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   EuGH, 18.05.1982 - 155/79   

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EuGH, 18.05.1982 - 155/79 (https://dejure.org/1982,152)
EuGH, Entscheidung vom 18.05.1982 - 155/79 (https://dejure.org/1982,152)
EuGH, Entscheidung vom 18. Mai 1982 - 155/79 (https://dejure.org/1982,152)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    AM & S / Kommission

    1 . WETTBEWERB - VERWALTUNGSVERFAHREN - NACHPRÜFUNGSBEFUGNISSE DER KOMMISSION - BEFUGNIS , EINSICHT IN GESCHÄFTSUNTERLAGEN ZU VERLANGEN - BEGRIFF DER ' ' GESCHÄFTSUNTERLAGEN ' ' - SCHRIFTVERKEHR ZWISCHEN ANWALT UND MANDANT - EINBEZIEHUNG - VORAUSSETZUNGEN

  • EU-Kommission

    AM & S / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Einsichtnahmerechte der Kommission in "Geschäftsunterlagen"; Einsichtnahmerecht der Kommission in Schriftwechsel zwischen Anwalt und Mandant; Nachprüfungsbefugnisse der Kommission; Schutz der Vertraulichkeit von Schriftverkehr; "Legal Privilege"

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 17 Art. 14 Abs. 3; ; EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2; ; EWG-Vertrag Art. 185; ; EWG-Vertrag Art. 186

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. WETTBEWERB - VERWALTUNGSVERFAHREN - NACHPRÜFUNGSBEFUGNISSE DER KOMMISSION - BEFUGNIS , EINSICHT IN GESCHÄFTSUNTERLAGEN ZU VERLANGEN - BEGRIFF DER ' ' GESCHÄFTSUNTERLAGEN ' ' - SCHRIFTVERKEHR ZWISCHEN ANWALT UND MANDANT - EINBEZIEHUNG - VORAUSSETZUNGEN - ...

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 503
  • GRUR Int. 1983, 38
 
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Wird zitiert von ... (115)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 22.10.1975 - 109/75

    National Carbonising Company / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.05.1982 - 155/79
    Wenn diese Ausführungen eines Beweises bedürften, so könne er in dem Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes in der Rechtssache 109/75 R (National Carbonising Company Limited/Kommission, Slg. 1975, 1193) gefunden werden.
  • EuG, 17.09.2007 - T-125/03

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN, DIE FÜR DEN SCHUTZ DER VERTRAULICHKEIT DER

    Unter den Umständen des vorliegenden Falles sei die Maßnahme, die die Rechtsstellung der Klägerinnen unmittelbar berühre, Gegenstand eines anderen Verfahrens als desjenigen zur Anordnung der Nachprüfung, nämlich des Verfahrens, in dem es speziell um den Vertrauensschutz der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant gehe, wie er im Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 1982, AM & S/Kommission (155/79, Slg. 1982, 1575, im Folgenden: Urteil AM & S), begründet sei.

    Diese Entscheidung verweigert ihm nämlich einen vom Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Schutz und ist endgültig und unabhängig von der abschließenden Entscheidung, die einen Wettbewerbsverstoß feststellt (vgl. in diesem Sinne Urteil AM & S, Randnrn. 27 und 29 bis 32; vgl. auch entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie/Kommission, 53/85, Slg. 1986, 1965, Randnrn.

    In seinem Urteil AM & S habe der Gerichtshof das Verfahren dargelegt, das die Kommission anzuwenden habe, wenn ein gemäß Art. 14 der Verordnung Nr. 17 überprüftes Unternehmen sich unter Berufung auf die Vertraulichkeit weigere, bestimmte Geschäftsunterlagen vorzulegen.

    Dieser Grundsatz werde nämlich sofort und unwiederbringlich verletzt, sobald der Inhalt eines geschützten Schriftstücks offengelegt werde (Schlussanträge der Generalanwälte Warner und Sir Gordon Slynn zum Urteil AM & S, Slg. 1982, 1619, 1638 und 1639 bzw. Slg. 1982, 1642, 1662).

    Die Kommission habe sich im vorliegenden Fall an keine der drei Stufen des Verfahrens gehalten, das im Urteil AM & S festgelegt worden sei.

    Obgleich das Verfahren des versiegelten Umschlags an sich den Schutz der Vertraulichkeit nicht substanziell berühre, entspreche es doch nicht dem vom Gerichtshof im Urteil AM & S festgelegten Verfahren.

