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   EuGH, 18.06.2009 - C-120/06 P, C-121/06 P   

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EuGH, 18.06.2009 - C-120/06 P, C-121/06 P (https://dejure.org/2009,13728)
EuGH, Entscheidung vom 18.06.2009 - C-120/06 P, C-121/06 P (https://dejure.org/2009,13728)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juni 2009 - C-120/06 P, C-121/06 P (https://dejure.org/2009,13728)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Rechtsmittel - Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der Welthandelsorganisation (WTO) - Feststellung der Unvereinbarkeit der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den Regeln der WTO durch das Streitbeilegungsgremium - ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (49)

  • EuGH, 01.03.2005 - C-377/02

    EIN EINZELNER KANN VOR EINEM NATIONALEN GERICHT NICHT DIE UNVEREINBARKEIT EINER

    Auszug aus EuGH, 18.06.2009 - C-120/06
          Die Frage, ob Einzelne, die einen Schaden erlitten hätten, sich auf die WTO-Übereinkünfte berufen könnten, um die Gültigkeit einer Gemeinschaftsregelung in einem Fall in Frage zu stellen, in dem mit einer Entscheidung des DSB festgestellt worden sei, dass diese Regelung mit den genannten Übereinkünften unvereinbar sei, und in dem die angemessene Frist, um dieser Entscheidung nachzukommen, abgelaufen sei, sei vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. März 2005, Van Parys (C-377/02, Slg. 2005, I-1465), verneint worden.

        Was konkret die WTO-Übereinkünfte anbelangt, gehören diese nach ständiger Rechtsprechung wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (vgl. u. a. Urteile Portugal/Rat, Randnr. 47, Biret International/Rat, Randnr. 52, und Van Parys, Randnr. 39).

        Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, hat der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung an den WTO-Regeln zu messen (vgl. Urteile Biret International/Rat, Randnr. 53, sowie Van Parys, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

        In diesem Urteil hat der Gerichtshof auch entschieden, dass die Gemeinschaft, indem sie sich nach Erlass der Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 verpflichtete, den WTO-Regeln, insbesondere den Art. I Abs. 1 und XIII des GATT 1994 nachzukommen, keine besondere Verpflichtung im Rahmen der WTO übernehmen wollte, die eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Berufung auf die WTO-Regeln vor dem Gemeinschaftsrichter nicht möglich ist, rechtfertigen und es diesem ermöglichen könnte, die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 1637/98 und der zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen anhand dieser Regeln nachzuprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Van Parys, Randnrn. 41 und 52).

        Insbesondere unter Hinweis auf die mit den Vereinigten Staaten von Amerika am 11. April 2001 getroffene Vereinbarung hat der Gerichtshof im Einzelnen ausgeführt, dass dieser Ausgang, bei dem es der Gemeinschaft darum ging, ihre Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften mit den gegenüber den AKP-Staaten eingegangenen Verpflichtungen sowie mit den mit der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik verbundenen Erfordernissen in Einklang zu bringen, hätte in Frage gestellt sein können, wenn dem Gemeinschaftsrichter die Möglichkeit zustünde, beim Ablauf der vom DSB gesetzten angemessenen Frist die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftsmaßnahmen im Hinblick auf die WTO-Regeln nachzuprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Van Parys, Randnrn. 49 und 50).

    Würde ein solches Fehlen von Gegenseitigkeit hingenommen, bestünde die Gefahr, dass es hierdurch zu einem Ungleichgewicht bei der Anwendung der WTO-Regeln kommt (Urteil Van Parys, Randnr. 53).

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

    Auszug aus EuGH, 18.06.2009 - C-120/06
        Unter Berufung auf das Urteil vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission (C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnrn. 26 bis 49), macht FIAMM insoweit erstens geltend, dass die Rechtssache für sie eine beträchtliche finanzielle Bedeutung habe, zweitens, dass der Sachverhalt im vorliegenden Fall ganz eindeutig sei, drittens, dass keine der Parteien durch ihr Verhalten dazu beigetragen habe, das Verfahren in die Länge zu ziehen, und viertens, dass das Gericht sich nicht mit außergewöhnlichen Umständen habe auseinandersetzen müssen.

