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   EuGH, 18.05.1995 - C-57/94   

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https://dejure.org/1995,2720
EuGH, 18.05.1995 - C-57/94 (https://dejure.org/1995,2720)
EuGH, Entscheidung vom 18.05.1995 - C-57/94 (https://dejure.org/1995,2720)
EuGH, Entscheidung vom 18. Mai 1995 - C-57/94 (https://dejure.org/1995,2720)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    EWG-Vertrag, Artikel 169
    1. Vertragsverletzungsverfahren; Klage, die wegen fehlender Übereinstimmung mit der mit Gründen versehenen Stellungnahme als unzulässig abgewiesen wurde; Erhebung einer neuen Klage ohne Wiederaufnahme des Vorverfahrens; Zulässigkeit

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Feststellung des Verstoßes eines Mitgliedstaates gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 71/305/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge ; Vergabe von Aufträgen für den Bau einer Schnellstrasse; Verstoß gegen die Verpflichtung ...

  • Judicialis

    Richtlinie 71/305/EWG Art. 9b; ; EWGV Art. 169

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 71/305/EWG Art. 9b; EWGV Art. 169
    1. Vertragsverletzungsverfahren - Klage, die wegen fehlender Übereinstimmung mit der mit Gründen versehenen Stellungnahme als unzulässig abgewiesen wurde - Erhebung einer neuen Klage ohne Wiederaufnahme des Vorverfahrens - Zulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 12.01.1994 - C-296/92

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 18.05.1995 - C-57/94
    8 Der Gerichtshof stellte fest, daß die Schlußfolgerungen der Kommission in der mit Gründen versehenen Stellungnahme und ihr Antrag in der Klageschrift voneinander abwichen, und wies die Klage mit Urteil vom 12. Januar 1994 in der Rechtssache C-296/92 (Kommission/Italien, Slg. 1994, I-1) mit der Begründung als unzulässig ab, daß der Gegenstand einer Klage nach Artikel 169 EWG-Vertrag durch das in dieser Bestimmung vorgesehene vorprozessuale Verfahren eingegrenzt wird und daß die Klage daher nicht auf andere als die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme angeführten Rügen gestützt werden kann.

    11 Hierzu macht die italienische Regierung in erster Linie geltend, daß der Gerichtshof die Unzulässigkeit der Klage in der Rechtssache C-296/92 weder auf Fehler bei den vorprozessualen Handlungen noch auf Fehler bei den Verfahrenshandlungen, isoliert betrachtet, sondern auf die erforderliche funktionelle Wechselbeziehung zwischen beiden gestützt habe.

    13 Ausserdem ist darauf hinzuweisen, daß der Sachverhalt, der der Rechtssache C-296/92 zugrunde lag, und der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache genau dieselben sind.

    23 Aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1987 in der Rechtssache 199/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 1039, Randnr. 14) ergibt sich, daß Artikel 9 der Richtlinie 71/305, der Ausnahmen von den Vorschriften zulässt, die die Wirksamkeit der durch den EWG-Vertrag im Bereich der öffentlichen Bauaufträge eingeräumten Rechte gewährleisten sollen, eng auszulegen ist und daß die Beweislast dafür, daß die aussergewöhnlichen Umstände, die die Ausnahme rechtfertigen, tatsächlich vorliegen, demjenigen obliegt, der sich auf sie berufen will.

  • EuGH, 10.03.1987 - 199/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 18.05.1995 - C-57/94
    23 Aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1987 in der Rechtssache 199/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 1039, Randnr. 14) ergibt sich, daß Artikel 9 der Richtlinie 71/305, der Ausnahmen von den Vorschriften zulässt, die die Wirksamkeit der durch den EWG-Vertrag im Bereich der öffentlichen Bauaufträge eingeräumten Rechte gewährleisten sollen, eng auszulegen ist und daß die Beweislast dafür, daß die aussergewöhnlichen Umstände, die die Ausnahme rechtfertigen, tatsächlich vorliegen, demjenigen obliegt, der sich auf sie berufen will.
  • EuGH, 15.10.2009 - C-275/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Ferner ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung diese Bestimmungen als Ausnahme von den Vorschriften, die die Wirksamkeit der im Gemeinschaftsrecht anerkannten Rechte im Bereich des öffentlichen Auftragswesens gewährleisten sollen, eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 1993, Kommission/Spanien, C-71/92, Slg. 1993, I-5923, Randnr. 36, vom 18. Mai 1995, Kommission/Italien, C-57/94, Slg. 1995, I-1249, Randnr. 23, vom 10. April 2003, Kommission/Deutschland, Randnr. 58, vom 14. September 2004, Kommission/Italien, C-385/02, Slg. 2004, I-8121, Randnr. 19, und vom 2. Oktober 2008, Kommission/Italien, C-157/06, Slg. 2008, I-7313, Randnr. 23).
  • EuGH, 08.04.2008 - C-337/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Ausnahmen von den Vorschriften, die die Wirksamkeit der im Vertrag niedergelegten Rechte im Bereich der öffentlichen Aufträge gewährleisten sollen, eng auszulegen (vgl. Urteile vom 18. Mai 1995, Kommission/Italien, C-57/94, Slg. 1995, I-1249, Randnr. 23, vom 28. März 1996, Kommission/Deutschland, C-318/94, Slg. 1996, I-1949, Randnr. 13, und vom 2. Juni 2005, Kommission/Griechenland, C-394/02, Slg. 2005, I-4713, Randnr. 33).
  • EuGH, 02.06.2005 - C-394/02

