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   EuGH, 18.05.2000 - C-242/97   

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EuGH, 18.05.2000 - C-242/97 (https://dejure.org/2000,2221)
EuGH, Entscheidung vom 18.05.2000 - C-242/97 (https://dejure.org/2000,2221)
EuGH, Entscheidung vom 18. Mai 2000 - C-242/97 (https://dejure.org/2000,2221)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EAGFL - Rechnungsabschluß - Haushaltsjahr 1993 - Getreide und Rindfleisch

  • Europäischer Gerichtshof

    Belgien / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Belgien / Kommission

    Verordnung Nr. 729/70 des Rates
    1 Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluß - Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlaßt wurden - Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat - Beweislast

  • EU-Kommission

    Belgien / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL); System der Vorfinanzierung-Verarbeitung; Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 1993; Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für ...

  • Judicialis

    Entscheidung 97/333/EWG; ; Verordnung 729/70/EWG Art. 1 Abs. 2 Buchst. a; ; Verordnung 729/70/EWG Art. 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluß - Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlaßt wurden - Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat - Beweislast - [Verordnung Nr. 729/70 des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 97/333/EG der Kommission vom 23. April 1997 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1993 ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 10.11.1993 - C-48/91

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.05.2000 - C-242/97
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache eines Mitgliedstaats, nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für eine von der Kommission abgelehnte Finanzierung vorliegen, wenn die Kommission die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung verweigert, daß sie durch diesem Staat vorzuwerfende Verletzungen von Gemeinschaftsregelungen veranlaßt wurden (vgl. Urteile vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, Randnr. 14, und vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-48/91, Niederlande/Kommission, Slg. 1993, I-5611, Randnr. 16).

    Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, daß der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluß des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so daß es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und sogegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Berechnungen der Kommission darzutun (Urteile Niederlande/Kommission vom 10. November 1993, Randnr. 17, und vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-59/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-1683, Randnr. 55).

    Im Fall einer Beanstandung ist es Sache der Kommission, das Vorliegen einer Verletzung der Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen; hat sie diesen Nachweis erbracht, so hat der Mitgliedstaat gegebenenfalls darzulegen, daß der Kommission bezüglich der daraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (Urteile vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 19, vom 10. November 1993, Niederlande/Kommission, Randnr. 18, und vom 18. März 1999, 1talien/Kommission, Randnr. 55).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist im besonderen Kontext der Ausarbeitung der Entscheidungen über den Rechnungsabschluß die Begründung einer solchen Entscheidung dann als ausreichend anzusehen, wenn der Staat, der Adressat der Entscheidung ist, eng am Verfahren ihrer Ausarbeitung beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission der Ansicht war, den streitigen Betrag nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-22/89, Niederlande/Kommission, Slg. 1990, I-4799, Randnr. 18, und vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-27/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1998, I-5581, Randnr. 36).

  • EuGH, 18.03.1999 - C-59/97

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.05.2000 - C-242/97
    Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, daß der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluß des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so daß es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und sogegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Berechnungen der Kommission darzutun (Urteile Niederlande/Kommission vom 10. November 1993, Randnr. 17, und vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-59/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-1683, Randnr. 55).

    Im Fall einer Beanstandung ist es Sache der Kommission, das Vorliegen einer Verletzung der Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen; hat sie diesen Nachweis erbracht, so hat der Mitgliedstaat gegebenenfalls darzulegen, daß der Kommission bezüglich der daraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (Urteile vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 19, vom 10. November 1993, Niederlande/Kommission, Randnr. 18, und vom 18. März 1999, 1talien/Kommission, Randnr. 55).

  • EuGH, 19.11.1998 - C-235/97

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.05.2000 - C-242/97
    17 und 18, und Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-235/97, Frankreich/Kommission, Slg. 1998, I-7555, Randnr. 45).
  • EuGH, 24.03.1988 - 347/85

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.05.2000 - C-242/97
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache eines Mitgliedstaats, nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für eine von der Kommission abgelehnte Finanzierung vorliegen, wenn die Kommission die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung verweigert, daß sie durch diesem Staat vorzuwerfende Verletzungen von Gemeinschaftsregelungen veranlaßt wurden (vgl. Urteile vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, Randnr. 14, und vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-48/91, Niederlande/Kommission, Slg. 1993, I-5611, Randnr. 16).
  • EuGH, 01.10.1998 - C-27/94