        Außerdem komme ein auf Billigkeit gestützter Schadensersatz, wie er im Urteil Baustahlgewebe/Kommission gewährt worden sei, im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da FIAMM und Fedon nicht verpflichtet seien, an den Gemeinschaftshaushalt einen Betrag zu zahlen, der herabgesetzt werden könnte.

        Hinsichtlich des Antrags von FIAMM ist daran zu erinnern, dass bei Fehlen jedes Anhaltspunkts dafür, dass sich die Verfahrensdauer auf den Ausgang des Rechtsstreits ausgewirkt hat, der Rechtsmittelgrund, dass das Verfahren vor dem Gericht eine angemessene Verfahrensdauer überschritten habe, im Allgemeinen nicht zur Aufhebung des Urteils des Gerichts führen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 49).

        In der Rechtssache, in der das Urteil Baustahlgewebe/Kommission ergangen ist, auf das sich FIAMM beruft, war das beim Gerichtshof eingereichte Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts gerichtet, in dem dieses aufgrund der ihm zu diesem Zweck zustehenden Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung gegen die Klägerin eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften verhängt hatte; die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung kann dem Gerichtshof selbst zukommen, wenn er ein solches Urteil des Gerichts aufhebt und über die Klage entscheidet.

        Nach der Feststellung, dass das Gericht in diesem Fall eine solche angemessene Frist überschritten hatte, hat der Gerichtshof entschieden, dass aus Gründen der Prozessökonomie und im Hinblick darauf, dass gegen einen solchen Verfahrensfehler ein unmittelbarer und effektiver Rechtsbehelf gegeben sein muss, durch eine auf die Frage der Festsetzung der Höhe der Geldbuße beschränkte Aufhebung oder Abänderung des Urteils die Gewährung des erforderlichen angemessenen Ausgleichs in diesem Fall möglich war (Urteil Baustahlgewebe/Kommission, Randnrn. 47, 48 und 141).

        Im Übrigen ist, auch wenn der Zeitraum des Verfahrens vor dem Gericht im vorliegenden Fall beträchtlich war, die Angemessenheit der Frist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache und insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens des Klägers und der zuständigen Behörden zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 29, und vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 210).

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus EuGH, 18.06.2009 - C-120/06
        Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, kann nämlich zum einen die gesetzgebende Gewalt immer dann durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen in der Ausübung ihrer Tätigkeit behindert werden, wenn sie Anlass hat, im Allgemeininteresse Rechtsnormen zu erlassen, die die Interessen der Einzelnen berühren können (Urteile vom 25. Mai 1978, Bayerische HNL Vermehrungsbetriebe u. a./Rat und Kommission, 83/76 und 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, Slg. 1978, 1209, Randnr. 5, und vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 45).

        Zu der im Gemeinschaftsrecht anerkannten Haftungsregelung hat der Gerichtshof unter Hinweis darauf, dass Art. 288 Abs. 2 EG im Bereich der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft für den durch deren Organe oder Bedienstete in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze verweist, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, ausgeführt, dass dieser in Art. 288 EG ausdrücklich aufgestellte Grundsatz der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft nur eine Ausprägung des in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten geltenden allgemeinen Grundsatzes ist, dass eine rechtswidrige Handlung oder Unterlassung die Verpflichtung zum Ersatz des verursachten Schadens nach sich zieht (Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnrn. 28 und 29).

        Die enge Konzeption der Haftung der Gemeinschaft wegen Wahrnehmung ihrer Rechtsetzungstätigkeit erklärt sich durch die Erwägung, dass die Wahrnehmung gesetzgeberischer Tätigkeit selbst dann, wenn die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte gerichtlicher Kontrolle unterliegt, nicht jedes Mal durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen behindert werden darf, wenn das allgemeine Interesse der Gemeinschaft den Erlass normativer Maßnahmen gebietet, die die Interessen des Einzelnen beeinträchtigen können, und dass auf einem Rechtsetzungsgebiet, das durch ein für die Durchführung einer Gemeinschaftspolitik unerlässliches weites Ermessen gekennzeichnet ist, die Haftung der Gemeinschaft nur dann ausgelöst werden kann, wenn das betreffende Organ die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. u. a. Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 45).

