten den Aufbau von Versicherungszeiten abhängig machen, in keinem Fall bewirken dürfen, dass Personen, auf die nach der Verordnung Nr. 1408/71 eine nationale Regelung anwendbar ist, vom Anwendungsbereich dieser Regelung ausgeschlossen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2012, Salemink, C-347/10, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für diese Personen bewirkt diese Bestimmung, dass an die Stelle der Wohnsitzvoraussetzung die Voraussetzung tritt, dass im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt wird (Urteil Salemink, Randnr. 41).

  • EuGH, 03.03.2011 - C-440/09

    Tomaszewska - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Art. 45 Abs. 1 der

    Auszug aus EuGH, 18.04.2013 - C-548/11
    Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 1 Buchst. r der Verordnung Nr. 1408/71 die Voraussetzungen für den Aufbau von Versicherungszeiten ausschließlich von den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats festgelegt werden, nach denen die betreffenden Zeiten zurückgelegt worden sind (vgl. u. a. Urteile vom 17. September 1997, 1urlaro, C-322/95, Slg. 1997, I-4881, Randnr. 28, und vom 3. März 2011, Tomaszewska, C-440/09, Slg. 2011, I-1033, Randnr. 26).

    Bei der Festlegung dieser Voraussetzungen sind die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung jedoch verpflichtet, das Unionsrecht und insbesondere das mit der Verordnung Nr. 1408/71 verfolgte Ziel und die Grundsätze, auf die diese Verordnung gestützt ist (Urteil Tomaszewska, Randnr. 27), sowie die Art. 45 AEUV bis 48 AEUV über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile Iurlaro, Randnr. 28, und vom 3. Oktober 2002, Barreira Pérez, C-347/00, Slg. 2002, I-8191, Randnr. 23).

  • EuGH, 19.03.2002 - C-393/99

    Hervein und Hervillier

    Auszug aus EuGH, 18.04.2013 - C-548/11
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das Primärrecht der Union einem Versicherten zwar nicht garantieren kann, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf Leistungen bei Krankheit und der Altersrente, neutral ist, da ein solcher Umzug aufgrund der Unterschiede, die in diesem Bereich zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für die betreffende Person je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in Bezug auf den sozialen Schutz haben kann, doch ist nach ständiger Rechtsprechung eine nationale Regelung für den Fall, dass ihre Anwendung weniger vorteilhaft ist, nur mit dem Unionsrecht vereinbar, soweit u. a. diese nationale Regelung den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu Personen, die ihre gesamten Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Regelung gilt, nicht benachteiligt und nicht nur dazu führt, dass Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2002, Hervein u. a., C-393/99 und C-394/99, Slg. 2002, I-2829, Randnr. 5, vom 9. März 2006, Piatkowski, C-493/04, Slg. 2006, I-2369, Randnr. 34, van Delft u. a., Randnrn.
  • EuGH, 09.03.2006 - C-493/04

    Piatkowski - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Person, die in

    Auszug aus EuGH, 18.04.2013 - C-548/11
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das Primärrecht der Union einem Versicherten zwar nicht garantieren kann, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf Leistungen bei Krankheit und der Altersrente, neutral ist, da ein solcher Umzug aufgrund der Unterschiede, die in diesem Bereich zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für die betreffende Person je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in Bezug auf den sozialen Schutz haben kann, doch ist nach ständiger Rechtsprechung eine nationale Regelung für den Fall, dass ihre Anwendung weniger vorteilhaft ist, nur mit dem Unionsrecht vereinbar, soweit u. a. diese nationale Regelung den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu Personen, die ihre gesamten Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Regelung gilt, nicht benachteiligt und nicht nur dazu führt, dass Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2002, Hervein u. a., C-393/99 und C-394/99, Slg. 2002, I-2829, Randnr. 5, vom 9. März 2006, Piatkowski, C-493/04, Slg. 2006, I-2369, Randnr. 34, van Delft u. a., Randnrn.
  • EuGH, 21.10.1975 - 24/75

    Petroni / ONTPS

    Auszug aus EuGH, 18.04.2013 - C-548/11
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, würde der Zweck der Art. 45 AEUV und 48 AEUV verfehlt, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, die Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren würden, die ihnen allein die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern, insbesondere wenn diese Vergünstigungen die Gegenleistung für von ihnen gezahlte Beiträge darstellen (vgl. u. a. Urteile vom 21. Oktober 1975, Petroni, 24/75, Slg. 1975, 1149, Randnr. 13, und da Silva Martins, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.09.1997 - C-322/95

    Iurlaro

    Auszug aus EuGH, 18.04.2013 - C-548/11
    Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 1 Buchst. r der Verordnung Nr. 1408/71 die Voraussetzungen für den Aufbau von Versicherungszeiten ausschließlich von den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats festgelegt werden, nach denen die betreffenden Zeiten zurückgelegt worden sind (vgl. u. a. Urteile vom 17. September 1997, 1urlaro, C-322/95, Slg. 1997, I-4881, Randnr. 28, und vom 3. März 2011, Tomaszewska, C-440/09, Slg. 2011, I-1033, Randnr. 26).
  • EuGH, 11.06.1998 - C-275/96

    Kuusijärvi

    Auszug aus EuGH, 18.04.2013 - C-548/11
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung mit den Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71, nach denen sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen und zu denen Art. 13 dieser Verordnung gehört, nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden sollen, sondern auch verhindert werden soll, dass Personen, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, der Schutz im Bereich der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (Urteile vom 11. Juni 1998, Kuusijärvi, C-275/96, Slg. 1998, I-3419, Randnr. 28, vom 7. Juli 2005, van Pommeren-Bourgondiën, C-227/03, Slg. 2005, I-6101, Randnr. 34, und vom 21. Februar 2013, Dumont de Chassart, C-619/11, Randnr. 38).
  • EuGH, 03.10.2002 - C-347/00

