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   EuGH, 18.04.2023 - C-699/21   

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https://dejure.org/2023,7539
EuGH, 18.04.2023 - C-699/21 (https://dejure.org/2023,7539)
EuGH, Entscheidung vom 18.04.2023 - C-699/21 (https://dejure.org/2023,7539)
EuGH, Entscheidung vom 18. April 2023 - C-699/21 (https://dejure.org/2023,7539)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    E. D. L. (Motif de refus fondé sur la maladie)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 1 Abs. 3 - Art. 23 Abs. 4 - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Ablehnungsgründe - Art. 4 Abs. 3 EUV - Pflicht zu loyaler ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen; Europäischer Haftbefehl; Rahmenbeschluss 2002/584/JI; Art. 1 Abs. 3; Art. 23 Abs. 4; Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten; Ablehnungsgründe; Art. 4 Abs. 3 EUV; Pflicht zu loyaler ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 1 Abs. 3 - Art. 23 Abs. 4 - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Ablehnungsgründe - Art. 4 Abs. 3 EUV - Pflicht zu loyaler ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Europäischer Haftbefehl: Die offensichtlich bestehende Gefahr einer Schädigung der Gesundheit der gesuchten Person rechtfertigt die Aussetzung der Übergabe der gesuchten Person und verpflichtet die vollstreckende Behörde ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Europäischer Haftbefehl - und die offensichtlich bestehende Gefahr für die Gesundheit der gesuchten Person

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 22.02.2022 - C-562/21

    Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls: der Gerichtshof

    Auszug aus EuGH, 18.04.2023 - C-699/21
    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens - namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Urteile vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 40, und vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 93).

    Der Rahmenbeschluss 2002/584 zielt darauf ab, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, beruhend auf dem hohen Maß an Vertrauen, das zwischen den Mitgliedstaaten bestehen muss (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der nach dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 den "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen darstellt, kommt in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses zum Ausdruck, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl auf der Grundlage dieses Grundsatzes und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Rahmenbeschluss 2002/584, insbesondere sein Art. 23 Abs. 4, darf allerdings nicht so ausgelegt werden, dass die Wirksamkeit des Systems der justiziellen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, wovon der Europäische Haftbefehl in seiner Ausgestaltung durch den Unionsgesetzgeber einen wesentlichen Baustein bildet, beeinträchtigt wird (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Hinblick auf eine wirksame justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen müssen die ausstellenden und die vollstreckenden Justizbehörden deshalb umfassend von den Instrumenten Gebrauch machen, die im Rahmenbeschluss 2002/584 vorgesehen sind, um das gegenseitige Vertrauen zu fördern, das dieser Zusammenarbeit zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-563/21 (anhängig)

    Openbaar Ministerie (Tribunal établi par la loi dans l'État membre d'émission)

    Auszug aus EuGH, 18.04.2023 - C-699/21
    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens - namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Urteile vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 40, und vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 93).

    Der Rahmenbeschluss 2002/584 zielt darauf ab, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, beruhend auf dem hohen Maß an Vertrauen, das zwischen den Mitgliedstaaten bestehen muss (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der nach dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 den "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen darstellt, kommt in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses zum Ausdruck, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl auf der Grundlage dieses Grundsatzes und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Rahmenbeschluss 2002/584, insbesondere sein Art. 23 Abs. 4, darf allerdings nicht so ausgelegt werden, dass die Wirksamkeit des Systems der justiziellen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, wovon der Europäische Haftbefehl in seiner Ausgestaltung durch den Unionsgesetzgeber einen wesentlichen Baustein bildet, beeinträchtigt wird (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben (Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Hinblick auf eine wirksame justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen müssen die ausstellenden und die vollstreckenden Justizbehörden deshalb umfassend von den Instrumenten Gebrauch machen, die im Rahmenbeschluss 2002/584 vorgesehen sind, um das gegenseitige Vertrauen zu fördern, das dieser Zusammenarbeit zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 31.01.2023 - C-158/21

    Eine vollstreckende Justizbehörde darf die Vollstreckung eines Europäischen

    Auszug aus EuGH, 18.04.2023 - C-699/21
    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens - namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Urteile vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 40, und vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 93).