  • EuGH, 02.05.2001 - C-307/99

    OGT Fruchthandelsgesellschaft

    Auszug aus EuGH, 18.06.2009 - C-120/06
    110      [103] Der Grundsatz "pacta sunt servanda" kann den beklagten Organen jedoch im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, da die WTO-Übereinkünfte nach ständiger Rechtsprechung wegen ihrer Natur und Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen der Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteil [des Gerichtshofs vom 23. November 1999,] Portugal/Rat, [C-149/96, Slg. 1999, I-8395,] Randnr. 47; Beschluss des Gerichtshofs vom 2. Mai 2001 in der Rechtssache C-307/99, OGT Fruchthandelsgesellschaft, Slg. 2001, I-3159, Randnr. 24; Urteile des Gerichtshofs vom 12. März 2002 in den Rechtssachen C-27/00 und C-122/00, Omega Air u. a., Slg. 2002, I-2569, Randnr. 93, vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-76/00 P, Petrotub und Republica/Rat, Slg. 2003, I-79, Randnr. 53, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-93/02 P, Biret International/Rat, Slg. 2003, I-10497, Randnr. 52).

        Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass die durch die Verordnung Nr. 404/93 geschaffene und im Folgenden geänderte gemeinsame Marktorganisation für Bananen nicht sicherstellen soll, dass eine bestimmte, im Rahmen des GATT übernommene Verpflichtung in der Rechtsordnung der Gemeinschaft umgesetzt wird, und auch nicht ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen des GATT verweist (Beschluss OGT Fruchthandelsgesellschaft, Randnr. 28).

        In dieser Hinsicht ist insbesondere daran zu erinnern, dass der Gerichtshof zu den Bestimmungen des GATT 1994, deren Nichtbeachtung das DSB im vorliegenden Fall festgestellt hat, bereits entschieden hat, dass diese Vorschriften für den Einzelnen keine Rechte begründen, auf die er sich nach dem Gemeinschaftsrecht unmittelbar vor den Gerichten berufen könnte (vgl. in diesem Sinne Beschluss OGT Fruchthandelsgesellschaft, Randnrn. 25 und 26).

  • EuGH, 13.07.2000 - C-210/98

    Salzgitter / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.06.2009 - C-120/06
        Obwohl sich aus den Randnrn. 176 und 179 des vorliegenden Urteils ergibt, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsmittel zurückzuweisen ist, wenn zwar die Gründe des Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1994, Finsider/Kommission, C-320/92 P, Slg. 1994, I-5697, Randnr. 37, vom 16. Dezember 1999, WSA/E, C-150/98 P, Slg. 1999, I-8877, Randnr. 17, und vom 13. Juli 2000, Salzgitter/Kommission, C-210/98 P, Slg. 2000, I-5843, Randnr. 58).

    Unter diesen Umständen musste das Gericht diese Anträge zurückweisen, unabhängig von den Argumenten, auf die die Klägerinnen diese Anträge stützten (vgl. entsprechend Urteil Salzgitter/Kommission, Randnr. 59).

        Folglich geht der erste Anschlussrechtsmittelgrund, obwohl er begründet ist, ins Leere, so dass er zurückzuweisen ist (vgl. entsprechend Urteil Salzgitter/Kommission, Randnr. 60).

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuGH, 18.06.2009 - C-120/06
    Ist diese Frage in dem Abkommen nicht ausdrücklich geregelt, haben die zuständigen Gerichte und hat insbesondere der Gerichtshof im Rahmen seiner Zuständigkeit aufgrund des EG-Vertrags über diese Frage ebenso wie über jede andere Auslegungsfrage im Zusammenhang mit der Anwendung des Abkommens in der Gemeinschaft zu entscheiden (vgl. u. a. Urteile vom 26. Oktober 1982, Kupferberg, 104/81, Slg. 1982, 3641, Randnr. 17, und Portugal/Rat, Randnr. 34), insbesondere gestützt auf den Sinn, die Systematik oder den Wortlaut dieses Abkommens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat, C-280/93, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 110).

