Rechtsprechung
EuGH, 18.05.2000 - C-206/98 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/49/EWG - Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Belgien
- EU-Kommission
Kommission / Belgien
Richtlinie 92/49 des Rates, Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 55
Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung - Richtlinie 92/49 - Geltungsbereich - Versicherungen, die im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit von privaten ...
- EU-Kommission
Kommission / Belgien
- Wolters Kluwer
Vertragsverletzung des Mitgliedstaats Belgien wegen Verstoßes gegen seine Verpflichtung aus der Richtinie 42/49/EWG; Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung; Tätigwerden eines Staates auf eigenes Risiko in der Pflichtversicherung von Arbeitsunfällen
- Judicialis
Richtlinie 92/49/EWG; ; Richtlinie 73/239/EWG; ; Richtlinie 88/357/EWG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung - Richtlinie 92/49 - Geltungsbereich - Versicherungen, die im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit von privaten ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unzureichende Umsetzung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2000 - C-206/98
- EuGH, 18.05.2000 - C-206/98
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 26.02.1991 - C-292/89
The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen
Auszug aus EuGH, 18.05.2000 - C-206/98
Zudem kann diese Erklärung, die im Wortlaut von Artikel 55 der Richtlinie 92/49 keinen Ausdruck gefunden hat, nicht zu dessen Auslegung herangezogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89, Antonissen, Slg. 1991, I-745, Randnr. 18, und vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-329/95, VAG Sverige, Slg. 1997, I-2675, Randnr. 23). - EuGH, 29.05.1997 - C-329/95
VAG Sverige
Auszug aus EuGH, 18.05.2000 - C-206/98
Zudem kann diese Erklärung, die im Wortlaut von Artikel 55 der Richtlinie 92/49 keinen Ausdruck gefunden hat, nicht zu dessen Auslegung herangezogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89, Antonissen, Slg. 1991, I-745, Randnr. 18, und vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-329/95, VAG Sverige, Slg. 1997, I-2675, Randnr. 23).
- EuG, 16.07.2014 - T-309/12
Zweckverband Tierkörperbeseitigung / Kommission - Staatliche Beihilfen - …
Diese Rahmenregelungen stellen keine Vorschriften des Unionsgesetzgebers dar, in deren Rahmen dieser die von den Mitgliedstaaten angeführten allgemeinen Interessen berücksichtigt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 2000, Kommission/Belgien, C-206/98, Slg. 2000, I-3509, Rn. 45). - EuG, 16.07.2014 - T-295/12
Deutschland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Dienstleistungen der …
Diese Rahmenregelungen stellen keine Vorschriften des Unionsgesetzgebers dar, in deren Rahmen dieser die von den Mitgliedstaaten angeführten allgemeinen Interessen berücksichtigt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 2000, Kommission/Belgien, C-206/98, Slg. 2000, I-3509, Rn. 45). - Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2015 - C-25/14
UNIS
16 - C-206/98, EU:C:2000:256, Rn. 44. Dieses Urteil betraf die dem belgischen gesetzlichen System der sozialen Sicherheit unterliegenden Pflichtversicherungen von Arbeitsunfällen.25 - Ich weise ferner darauf hin, dass - obwohl es sich hier nicht um Versicherungen handelt, die Bestandteil der Sozialversicherung sind - die Vorschriften des Unionsrechts über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung gegebenenfalls auf Versicherungen angewendet werden können, die im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit von Versicherungsunternehmen auf eigenes Risiko betrieben werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Belgien, C-206/98, EU:C:2000:256, Rn. 44).
- Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2001 - C-218/00
Cisal
39: - Siehe oben Nr. 26.40: - Siehe oben Nr. 12 und Fußnote 12.41: - Siehe oben Nrn. 3 bis 6.42: - Siehe z. B. das belgische System, das Gegenstand des Urteils vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-206/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-3509) ist.