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   EuGH, 18.06.2002 - C-398/00   

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https://dejure.org/2002,4501
EuGH, 18.06.2002 - C-398/00 (https://dejure.org/2002,4501)
EuGH, Entscheidung vom 18.06.2002 - C-398/00 (https://dejure.org/2002,4501)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juni 2002 - C-398/00 (https://dejure.org/2002,4501)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Angemeldete Vorhaben - Keine Entscheidung der Kommission binnen zwei Monaten - Frist von 15 Arbeitstagen für die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens - Berechnung der Frist - Anforderungen an die vorherige Benachrichtigung durch den ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Spanien / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Spanien / Kommission

    Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Artikel 4 Absatz 6
    1. Staatliche Beihilfen Beihilfevorhaben Anmeldung bei der Kommission Vorherige Benachrichtigung gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 659/1999 Beweiskraft der Übersendung durch Fernkopie

  • EU-Kommission

    Spanien / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Einleitung eines förmlichen Verfahrens zur Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfen an die Firma Santana Motor SA mit dem EG-Vertrag; Anforderungen an die vorherige Benachrichtigung; Nichtigerklärung einer Bürgschaft

  • Judicialis

    EGV Art. 88; ; Verordnung Nr. 659/1999/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen - Angemeldete Vorhaben - Keine Entscheidung der Kommission binnen zwei Monaten - Frist von 15 Arbeitstagen für die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens - Berechnung der Frist - Anforderungen an die vorherige Benachrichtigung durch den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission vom 22. August 2000, mit der die Kommission ein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf die Zufuhr von Kapital und regionale Beihilfen an die Gesellschaft Santana Motor SA eingeleitet hat

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2002, 1363 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 18.11.1999 - C-249/99

    Pescados Congelados Jogamar / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.06.2002 - C-398/00
    Der Gerichtshof hat im Übrigen aus Anlass einer Untätigkeitsklage entschieden, dass eine per Fax an die Kommission gerichtete Aufforderung zum Tätigwerden nicht wegen der Verwendung dieses Übersendungsmittels, sondern wegen der inhaltlichen Unvollständigkeit des Schreibens unzulässig war (Beschluss vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-249/99 P, Pescados Congelados Jogamar/Kommission, Slg. 1999, I-8333).
  • EuGH, 08.07.1999 - C-227/92

    Hoechst / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.06.2002 - C-398/00
    Das erklärt des Weiteren, dass schon die unterbliebene Bekanntgabe in bestimmten Fällen die Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Gemeinschaftsorgane rechtfertigen kann (in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-227/92 P, Hoechst/Kommission, Slg. 1999, I-4443, Randnr. 68).
  • EuGH, 15.02.2001 - C-99/98

    DIE KOMMISSION MUSS DIE VORPRÜFUNG STAATLICHER BEIHILFEN BINNEN EINER FRIST VON

    Auszug aus EuGH, 18.06.2002 - C-398/00
    Somit konnte sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht auf den ausschließlich für neue Beihilfen geltenden Artikel 88 Absatz 3 EG stützen, um die Durchführung der Beihilfevorhaben zugunsten der Santana Motor SA zu verhindern (in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2001 in der Rechtssache C-99/98, Österreich/Kommission, Slg. 2001, I-1101, Randnrn.
  • EuGH, 28.11.1991 - C-170/89

    BEUC / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.06.2002 - C-398/00
    Hierzu ist festzustellen, dass die Beweiskraft einer Übermittlung per Fax sowohl von den Formerfordernissen abhängt, denen der fragliche Rechtsakt nach den anwendbaren Bestimmungen genügen muss, als auch von den Umständen der Verwendung des Übermittlungsverfahrens selbst, wobei darauf hinzuweisen ist, dass im Allgemeinen eine Übersendung per Fax die Rechtswirkungen des Aktes nicht berührt (in diesem Sinne Urteil vom 28. November 1991 in der Rechtssache C-170/89, BEUC/Kommission, Slg. 1991, I-5709, Randnrn.
  • EuGH, 09.10.2001 - C-400/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.06.2002 - C-398/00
    68 bis 78, und - in Bezug auf Sachverhalte nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 659/1999 - vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-400/99, Italien/Kommission, Slg. 2001, I-7303, Randnr. 48).
  • EuG, 09.12.2010 - T-69/08

    Polen / Kommission - Rechtsangleichung - Richtlinie 2001/18/EG - Von einer

    Im Übrigen habe der Gemeinschaftsrichter den Begriff "Erlass der Entscheidung" bereits in einem weiten Sinne verwendet, der sowohl den internen Erlass als auch die Bekanntgabe einer Entscheidung umfasse (Urteile des Gerichtshofs vom 18. Juni 2002, Spanien/Kommission, C-398/00, Slg. 2002, I-5643, Randnr. 34, sowie Land Oberösterreich und Österreich/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 37).

    Diese Auslegung sei vom Gerichtshof im Urteil vom 25. Januar 1979, Racke (98/78, Slg. 1979, 69, Randnr. 15), vertreten und später im Urteil Spanien/Kommission (oben in Randnr. 37 angeführt) näher erläutert worden.