    So hat er entschieden, dass zwar die Ausübung des Eigentumsrechts und die freie Berufsausübung namentlich im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation Beschränkungen unterworfen werden können, dass aber Voraussetzung dafür ist, dass diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1989, Schräder HS Kraftfutter, 265/87, Slg. 1989, 2237, Randnr. 15, Deutschland/Rat, Randnr. 78, und vom 30. Juni 2005, Alessandrini u. a./Kommission, C-295/03 P, Slg. 2005, I-5673, Randnr. 86).

        In Anbetracht der Merkmale der vorliegenden Rechtssachen ist auch daran zu erinnern, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, dass kein Wirtschaftsteilnehmer ein Eigentumsrecht an einem Marktanteil geltend machen kann, den er zu einem bestimmten Zeitpunkt besessen hat, da ein solcher Marktanteil nur eine augenblickliche wirtschaftliche Position darstellt, die den mit einer Änderung der Umstände verbundenen Risiken ausgesetzt ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Deutschland/Rat, Randnr. 79, und Alessandrini u. a./Kommission, Randnr. 88).

  • EuGH, 15.12.1994 - C-320/92

    Finsider / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.06.2009 - C-120/06
        Obwohl sich aus den Randnrn. 176 und 179 des vorliegenden Urteils ergibt, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsmittel zurückzuweisen ist, wenn zwar die Gründe des Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1994, Finsider/Kommission, C-320/92 P, Slg. 1994, I-5697, Randnr. 37, vom 16. Dezember 1999, WSA/E, C-150/98 P, Slg. 1999, I-8877, Randnr. 17, und vom 13. Juli 2000, Salzgitter/Kommission, C-210/98 P, Slg. 2000, I-5843, Randnr. 58).

    Das Gericht hätte die Anträge der Klägerinnen somit aus diesem Grund zurückweisen müssen, wenn es nicht den Rechtsfehler begangen hätte, der dazu geführt hat, dass es sie aus anderen Gründen zurückgewiesen hat (vgl. entsprechend Urteile Finsider/Kommission, Randnr. 38, und WSA/E, Randnr. 18).

  • EuGH, 15.09.1994 - C-146/91

    KYDEP / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.06.2009 - C-120/06
        Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aus Art. 288 Abs. 2 EG, dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft und der Anspruch auf Schadensersatz davon abhängen, dass eine Reihe von Voraussetzungen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, des tatsächlichen Vorliegens eines Schadens und des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden erfüllt sind (vgl. u. a. Urteile vom 29. September 1982, 01eifici Mediterranei/EWG, 26/81, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16, und vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C-146/91, Slg. 1994, I-4199, Randnr. 19).

        So hat der Gerichtshof entschieden, dass der Gemeinschaftsrichter, wenn er feststellt, dass weder eine Handlung noch ein behauptetes Unterlassen eines Organs rechtswidrig sind, so dass die erste Voraussetzung, an die die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Art. 288 Abs. 2 EG geknüpft ist, nicht vorliegt, die Klage insgesamt abweisen kann, ohne dass die übrigen Voraussetzungen dieser Haftung, nämlich der Eintritt des Schadens und das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Verhalten der Organe und dem behaupteten Schaden, geprüft zu werden brauchen (vgl. u. a. Urteil KYDEP/Rat und Kommission, Randnrn. 80 und 81).

  • EuGH, 22.06.1989 - 70/87

    FEDIOL / Kommission EWG

    Auszug aus EuGH, 18.06.2009 - C-120/06
    114      [107] Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, wäre es Sache des Gerichts, die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der beklagten Organe anhand der WTO-Regeln zu prüfen (vgl. für das GATT 1947 Urteile des Gerichtshofs vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87, Fediol/Kommission, Slg. 1989, 1781, Randnrn. 19 bis 22, und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 31, sowie für die WTO-Übereinkünfte ... Urteile Portugal/Rat, Randnr. 49, und Biret International/Rat, Randnr. 53).

    Sie hätten somit geltend gemacht, dass es neben den beiden bereits in den Urteilen Fediol/Kommission und Nakajima/Rat anerkannten Ausnahmen eine dritte Möglichkeit gebe, bei der es zuzulassen sei, einen Verstoß der Gemeinschaftsorgane gegen die WTO-Übereinkünfte vor dem Gemeinschaftsrichter geltend zu machen, insbesondere ausschließlich zum Zweck des Schadensersatzes.