    Bei der Durchführung des Unionsrechts sind die Mitgliedstaaten daher unionsrechtlich verpflichtet, die Beachtung der Grundrechte durch die übrigen Mitgliedstaaten zu unterstellen, so dass sie weder die Möglichkeit haben, von einem anderen Mitgliedstaat ein höheres nationales Schutzniveau der Grundrechte als das durch das Unionsrecht gewährleistete zu verlangen, noch - von Ausnahmefällen abgesehen - prüfen können, ob dieser andere Mitgliedstaat in einem konkreten Fall die durch die Europäische Union gewährleisteten Grundrechte tatsächlich beachtet hat (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 192, und Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 94).

    Die vollstreckenden Justizbehörden können die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls deshalb nur aus den Gründen verweigern, die im Rahmenbeschluss 2002/584, wie er vom Gerichtshof ausgelegt wird, genannt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 69 bis 73).

    Zweitens ist in einem Fall wie dem oben in Rn. 50 beschriebenen auch Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu berücksichtigen, wonach die vollstreckende Justizbehörde, wenn die Gefahr besteht, dass die Grundrechte verletzt werden, befugt sein kann, einen Europäischen Haftbefehl nach angemessener Prüfung ausnahmsweise nicht zu vollstrecken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus EuGH, 18.04.2023 - C-699/21
    Bei der Ausübung dieses Ermessens ist jedoch Art. 4 der Charta zu beachten, der u. a. das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung enthält, das einen engen Bezug zur Achtung der Würde des Menschen (Art. 1 der Charta) aufweist und deshalb absoluten Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 85, und vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 57).

    In einem Fall wie dem oben in Rn. 42 geschilderten, in dem sie sich ausnahmsweise dafür entscheidet, die Übergabe der gesuchten Person gemäß Art. 23 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in Verbindung mit Art. 4 der Charta auszusetzen, muss die vollstreckende Justizbehörde die ausstellende Justizbehörde daher um die Übermittlung aller Informationen ersuchen, die erforderlich sind, um sich zu vergewissern, dass die oben in Rn. 42 beschriebene Gefahr durch die Modalitäten der Durchführung der Strafverfolgung, wegen deren der Europäische Haftbefehl ausgestellt worden ist, oder die Bedingungen einer etwaigen Inhaftierung der gesuchten Person abgewandt werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 95).

    In einem solchen Fall darf die vollstreckende Justizbehörde den Europäischen Haftbefehl nach Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584, ausgelegt im Licht von Art. 4 der Charta, nicht vollstrecken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 104, und entsprechend Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi, C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 66).

  • EuGH, 22.11.2022 - C-69/21

    Ein Drittstaatsangehöriger, der an einer schweren Krankheit leidet, darf nicht

    Auszug aus EuGH, 18.04.2023 - C-699/21
    Bei der Ausübung dieses Ermessens ist jedoch Art. 4 der Charta zu beachten, der u. a. das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung enthält, das einen engen Bezug zur Achtung der Würde des Menschen (Art. 1 der Charta) aufweist und deshalb absoluten Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 85, und vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 57).

    Diese Voraussetzung wäre erfüllt bei der Übergabe einer schwer kranken Person, für die unmittelbare Lebensgefahr besteht oder bei der ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass für sie unter den Umständen des betreffenden Falles wenn auch keine unmittelbare Lebensgefahr, so doch die reale Gefahr einer ernsten, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 63 und 66).

  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

    Auszug aus EuGH, 18.04.2023 - C-699/21
    Nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, auf dem der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts basiert, gilt nämlich die Vermutung, dass die Möglichkeiten, die in den Mitgliedstaaten zur Behandlung u. a. solcher Krankheiten zur Verfügung stehen, angemessen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 70), sei es in einer Haftanstalt oder im Rahmen alternativer Modalitäten, mit denen sichergestellt wird, dass die Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats Zugriff auf die betreffende Person haben.

    Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass für eine Person, die schwer krank ist, im Fall der Übergabe wegen der Qualität der im Ausstellungsmitgliedstaat verfügbaren Versorgung - unter bestimmten Umständen auch unabhängig davon - die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta besteht (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 73).