    In der dritten Stufe habe die Kommission offensichtlich gegen das im Urteil AM & S festgelegte Verfahren verstoßen, indem sie in ihrer Ablehnungsentscheidung vom 8. Mai 2003 einseitig entschieden habe, dass die streitigen Schriftstücke nicht durch die Vertraulichkeit geschützt seien.

    Der CCBE macht geltend, dass das vom Gerichtshof im Urteil AM & S festgelegte Verfahren sicherstellen solle, dass, falls sich die Kommission und das überprüfte Unternehmen nicht über die Vertraulichkeit einer Mitteilung einigen könnten, der Gerichtshof zu entscheiden habe und die Kommission vorher nicht von dem Schriftstück Kenntnis nehmen dürfe.

    Die ECLA macht ihrerseits geltend, dass der Gerichtshof in seinem Urteil AM & S ein Verfahren ausgearbeitet habe, das sich auf den Grundsatz der Vertraulichkeit stütze, wobei jede Offenlegung des geschützten Schriftstücks untersagt sei.

    Die Kommission weist darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil AM & S zwar ein besonderes Verfahren für die Lösung von Streitigkeiten über die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant entwickelt, ihm jedoch keinen absoluten Wert beigemessen habe.

    Die Möglichkeit, dass sich die Kommission eine erste Meinung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Zweifels an der Anwendbarkeit dieses Schutzes bilden könne, habe den Vorteil, das Risiko missbräuchlicher Schutzanträge zu mindern, und entspreche dem Urteil AM & S.

    Die Kommission habe sich bezüglich des Schutzes der streitigen Unterlagen streng an ein dem Urteil AM & S entsprechendes rechtmäßiges und verhältnismäßiges Verfahren gehalten, und es seien die Verfahrensrechte der Klägerinnen vollkommen beachtet worden.

    Soweit der Schriftwechsel zwischen Rechtsanwalt und Mandant eine derartige Tätigkeit zum Gegenstand hat, gehört er, wie der Gerichtshof klargestellt hat, zu den in Art. 11 und 14 der Verordnung Nr. 17 genannten Unterlagen (Urteil AM & S, Randnr. 16).

    Außerdem ist es, wie der Gerichtshof ebenfalls entschieden hat, Sache der Kommission und nicht des Unternehmens oder eines Dritten, sei dieser Sachverständiger oder Schiedsrichter, darüber zu entscheiden, ob der Kommission ein Schriftstück vorzulegen ist (Urteil AM & S, Randnr. 17).

    Ebenso ist der Schutz der Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Rechtsanwalt und Mandant eine notwendige Ergänzung der vollen Ausübung der Rechte der Verteidigung (Urteil AM & S, Randnrn. 18 und 23).

    Somit ist die Verordnung Nr. 17 dahin auszulegen, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen die Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Rechtsanwalt und Mandant schützt (Urteil AM & S, Randnr. 22).

    Wenn die Kommission diesen Beweis für nicht erbracht hält, hat sie gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 die Vorlage des streitigen Schriftwechsels anzuordnen und, wenn nötig, gegen das Unternehmen eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld nach dieser Verordnung festzusetzen, wenn das Unternehmen sich weigert, entweder von der Kommission für erforderlich gehaltene zusätzliche Beweismittel zu liefern oder Einsicht in den nach Ansicht der Kommission nicht als vertraulich geschützten Schriftverkehr zu gewähren (Urteil AM & S, Randnrn. 29 bis 31).

    Das überprüfte Unternehmen kann dann gegen eine solche Entscheidung der Kommission Nichtigkeitsklage erheben und gegebenenfalls daneben Antrag auf einstweilige Anordnungen gemäß Art. 242 und 243 EG stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil AM & S, Randnr. 32).

    Aus dem Urteil AM & S (Randnr. 29) ergibt sich indessen, wie bereits oben in Randnr. 79 ausgeführt wurde, dass das Unternehmen den beauftragten Kommissionsbediensteten, ohne allerdings den Inhalt der betreffenden Unterlagen offenbaren zu müssen, alle zweckdienlichen Angaben zu machen hat, mit denen dargelegt werden kann, dass diese Unterlagen tatsächlich vertraulich sind und dadurch ihr Schutz gerechtfertigt ist.