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Außerdem obliegt die Beweislast derjenigen Partei, die sich auf diese Bestimmungen beruft (vgl. in diesem Sinne im Zusammenhang mit den Richtlinien 71/305 und 93/37 Urteile vom 10. März 1987 in der Rechtssache 199/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 1039, Randnr. 14, vom 18. Mai 1995 in der Rechtssache C-57/94, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-1249, Randnr. 23, und vom 14. September 2004 in der Rechtssache C-385/02, Kommission/Italien, Slg. 2004, I-8121, Randnr. 19).
  • EuGH, 13.01.2005 - C-84/03

    Kommission / Spanien

    48 Nach der Rechtsprechung sind die Ausnahmen von den Vorschriften, die die Wirksamkeit der Rechte nach dem Vertrag im Bereich der öffentlichen Bauaufträge gewährleisten sollen, eng auszulegen (Urteile vom 18. Mai 1995 in der Rechtssache C-57/94, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-1249, Randnr. 23, und vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-318/94, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-1949, Randnr. 13).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2004 - C-385/02

    Kommission / Italien

    12 - Urteil vom 18. Mai 1995 in der Rechtssache C-57/94 (Kommission/Italien, Slg. 1995, I-1249, Randnr. 23).

    14 - Urteil Kommission/Italien (zitiert in Fußnote 12, Randnr. 23).

    15 - Urteil vom 10. März 1987 in der Rechtssache 199/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 1039, Randnr. 14).

    17 - Urteil Kommission/Italien (zitiert in Fußnote 15, Randnr. 14).

  • EuGH, 14.09.2004 - C-385/02

    Kommission / Italien

    19 Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie, der Ausnahmen von den Vorschriften zulässt, die die Wirksamkeit der durch den EG-Vertrag im Bereich der öffentlichen Bauaufträge eingeräumten Rechte gewährleisten sollen, ist eng auszulegen; die Beweislast dafür, dass die außergewöhnlichen Umstände, die die Ausnahme rechtfertigen, tatsächlich vorliegen, obliegt demjenigen, der sich auf sie berufen will (in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 1995 in der Rechtssache C-57/94, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-1249, Randnr. 23, und vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-318/94, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-1949, Randnr. 13).

    20 Demnach muss Italien beweisen, dass technische Gründe es erforderlich machten, die fraglichen Aufträge an das Unternehmen zu vergeben, mit dem der ursprüngliche Vertrag geschlossen worden war (in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 24).

  • EuGH, 28.03.1996 - C-318/94

    Kommission / Deutschland

    13 Demnach ist Artikel 9 der Richtlinie 71/305, der Ausnahmen von den Vorschriften zulässt, die die Wirksamkeit der durch den EG-Vertrag im Bereich der öffentlichen Bauaufträge eingeräumten Rechte gewährleisten sollen, eng auszulegen; die Beweislast dafür, daß die aussergewöhnlichen Umstände, die die Ausnahme rechtfertigen, tatsächlich vorliegen, obliegt demjenigen, der sich auf sie berufen will (Urteil vom 18. Mai 1995 in der Rechtssache C-57/94, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-1249, Randnr. 23).

    14 Ausserdem greift die in Artikel 9 Buchstabe d der Richtlinie 71/305 geregelte Ausnahme, nämlich die Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Ausschreibung, nur ein, wenn kumulativ drei Voraussetzungen erfuellt sind, wenn nämlich ein unvorhersehbares Ereignis vorliegt, dringliche und zwingende Gründe gegeben sind, die die Einhaltung der in anderen Verfahren vorgeschriebenen Fristen nicht zulassen, und schließlich ein Kausalzusammenhang zwischen dem unvorhersehbaren Ereignis und den sich daraus ergebenden dringlichen, zwingenden Gründen besteht (Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-107/92, Kommission/Italien, Slg. 1993, I-4655, Randnr. 12).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2005 - C-394/02

    Kommission / Griechenland

    21 - Vgl. im Zusammenhang mit dem identischen Wortlaut der in Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie 71/305/EWG vorgesehenen Ausnahmevorschrift Urteil vom 18. Mai 1995 in der Rechtssache C-57/94 (Kommission/Italien, Slg. 1995, I-1249, Randnr. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1996 - C-157/94

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande. -

    (15) - Unter diesem Blickwinkel ist meines Erachtens Randnummer 14 des Urteils vom 18. Mai 1995 in der Rechtssache C-57/94 (Kommission/Italien, Slg. 1995, I-1249) zu verstehen, wonach es für die Beseitigung von Fehlern einer Klage der Kommission, die der Gerichtshof in einem früheren Urteil festgestellt hatte, mit dem die Klage soweit für unzulässig erklärt wurde, als ihre Anträge von den Rügen in der mit Gründen versehenen Stellungnahme abwichen, "genügte, daß die Kommission eine Klage einreicht, die auf die gleichen Rügen, Gründe und Argumente wie die mit Gründen versehene Stellungnahme.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2000 - C-337/98

    Kommission / Frankreich

    12 bis 14), vom 3. Mai 1994 in der Rechtssache C-328/92 (Kommission/Spanien, Slg. 1994, I-1569, Randnr. 16) und vom 18. Mai 1995 in der Rechtssache C-57/94 (Kommission/Italien, Slg. 1995, I-1249, Randnr. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2004 - C-340/02

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.1998 - C-323/96

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. -

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