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   EuGH, 18.05.2017 - C-99/16   

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EuGH, 18.05.2017 - C-99/16 (https://dejure.org/2017,15559)
EuGH, Entscheidung vom 18.05.2017 - C-99/16 (https://dejure.org/2017,15559)
EuGH, Entscheidung vom 18. Mai 2017 - C-99/16 (https://dejure.org/2017,15559)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lahorgue

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 77/249/EWG - Art. 4 - Ausübung des Rechtsanwaltsberufs - Router für den Zugang zum privaten virtuellen Anwaltsnetzwerk (RPVA) - RPVA-Router - Weigerung, einem Rechtsanwalt, der in einem anderen ...

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr in einem anderen Mitgliedstaat

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Jean-Philippe Lahorgue/Ordre des avocats du barreau de Lyon u. a.

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Lahorgue

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 77/249/EWG - Art. 4 - Ausübung des Rechtsanwaltsberufs - Router für den Zugang zum privaten virtuellen Anwaltsnetzwerk (RPVA) - RPVA-Router - Weigerung, einem Rechtsanwalt, der in einem anderen ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 3285
  • EuZW 2017, 819
  • MMR 2017, 599
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-99/16
    Nach gefestigter Rechtsprechung können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, dennoch zulässig sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeinwohls entsprechen, wenn sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 61, sowie vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien, C-678/11, EU:C:2014:2434, Rn. 42), wobei eine nationale Regelung nur dann geeignet ist, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. Urteil vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher, C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hier ist darauf hinzuweisen, dass zum einen der Schutz der Verbraucher, u. a. der Empfänger juristischer, von Organen der Rechtspflege erbrachter Dienstleistungen, und zum anderen die geordnete Rechtspflege Ziele darstellen, die als zwingende Gründe des Allgemeininteresses angesehen werden können und mit denen sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 64).

  • EuGH, 14.01.2016 - C-66/15

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-99/16
    Ferner steht Art. 56 AEUV nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die die Möglichkeit für einen Dienstleistungserbringer, von der Dienstleistungsfreiheit tatsächlich Gebrauch zu machen, ohne objektive Rechtfertigung beschränkt (vgl. Urteil vom 14. Januar 2016, Kommission/Griechenland, C-66/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:5, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs sind solche nationalen Maßnahmen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. Urteil vom 14. Januar 2016, Kommission/Griechenland, C-66/15, EU:C:2016:5, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.02.2014 - C-367/12

    Die in Österreich bei der Neuerrichtung von Apotheken angewandten demografischen

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-99/16
    Nach gefestigter Rechtsprechung können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, dennoch zulässig sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeinwohls entsprechen, wenn sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 61, sowie vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien, C-678/11, EU:C:2014:2434, Rn. 42), wobei eine nationale Regelung nur dann geeignet ist, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. Urteil vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher, C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.03.2015 - C-672/13

    OTP Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-99/16
    Da der Gerichtshof nach seiner Rechtsprechung im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV nicht über die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit dem Unionsrecht entscheiden kann (vgl. u. a. Urteil vom 19. März 2015, 0TP Bank, C-672/13, EU:C:2015:185, Rn. 29), muss die Frage des vorlegenden Gerichts dahin verstanden werden, dass geklärt werden soll, ob die Weigerung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, einem in einem anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Rechtsanwalt einen RPVA-Router zur Verfügung zu stellen, nur weil er in dem ersten Mitgliedstaat, in dem er seinen Beruf als freier Dienstleister ausüben möchte, nicht zugelassen ist, deshalb eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 77/249 darstellt, weil diese Weigerung in Fällen, in denen das Hinzuziehen eines Einvernehmensanwalts nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, eine diskriminierende Maßnahme darstellt, die die Berufsausübung als freier Dienstleister behindern kann.
  • EuGH, 03.12.1974 - 33/74

    Van Binsbergen / Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-99/16
    In Anbetracht der Besonderheiten von Dienstleistungen, die von Personen erbracht werden, die nicht in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, niedergelassen sind, darf jedoch bei Rechtsanwälten die Anforderung, dass der Betreffende der örtlichen Anwaltschaft angehören muss, um Zugang zum digitalisierten Verfahren zu erhalten, dann nicht als mit den Art. 56 und 57 AEUV unvereinbar angesehen werden, wenn sie zum Schutz des Allgemeininteresses insbesondere am reibungslosen Funktionieren der Justiz sachlich geboten ist (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Dezember 1974, van Binsbergen, 33/74, EU:C:1974:131, Rn. 11, 12 und 14).
  • EuGH, 11.12.2003 - C-289/02

    AMOK

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-99/16
    57 Abs. 3 AEUV ist auf dem Gebiet des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte durch die Richtlinie 77/249 näher bestimmt worden, deren Art. 4 Abs. 1 vorsieht, dass die gerichtliche Vertretung eines Mandanten in einem anderen Mitgliedstaat "unter den für die in diesem Staat niedergelassenen Rechtsanwälte vorgesehenen Bedingungen" wahrgenommen werden muss, wobei "das Erfordernis eines Wohnsitzes sowie das der Zugehörigkeit zu einer Berufsorganisation in diesem Staat" ausgeschlossen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2003, AMOK, C-289/02, EU:C:2003:669, Rn. 29).
  • EuGH, 10.07.1991 - C-294/89