    Auf jeden Fall ist die Kommission, wenn sie sich durch die von den Vertretern des überprüften Unternehmens zum Nachweis des Schutzes des betreffenden Schriftstücks wegen Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant vorgetragenen Gesichtspunkte und Erläuterungen nicht überzeugen lässt, nicht berechtigt, vom Inhalt des Schriftstücks Kenntnis zu nehmen, bevor sie eine Entscheidung erlassen hat, die es dem betreffenden Unternehmen ermöglicht, in zweckdienlicher Weise das Gericht und gegebenenfalls den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter anzurufen (vgl. in diesem Sinne Urteil AM & S, Randnr. 32).

    Da eine solche Klage keine aufschiebende Wirkung hat, ist es auf jeden Fall Sache des betroffenen Unternehmens, einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung zu stellen, mit der der Antrag auf diesen Schutz abgelehnt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil AM & S, Randnr. 32).

    Schließlich hindert, wie der Gerichtshof im Urteil AM & S angeführt hat, der Grundsatz der Vertraulichkeit den Mandant eines Rechtsanwalts nicht daran, den mit Letzterem geführten Schriftverkehr offenzulegen, wenn er dies für zweckmäßig hält (Randnr. 28 des Urteils).

    Zweitens machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission durch die Anfertigung einer in einen versiegelten Umschlag gelegten Kopie der Schriftstücke der Serie A nicht genau das vom Gerichtshof im Urteil AM & S festgelegte Verfahren eingehalten habe und mit einer Entscheidung förmlich die Herausgabe dieser Schriftstücke hätte anordnen müssen.

    Viertens machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission mit ihrer Ablehnungsentscheidung vom 8. Mai 2003 gegen das im Urteil AM & S festgelegte Verfahren verstoßen habe, indem sie einseitig entschieden habe, dass die streitigen Schriftstücke nicht unter den Schutz der Vertraulichkeit fielen.

    Die beiden Kriterien, die der Gerichtshof im Urteil AM & S als gemeinsamen Teil der nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant herausgestellt habe, nämlich dass der Schriftwechsel zum einen im Rahmen und im Interesse des Rechts des Mandanten auf Verteidigung und zum anderen mit unabhängigen Rechtsanwälten geführt werden müsse, seien im vorliegenden Fall erfüllt.

    Zudem verlangten das Urteil AM & S und der Beschluss des Gerichts vom 4. April 1990, Hilti/Kommission (T-30/89, Slg. 1990, II-163, auszugsweise veröffentlicht), keineswegs, dass in dem geschützten Schriftwechsel ein Hinweis zu finden sei, der eine Verbindung mit der Anforderung einer rechtlichen Beratung herstelle, oder dass die Mitteilungen ausschließlich verfasst worden seien, um eine solche Beratung anzufordern.

    Die einzige Besonderheit des vorliegenden Falles im Vergleich zum klassischen Sachverhalt im Urteil AM & S liege darin, dass die Information dem unabhängigen Rechtsanwalt anhand des Vermerks des leitenden Geschäftsführers mündlich übermittelt worden sei.

    Die Kommission weist darauf hin, dass nach dem Urteil AM & S (Randnrn. 21 bis 23) und dem Beschluss Hilti/Kommission (Randnr. 18) die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant nur den Schriftwechsel zwischen Rechtsanwalt und Mandant, der im Rahmen und im Interesse der Rechte der Verteidigung erfolge, sowie die internen Niederschriften erfasse, die sich auf eine Wiedergabe des Wortlauts oder des Inhalts dieses Schriftverkehrs beschränkten.

    Das Urteil AM & S bringe bereits ein erhöhtes Schutzniveau für das Gemeinschaftsrecht mit sich, das weiter gehe als das in zahlreichen Mitgliedstaaten geltende, da es beim Mandanten aufbewahrte Schriftstücke erfasse und auch Schriftstücke betreffen könne, die mit einem unabhängigen Rechtsanwalt vor Einleitung eines Verfahrens gegen den Mandanten ausgetauscht worden seien.

    Nach dem Urteil AM & S ist die Verordnung Nr. 17 dahin auszulegen, dass sie die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant schützt, wenn der Schriftwechsel zum einen im Rahmen und im Interesse des Rechts des Mandanten auf Verteidigung und zum anderen von unabhängigen Rechtsanwälten geführt wird (Randnrn. 21, 22 und 27 des Urteils).