  • EuGH, 21.12.2021 - C-497/20

    Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht

    Auszug aus EuGH, 18.04.2023 - C-699/21
    Ein solches beschleunigtes Verfahren ist ein Verfahrensinstrument, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dasselbe gilt für den Umstand, dass von der Vorlagefrage potenziell eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 39).

  • EuGH, 01.06.2016 - C-241/15

    Bob-Dogi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus EuGH, 18.04.2023 - C-699/21
    In einem solchen Fall darf die vollstreckende Justizbehörde den Europäischen Haftbefehl nach Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584, ausgelegt im Licht von Art. 4 der Charta, nicht vollstrecken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 104, und entsprechend Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi, C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 66).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-220/18

    Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der

    Auszug aus EuGH, 18.04.2023 - C-699/21
    Eine Behandlung fällt aber nur dann unter Art. 4 der Charta, wenn sie eine gewisse Schwere hat, die über das dem Freiheitsentzug unvermeidlich innewohnende Maß des Leidens hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 90).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-354/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Auszug aus EuGH, 18.04.2023 - C-699/21
    Dies gilt umso mehr, als der Mechanismus des Europäischen Haftbefehls insbesondere darauf abzielt, die Straflosigkeit einer gesuchten Person zu verhindern, die sich in einem anderen Hoheitsgebiet als demjenigen befindet, in dem sie der Begehung einer Straftat verdächtig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU et C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 62).
  • EuGH, 05.06.2018 - C-673/16

    Der Begriff "Ehegatte" im Sinne der unionsrechtlichen Bestimmungen über die

  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

  • EuGH, 12.12.1990 - C-241/89

    SARPP / Chambre syndicale des raffineurs und conditionneurs de sucre de France

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-261/22

    Generalanwältin Capeta ist der Ansicht, dass die Vollstreckung eines gegen eine

    Vgl. Urteil vom 18. April 2023, E.D.L. (Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen) (C-699/21, EU:C:2023:295, Rn. 54).

    15 Die vom Gerichtshof in seinen Urteilen zur Auslegung des Mechanismus des Europäischen Haftbefehls verwendete übliche Formulierung lautet: "...verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten." Vgl. z. B. Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft (Haftbedingungen in Ungarn) (C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 49), vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel im Justizsystem) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36), vom 15. Oktober 2019, Dorobantu (C-128/18, EU: C:2019:857, Rn. 46), vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) (C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 40), vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a. (C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 93), und vom 18. April 2023, E. D.L. (Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen) (C-699/21, EU:C:2023:295, Rn. 30).

    47 Vgl. z. B. Urteile vom 22. Februar 2022, 0penbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) (C-562/21 PPU und C-563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 48), vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a. (C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 131), und vom 18. April 2023, E. D.L. (Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen) (C-699/21, EU:C:2023:295, Rn. 46).

    48 Urteil vom 18. April 2023, E.D.L. (Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen) (C-699/21, EU:C:2023:295, Rn. 46).

    51 Urteil vom 18. April 2023, E.D.L. (Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen) (C-699/21, EU:C:2023:295, Rn. 42).

  • EuGH, 06.06.2023 - C-700/21

    Die Möglichkeit, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen,

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 darauf abzielt, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksamen Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, beruhend auf dem hohen Maß an Vertrauen, das zwischen den Mitgliedstaaten bestehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2023, E. D. L. [Krankheit als Ablehnungsgrund], C-699/21, EU:C:2023:295, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Regelungsbereich des Rahmenbeschlusses kommt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der, wie sich namentlich aus dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses ergibt, den "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen darstellt, in dessen Art. 1 Abs. 2 zum Ausdruck, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2023, E. D. L. [Krankheit als Ablehnungsgrund], C-699/21, EU:C:2023:295, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (Urteil vom 18. April 2023, E. D. L. [Krankheit als Ablehnungsgrund], C-699/21, EU:C:2023:295, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-261/22

    GN (Motif de refus fondé sur l'intérêt supérieur de l'enfant) - Vorlage zur

    Zum anderen stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (Urteil vom 18. April 2023, E. D. L. [Krankheit als Ablehnungsgrund], C-699/21, EU:C:2023:295, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht des Wortlauts dieser Bestimmung sowie der allgemeinen Systematik von Art. 23 dieses Rahmenbeschlusses kommt eine solche Aussetzung zudem nicht für einen längeren Zeitraum in Betracht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2023, E. D. L. [Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen], C-699/21, EU:C:2023:295, Rn. 51).