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.05.2000 - C-242/97
    Nach ständiger Rechtsprechung ist im besonderen Kontext der Ausarbeitung der Entscheidungen über den Rechnungsabschluß die Begründung einer solchen Entscheidung dann als ausreichend anzusehen, wenn der Staat, der Adressat der Entscheidung ist, eng am Verfahren ihrer Ausarbeitung beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission der Ansicht war, den streitigen Betrag nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-22/89, Niederlande/Kommission, Slg. 1990, I-4799, Randnr. 18, und vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-27/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1998, I-5581, Randnr. 36).
  • EuGH, 02.06.1994 - C-2/93

    Exportslachterijen van Oordegem / OBEA und Generale Bank

    Auszug aus EuGH, 18.05.2000 - C-242/97
    Er erlegt den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, alle Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, daß die durch den EAGFL finanzierten Vorhaben tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind (vgl. Urteile vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-2/93, Exportslachterijen Van Oordegem, Slg. 1994, I-2283, Randnrn.
  • EuGH, 19.02.1991 - C-281/89

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.05.2000 - C-242/97
    Im Fall einer Beanstandung ist es Sache der Kommission, das Vorliegen einer Verletzung der Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen; hat sie diesen Nachweis erbracht, so hat der Mitgliedstaat gegebenenfalls darzulegen, daß der Kommission bezüglich der daraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (Urteile vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 19, vom 10. November 1993, Niederlande/Kommission, Randnr. 18, und vom 18. März 1999, 1talien/Kommission, Randnr. 55).
  • EuGH, 13.12.1990 - C-22/89

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.05.2000 - C-242/97
    Nach ständiger Rechtsprechung ist im besonderen Kontext der Ausarbeitung der Entscheidungen über den Rechnungsabschluß die Begründung einer solchen Entscheidung dann als ausreichend anzusehen, wenn der Staat, der Adressat der Entscheidung ist, eng am Verfahren ihrer Ausarbeitung beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission der Ansicht war, den streitigen Betrag nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-22/89, Niederlande/Kommission, Slg. 1990, I-4799, Randnr. 18, und vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-27/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1998, I-5581, Randnr. 36).
  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

    Auszug aus EuGH, 18.05.2000 - C-242/97
    Sodann ist daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung eine verbotene Diskriminierung nur dann vorliegt, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, daß eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. insbesondere Urteil vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Cordoniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2001 - C-263/98

    Belgien / Kommission

    Der Gerichtshof hat diese Klage durch das Urteil vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-242/97(4) zurückgewiesen.

    Belgien stützt die vorliegende Klage pauschal auf den Vortrag in der Rechtssache C-242/97 und trägt darüber hinaus einige ergänzende Stellungnahmen vor.

    Es ist nicht angezeigt, in diesem Verfahren das Vorbringen in der Rechtssache C-242/97 vollständig erneut zu diskutieren.

    Im Übrigen - insbesondere hinsichtlich des rechtlichen Rahmens und der bereits entschiedenen Fragen - wird auf das Urteil vom 18. Mai 2000 und die Schlussanträge vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-242/97 verwiesen.

    Zunächst ist zu prüfen, ob im vorliegenden Verfahren der pauschale Verweis der belgischen Regierung auf ihren Vortrag in der Rechtssache C-242/97 zu berücksichtigen ist.

    Daher ist der Verweis der belgischen Regierung auf ihre Schriftsätze in der Rechtssache C-242/97 zulässig.

    Belgien hat in der Replik zur Rechtssache C-242/97 vom 2. Februar 1998 behauptet, dort sei durch ein Schreiben der belgischen Behörden an U. B. M. vom 15. März 1994 ein besonderes Kontrollsystem eingeführt worden(12).

    Daher können auch im vorliegenden Verfahren die oben genannten - erst im Verfahren der Rechtssache C-242/97 neu vorgetragenen - Tatsachen keine Berücksichtigung finden.

    In den Schlussanträgen zur Rechtssache C-242/97 wurde das Vorbringen Belgiens zur Berichtigung des Rechnungsabschlusses für die Vorfinanzierung-Lagerung im Sektor Getreide wie folgt dargestellt: "Drittens macht die belgische Regierung in der Klageschrift (hilfsweise) geltend, sie habe schon im Schlichtungsverfahren darauf hingewiesen, eine Berichtigung im Getreidesektor dürfe sich nicht auf Ausgaben beziehen, die nicht dem System der Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattungen zuzurechnen seien.

    Der Gerichtshof hat dieses Vorbringen Belgiens in der Rechtssache C-242/97 gemäß Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes als verspätetes Angriffsmittel zurückgewiesen(16).

    Die Kommission hat jedoch bereits in der Duplik des Verfahrens in der Rechtssache C-242/97 substantiiert darauf hingewiesen, dass zwei der untersuchten Unternehmen sich auch am Verfahren der Vorfinanzierung-Lagerung beteiligt hatten und sich die Untersuchungen auch auf dieses System bezogen hätten.