    Dieser Schutz kann sich aber auch auf den früheren Schriftwechsel ausdehnen, der mit dem Gegenstand dieses Verfahrens im Zusammenhang steht (Urteil AM & S, Randnr. 23).

    Hierzu ist zu bemerken, dass der Grundsatz der Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Rechtsanwalt und Mandant als notwendige Ergänzung zur vollen Ausübung der Verteidigungsrechte gehört (Urteil AM & S, Randnr. 23, vgl. oben, Randnr. 77).

    Diese Vertraulichkeit entspricht dem Erfordernis, dass es dem Einzelnen möglich sein muss, sich völlig frei an einen Rechtsanwalt zu wenden, zu dessen beruflichen Aufgaben es gehört, unabhängige Rechtsberatung all denen zu erteilen, die sie benötigen (Urteil AM & S, Randnr. 18).

    Dieser Grundsatz ist somit eng mit der Vorstellung von der Funktion des Rechtsanwalts als eines Mitgestalters der Rechtspflege verknüpft (Urteil AM & S, Randnr. 24, vgl. oben, Randnr. 77).

    In erster Linie machen sie geltend, dass die Kommunikation mit unternehmensangehörigen Juristen, die in einem Mitgliedstaat als Rechtsanwälte zugelassen seien, - und jedenfalls die Kommunikation mit unternehmensangehörigen Juristen, die wie hier Herr S. in den Niederlanden zugelassene Rechtsanwälte seien - nach den im Urteil AM & S festgelegten Grundsätzen geschützt sein müsse.

    Sollte indessen das Urteil AM & S so auszulegen sein, dass es einem solchen Schutz entgegenstehe, so müsse, wie die Klägerinnen hilfsweise erklären, der persönliche Anwendungsbereich dieses Schutzes, wie er sich aus diesem Urteil ergebe, erweitert und den betreffenden Schriftstücken der beanspruchte Schutz zugestanden werden.

    Das entscheidende im Urteil AM & S festgelegte Merkmal sei indessen die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts.

    Diese Lösung bringe die dem Urteil AM & S zugrunde liegenden Grundsätze, d. h. die Kriterien der Unabhängigkeit und der Unterwerfung unter eine amtliche Standesregelung, voll zur Geltung.

    Nach Auffassung der ECLA hat der Gerichtshof in seinem Urteil AM & S nicht ausdrücklich festgestellt, dass ein angestellter Rechtsanwalt nie als unabhängig betrachtet werden könne.

    Die niederländische Rechtsanwaltskammer macht geltend, der Gerichtshof habe es in seinem Urteil AM & S nicht kategorisch abgelehnt, Mitteilungen unternehmensangehöriger Juristen den Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant zukommen zu lassen.

    Daraus sei zu schließen, dass die Grundsätze, die dem Urteil AM & S zugrunde lägen, die Anwendung des Schutzes der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant auf Herrn S. erforderlich machten.

    Entgegen dem, was die Klägerinnen wohl vorbrächten, habe der Gerichtshof indessen im Urteil AM & S ausdrücklich erklärt, dass die Kommunikation zwischen einem Unternehmen und seinem innerbetrieblichen Rechtsberater nicht aufgrund der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant geschützt sei.

    Mit ihrem Hilfsvorbringen machen die Klägerinnen sodann im Kern fünf Gründe geltend, die ihrer Meinung nach, falls das Urteil AM & S so auszulegen sei, dass es unternehmensangehörige Juristen ohne Einschränkung von diesem Schutz ausnehme, zu einer Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs des genannten Schutzes über diese Rechtsprechung hinaus führen müssten.

    Erstens weisen die Klägerinnen darauf hin, dass bestimmte Mitgliedstaaten seit dem Urteil AM & S den Geltungsbereich des Schutzes der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant erweitert und für unternehmensangehörige Juristen neue Möglichkeiten der Zulassung als Rechtsanwalt im jeweiligen Mitgliedstaat geschaffen hätten.

    Die Kommission verweist darauf, dass einige Mitgliedstaaten bereits vor dem Urteil AM & S unternehmensangehörigen Juristen eine Sonderstellung eingeräumt hätten.