  • EuG, 28.10.2020 - T-857/19

    Dehousse/ Gerichtshof der Europäischen Union

    At the outset, it should be recalled that Framework Decision 2002/584 seeks, by the establishment of a simplified and effective system for the surrender of persons convicted or suspected of having infringed criminal law, to facilitate and accelerate judicial cooperation with a view to contributing to the attainment of the objective set for the European Union of becoming an area of freedom, security and justice, and has as its basis the high level of trust which must exist between the Member States (see, to that effect, judgment of 18 April 2023, E.D.L. (Refusal on the ground of illness) , C-699/21, EU:C:2023:295, paragraph 32 and the case-law cited).

    In the field governed by that framework decision, the principle of mutual recognition, which, according to recital 6 thereof, constitutes the "cornerstone' of judicial cooperation in criminal matters, is expressed in Article 1(2) of the framework decision, which lays down the rule that Member States are required to execute any European arrest warrant on the basis of the principle of mutual recognition and in accordance with the provisions of the framework decision (see, to that effect, judgment of 18 April 2023, E.D.L. (Refusal on the ground of illness) , C-699/21, EU:C:2023:295, paragraph 33 and the case-law cited).

    Second, while execution of the European arrest warrant constitutes the rule, refusal to execute is intended to be an exception which must be interpreted strictly (judgment of 18 April 2023, E.D.L. (Refusal on the ground of illness) , C-699/21, EU:C:2023:295, paragraph 34 and the case-law cited).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-228/21

    Ministero dell'Interno (Brochure commune - Refoulement indirect) - Vorlagen zur

    75 Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 65, 66, 73 und 91 bis 96); vgl. in diese Richtung auch, mutatis mutandis , Urteil vom 18. April 2023, Presidente del Consiglio dei Ministri u. a. (Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen) (C-699/21, EU:C:2023:295, Rn. 39 und 42).
  • EuGH, 14.09.2023 - C-71/21

    Sofiyska gradska prokuratura u.a. (Mandats d'arrêt successifs)

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass diese Bestimmung auch in einem Fall zu berücksichtigen ist, in dem es ernsthafte und nachgewiesene Gründe für die Annahme gibt, dass für die gesuchte Person die Gefahr einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung oder einer raschen, ernsten und unumkehrbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands besteht, falls sie an den Ausstellungsstaat übergeben wird (vgl. entsprechend Urteil vom 18. April 2023, E. D. L. [Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen], C-699/21, EU:C:2023:295, Rn. 42, 50 und 52).
  • VG Braunschweig, 06.10.2023 - 2 B 217/23

    Aufnahmerichtlinie; Haft; Haftbedingungen; Inhaftierung; Minderjährige;

    Nach Art. 3 EMRK hat der Staat dafür zu sorgen, dass die Haftbedingungen eines Asylbewerbers mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind, dass die Art und Weise des Vollzugs der Maßnahme die Gefangenen keinem Leid oder keiner Härte aussetzt, die über das unvermeidliche Maß an Leiden, das mit der Haft verbunden ist, hinausgeht, und dass ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden in Anbetracht der praktischen Erfordernisse der Haft angemessen gesichert sind (EGMR, Urteil vom 20.10.2016 - 7334/13 ( Mursic ./. Kroatien ) -, HUDOC Rn. 99; EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 ( M.S.S ./. Belgien u. Griechenland ) -, HUDOC Rn. 221; EGMR, Urteil vom 10.01.2012 - 42525/07 und 60800/08 ( Ananyev u.a. ./. RussIand ) -, HUDOC Rn. 141; vgl. auch EuGH, Urteil vom 18.04.2023 - C-699/21 -, juris Rn. 40).
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