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   EuGH, 18.05.2021 - C-920/19   

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EuGH, 18.05.2021 - C-920/19 (https://dejure.org/2021,14221)
EuGH, Entscheidung vom 18.05.2021 - C-920/19 (https://dejure.org/2021,14221)
EuGH, Entscheidung vom 18. Mai 2021 - C-920/19 (https://dejure.org/2021,14221)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fluctus u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Glücksspiele - Duales System der Organisation des Marktes - Monopol für Lotterien und Spielbanken - Vorherige Bewilligung zum ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Fluctus u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Glücksspiele - Duales System der Organisation des Marktes - Monopol für Lotterien und Spielbanken - Vorherige Bewilligung zum ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 1049
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • OLG Stuttgart, 12.04.2024 - 5 U 149/23

    Rückforderungsanspruch gegen den Veranstalter von unerlaubten

    Der Ansatz des nationalen Gerichts darf dabei im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht statisch sein, sondern muss dynamisch sein, so dass es die Entwicklung der Umstände nach dem Erlass der betreffenden Regelung berücksichtigen muss (vgl. EuGH, Beschluss vom 18.05.2021 - C-920/19, Fluctus sro u.a., NVwZ 2021, 1049 Rn. 46).

    Vielmehr ist für die Feststellung einer etwaigen Inkohärenz nachzuweisen, dass das inkohärente staatliche Handeln (z.B. die Anreizpolitik für dem Monopol unterliegende Glücksspiele) solche Ausmaße annimmt, dass die Ziele, die der Glücksspielregulierung zugrunde liegen, nicht mehr wirksam verfolgt werden können (EuGH, Beschluss vom 18.05.2021 - C-920/19, Fluctus sro u.a., NVwZ 2021, 1049 Rn. 49).

    Die in § 1 GlüStV 2012 angeführten Ziele, d. h. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern, den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten, stehen zudem grundsätzlich mit dem Ziel im Einklang, dass das Angebot von Glücksspielen begrenzt wird, indem diese im Rahmen einer kontrollierten Expansion reguliert werden (vgl. EuGH, Urteil vom 30.04.2014 - C-390/12, Pfleger u.a., BeckRS 2014, 80759 Rn. 42; EuGH, Beschluss vom 18.05.2021 - C-920/19, Fluctus sro u.a., BeckRS 2021, 12290 Rn. 38).

  • LG München I, 13.08.2021 - 33 O 16380/18

    Werbung, Zulassung, Unterlassungsanspruch, Verbraucher, Unterlassung, Anlage,

    Aus der Gesamtschau der Ziffern 1-3 des § 1 GlüStV 2012 i.V. m. § 5 Abs. 1 GlüStV 2012 ergibt sich das Gebot, dass Werbung des Inhabers des staatlichen Monopols maßvoll und eng auf das begrenzt bleiben muss, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielnetzwerken zu lenken (vgl. EuGH, Beschluss vom 18.05.2021, C-920/19 - Fluctus s.r.o. / Landespolizeidirektion Steiermark, Rz. 43 = BeckRS 2021, 12290).

    Werbung des Inhabers eines staatlichen Monopols darf damit nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C-316/07 - Markus Stoß u.a. / Wetteraukreis, Rn. 103 = BeckRS 2010, 91035 sowie jüngst EuGH, Beschluss vom 18.05.2021, C-920/19 - Fluctus s.r.o. / Landespolizeidirektion Steiermark, Rz. 43 = BeckRS 2021, 12290).

    Eine ausgedehnte Werbepraxis des staatlichen Glücksspielanbieters, um mit einem möglicherweise ein vielfaches Werbevolumen umfassenden Angebot von anderen Wettanbietern mitzuhalten, ergibt sich daraus nicht, und - anders als der Beklagte meint - legitimiert der EuGH in der fluctusEntscheidung (EuGH, Beschluss vom 18.05.2021, C-920/19 - Fluctus s.r.o. / Landespolizeidirektion Steiermark = BeckRS 2021, 12290) nicht unter Kanalisierungsgesichtspunkten vergleichbar aggressive Werbung als Reaktion auf aggressive Geschäftspraktiken illegaler Anbieter.

    Vielmehr stellt der EuGH in der vorzitierten Entscheidung fest, dass "um das Ziel, die Spielaktivitäten in kontrollierte Bahnen zu lenken, zu erreichen, die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in gewissem Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann" (EuGH, Beschluss vom 18.05.2021, C-920/19 - Fluctus s.r.o. / Landespolizeidirektion Steiermark, Rz. 40 = BeckRS 2021, 12290).

    Differenziert werden muss mithin zwischen einer restriktiven Geschäftspolitik, die nur den vorhandenen Markt für den Monopolinhaber gewinnen oder die Kunden an ihn binden soll, und einer expansionistischen Geschäftspolitik, die auf das Wachstum des gesamten Marktes für Spieltätigkeiten abzielt (EuGH, Beschluss vom 18.05.2021, C-920/19 - Fluctus s.r.o. / Landespolizeidirektion Steiermark, Rz. 43 und 44 = BeckRS 2021, 12290).