    Den Klägerinnen zufolge hat zweitens das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft seit dem Urteil AM & S eine Reihe grundlegender Reformen erfahren, deren Auswirkungen eine Überprüfung der Anwendbarkeit des Schutzes der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant auf unternehmensangehörige Juristen, insbesondere wenn sie als Rechtsanwälte zugelassen seien, erforderlich mache.

    Die ACCA unterstützt diesen Standpunkt und ergänzt, dass das Urteil AM & S auch die nichtgemeinschaftlichen Juristen diskriminiere, da dieser Schutz nur in einem Mitgliedstaat zugelassenen Rechtsanwälten zukomme (Randnr. 25 des Urteils).

    Dies verstieße gegen den Vorrang der Verordnung Nr. 1/2003 - und zuvor der Verordnung Nr. 17 - sowie gegen das Urteil AM & S, das bewusst für diesen Bereich ein Gemeinschaftskonzept habe entwickeln wollen.

    Was erstens das Hauptvorbringen der Klägerinnen betrifft, hat der Gerichtshof in seinem Urteil AM & S ausdrücklich entschieden, dass der Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und Mandanten nach Gemeinschaftsrecht im Rahmen der Verordnung Nr. 17 nur insoweit gilt, als diese Rechtsanwälte unabhängig sind, d. h. zu ihrem Mandanten nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Randnrn. 21, 22 und 27 des Urteils).

    (Urteil AM & S, Randnr. 24).

    Anders als die Klägerinnen und einige Streithelfer geltend machen, hat daher der Gerichtshof in seinem Urteil AM & S den Begriff des unabhängigen Rechtsanwalts negativ definiert, da er die Forderung aufgestellt hat, dass dieser Rechtsanwalt nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu seinem Mandanten steht (vgl. oben, Randnr. 166), und er hat diesen Begriff nicht positiv auf der Grundlage der Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltschaft oder der Unterwerfung unter die Berufs- und Standesregeln definiert.

    Somit verankert der Gerichtshof das Kriterium eines rechtlichen Beistands "in völliger Unabhängigkeit" (Urteil AM & S, Randnr. 24), das er mit dem Beistand eines Rechtsanwalts identifiziert, der strukturell, hierarchisch und funktional im Verhältnis zu dem von ihm beratenen Unternehmen ein Dritter ist.

    Was zweitens das Hilfsvorbringen der Klägerinnen betrifft, wonach das Gericht den persönlichen Anwendungsbereich der Vertraulichkeit über die vom Gerichtshof im Urteil AM & S festgelegten Grenzen hinaus ausdehnen müsse, ist erstens festzustellen, dass eine Prüfung der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ergibt, dass zwar, wie die Klägerinnen und einige der Streithelfer geltend machen, die spezielle Anerkennung der Rolle des unternehmensangehörigen Juristen und der Schutz der Kommunikation mit diesem heute verhältnismäßig stärker verbreitet sind als zur Zeit der Verkündung des Urteils AM & S, dass jedoch hierbei einheitliche oder eindeutig mehrheitliche Tendenzen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten nicht erkennbar sind.

    Schließlich haben mehrere Mitgliedstaaten ihre Regelungen dem Gemeinschaftssystem angepasst, wie es sich aus dem Urteil AM & S ergibt.

    Was zweitens die Auffassung der Klägerinnen betrifft, dass das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft eine Entwicklung genommen habe, die es erforderlich mache, die vom Gerichtshof im Urteil AM & S gefundene Lösung zu überdenken, ist zu beachten, dass der Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant eine Begrenzung für die Ausübung der Ermittlungsbefugnisse der Kommission darstellt und diese Befugnisse in erster Linie bei der Bekämpfung der schwersten Verstöße gegen Art. 81 Abs. 1 EG, darunter insbesondere Preisabsprachen oder Marktaufteilungen, sowie bei Verstößen gegen Art. 82 EG eingesetzt werden.

    Dies zeigt, dass der persönliche Anwendungsbereich dieses Schutzes, wie er im Urteil AM & S festgelegt wurde, kein wirkliches Hindernis für die Unternehmen darstellt, den benötigten rechtlichen Rat einzuholen, und ihre eigenen Juristen nicht daran hindert, sich an diesen Aufgaben der Bewertung und der strategischen Ausrichtung zu beteiligen.