    Drittens habe der Gerichtshof im Urteil Spanien/Kommission (oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 31) bezüglich einer Entscheidung über staatliche Beihilfen die Auffassung vertreten, dass der Erlass dieser Entscheidung keine Unterbrechung der Frist von 15 Arbeitstagen nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) bewirkt habe, da aus Art. 254 Abs. 3 EG hervorgehe, dass die Entscheidungen denjenigen, für die sie bestimmt seien, bekannt gegeben und durch diese Bekanntgabe wirksam würden.

    Viertens könne nach Art. 230 Abs. 5 EG eine Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung erst nach deren Mitteilung erhoben werden, was die Möglichkeit ausschließe, dass eine Entscheidung vor ihrer Mitteilung wirksam werde, weil sonst im Fall der Nichtmitteilung oder verzögerten Mitteilung einer Entscheidung jegliche gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung unmöglich werde (Schlussanträge des Generalanwalts Alber in der Rechtssache Spanien/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Nr. 69).

    Darüber hinaus habe der Gerichtshof im Urteil Spanien/Kommission (oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 30) festgestellt, dass der von den Mitgliedern der Kommission im beschleunigten schriftlichen Verfahren gemäß Art. 12 der Geschäftsordnung der Kommission gefasste und durch die Unterschrift des Generalsekretärs festgestellte Beschluss am Tag seines Erlasses zu einer Entscheidung der Kommission im Sinne von Art. 249 EG geworden sei.

    Zweitens lasse die Klägerin mit ihrem Verweis auf das Urteil Spanien/Kommission (oben in Randnr. 37 angeführt) den spezifischen Kontext und die Rechtswirkungen des Verfahrens nach Art. 95 Abs. 6 EG außer Acht.

    Vielmehr habe im Urteil Spanien/Kommission die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung wegen nicht fristgerechter Bekanntgabe nicht zu einer neuen rechtlichen Bewertung des Beihilfevorhabens geführt, so dass die Möglichkeit einer rechtlichen Kontrolle durch die Kommission gewahrt worden sei.

    Das Urteil Spanien/Kommission betreffe außerdem einen tatsächlich und rechtlich völlig anders gelagerten Fall als die vorliegende Rechtssache.

    Festzustellen ist aber, dass eine Entscheidung, mit der der Erlass einzelstaatlicher Bestimmungen, die der Kommission von einem Mitgliedstaat mitgeteilt wurden, verhindert werden soll, ihre Wirksamkeit, die zwangsläufig mit der Unterbrechung der Frist von sechs Monaten gemäß Art. 95 Abs. 6 Unterabs. 1 EG zusammenfällt, nicht erlangen kann, bevor sie diesem Mitgliedstaat entgegengehalten werden kann, d. h. vor ihrer Bekanntgabe (vgl. entsprechend Urteil Spanien/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 32).

    Würde man für die Unterbrechung der Frist auf die Beschlussfassung der Kommission und nicht auf die Bekanntgabe der Entscheidung an den betreffenden Mitgliedstaat abstellen, verlängerte sich diese Frist daher im Verhältnis zum Mitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Alber in der Rechtssache Spanien/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Nrn. 66 und 67).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2011 - C-548/09

    Bank Melli Iran / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische

    33 - Urteil vom 18. Juni 2002, Spanien/Kommission (C-398/00, Slg. 2002, I-5643).

    Die im Urteil Spanien/Kommission, oben in Fn. 38 angeführt, verwendete Formulierung ist völlig eindeutig, denn der Gerichtshof beschränkt dort die Nichtigerklärung als Folge einer unterbliebenen Bekanntgabe auf "bestimmte Fälle" (vgl. Randnr. 33 dieses Urteils).

  • EuG, 03.05.2007 - T-357/02

    Freistaat Sachsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von den Behörden des

    Jedenfalls hätten die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Sachsen gegen die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens keine Einwendungen erhoben und somit die Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens und die Notwendigkeit zusätzlicher Informationen anerkannt (Urteile des Gerichtshofs Österreich/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, und vom 18. Juni 2002, Spanien/Kommission, C-398/00, Slg. 2002, I-5643).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2008 - C-345/06

    GENERALANWÄLTIN SHARPSTON SCHLÄGT VOR, DIE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ÜBER DIE

    64 - Urteil vom 18. Juni 2002, Spanien/Kommission (C-398/00, Slg. 2002, I-5643).
  • EuG, 24.09.2008 - T-45/06

    Reliance Industries / Rat und Kommission - Gemeinsame Handelspolitik -

    48 und 59, und vom 18. Juni 2002, Spanien/Kommission, C-398/00, Slg. 2002, I-5643; Beschluss des Gerichts vom 19. Januar 2001, Confindustria u. a./Kommission, T-126/00, Slg. 2001, II-85, Randnrn.
  • EuG, 04.11.2009 - T-45/06

    Reliance Industries Ltd gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

    48 und 59, und vom 18. Juni 2002, Spanien/Kommission, C-398/00, Slg. 2002, I-5643; Beschluss des Gerichts vom 19. Januar 2001, Confindustria u. a./Kommission, T-126/00, Slg. 2001, II-85, Randnrn.
  • EuG, 19.04.2005 - T-380/02

    Success-Marketing / OHMI - Chipita (PAN & CO) - Gemeinschaftsmarke - Antrag auf

    Wenn die anwendbaren Bestimmungen für bestimmte Rechtsakte ein besonderes Formerfordernis vorsehen, ist zu prüfen, ob deren Übermittlung per Fernkopie mit diesen Bestimmungen vereinbar ist (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-398/00, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-5643, Randnrn.
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