    (3) Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der EuGH sich, soweit er in der vorzitierten Entscheidung darauf verweist, dass auch Umstände wie aggressive Werbemaßnahmen privater Anbieter zugunsten rechtswidriger Aktivitäten oder die Heranziehung neuer Medien wie das Internet zu berücksichtigen sind, insoweit nicht auf den Umfang zulässiger Werbung bezieht, sondern auf die Prüfung der Frage, ob eine Inkohärenz des dualen Systems der Organisation des Glückspielmarktes, der eine massive Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit bedeutet, im Hinblick auf Art. 56 EUV besteht (EuGH, Beschluss vom 18.05.2021, C-920/19 - Fluctus s.r.o. / Landespolizeidirektion Steiermark, Rz. 47, 49 - 53 = BeckRS 2021, 12290).

  • VG Gelsenkirchen, 14.11.2023 - 6 K 3519/21

    Glücksspiel Glücksspielstaatsvertrag Wettvermittlungsstelle Vermittler

    Diese Voraussetzungen, die grundsätzlich gesondert für jede mit einer nationalen Rechtsvorschrift auferlegte Beschränkung zu prüfen sind, vgl. nur EuGH, Urteil vom 18. Mai 2021 - C-920/19 -, juris (Rn. 29), sind hinsichtlich des Nebengeschäftsverbots erfüllt.

    vgl. nur EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - C-316/07 u.a. -, juris (Rn. 75), vom 30. April 2014 - C-390/12 -, juris (Rn. 41), vom 22. Juni 2017 - C-49/16 -, juris (Rn. 39), vom 19. Dezember 2018 - C-375/17 -, juris (Rn. 43), vom 18. Mai 2021 - C-920/19 -, juris (Rn. 33 f.), und vom 2. September 2021 - C-721/19 -, juris (Rn. 36); BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 -, juris (Rn. 29).

    vgl. nur EuGH, Urteile vom 19. Juli 2012 - C-470/11 -, juris (Rn. 36), vom 12. Juni 2014 - C-156/13 -, juris (Rn. 32), vom 8. September 2016 - C-225/15 -, juris (Rn. 39), und vom 19. Dezember 2018 - C-375/17 -, juris (Rn. 40); BVerwG, Urteile vom 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 -, juris (Rn. 30), vom 26. Oktober 2017 - 8 C 18.16 -, juris (Rn. 39), und vom 18. Mai 2021 - C-920/19 -, juris (Rn. 27); Peters, in: Dietlein/ Ruttig, Glücksspielrecht, 3. Aufl. 2022, EinfEurR Rn. 15 f.

    vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - C-316/07 u.a. -, juris (Rn. 95 f.), vom 19. Dezember 2018 - C-375/17 -, juris (Rn. 49 ff.), und vom 18. Mai 2021 - C-920/19 -, juris (Rn. 30 f.); BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 -, juris (Rn. 35), vom 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 -, juris (Rn. 32), und vom 26. Oktober 2017 - 8 C 18.16 -, juris (Rn. 41); OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris (Rn. 80); OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2022 - 1 B 21.17 -, juris (Rn. 71); OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 -, juris (Rn. 56), und Dietlein/Peters, ZfWG 2023, 214 (216 ff.).

    vgl. nur EuGH, Urteil vom 18. Mai 2021 - C-920/19 -, juris (Rn. 29 ff.) mit weiteren Nachweisen.

  • OLG Brandenburg, 16.10.2023 - 2 U 36/22

    Erfolgreiche Klage gegen Online-Casino auf Rückzahlung von 60.595,95 EUR

    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist anerkannt, dass den Mitgliedstaaten ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsraum zukommt, im Einklang mit ihrer jeweiligen Werteordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Gemeinschaftsgüter im Glücksspielbereich ergeben, und - unter Beachtung insbesondere des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - die Ziele ihrer Politik festzulegen sowie das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen (vgl. etwa EuGH, Beschluss vom 18.05.2021 - C-920/19 - Fluctus und Fluentum, NVwZ 2021, 1049, Rn. 27 ff.; Urteil vom 28.02.2018 - C-3/17 - Sporting Odds, BeckRS 2018, 1963, Rn. 22 ff., Urteil vom 15.09.2011 - C-347/09 - Dickinger und Ömer, MMR 2012, 54, Rn. 47 ff.; Urteil vom 08.07.2010, C-447 und 448/08 - Sjöberg und Gerdin, BeckRS 2010, 90873, Rn. 37 ff.; Urteil vom 03.06.2010 - C-203/08 - Betfair/Minister van Justitie, MMR 2010, 850, Rn. 26 ff.; Urteil vom 03.06.2010 - C-258/08 - Ladbrokes/ Stichting de Nationale Sporttotalisator, BeckRS 2010, 148173, Rn. 52; Urteil vom 08.09.2009 - C-42/07 - Liga Portuguesa, MMR 2009, 823, Rn. 57 ff.).