    Schließlich bedeutet die Modernisierung des Wettbewerbsrechts nicht notwendig, dass sich die Rolle der unabhängigen Rechtsanwälte und der unternehmensangehörigen Juristen in dieser Hinsicht seit dem Urteil AM & S wesentlich geändert hätte.

    Was drittens das Vorbringen der Klägerinnen und einiger Streithelfer betrifft, die unterschiedliche Behandlung unternehmensangehöriger Juristen im Urteil AM & S verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und werfe Probleme des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit auf, ist bekanntlich nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Gleichbehandlung nur verletzt, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt oder unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 1990, Hoche, C-174/89, Slg. 1990, I-2681, Randnr. 25, sowie Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, BPB de Eendracht/Kommission, T-311/94, Slg. 1998, II-1129, Randnr. 309, und vom 4. Juli 2006, Hoek Loos/Kommission, T-304/02, Slg. 2006, II-1887, Randnr. 96).

    Dieser Schutz hat somit einen unmittelbaren Einfluss auf die Bedingungen, unter denen die Kommission auf einem für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes so wesentlichen Gebiet, wie es die Beachtung der Wettbewerbsregeln darstellt, vorgehen kann (Urteil AM & S, Randnr. 30).

    Aus all diesen Gründen ist das hilfsweise Vorbringen der Klägerinnen zur Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs des Schutzes der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant über die vom Gerichtshof im Urteil AM & S festgelegten Grenzen hinaus zurückzuweisen.

  • EuGH, 14.09.2010 - C-550/07

    Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist der unternehmensinterne Schriftwechsel mit

    21 und 23 des Urteils vom 18. Mai 1982, AM & S Europe/Kommission (155/79, Slg. 1982, 1575), genannte erste Voraussetzung für die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant, dass eine Rechtsauskunft im Rahmen der Ausübung der Verteidigungsrechte erbeten und erteilt werde.

    Erstens habe das Gericht die zweite Voraussetzung des Grundsatzes der Vertraulichkeit, wie sie im Urteil AM & S Europe/Kommission dargelegt sei, in Bezug auf den beruflichen Status des Rechtsanwalts, mit dem die Kommunikation stattgefunden habe, falsch ausgelegt, und zweitens habe es durch diese Auslegung den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt.

    Hätte der Gerichtshof gewollt, dass der Grundsatz der Vertraulichkeit auch für die Kommunikation mit Rechtsanwälten gelte, die bei demjenigen, der sie um Auskunft ersuche, beschäftigt seien, hätte er daher den Anwendungsbereich der zweiten Voraussetzung, wie sie im Urteil AM & S Europe/Kommission dargelegt sei, nicht begrenzt.

    Im Urteil AM & S Europe/Kommission habe der Gerichtshof die Rechtsanwälte in eine der beiden folgenden Kategorien eingestuft, nämlich zum einen die abhängig beschäftigten und angestellten Rechtsanwälte und zum anderen die Rechtsanwälte, die nicht durch einen Arbeitsvertrag gebunden seien.

    Im Urteil AM & S Europe/Kommission hat der Gerichtshof unter Berücksichtigung der damals in den internen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bestehenden gemeinsamen Kriterien und vergleichbaren Voraussetzungen in Randnr. 21 dieses Urteils entschieden, dass die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft geschützt werden muss.

    Folglich ist dem Gericht bei der Anwendung der zweiten im Urteil AM & S Europe/Kommission genannten Voraussetzung des Grundsatzes der Vertraulichkeit kein Rechtsfehler unterlaufen.

    Für den Fall, dass der Gerichtshof die Auffassung vertreten sollte, das Gericht habe das Urteil AM & S Europe/Kommission zutreffend ausgelegt und der Gerichtshof habe mit diesem im Jahr 1982 verkündeten Urteil die Kommunikation mit Rechtsanwälten, die durch ein Beschäftigungsverhältnis gebunden seien, vom Schutz nach dem Grundsatz der Vertraulichkeit ausschließen wollen, machen Akzo und Akcros hilfsweise einen zweiten Rechtsmittelgrund geltend, zu dessen Begründung sie zwei, jeweils in zwei Teile untergliederte Argumente vortragen.

    Die Kommission bemerkt, dass die Rechtsmittelführerinnen mit dem geltend gemachten Rechtsmittelgrund im Wesentlichen den Gerichtshof ersuchten, die Rechtsprechung, wie sie sich aus dem Urteil AM & S Europe/Kommission ergebe, zu ändern.