    Belgien hat erstmals in der Klageschrift der Rechtssache C-242/97 mit Datum vom 3. Juli 1997 vorgetragen, dass in der Zollstelle Dendermonde nicht nur ein einzelner Beamter für die Kontrollen im Sektor Rindfleisch zuständig gewesen sei(18), sondern drei Beamte die Verwaltungsformalitäten durchgeführt hätten und ein weiterer Beamter ausschließlich damit befaßt sei, diese durch Warenkontrollen(19) zu verifizieren.

    Im Urteil in der Rechtssache C-242/97 heißt es: "Sechstens bestreitet die belgische Regierung, dass das einzige Mittel zur Identifizierung der im Lager Sivafrost aufbewahrten Kartons ein an einer Palette befestigter Zettel gewesen sei, der die Nummern der Zahlungserklärungen getragen habe, und dass es daher möglich gewesen sei, die in diesem Lager aufbewahrten Kartons auszutauschen.

    In der Duplik zur Rechtssache C-242/97 unterstrich die Kommission außerdem, dass die untersuchten Lagerlisten weder eine Verbindung mit einer Zahlungserklärung(22) aufgewiesen, noch die Identifizierung von Kartons ermöglicht hätten, die sich auf einer Palette befunden hätten.

    Diesen Irrtum hat die Kommission bereits im Rahmen der Rechtssache C-242/97 zugestanden(24).

    In der Rechtssache C-242/97 hat der Gerichtshof jedoch festgestellt, dass dieser Irrtum die Berichtigung des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 1993 durch die Kommission nicht in Frage stellt.

    Zusammenfassend ist festzustellen, dass Belgien nur mit dem letztgenannten, also einem einzigen Angriffsmittel erfolgreich ist, von dem der Gerichtshof bereits in der Rechtssache C-242/97 feststellte, dass es nicht geeignet ist, den Bestand der Kommissionsentscheidung zu beeinträchtigen.

    5: - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-242/97 (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 109 und 114) und Schlussanträge vom 21. Oktober 1999 (Slg. 2000, I-3426, Nr. 164).

    6: - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-242/97 (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 110 und 115) und die Schlussanträge (zitiert in Fußnote 4, Nrn. 169 ff.).

    7: - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-242/97 (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 42) und die Schlussanträge (zitiert in Fußnote 4, Nr. 70).

    8: - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-242/97 (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 53 ff.) und die Schlussanträge (zitiert in Fußnote 4, Nrn. 90 ff.).

    9: - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-242/97 (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 50 ff.) und die Schlussanträge (zitiert in Fußnote 4, Nrn. 87 ff.).

    12: - Siehe Urteil in der Rechtssache C-242/97 (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 114) und die Schlussanträge (zitiert in Fußnote 4, Nr. 164).

    15: - Zitiert in Fußnote 4, Nr. 169.16: - Siehe Urteil in der Rechtssache C-242/97 (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 115) und die Schlussanträge (zitiert in Fußnote 4, Nr. 171).

    17: - Siehe oben, Nrn. 20 ff. 18: - Siehe Urteil in der Rechtssache C-242/97 (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 42) und die Schlussanträge (zitiert in Fußnote 4, Nr. 70).

    53 f. 22: - Zur Zahlungserklärung siehe Schlussanträge in der Rechtssache C-242/97 (zitiert in Fußnote 4, Nr. 30).

    23: - Urteil in der Rechtssache C-242/97 (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 122).

  • EuGH, 24.04.2008 - C-418/06

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - EAGFL - Sektor Kulturpflanzen -

    In Bezug auf den geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung ist zunächst festzustellen, dass grundsätzlich jeder Fall einzeln betrachtet werden muss, damit festgestellt werden kann, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß der fragliche Mitgliedstaat bei der Durchführung der vom EAGFL finanzierten Vorhaben die Erfordernisse des Gemeinschaftsrechts beachtet hat (Urteile vom 18. Mai 2000, Belgien/Kommission, C-242/97, Slg. 2000, I-3421, Randnr. 129, und vom 20. September 2001, Belgien/Kommission, C-263/98, Slg. 2001, I-6063, Randnr. 132).

    Er kann dies aber nur insoweit tun, als die angeführten Fälle im Hinblick auf sämtliche sie kennzeichnenden Umstände zumindest ähnlich gelagert sind, insbesondere hinsichtlich des Zeitraums der Ausgaben, der betroffenen Sektoren und der Art der vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten (vgl. Urteile vom 18. Mai 2000, Belgien/Kommission, Randnr. 130, und vom 20. September 2001, Belgien/Kommission, Randnr. 133).