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-99/16
    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach Art. 56 AEUV alle Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs aufgehoben werden müssen, um es dem Leistenden gemäß Art. 57 Abs. 3 AEUV zu ermöglichen, seine Tätigkeit in dem Land auszuüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, die dieses Land für seine eigenen Angehörigen vorschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 1991, Kommission/Frankreich, C-294/89, EU:C:1991:302, Rn. 25).
  • EuGH, 20.10.2016 - C-429/15

    Danqua - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-99/16
    Im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingerichteten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof ist es jedoch Aufgabe des Letzteren, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits dienliche Antwort zu geben, und hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 20. Oktober 2016, Danqua, C-429/15, EU:C:2016:789, Rn. 36).
  • EuGH, 11.12.2014 - C-678/11

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV und

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-99/16
    Nach gefestigter Rechtsprechung können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, dennoch zulässig sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeinwohls entsprechen, wenn sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 61, sowie vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien, C-678/11, EU:C:2014:2434, Rn. 42), wobei eine nationale Regelung nur dann geeignet ist, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. Urteil vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher, C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.02.1988 - 427/85

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-99/16
    Dies ist der Rahmen, in dem die Richtlinie 77/249 auszulegen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Februar 1988, Kommission/Deutschland, 427/85, EU:C:1988:98, Rn. 13).
  • EuGH, 13.11.2018 - C-33/17

    Eine Regelung eines Mitgliedstaats, wonach einem inländischen

    Nach gefestigter Rechtsprechung können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, dennoch zulässig sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, wenn sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 18. Mai 2017, Lahorgue, C-99/16, EU:C:2017:391, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2020 - C-218/19

    Onofrei

    23 Zur Rechtfertigung von Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit vgl. Urteil vom 18. Mai 2017, Lahorgue (C-99/16, EU:C:2017:391, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 Vgl. z. B. Urteile vom 6. November 2003, Gambelli u. a. (C-243/01, EU:C:2003:597, Rn. 67), vom 10. März 2009, Hartlauer (C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 18. Mai 2017, Lahorgue (C-99/16, EU:C:2017:391, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 29. Juli 2019, Kommission/Österreich (Ziviltechniker, Patentanwälte und Tierärzte) (C-209/18, EU:C:2019:632, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn (Transparenz von Vereinigungen) (C-78/18, EU:C:2020:476, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-739/19

    An Bord Pleanála - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr

    14 In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Lahorgue (C-99/16, EU:C:2017:107, Nr. 56) hat Generalanwalt Wathelet die gemeinsame Vorstellung von der Funktion eines Rechtsanwalts in der Rechtsordnung der Union angesprochen: die eines Organs der Rechtspflege, das in völliger Unabhängigkeit und im höheren Interesse der Rechtspflege die rechtliche Unterstützung zu gewähren hat, die der Mandant benötigt.

    17 Urteil vom 18. Mai 2017 (C-99/16, EU:C:2017:391, Rn. 35).

  • EuGH, 10.03.2021 - C-739/19

    An Bord Pleanála - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zum einen der Schutz der Verbraucher, u. a. der Empfänger juristischer, von Organen der Rechtspflege erbrachter Dienstleistungen, und zum anderen die geordnete Rechtspflege Ziele darstellen, die als zwingende Gründe des Allgemeininteresses angesehen werden können und mit denen sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt (Urteil vom 18. Mai 2017, Lahorgue, C-99/16, EU:C:2017:391, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus müssen die Maßnahmen, die den freien Dienstleistungsverkehr beschränken, allerdings auch geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2017, Lahorgue, C-99/16, EU:C:2017:391, Rn. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-103/16

    Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston ist eine Massenentlassung nicht immer

    66 Vgl. u. a. Urteil vom 18. Mai 2017, Lahorgue (C-99/16, EU:C:2017:391, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.02.2020 - C-384/18

    Kommission/ Belgien (Comptables)

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, dennoch zulässig sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeinwohls entsprechen, wenn sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 18. Mai 2017, Lahorgue, C-99/16, EU:C:2017:391, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-218/19

    Onofrei

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zum einen der Schutz der Verbraucher, u. a. der Empfänger juristischer, von Organen der Rechtspflege erbrachter Dienstleistungen, und zum anderen eine geordnete Rechtspflege Ziele darstellen, die als zwingende Gründe des Allgemeininteresses angesehen werden können und mit denen sich eine Beschränkung sowohl des freien Dienstleistungsverkehrs (Urteil vom 18. Mai 2017, Lahorgue, C-99/16, EU:C:2017:391, Rn. 34) als auch, wie der Generalanwalt in Nr. 66 seiner Schlussanträge festgestellt hat, der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 1984, Klopp, 107/83, EU:C:1984:270, Rn. 20, und vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 122).
  • EuGH, 13.07.2017 - C-89/16

    Szoja

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingerichteten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Letzteren ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits dienliche Antwort zu geben, und er hierzu die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren hat (Urteil vom 18. Mai 2017, Lahorgue, C-99/16, EU:C:2017:391, Rn. 21).
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