    Barreira Pérez

    Auszug aus EuGH, 18.04.2013 - C-548/11
    Bei der Festlegung dieser Voraussetzungen sind die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung jedoch verpflichtet, das Unionsrecht und insbesondere das mit der Verordnung Nr. 1408/71 verfolgte Ziel und die Grundsätze, auf die diese Verordnung gestützt ist (Urteil Tomaszewska, Randnr. 27), sowie die Art. 45 AEUV bis 48 AEUV über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile Iurlaro, Randnr. 28, und vom 3. Oktober 2002, Barreira Pérez, C-347/00, Slg. 2002, I-8191, Randnr. 23).
  • EuGH, 07.07.2005 - C-227/03

    van Pommeren-Bourgondiën - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

  • EuGH, 21.02.2013 - C-619/11

    Dumont de Chassart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 72,

  • EuGH, 12.06.1986 - 302/84

    Ten Holder / Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

  • EuGH, 12.01.1983 - 150/82

    Coppola

  • EuGH, 30.04.2014 - C-390/12

    Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Charta der

    Außerdem muss die Vorlageentscheidung die genauen Gründe angeben, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Gemeinschaftsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Urteil Mulders, C-548/11, EU:C:2013:249, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.06.2017 - C-685/15

    Online Games u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

    Außerdem muss die Vorlageentscheidung die genauen Gründe angeben, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Urteil vom 18. April 2013, Mulders, C-548/11, EU:C:2013:249, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 25/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Jagdunfall - Jagdpacht - niederländischer

    Der EuGH hat hierzu durch Beschluss vom 20.10.2000 klargestellt, dass der in Art. 13 VO (EWG) 1408/71 verankerte Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts gebiete, auch in solchen Fällen auf den "Wohnort" abzustellen (EuGH Urteil vom 20.10.2000 - C-242/99 - "Vogler" - EuGHE I 2000, 9083, RdNr 24 und RdNr 27; in diesem Sinne auch EuGH Urteil vom 18.4.2013 - C-548/11 - "Mulders" - vgl dazu Fuchs, NZS 2014, 121, 124) .
  • BSG, 16.06.2015 - B 13 R 27/13 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - polnische Versicherungszeiten - Anwendbarkeit

    Hierbei sind sie jedoch nicht völlig frei, sondern verpflichtet, das Unionsrecht und insbesondere das mit der EWGV 1408/71 verfolgte Ziel sowie die Grundsätze zu beachten, auf die diese Verordnung gestützt ist (EuGH Urteil vom 3.3.2011 , aaO RdNr 27; EuGH Urteil vom 18.4.2013 - C-548/11 , ZESAR 2013, 331 RdNr 38) .

    Auch der EuGH hat in diesem Sinne wiederholt zu rentenrechtlichen Sachverhalten entschieden, dass der Zweck der Regelungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit verfehlt würde, wenn Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, allein wegen der Verlegung ihres Wohnorts in einen anderen Mitgliedstaat nach nationalem Recht eingeräumte Vorteile automatisch verlieren würden (EuGH Urteil vom 23.11.2000 - C-135/99 , Slg 2000, I-10409 RdNr 34 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 14 S 79; EuGH Urteil vom 18.4.2013 - C-548/11 , ZESAR 2013, 331 RdNr 45) .

  • EuGH, 22.01.2015 - C-463/13

    Das Unionsrecht steht der Durchführung einer neuen Ausschreibung in Italien, die

    Außerdem muss die Vorlageentscheidung die genauen Gründe angeben, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Gemeinschaftsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Urteil Mulders, C-548/11, EU:C:2013:249, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.06.2015 - C-543/13

    Fischer-Lintjens

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs mit den Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71, nach denen sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden sollen, sondern auch verhindert werden soll, dass Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, der Schutz im Bereich der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Mulders, C-548/11, EU:C:2013:249, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.05.2017 - C-690/15

    de Lobkowicz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beamter der Europäischen Union -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern darf, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. April 2013, Mulders, C-548/11, EU:C:2013:249, Rn. 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-866/19

    Zaklad Ubezpieczen Spolecznych I Oddzial w Warszawie

    21 Vgl. auch Beschluss Nr. H6 Nr. 1, oben in Nr. 11, und Urteil vom 18. April 2013, Mulders (C-548/11, EU:C:2013:249, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LSG Bayern, 12.11.2019 - L 9 EG 32/18

    Elterngeldanspruch für Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums

    Sie dürfen aber keine Regelungen erlassen, welche die Zuordnung der Art. 11 ff. VO 883 unterminieren (vgl. EuGH, Urteil vom 03.05.1990, C-2/89 "Kits van Heijningen", Rn. 21; EuGH, Urteil vom 18.04.2013, C-548/11 "Mulders", Rn. 40 bis 44; zuletzt EuGH, Urteil vom 14.06.2016, C-308/14 "Kommission ./. Vereinigtes Königreich", Rn. 69).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2016 - C-48/15

    NN (L)

    11 - Vgl. u. a. Urteil Mulders (C-548/11, EU:C:2013:249, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2013 - C-321/12

    van der Helder und Farrington - 'Soziale Sicherheit - Krankenversicherung -

  • VG Düsseldorf, 31.10.2022 - 23 K 4081/21
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-332/21

    Quadrant Amroq Beverages - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuer -

  • EuGH, 06.11.2014 - C-366/14

    Herrenknecht

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2016 - C-96/15

    Saint Louis Sucre - Produktionsabgaben im Zuckersektor - Berechnungsmethode -

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