    Da das Königreich Belgien aufgrund eines freiwillig eingeführten Systems über maßgebliche Informationen verfügte, über die die anderen Mitgliedstaaten, die ein solches seinerzeit nicht obligatorisches System nicht einsetzten, nicht verfügten, war seine Situation nicht mit der der anderen Mitgliedstaaten vergleichbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2001, Belgien/Kommission, Randnr. 135 und 136, sowie das Urteil vom 13. September 2001, Spanien/Kommission, Randnr. 29).

  • EuG, 07.06.2013 - T-2/11

    Portugal / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - EGFL und ELER - Von der

    Hierzu ist erstens festzustellen, dass grundsätzlich jeder Fall einzeln betrachtet werden muss, damit festgestellt werden kann, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß der fragliche Mitgliedstaat bei der Durchführung der vom EAGFL finanzierten Vorhaben die Erfordernisse des Gemeinschaftsrechts beachtet hat (Urteile des Gerichtshofs vom 18. Mai 2000, Belgien/Kommission, C-242/97, Slg. 2000, I-3421, Randnr. 129, und vom 24. April 2008, Belgien/Kommission, C-418/06 P, Slg. 2008, I-3047, Randnr. 91).

    Er kann dies aber nur insoweit tun, als die angeführten Fälle im Hinblick auf sämtliche sie kennzeichnenden Umstände zumindest ähnlich gelagert sind, insbesondere hinsichtlich des Zeitraums der Ausgaben, der betroffenen Sektoren und der Art der vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten (Urteile vom 18. Mai 2000, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 138 angeführt, Randnr. 130, und vom 24. April 2008, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 138 angeführt, Randnr. 92).

    Zweitens kann nach ständiger Rechtsprechung eine verbotene Diskriminierung dann vorliegen, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 24. April 2008, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 138 angeführt, Randnr. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2011, Slowenien/Kommission, T-197/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 89).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-263/98

    Belgien / Kommission

    Diese Klage wurde mit Urteil vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-242/97 (Belgien/Kommission, Slg. 2000, I-3421) abgewiesen.

    Was schließlich die Behauptung der belgischen Regierung betrifft, neben dem Kontrolleur seien in der Zollstelle Termonde drei Beamte für die Kontrollen zuständig gewesen, so wurde dies von den belgischen Stellen im Rahmen ihrer Klage vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-242/97 vorgebracht, also nach dem 28. Februar 1997, dem von der Kommission in ihrer Entscheidung K(97) 515 endg.

    Was die Behauptung der belgischen Regierung betrifft, die Kommission hätte das besondere Kontrollsystem berücksichtigen müssen, das in Belgien für Weichweizen eingeführt worden sei, so wurde dies von den belgischen Stellen erst im Stadium ihrer Erwiderung in der Rechtssache C-242/97 vorgebracht, also nach dem 28. Februar 1997, dem von der Kommission in ihrer Entscheidung K(97) 515 endg.

  • EuGH, 21.03.2002 - C-130/99

    Spanien / Kommission

    Dieses Argument ist in der vorgetragenen Form deshalb unbeachtlich, weil die spanische Regierung weder geltend gemacht hat, dass im Hinblick auf andere Mitgliedstaaten vergleichbare Sachverhalte bestünden, noch dargelegt hat, aus welchen Gründen ihr Kontrollsystem dem verschiedener anderer Mitgliedstaaten überlegen sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-242/97, Belgien/Kommission, Slg. 2000, I-3421, Randnrn.

    Im besonderen Kontext der Ausarbeitung der Entscheidungen über den Rechnungsabschluss ist eine Entscheidung dann als ausreichend begründet anzusehen, wenn der Staat, der Adressat der Entscheidung ist, eng am Verfahren ihrer Ausarbeitung beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission der Ansicht war, den streitigen Betrag nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen (Urteile vom 22. April 1999, Niederlande/Kommission, Randnr. 82, und vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-242/97, Belgien/Kommission, Slg. 2000, I-3421, Randnr. 95).

  • EuGH, 13.09.2001 - C-375/99

    Spanien / Kommission

    Hierzu ist erstens festzustellen, dass grundsätzlich jeder Fall einzeln betrachtet werden muss, damit festgestellt werden kann, ob der fragliche Mitgliedstaat bei der Durchführung der vom EAGFL finanzierten Vorhaben die Erfordernisse des Gemeinschaftsrechts beachtet und in welchem Ausmaß er gegebenenfalls dagegen verstoßen hat (Urteil vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-242/97, Belgien/Kommission, Slg. 2000, I-3421, Randnr. 129).