  • EuG, 14.12.2005 - T-69/00

    DIE GEMEINSCHAFT KANN ZUM ERSATZ DER VON IHREN ORGANEN VERURSACHTEN SCHÄDEN

    Auszug aus EuGH, 18.06.2009 - C-120/06
    (im Folgenden gemeinsam: Fedon) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Dezember 2005, FIAMM und FIAMM Technologies/Rat und Kommission (T-69/00, Slg. 2005, II-5393) (Rechtssache C-120/06 P), und des Urteils des Gerichts vom 14. Dezember 2005, Fedon & Figli u. a./Rat und Kommission (T-135/01) (Rechtssache C-121/06 P).

          Die Klage von FIAMM wurde am 23. März 2000 eingereicht (Rechtssache T-69/00).

  • EuG, 14.12.2005 - T-135/01

    Fedon & Figli u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 13.06.1972 - 9/71

    Compagnie d'approvisionnement, de transport und de crédit u.a. / Kommission

  • EuGH, 14.05.1974 - 4/73

    Nold KG / Kommission

  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

  • EuGH, 03.06.2008 - C-308/06

    DIE RICHTLINIE ÜBER DIE MEERESVERSCHMUTZUNG DURCH SCHIFFE, DIE UNTER ANDEREM IM

  • EuGH, 11.01.2007 - C-404/04

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 30.09.2003 - C-93/02

    Biret International / Rat - Richtlijn 2003/109/EG - Status van langdurig

  • EuGH, 11.07.1989 - 265/87

    Schräder / Hauptzollamt Gronau

  • EuGH, 23.11.1999 - C-149/96

    Portugal / Rat

  • EuGH, 25.10.2007 - C-167/06

    Komninou u.a. / Kommission

  • EuGH, 25.05.1978 - 83/76

    HNL / Rat und Kommission

  • EuGH, 16.12.1999 - C-150/98

    WSA / E

  • EuG, 20.03.2001 - T-52/99

    T. Port / Kommission

  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

  • EuG, 14.12.2005 - T-383/00

    Beamglow / Parlament u.a. - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft -

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuG, 20.03.2001 - T-18/99

    Cordis / Kommission

  • EuGH, 11.09.2003 - C-197/99

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 12.12.1972 - 21/72

    International Fruit Company u.a. / Produktschap voor Groenten en Fruit

  • EuG, 20.03.2001 - T-30/99

    Bocchi Food Trade International / Kommission

  • EuGH, 19.04.2007 - C-282/05

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

  • EuGH, 06.12.1984 - 59/83

    Biovilac / EEC

  • EuGH, 09.01.2003 - C-76/00

    Petrotub und Republica / Rat

  • EuGH, 30.06.2005 - C-295/03

    Alessandrini u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Bananen - Einfuhr aus

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuGH, 29.09.1982 - 26/81

    Oleifici Mediterranei / EEC

  • EuGH, 15.06.2000 - C-237/98

    Dorsch Consult / Rat und Kommission

  • EuGH, 06.06.1990 - 119/88

    AERPO u.a. / Kommission

  • EuGH, 16.06.1998 - C-162/96

    Racke

  • EuGH, 26.10.1982 - 104/81

    Hauptzollamt Mainz / Kupferberg & Cie.

  • EuGH, 10.07.2003 - C-20/00

    KEINE AUTOMATISCHE ENTSCHÄDIGUNG FÜR FISCHZÜCHTER, DIE AUFGRUND DES

  • EuG, 14.12.2005 - T-320/00

    CD Cartondruck / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft

  • EuGH, 08.12.1987 - 50/86

    Grands Moulins de Paris / Rat und Kommission

  • EuGH, 29.09.1987 - 81/86

    De Boer Buizen / Rat und Kommission

  • EuGH, 06.03.2001 - C-274/99

    Connolly / Kommission

  • EuGH, 08.11.2007 - C-421/06

    Fratelli Martini und Cargill

  • EuGH, 12.03.2002 - C-27/00

    Omega Air

  • EuG, 14.12.2005 - T-151/00

    Laboratoire du Bain / Rat und Kommission

  • EuG, 14.12.2005 - T-301/00

    Groupe Fremaux und Palais Royal / Rat und Kommission

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