    Der Gerichtshof hat bei seinen Ausführungen im Urteil AM & S Europe/Kommission in Bezug auf den Grundsatz des Schutzes der Vertraulichkeit in Verfahren der Nachprüfung auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts unterstrichen, dass in diesem Bereich des Unionsrechts den den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen und Konzepten hinsichtlich der Wahrung der Vertraulichkeit von u. a. bestimmter Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten Rechnung zu tragen ist (vgl. Randnr. 18 jenes Urteils).

    Dementsprechend kann auch die sich insbesondere aus der Verordnung Nr. 1/2003 ergebende Änderung der Verfahrensvorschriften auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts keine Änderung der durch das Urteil AM & S Europe/Kommission begründeten Rechtsprechung rechtfertigen.

    Daraus folge, dass das Gericht mit der Festlegung eines in der gesamten Union einheitlichen Geltungsbereichs der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant für Verfahren, die auf die Feststellung eines Verstoßes gegen die Art. 101 AEUV und 102 AEUV gerichtet seien, das Urteil AM & S Europe/Kommission korrekt angewandt habe.

  • EuG, 30.10.2003 - T-125/03

    Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals / Kommission

    Erstens habe die Kommission bei ihrer Nachprüfung die in der Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1982 in der Rechtssache 155/79, AM & S/Kommission, Slg. 1982, 1575) aufgestellten Verfahrensgrundsätze und das Recht der Antragstellerinnen auf Beantragung einstweiliger Anordnungen nach Artikel 242 EG verletzt, da die Beamten der Kommission Unterlagen der Kategorien A und B gelesen und untereinander über sie beraten sowie überdies die Unterlagen der Kategorie B sofort zu ihren Akten genommen hätten.

    Sie führen erstens aus, die Kommission habe die Verfahrensgrundsätze verletzt, die das oben in Randnummer 66 zitierte Urteil AM & S/Kommission für den Schutz des Berufsgeheimnisses festgelegt habe.

    Die Kommission führt zunächst aus, dass das im Urteil AM & S/Kommission (zitiert oben in Randnr. 66) definierte Verfahren keine absolute Geltung habe und nicht bedeute, dass sie bei der Berufung eines Unternehmens auf das Berufsgeheimnis zum einen vom Kopieren der betreffenden Unterlagen Abstand nehmen und zum anderen erneut ihre Vorlage anordnen müsse.

    Die Kommission erklärt sodann, dass Sicherungsmaßnahmen, durch die die Vernichtung der Schriftstücke verhindert werden solle, nicht gegen die Grundsätze verstießen, die im Urteil AM & S/Kommission dargelegt seien.

    Die Kommission macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass der Schriftverkehr mit Unternehmensjuristen nach dem Gemeinschaftsrecht nicht dem Berufsgeheimnis unterliege (oben in Randnr. 66 zitiertes Urteil AM & S/Kommission, Randnr. 24).

    Die im Urteil AM & S/Kommission niedergelegten Grundsätze dürften auch nicht geändert werden, da erstens die Unternehmensjuristen nicht über die gleiche Unabhängigkeit verfügten wie externe Anwälte, zweitens die Rechtsprechung des oben in Randnummer 80 zitierten Urteils Interporc/Kommission nicht auf Gründen beruhe, die das Berufsgeheimnis beträfen, und drittens eine Erweiterung des Berufsgeheimnisses zu Missbräuchen führen würde.

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 17 dahin auszulegen ist, dass die Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Anwalt und Mandant geschützt ist, sofern der Schriftwechsel zum einen im Rahmen und im Interesse des Rechts des Mandanten auf Verteidigung geführt wird und zum anderen von unabhängigen Rechtsanwälten ausgeht, d. h. von Anwälten, die nicht durch einen Dienstvertrag an den Mandanten gebunden sind (oben in Randnr. 66 zitiertes Urteil AM & S/Kommission, Randnr. 21).

    Zweitens stellt der Schutz der Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Anwalt und Mandant eine notwendige Ergänzung der vollen Ausübung der Rechte der Verteidigung dar, für deren Wahrung in der Verordnung Nr. 17 selbst, insbesondere in der elften Begründungserwägung und in Artikel 19, Sorge getragen wird (oben in Randnr. 66 zitiertes Urteil AM & S/Kommission, Randnr. 23).