    Er kann dies aber nur insoweit tun, als die angeführten Fälle im Hinblick auf sämtliche sie kennzeichnenden Umstände zumindest ähnlich gelagert sind, insbesondere hinsichtlich des Ausgabenzeitraums, der betroffenen Sektoren und der Art der gerügten Unregelmäßigkeiten (Urteil Belgien/Kommission, Randnr. 130).

    Zweitens liegt nach ständiger Rechtsprechung eine verbotene Diskriminierung nur dann vor, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dass dies objektiv gerechtfertigt ist (insbes. Urteil Belgien/Kommission, Randnr. 131).

  • EuGH, 09.01.2003 - C-177/00

    Italien / Kommission

    Der Gerichtshof habe bereits in seinem Urteil vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-242/97 (Belgien/Kommission, Slg. 2000, I-3421, Randnr. 41) die Ansicht vertreten, dass es bei Fehlen eines Dienstwagens sehr schwierig sei, nachzuweisen, dass die Warenkontrollen tatsächlich unangemeldet durchgeführt worden seien, wie es Artikel 3 der Verordnung Nr. 386/90 verlange.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere dem Urteil Belgien/Kommission (Randnrn. 33 und 34) und dem Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-243/97 (Griechenland/Kommission, Slg. 2000, I-5813, Randnr. 53), kann der betreffende Mitgliedstaat hinsichtlich der Kontrollen der Dienststellen der Kommission für den Rechnungsabschluss des EAGFL die Feststellungen der Kommission nur dadurch entkräften, dass er seine Behauptungen auf Umstände stützt, mit denen das Vorhandensein eines zuverlässigen und funktionierenden Kontrollsystems nachgewiesen wird.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-130/99

    Spanien / Kommission

    16: - Dokument Nr. VI/216/93 vom 3. Juni 1993.17: - Übernommen aus der deutschen Fassung des Belle-Berichts im Urteil vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-242/97 (Belgien/Kommission, Slg. 2000, I-3421, Randnr. 21).

    43, 44 und 66), vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-242/97 (zitiert in Fußnote 17, Randnrn. 19 bis 21, 113, 120 und 121).

  • EuG, 21.11.2012 - T-270/08

    Deutschland / Kommission - EFRE - Kürzung der finanziellen Beteiligung -

    Aus der Rechtsprechung zum EAGFL, Abteilung Garantie, die auf den vorliegenden Fall entsprechend übertragbar ist, ergibt sich, dass in dem besonderen Zusammenhang der Ausarbeitung der Entscheidungen über den Rechnungsabschluss die Begründung einer Entscheidung dann als ausreichend anzusehen ist, wenn der Mitgliedstaat, an den die Entscheidung gerichtet ist, an dem Verfahren ihrer Ausarbeitung unmittelbar beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission meinte, den streitigen Betrag nicht zulasten des EAGFL übernehmen zu müssen (vgl. in diesem Sinne zum Bereich des EAGFL, Abteilung Garantie, Urteile des Gerichtshofs vom 18. Mai 2000, Belgien/Kommission, C-242/97, Slg. 2000, I-3421, Randnr. 95, vom 24. Januar 2002, Frankreich/Kommission, Randnr. 54, und vom 9. September 2004, Griechenland/Kommission, Randnr. 67).
  • EuGH, 08.05.2003 - C-349/97

    Spanien / Kommission

    Dazu genügt der Hinweis, dass die Kommission, was den Umfang der finanziellen Berichtigung betrifft, nach ständiger Rechtsprechung sogar die Übernahme sämtlicher Ausgaben durch den EAGFL ablehnen kann, wenn sie feststellt, dass es keine ausreichenden Kontrollmechanismen gibt (vgl. Urteil vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-242/97, Belgien/Kommission, Slg. 2000, I-3421, Randnr. 122).
  • EuGH, 06.03.2001 - C-278/98

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 09.09.2004 - C-332/01

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 09.01.2003 - C-157/00

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 24.01.2002 - C-118/99

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 22.01.2013 - T-46/09

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 19.09.2002 - C-377/99

    Deutschland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2002 - C-157/00

    Griechenland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2001 - C-118/99

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 06.07.2000 - C-45/97

    Spanien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2001 - C-374/99

    Spanien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2001 - C-375/99

    Spanien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2001 - C-132/99

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 24.02.2005 - C-318/02

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 27.10.2005 - C-175/03

    Griechenland / Kommission

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