    Dabei darf der Ansatz der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht statisch sein; erforderlich ist vielmehr eine dynamische Prüfung in dem Sinne, dass es die Entwicklung der Umstände nach dem Erlass der betreffenden Regelung berücksichtigt (EuGH, Beschluss vom 18.05.2021 - C-920/19 - Fluctus und Fluentum, NVwZ 2021, 1049, Rn. 43 m.w.N.).

  • KG, 21.07.2023 - 18 U 37/22

    Rückforderung von Spiel- und Wetteinsätzen beim Online-Glücksspiel

    Der Senat hat im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach ein Gericht eines Mitgliedstaats verpflichtet ist, eine gegen Art. 56 AEUV verstoßende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet zulassen, und zwar auch dann, wenn ein höheres Gericht eben dieses Mitgliedstaats diese Bestimmung als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen hat (vgl. EuGH, Urteil v. 18.05.2021, C-920/19, juris Rn.60), geprüft, ob die Regelung unter § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2012 gegen Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) verstößt.

    Da die Regelung der Glücksspiele zu den Bereichen gehört, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten bestehen, ist es in Ermangelung einer diesbezüglichen Harmonisierung durch die Europäische Union Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Werteordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (EuGH, Beschluss vom 18.05.2021, C - 920/19, juris Rn. 27).

    Im Bereich der Glücksspiele ist grundsätzlich für jede mit einer nationalen Rechtsvorschrift auferlegte Beschränkung insbesondere zu prüfen, ob sie in ihrer Umsetzung geeignet ist, die Verwirklichung des Ziels oder der Ziele zu gewährleisten, die von dem fraglichen Mitgliedstaat geltend gemacht werden (EuGH, Beschluss v. 18.05.2021, C-920/19, juris Rn. 29).

  • EuGH, 14.10.2021 - C-231/20

    Landespolizeidirektion Steiermark u.a. (Machines à sous) - Vorlage zur

    Auf dieses Erfordernis hat der Gerichtshof in der Folge wiederholt hingewiesen (Urteile vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 93, vom 28. Februar 2018, Sporting Odds, C-3/17, EU:C:2018:130, Rn. 22, sowie Beschluss vom 18. Mai 2021, Fluctus u. a., C-920/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:395, Rn. 29).
  • BVerwG, 17.11.2023 - 8 B 30.23

    Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer bereits

    Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die zuständigen Behörden eine Politik verfolgen, die zur Teilnahme an Glücksspielen, die dem staatlichen Monopol unterliegen, anregt (vgl. zuletzt EuGH, Beschluss vom 18. Mai 2021 - C-920/19 [ECLI:EU:C:2021:395], Fluctus - Rn. 32).
  • BVerwG, 16.11.2023 - 8 B 29.23
    Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die zuständigen Behörden eine Politik verfolgen, die zur Teilnahme an Glücksspielen, die dem staatlichen Monopol unterliegen, anregt (vgl. zuletzt EuGH, Beschluss vom 18. Mai 2021 - C-920/19 [ECLI:EU:C:2021:395], Fluctus - Rn. 32).
  • BVerwG, 16.11.2023 - 8 B 16.23
    Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die zuständigen Behörden eine Politik verfolgen, die zur Teilnahme an Glücksspielen, die dem staatlichen Monopol unterliegen, anregt (vgl. zuletzt EuGH, Beschluss vom 18. Mai 2021 - C-920/19 [ECLI:EU:C:2021:395], Fluctus - Rn. 32).
  • BVerwG, 17.11.2023 - 8 B 28.23

    Mindestabstand bei Spielhallen

    Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die zuständigen Behörden eine Politik verfolgen, die zur Teilnahme an Glücksspielen, die dem staatlichen Monopol unterliegen, anregt (vgl. zuletzt EuGH, Beschluss vom 18. Mai 2021 - C-920/19 [ECLI:EU:C:2021:395], Fluctus - Rn. 32).
  • BVerwG, 16.11.2023 - 8 B 21.23

    Örtliche Beschränkungen für Spielhallen

  • VG Stuttgart, 14.09.2021 - 18 K 3812/21

    Befristung der Spielhallenerlaubnis

  • VG Stuttgart, 13.09.2021 - 18 K 3338/21

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Auswahlverfahren; mehrere Betreiber von

  • VG Stuttgart, 27.07.2021 - 2 K 3436/20
  • BVerwG, 28.09.2023 - 8 B 15.23

    Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer bereits

  • VG Stuttgart, 27.07.2021 - 2 K 3463/20

    Abstandsregelung; additiver Grundrechtseingriff; Berufsfreiheit; besondere

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