    Drittens ist das Berufsgeheimnis eng mit der Vorstellung von der Funktion des Anwalts als eines Mitgestalters der Rechtspflege verbunden, der in völliger Unabhängigkeit und in deren Interesse dem Mandanten die rechtliche Unterstützung zu gewähren hat, die dieser benötigt (oben in Randnr. 66 zitiertes Urteil AM & S/Kommission, Randnr. 24).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz, den das Gemeinschaftsrecht insbesondere im Rahmen der Verordnung Nr. 17 für den Schriftverkehr zwischen Anwalt und Mandant gewährt, nach den Grundsätzen des oben in Randnummer 66 zitierten Urteils AM & S/Kommission nur eingreift, wenn der Anwalt unabhängig, d. h. nicht durch einen Dienstvertrag an den Mandanten gebunden, ist (Urteil AM & S/Kommission, Randnr. 21).

    Dieser Schriftverkehr fällt daher nach dem Urteil AM & S/Kommission grundsätzlich nicht unter das Berufsgeheimnis.

    Es ist zwar im gegenwärtigen Stadium nicht möglich, die von den Antragstellerinnen und den Streithelfern genannten Umstände nachzuprüfen sowie vollständig und im Einzelnen auf sie einzugehen; doch deuten diese Umstände dem ersten Anschein nach darauf hin, dass die den unabhängigen Anwälten zuerkannte Funktion eines Mitgestalters der Rechtspflege, die sich als entscheidend für die Schutzwürdigkeit des Schriftwechsels mit ihnen erwiesen hat (oben in Randnr. 66 zitiertes Urteil AM & S/Kommission, Randnr. 24), nun in gewissem Maß auch einigen Gruppen von auf Dauer in einem Unternehmen angestellten Rechtsberatern zufallen könnte, sofern sie strengen Standes- und Berufspflichten unterliegen.

    - Erster Klagegrund: Verletzung der im Urteil AM & S/Kommission aufgestellten Verfahrensgrundsätze und des Artikels 242 EG.

    Hält die Kommission diesen Beweis für nicht erbracht, so muss sie gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 die Vorlage des streitigen Schriftwechsels anordnen und, wenn nötig, gegen das Unternehmen eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld nach der Verordnung Nr. 17 festsetzen, wenn das Unternehmen sich weigert, entweder von der Kommission für erforderlich gehaltene zusätzliche Beweismittel zu liefern oder Einsicht in den nach Ansicht der Kommission keinen Rechtsschutz genießenden Schriftverkehr zu gewähren (oben in Randnr. 66 zitiertes Urteil AM & S/Kommission, Randnrn. 29 bis 31).

    Nach dem oben in Randnummer 66 zitierten Urteil AM & S/Kommission muss ein der Nachprüfung unterliegendes Unternehmen den Beamten der Kommission die Anhaltspunkte für die Schutzwürdigkeit der betreffenden Schriftstücke bekannt geben, "ohne allerdings [deren] Inhalt ... offenbaren zu müssen" (Randnr. 29 des genannten Urteils).

    Daraus ergibt sich in diesem Verfahrensstadium zum einen, dass der erste Klagegrund der Antragstellerinnen eine vielschichtige Frage der Auslegung des im Urteil AM & S/Kommission festgelegten Verfahrens aufwirft, und zum anderen, dass nicht auszuschließen ist, dass die Kommission die Verfahrensgrundsätze des genannten Urteils nicht beachtet hat.

    Dessen Zweck besteht nicht allein im Schutz des persönlichen Interesses, das der Einzelne daran hat, dass seine Verteidigungsrechte nicht unheilbar beeinträchtigt werden, sondern auch im Schutz des Erfordernisses, dass es dem Einzelnen möglich sein muss, sich völlig frei an seinen Rechtsanwalt zu wenden (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 66 zitierte Urteil AM & S/Kommission, Randnr. 18).

    Jedoch ist zu bedenken, dass die Verteidigungsrechte, zu denen das Berufsgeheimnis als notwendige Ergänzug gehört (oben in Randnr. 66 zitiertes Urteil AM & S/Kommission, Randnr. 23), nach ständiger Rechtsprechung ein fundamentales Recht darstellen (vgl. insbesondere oben in Randnr. 99 zitierte Urteile Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 85, und Enso Española/Kommission, Randnr. 80).

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